Urteil
AN 10 K 24.389
VG Ansbach, Entscheidung vom
2Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Anspruch auf Übernahme von Raumkosten eines freien Trägers einer Mittagsbetreuung an einer Grundschule ergibt sich nicht aus dem Gesetz; vielmehr handelt es sich (vorliegend) um eine freiwillige Leistung der Kommune Ein Anspruch auf eine solche ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Übernahme von Raumkosten eines freien Trägers einer Mittagsbetreuung an einer Grundschule ergibt sich nicht aus dem Gesetz; vielmehr handelt es sich (vorliegend) um eine freiwillige Leistung der Kommune Ein Anspruch auf eine solche ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage wurde ursprünglich im Hauptantrag als Versagungsgegenklage, im Hilfsantrag als Verbescheidungsklage erhoben. Ob eine solche statthaft ist, hängt vor allem davon ab, ob die Schreiben der Beklagten vom 22. August 2023, 24. November 2023 und 18. Januar 2024 Verwaltungsakte darstellen, die den Antrag des Klägers auf Gewährung der vollständigen Raumkosten ablehnen oder nicht. Der Kläger hat den Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2024 erweitert und Untätigkeitsklage auf Bewilligung von Mietkosten in Höhe von 54.000,00 EUR erhoben, hilfsweise Neuverbescheidung des Antrags auf Mietkostenzuschuss beantragt. Der Kläger hat zuerst mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 Antrag auf Erteilung eines Mietkostenzuschusses gestellt, die Kosten auf 54.000,00 EUR im Jahr beziffert und die Kosten begründet. Am 6. März 2023 erging der Zuwendungsbescheid der Beklagten an den Kläger, wonach dem Kläger insgesamt 11.243,11 EUR Gesamtzuwendungsbetrag bewilligt wurden, nämlich als Gruppenteilzuschuss sowie als Verwaltungszuschuss. Gleichzeitig wurde der entsprechende Kooperationsvertrag übersandt, der klägerseits bislang noch nicht unterzeichnet wurde. Aus den zeitlich nachfolgendem Mailverkehr ist allerdings erkennbar, dass der Kläger auf die Zahlung der Gesamtraumkosten beharre, was letztendlich durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. November 2023 nochmals geltend gemacht wurde. Im Schreiben vom 24. November 2023 antwortete die Beklagte hierauf und legte ihre Rechtsauffassung dar, allerdings ohne diese in einen Bescheid zu kleiden. Es wurde auf den grundsätzlich bewilligten Mietkostenzuschuss in Höhe von 17.376,00 EUR verwiesen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 wurde die Rechtsauffassung nochmal dargelegt. In Auslegung dieser Schreiben geht die Kammer davon aus, dass diese keine ablehnenden Verwaltungsakte darstellen, vielmehr einen solchen vorbereiten und die diesbezügliche Rechtsauffassung der Beklagten erläutern. Eine Regelungswirkung dahingehend, dass der Antrag des Klägers endgültig abgelehnt wird, ist diesen nicht zu entnehmen, auch wenn dargelegt wird, dass ein Anspruch auf einen Mietkostenzuschuss in Höhe der vollständigen Raumkosten nicht akzeptiert werde. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglich als Versagungsgegenklage bzw. diesbezügliche Verbescheidungsklage erhobene Klage nicht statthaft ist. Vielmehr ist die als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO erhobene Klage zulässig. Allerdings stellt die Umstellung von einer Versagungsgegenklage auf eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO eine Klageänderung dar, die aber gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, weil der Streitgegenstand im selben Verfahren zu klären ist. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte gemäß § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die als Ergänzung des bisherigen Klageantrags gestellte Untätigkeitsklage ist auch statthaft, da in Auslegung der oben genannten Schreiben eine Ablehnung des Antrags auf Erstattung der vollen Raumkosten bislang nicht erfolgt war, die Frist des § 75 Satz 2 VwGO eingehalten wurde und ein zureichender Grund dafür, dass über den Antrag noch nicht entschieden wurde, nicht ersichtlich ist. Die Klage ist daher als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO auf Bewilligung des mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 und vom 6. November 2023 gestellten Antrags