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Urteil

AN 3 K 22.1304 , AN 3 K 22.1305

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Änderungen eines Bauvorhabens, das schon genehmigt ist oder mit dessen Bauausführung schon begonnen wurde, dürfen zulässigerweise nur ausgeführt werden, wenn vorher ein Änderungsplan bei der Behörde eingereicht und genehmigt ist, selbst wenn die Änderungen für sich betrachtet genehmigungsfrei wären, aber als Teil des insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhabens ebenfalls der Baugenehmigung bedürfen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Bestimmung der Grundzüge der Planung ist nicht maßgeblich, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung darstellen, gerade wenn die in Bezug genommenen Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des maßgeblichen Bebauungsplans liegen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Änderungen eines Bauvorhabens, das schon genehmigt ist oder mit dessen Bauausführung schon begonnen wurde, dürfen zulässigerweise nur ausgeführt werden, wenn vorher ein Änderungsplan bei der Behörde eingereicht und genehmigt ist, selbst wenn die Änderungen für sich betrachtet genehmigungsfrei wären, aber als Teil des insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhabens ebenfalls der Baugenehmigung bedürfen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Bestimmung der Grundzüge der Planung ist nicht maßgeblich, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung darstellen, gerade wenn die in Bezug genommenen Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des maßgeblichen Bebauungsplans liegen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Tekturgenehmigungen ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. 2. Die Änderungen sind nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich einzelner Antragsgegenstände, die in den streitgegenständlichen Tekturanträgen zusammengefasst sind, eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 BayBO in Betracht kommt, teilen die einzelnen Baumaßnahmen das Schicksal des genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens (VG Augsburg, U.v. 20.10.2022 – Au 5 K 22.587 – juris Rn. 49). Denn Änderungen eines Bauvorhabens, das schon genehmigt ist oder mit dessen Bauausführung schon begonnen wurde, dürfen zulässigerweise nur ausgeführt werden, wenn vorher ein Änderungsplan bei der Behörde eingereicht und genehmigt ist, selbst wenn die Änderungen für sich betrachtet genehmigungsfrei wären, aber als Teil des insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhabens ebenfalls der Baugenehmigung bedürfen (Lechner/Busse in Busse/Kraus, BayBO Art. 57 Rn. 13; VG München, U.v. 10.5.2023 – M 9 K 19.5380 – juris Rn. 19). Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Baugenehmigungen für die geänderten Vorhaben erst nach Fertigstellung der Vorhaben beantragt worden sind, da mit den beantragten Genehmigungen ein planabweichendes Bauen, welches bereits im Zusammenhang mit der Errichtung der mit Baugenehmigungen vom 14. November 2019 genehmigten Gesamtvorhaben erfolgt ist, legalisiert werden soll. Es handelt sich damit nicht um Änderungen, die nach Abschluss der Bauarbeiten vorgenommen worden sind und damit ggf. genehmigungsfrei vorgenommen werden könnten. Damit sind die Vorhaben in ihrer geänderten Form insgesamt genehmigungspflichtig. 3. Die Vorhaben sind jedoch nicht genehmigungsfähig. 3.1 Da kein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO vorliegt, richtet sich der Prüfungsmaßstab nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO i.V.m. Art. 59 BayBO. 3.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigungen, da den Vorhaben bereits Bauplanungsrecht entgegensteht. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1a BayBO überprüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren u.a. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB. Die bauaufsichtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB, da die streitgegenständlichen Grundstücke im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … vom 11. Juli 2016 in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Juni 2017 liegen. Dieser setzt für das streitgegenständliche Grundstück FlNr. … (sowie das östlich angrenzende Grundstück FlNr. …*) zeichnerisch nördlich der südlichen Grundstücksgrenze eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: keine Einzäunung, keine gärtnerische Nutzung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB fest. Dies wird in den textlichen Festsetzungen dahingehend konkretisiert, dass ein 5 m breiter Streifen entlang der … nicht eingezäunt werden darf und von Bebauung, Auffüllung oder gärtnerischer Nutzung freizuhalten ist. Diesen Festsetzungen widersprechen jedenfalls die errichteten Terrassen, der Zaun an der südlichen Grundstücksgrenze, die Aufschüttung des Grundstücksniveaus und die gärtnerische Nutzung der künstlich geschaffenen, zur … abfallenden Böschung. So ragen die Terrassen der Häuser 1 und 2 in den 5 m breiten Streifen entlang der … hinein. Auch der an der Grundstücksgrenze errichtete Zaun sowie die Aufschüttung befinden sich innerhalb des 5-Meter-Streifens. Dabei erstreckt sich dieser Streifen ab der südlichen Grundstücksgrenze, die gleichzeitig den Geltungsbereich des Bebauungsplanes begrenzt und offensichtlich – entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin – nicht mit dem Bachlauf (wohl gemeint Uferlinie) identisch ist, in Richtung Norden. Die Klägerin kann insoweit nicht mit ihrem Einwand, dass der 5-Meter-Streifen nicht ab der Grundstücksgrenze, sondern ab der Bachlaufkante gerechnet werden müsse, so dass zumindest die Terrassen nicht mehr in den 5-Meter-Streifen hineinragten, durchdringen. Aufgrund der eindeutigen zeichnerischen Festsetzung im Bebauungsplan ist kein Raum für eine abweichende Auslegung. Alleine daraus, dass der 5-Meter-Streifen (ausschließlich) in der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziff. 6 als Uferrandstreifen bezeichnet ist, ergibt sich kein Anlass für eine abweichende Interpretation. Auch wenn in verschiedenen gesetzlichen Regelungen der Uferrandstreifen ab der Uferlinie (so der zum 1. August 2019 in Kraft getretene Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG) oder ab der Linie des Mittelwasserstandes bzw. bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (so Art. 21 BayWG i.V.m. § 38 Abs. 2 WHG) bemessen wird, so hindern diese naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Regelungen den Plangeber nicht, hiervon abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere da es sich bei der Festlegung des Uferrandstreifens im Bebauungsplan nicht um eine rein wasserrechtliche Festsetzung zum Gewässerschutz handelt, sondern um eine Fläche oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Entsprechend ist für die Bestimmung des 5-Meter-Streifens die zeichnerische Festsetzung maßgeblich, so dass sich der „Uferrandstreifen“ ab der südlichen Grundstücksgrenze auf eine Breite von 5 m nach Norden erstreckt. Auch kommt dem 5-Meter-Streifen eine eigene und zusätzliche Bedeutung neben den festgesetzten Baugrenzen zu. Denn während hinsichtlich der Baugrenzen geregelt ist, dass Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind (Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen) und Carports und Stellplätze nur unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der Baugrenzen zulässig sind (Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen), enthält Ziff. 17 der textlichen Festsetzungen für den 5-Meter-Streifen einen vollständigen Ausschluss jeglicher Bebauung, Auffüllung und gärtnerischen Nutzung und damit eine über die vorliegende Regelungswirkung der Baugrenzen (insbesondere unter Berücksichtigung der erleichterten Zulassungsmöglichkeit des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) hinausgehende Wirkung. 3.3 Es liegen aber auch nicht die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vor, da der 5-Meter-Streifen als Grundzug der Planung anzusehen ist. Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 15 ZB 18.96 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dies berücksichtigend sieht die entscheidende Kammer in dem 5-Meter-Streifen einen Grundzug der Planung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … umfasst vier Grundstücke. Die in Streit stehende Festsetzung des 5-Meter-Streifens erfasst die beiden Grundstücke, die unmittelbar an die … grenzen. Nachweislich der Begründung des Bebauungsplanes hat die Beigeladene mit der Planung versucht, den Wunsch nach Nachverdichtung einer vom Innenbereich umgebenen Baulücke mit der Lage im 60 m-Einflussbereich der … als einem Gewässer 3. Ordnung in Einklang zu bringen. Zur textlichen Festsetzung in Nr. 17 wird ausgeführt, dass ein „5 m breiter Uferrandstreifen als wichtiger Entwicklungsraum entlang der … von Bebauung, Auffüllung oder gärtnerischer Nutzung freizuhalten ist. Der in dieser Formulierung zum Ausdruck kommende Planungswille der Beigeladenen lässt deutlich erkennen, dass es sich bei dem 5-Meter-Streifen nicht lediglich eine zufällige Festsetzung handelt, sondern dieser eine wesentliche Bedeutung für die wassernahen Grundstücke haben soll. Hinzukommt, dass die Festsetzung zum 5-Meter-Streifen die im Geltungsbereich des östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. * korrespondierenden Festsetzungen, aus denen sich im Ergebnis ebenfalls ein von Bebauung freizuhaltender Uferrandstreifen ergibt, fortsetzt. Dass die Festsetzungen in den Geltungsbereichen der beiden Bebauungspläne nicht vollständig identisch sind, widerspricht nicht der Annahme, dass das Freihalten eines Uferrandstreifens ein wesentliches Anliegen der Plangeberin war, dem sie durch eine Abstimmung dem Grunde nach Rechnung tragen wollte (so auch VG Augsburg, U.v. 20.10.2022 – Au 5 K 22.587 – juris Rn. 66). Die Plangeberin hat damit auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten gezielt reagiert und bestimmte Planungsziele verfolgt, die durch eine Befreiung in Frage gestellt würden (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 31 Rn. 29). Dieser Grundzug der Planung wird durch die begehrten Befreiungen auch berührt, denn die Befreiung würde aus Gründen erteilt, die für alle von der Festsetzung betroffenen Grundstücken gelten (BVerwG, B.v. 8.5.1989 – 4 B 78/89 – juris Rn. 4). Insoweit ist davon auszugehen, dass bei den Eigentümern des Nachbargrundstücks FlNr. … ein vergleichbares Interesse besteht, den Uferrandstreifen zu nutzen und ihr Grundstück zumindest einzufrieden. Aber selbst, wenn nur auf dem Grundstück der Klägerin entsprechende Befreiungen umgesetzt würden, wären die Planungsziele bereits in der Hälfte der betroffenen Grundstücke nicht mehr realisierbar. Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bereits nicht eröffnet. Insoweit kann es dahinstehen, ob auf benachbarten Grundstücken mit den von der Klägerin erstrebten Verhältnissen vergleichbare Gegebenheiten bestehen. Denn für die Bestimmung der Grundzüge der Planung ist nicht maßgeblich, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung darstellen, gerade wenn die in Bezug genommenen Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches des maßgeblichen Bebauungsplans liegen. 3.4 Dahinstehen kann auch, ob den Baugenehmigungen auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die vorliegend gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 20 Abs. 5 BayWG und § 36 WHG von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind, entgegenstehen. Dahinstehen kann des Weiteren, ob die in den Bauanträgen zusammengefassten Änderungen gegenüber den ursprünglichen Baugenehmigungen vom 14. November 2019 gegebenenfalls einzeln genehmigungsfähig sind. Durch die Verbindung in einem Bauantrag hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie die einzelnen Abweichungstatbestände als Einheit betrachtet haben möchte. Ein gegenteiliger Wille, dass „Einzelgenehmigungen“ für ggf. genehmigungsfähige Teile des Vorhabens gewünscht sind, wurde bisher nicht geäußert. Im Hinblick darauf, dass das Vorhaben bereits vollständig unter teilweiser Abweichung von den genehmigten Plänen errichtet ist, würden Genehmigungen von Teilen des Vorhabens dessen Illegalität nicht in Gänze beseitigen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 5. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).