auf Übernahme der vollständigen Raumkosten, soweit sie über einen Betrag von 17.376,00 EUR hinausgehen, zulässig. Unzulässig ist die Klage insoweit, als die Beklagte dem Kläger bereits eine Zahlung in Höhe von 17.376,00 EUR zugesagt hatte. Diese Zusage ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Kläger ein Zuwendungsbescheid vom 6. März 2023 übersandt wurde, der auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 57 Abs. 1 GO beruht und der (wohl) Voraussetzung für die Zusage eines Raumkostenzuschusses im Kooperationsvertrag ist. Dieser Zuwendungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen versehen und wurde, soweit vorliegend erkennbar, mittlerweile bestandskräftig. Aus diesem Zuwendungsbescheid ergibt sich, dass der Kläger die Zuwendung für die Trägerschaft von drei Mittagsbetreuungsgruppen an der …Schule erhält. Die Zuwendung umfasst einen Gruppenzuschuss sowie einen Verwaltungszuschuss und betrifft einen Gesamtzuwendungsbetrag in Höhe von 11.243,11 EUR. Daneben liegt dem Kläger der bereits durch die Beklagte unterzeichnete Kooperationsvertrag vor, der zusätzlich zu der Zuwendung einen Zuschuss zu den Mietkosten in Höhe von 17.376,00 EUR bewilligt, der dem Kläger für den Fall der Unterzeichnung dieses Kooperationsvertrages zufließen soll. Diese Summe wird für das Schuljahr 2022/2023 gewährt und umfasst gemäß § 3 Kooperationsvertrag auch sämtliche Nebenkosten. Die Beklagte trägt diesbezüglich vor, dass die im Kooperationsvertrag festgesetzte Zahlung in Höhe von 17.376,00 EUR im Falle der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages jederzeit ausgezahlt werden könnte. Der Kläger verweigerte die Unterzeichnung dieses Vertrages allerdings, weil er befürchtet, dass im Falle einer Unterzeichnung darüber hinausgehende Raumkosten des Klägers nicht bezahlt werden würden. Hierfür besteht allerdings keinerlei Anhaltspunkt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mehrfach vorgetragen, dass die Klage insoweit unzulässig sei, weil die Beklagte Mietkosten in dieser Höhe übernehmen würde. Sie hat des Weiteren vorgetragen, dass für den Kläger die Möglichkeit bestünde, die Zahlung unter Vorbehalt einer weiteren Nachforderung bis zur Höhe der gesamten Raumkosten anzunehmen. In einem solchen Fall besteht aber dann kein Bedürfnis für eine entsprechende Untätigkeitsklage, weil die Beklagte insoweit nicht untätig gewesen ist, sondern eine Forderung in dieser Höhe zugesagt hatte. Aus der Kooperationsvereinbarung ergibt sich auch nicht, dass die Summe abschließend zu zahlen ist, beispielsweise dadurch, dass damit alle gegenseitigen Forderungen hinsichtlich Mietkosten sowie Nebenkosten abgegolten seien. Somit liegt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nur in Höhe eines Betrages vor, der über die im Kooperationsvertrag zu vereinbarenden Mietkosten in Höhe von 17.376,00 EUR hinausgeht, da es dem Kläger durch Unterzeichnung des Kooperationsvertrages als ein jederzeit einfacherer Weg als durch Klageerhebung möglich gewesen war, diesen Betrag zu erhalten. Der Kläger hat sich im Übrigen im Laufe des Verfahrens auch nicht gegen den Inhalt dieses Kooperationsvertrages gewendet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Abschluss dieses Vertrages für den Kläger nachteilig sein solle; Entsprechendes ist klägerseits auch nicht vorgetragen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zuwendung in Höhe seiner gesamten Raumkosten für das Schuljahr 2022/2023 in Höhe von insgesamt 54.000 EUR. Dies hat zur Folge, dass der begehrte Bewilligungsbescheid nicht zu erteilen ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dies hat auch weiter zur Folge, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag zu entscheiden. Der Kläger kann sich nicht auf § 22 SGB VIII berufen. Nur in einem solchen Fall käme er zu einem Anspruch auf eine pauschalierte Kostenbeteiligung im Sinne von § 90 SGB VIII. Allerdings betreibt der Kläger vorliegend eine Mittagsbetreuung, nicht aber eine Kindertageseinrichtung in diesem Sinne. Zwar ist es nach dem Sachvortrag des Klägers vorliegend durchaus auch so, dass sich die Kinder für einen Teil des Tages in der Mittagsbetreuung aufhalten und in Gruppen gefördert werden, mit dem Ziel der Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit, der Unterstützung der Familie des Kindes bei seiner Erziehung und Bildung sowie insbesondere der Hilfestellung zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung. Allerdings wäre es Voraussetzung dafür, als Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII eingeordnet zu werden, entweder eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII oder, was vorliegend eher der Fall sein müsste, eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, über die der Kläger nicht verfügt, vorzuweisen. Im Gegenteil, aus den vorliegenden Behördenakten ergibt sich, dass die Einholung einer solchen Betriebserlaubnis ursprünglich einmal geplant gewesen sei, dass man aber letztendlich davon abgesehen habe, die notwendigen Anforderungen für eine Betriebserlaubnis zu erfüllen. Damit verbleibt es bei der Tatsache, dass die Mittagsbetreuung des Klägers als Mittagsbetreuung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayEUG einzustufen ist. Insoweit wird die Einrichtung des Klägers von allen beteiligten Behörden, auch vom Freistaat Bayern, als Mittagsbetreuung gefördert, weil sie die Anforderungen, die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. April 2021 (BayMBl Nr. 316), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 28. März 2023 (BayMBl Nr. 198) einhält. Danach hat die Einrichtung des Klägers die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule zu unterstützen und bei Bedarf eine Betreuung zu ermöglichen. Anders als bei einer Kindertageseinrichtung nach dem SGB VIII ist die Mittagsbetreuung eine eigenständige Einrichtung des Schulaufwandsträgers oder eines freien Trägers außerhalb der sonstigen Betreuungsformen und anderweitig zu regelnder Beaufsichtigung (Ziffer 2 der Bekanntmachung a.a.O.) und untersteht gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayEUG der Schulaufsicht. Eine Mittagsbetreuung unterliegt auch hinsichtlich ihrer Räumlichkeiten nicht den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Ziffer 4.1 der Bekanntmachung a.a.O.) und erhält nach Ziffer 5 der Bekanntmachung a.a.O. staatliche Förderungen entsprechend ihrer Organisationsform. Während die letzteren Voraussetzungen auf die Mittagsbetreuung des Klägers zutreffen, nicht aber die Voraussetzungen an die Einrichtung und Organisation einer Kindertageseinrichtung, kann der Kläger einen Anspruch auf Förderung gegenüber der Beklagten aus dem SGB VIII nicht herleiten. Des Weiteren steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Förderanspruch im Sinne von Art. 18 BayKiBiG nicht zu. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG hätten Träger von Kindertageseinrichtungen unter den Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG einen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Unabhängig von der bereits oben angesprochenen Tatsache, dass es sich bei der Mittagsbetreuung des Klägers nicht um eine Kindertageseinrichtung handelt, erfüllt der Kläger auch nicht die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG. So verfügt die Einrichtung nicht über eine Betriebserlaubnis im Sinne von Art. 19 Nr. 1 BayKiBiG. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Im Übrigen erlaubt die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz keine vollständige Übernahme von Raumkosten. Vielmehr ist der Umfang des Förderanspruchs durch die Förderung der Gemeinde nach Art. 21 BayKiBiG begrenzt und erhöht sich nur durch einen Eigenanteil der Gemeinde nach Art. 22 BayKiBiG. Unabhängig vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen trägt eine Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz also nicht den Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 54.000,00 EUR Raumkosten. Auch aus Art. 31 Abs. 2 BayEUG i.V.m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (a.a.O.) kann sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten. Dieser Anspruch besteht nämlich nicht gegen die Kommune oder den Schulaufwandsträger, sondern stellt allein einen Anspruch auf staatliche Förderung dar, mithin auf die Förderung, die dem Kläger seitens des Freistaates Bayern auch zufließt und die auf die Verfügung gestellten staatlichen Mittel begrenzt ist. Diese Förderung erhält der Kläger seiner eigenen Einlassung zur Folge auch weiter. Sie ist aber von dem geltend gemachten Anspruch auf vollständige Erstattung der Raumkosten zu unterscheiden. Es fällt allerdings auf, dass die seitens des Freistaates Bayern gezahlten Fördergelder nicht nur die personelle, sondern auch die sachliche Ausstattung der Mittagsbetreuung umfassen, also teilweise auch die Raumkosten, weswegen jedenfalls insoweit die Bezahlung der vollständigen Raumkosten durch die Beklagte eine wohl unzulässige Doppelförderung darstellen würde. Letztendlich kommt es darauf allerdings nicht an, weil der Kläger eine Förderung durch die Beklagte geltend macht. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Zahlung einer freiwilligen Leistung durch die Beklagte geltend macht. Auf die Zahlung einer solchen freiwilligen Leistung besteht aber gerade kein gesetzlich normierter Anspruch, da sie ohne Anspruchsgrundlage ergeht, sondern ein Anspruch nur auf Grund einer Selbstbindung der Verwaltung, mithin durch das Gleichbehandlungsgebot oder einer entsprechenden Verwaltungspraxis entstehen kann (vgl. dazu: VGH Mannheim, B.v. 6.4.2025 – 14 S 291/24 – juris). Vorliegend besteht darüber hinaus die Besonderheit, dass die Beklagte dem Kläger die letzten Jahre ausschließlich einen Zuschuss bezahlt hatte, nicht aber die gesamten jährlichen Raumkosten übernommen hatte. Eine ständige Verwaltungspraxis der Übernahme der Raumkosten dem Kläger gegenüber liegt deshalb hier nicht vor. Auch wenn der Kläger vorträgt, dass für sein Angebot zur Mittagsbetreuung ein erheblicher Bedarf bestünde, führt dies nicht dazu, dass daraus ein Anspruch auf Gewährung einer freiwilligen Leistung durch die Beklagte erwächst. So ist zwischen den Beteiligten zum einen bereits strittig, ob und wenn ja, in welcher Höhe, ein solcher Bedarf besteht, zum anderen ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass ein Rechtsanspruch der Eltern eines Kindes auf eine Mittagsbetreuung bestehen würde. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Bedarf an Plätzen zur Mittagsbetreuung kein rechtlich maßgebliches Kriterium darstellt, das dazu führen würde, dass die öffentliche Hand verpflichtet wäre, ein entsprechendes Angebot zu schaffen und sei es durch entsprechende Förderung privater Träger. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ausführt, dass ein Bedarf an Mittagsbetreuungsplätzen jederzeit durch die Beklagte selbst gedeckt werden könnte. Zwar sei das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung von Mittagsbetreuungsplätzen sehr kompliziert und führe zwischendurch auch zu Absagen, letztendlich aber könne jeglicher Bedarf durch Schaffung weiterer Plätze und Möglichkeiten gedeckt werden. Wenn der Kläger dem entgegentritt und ausführt, dass seine eigene Einrichtung zur Mittagsbetreuung hoch ausgelastet sei, ließe sich dies mit der Tatsache in Einklang bringen, dass die seitens der Beklagten selbst angebotene Mittagsbetreuung, die durch … durchgeführt werde, nur sehr schlecht angenommen werde. Selbst wenn man daraus schlussfolgern wolle, dass die Mittagsbetreuung des Klägers qualitativ hochwertiger sei, jedenfalls aber einen längeren Zeitraum umfasse, die Mittagsbetreuung der Beklagten also dahinter zurückbleibe, so ist es im vorliegenden Verfahren, in dem es auf das behördliche Zuwendungsermessen ankommt, das bei der Gewährung freiwilliger Leistung im Rahmen einer darreichenden Verwaltung einen sehr weiten Rahmen eröffnet (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris), nicht zu beanstanden, selbst wenn es im schlechtest möglichen Fall bedeuten würde, dass nicht alle Kinder einen Mittagsbetreuungsplatz erhalten könnten. Solange es einen gesetzlichen Anspruch auf Besuch einer Mittagsbetreuung nicht gibt, ist es letztendlich förderrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Förderung nicht nach dem Bedarf gerichtet ist. Vielmehr bleibt es bei den allgemeinen Voraussetzungen der Gewährung freiwilliger Leistungen und dem oben genannten weiten Zuwendungsermessen, bei dem zulässigerweise auch haushaltärische, insbesondere fiskalische Interessen eine maßgebliche Rolle spielen können. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht durch eine etwaige schriftliche Zusicherung der Übernahme der beanspruchten Zahlungen. Im Gegenteil, zwischen den Beteiligten besteht bereits seit mehreren Jahren ein Streit hinsichtlich der Förderung, weil die Beklagte bereits mehrfach das Ende der Förderung überhaupt angekündigt hatte. Ursprünglich war das Ende der Förderung für den Zeitraum ab dem 1. September 2020 vorgesehen, wobei man sich in der Folge zwar wiederholt, aber immer nur für ein konkretes einziges weiteres Schuljahr zur Weiterzahlung der Förderung bereiterklärt hatte. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 hatte das Bürgermeisterbüro dem Kläger mitgeteilt, dass der Mietkostenzuschuss immer nur für ein einzelnes Schuljahr bewilligt werde, dass danach neu entschieden werden müsse und dass beispielsweise die Laufzeit von Mietverträgen keinen Einfluss auf die Förderung habe. Allerdings habe man sich zur Gleichbehandlung der Träger der Mittagsbetreuung entschlossen, bei begründeter Inanspruchnahme externer Räumlichkeiten einen Mietkostenzuschuss zu zahlen. Aus einer sich in den Akten befindlichen undatierten Mail, wohl vom Oktober 2023 (Band II Blatt 122 der Akten), ergibt sich des Weiteren, dass der Kläger nach der Rechtsauffassung der Beklagten die Mittagsbetreuung auf eigenes wirtschaftliches Risiko fortgesetzt habe und dass die Weiterzahlung des Zuschusses letztmalig um ein weiteres Jahr fortgesetzt werde. Letztendlich ist eine Zusicherung, Raumkosten in Höhe von 54.000,00 EUR für das Schuljahr 2022/2023 zu übernehmen, aus den Akten nicht ersichtlich. Demzufolge wird von der Beklagten auch mitgeteilt, dass es eine Zusicherung in der Form nie gegeben habe. Soweit es überhaupt Zusicherungen gegeben habe, betreffen diese nur den Zuschuss in Höhe von 17.376,00 EUR, den der Kläger nach Unterzeichnung des Kooperationsvertrages erhalten könnte. Aber auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG verdichtet sich kein Anspruch auf Gewährung einer freiwilligen Leistung in Höhe von 54.000,00 EUR. Hierzu wäre es erforderlich, dass vergleichbare Angebote, wie sie vom Kläger zur Verfügung gestellt werden, ebenfalls ihre vollständigen Raumkosten für privat angemietete Räumlichkeiten erstattet bekämen, wie sie vom Kläger begehrt werden. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. Wie die Beklagte mitteilt, ist die Mittagsbetreuung des Klägers das einzige Angebot im Stadtgebiet, das nicht in durch die Schule zur Verfügung gestellten Räumen stattfindet. Anders ausgedrückt, alle anderen Mittagsbetreuungsangebote im Stadtgebiet finden in schulischen Gebäuden oder eigens für die Schule oder die Mittagsbetreuung zur Verfügung gestellten Räumen statt. Nur die Mittagsbetreuung des Klägers findet in Räumen statt, die der Kläger als Träger dieser Mittagsbetreuung selbst angemietet hat. Insofern ist ein vergleichbarer Fall im Stadtgebiet nicht ersichtlich, so dass insoweit das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sein kann. Soweit der Kläger allerdings geltend macht, er müsse insoweit gleichbehandelt werden, als dass er von der Belastung durch die Raumkosten freigestellt werde, weil alle anderen Träger der Mittagsbetreuung keine Mietkosten zu tragen hätten, kann auch dieses Argument nicht zum Erfolg der Klage verhelfen. Es ergibt sich aus den Akten, dass das Angebot des Klägers in den vergangenen Jahren auch bei der Beklagten zwar hoch willkommen war, dass aber die Initiative zur Einrichtung dieser konkreten Mittagsbetreuung vom Kläger ausgegangen war, der zunächst ein im Eigentum seines Vorstandes befindliches Gebäude benutzt hatte, später, als dies nicht mehr möglich gewesen sei, Räumlichkeiten angemietet hat. Der Kläger trägt vor, dass der Hintergrund dieser Anmietung auch die Tatsache gewesen sei, dass die Beklagte selbst keine entsprechend geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung hätte stellen können. Allerdings wird beklagtenseits erwidert, dass zwischenzeitlich die Durchführung der Mittagsbetreuung ausgeschrieben geworden sei, eine Ausschreibung, auf die sich auch der Kläger beworben habe, der Zuschlag allerdings an einen Konkurrenten, nämlich an … gegangen sei. Man habe dann für diesen neuen Träger der Mittagsbetreuung der …Schule nach und nach Räumlichkeiten geschaffen, letztlich das sog. Betreuungshaus errichtet. Diese Mittagsbetreuung an der Schule sei in Betrieb gegangen, ohne dass der Kläger sein eigenes Angebot eingestellt hatte. Wie oben dargelegt, wurde der Kläger allerdings durch die Beklagte mehrfach darauf hingewiesen, dass zumindest die Raumkostenförderung eingestellt werde, weil der Bedarf für zwei Mittagsbetreuungseinrichtungen an der …Schule nicht erkennbar sei und weil entsprechende Haushaltsdisziplin einzuhalten sei. Ausgehend von der Tatsache, dass die Mittagsbetreuung des Klägers nunmehr offensichtlich eine Konkurrenz zur städtisch angebotenen Mittagsbetreuung darstellt, gleichwohl aber besser angenommen wird als diese, ist also nicht ersichtlich, dass ein Anspruch auf Aufrechterhaltung zweier konkurrierender Betreuungseinrichtungen besteht, dass also beide von anfallenden Mietkosten freizustellen wären. Vielmehr hat sich die Beklagte dafür entschieden, eine Mittagsbetreuung direkt an der Schule anzubieten, den Betrieb ausgeschrieben und den Zuschlag erteilt. Wie das Gericht dem Sachvortrag der Beteiligten entnehmen kann, hatte sich auch der Kläger an der Ausschreibung beteiligt, den Zuschlag aber nicht erhalten. Soweit es erkennbar ist, hat der Kläger diesbezüglich keine Rechtsmittel eingelegt. Dies hat zur Folge, dass er nunmehr aber nicht verlangen kann, von Raumkosten freigestellt zu werden. Andernfalls würde ein Ausschreibungs- bzw. Zuschlagsverfahren keinen Sinn machen, weil ansonsten bereits länger bestehende, aber auch neu zu gründende Mittagsbetreuungseinrichtungen einen entsprechenden Anspruch hätten und mit durch Haushaltsmittel errichteten Mittagsbetreuungseinrichtungen konkurrieren würden. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der Kläger die Räumlichkeiten eigenverantwortlich angemietet hatte, also zu Konditionen, auf die die Beklagte keinen Einfluss hatte. Eine solche Vorgehensweise ist anders zu beurteilen, als die Schaffung von Räumlichkeiten auf – im Wesentlichen – eigenen Grundstücken, weil letztere langfristig kostengünstiger ist und zum größten Teil bereits vorhandene Grundstücksflächen und Strukturen nutzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung könnte also nur – unter Außerachtlassung aller haushaltsrechtlichen Maßgaben – insoweit bestehen, als dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von stadteigenen Grundstücken und Räumlichkeiten zur Mittagsbetreuung geltend machen würde. Dies ist allerdings nicht der Fall. Letztendlich ist auch aus einer Kombination zwischen Gleichbehandlungsgrundsatz und Zusicherung in Verbindung mit einer Selbstbindung der Verwaltung kein Anspruch auf Übernahme der vollständigen Raumkosten erkennbar. Der Kläger beruft sich hier auf ein Merkblatt der Beklagten zur „Förderung der Mittagsbetreuung“. Dieses Merkblatt zur Förderung der Mittagsbetreuung durch die Stadt … (Band II, Seiten 114 ff. der Akten), das Stand September 2015 ausweist, vermerkt in Buchstabe g, dass sich die Beklagte verpflichtet, für die Mittagsbetreuung Räumlichkeiten inklusive Möblierung und Sanitäranlagen an den jeweiligen Grundschulstandorten bzw. über angemietete Objekte kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Merkblatt ist insoweit auch eindeutig, als dass es keine Mietkostenübernahmen von privaten Trägern abdeckt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass ausschließlich eigene oder eigens angemietete Räume zur Verfügung gestellt werden. Wie oben bereits ausgeführt, macht der Kläger aber nicht die zur Verfügungstellung von Räumen für seine eigene Mittagsbetreuung geltend, sondern die Übernahme der Raumkosten seiner durch ihn selbst angemieteten Räumlichkeiten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Kläger nicht der Zuschlag für die Mittagsbetreuung an der …Schule erteilt worden ist, er, wie oben dargelegt, vielmehr ein eigenes, konkurrierendes Angebot offenhält, kann er daraus auch nicht ableiten, dass selbst dann, wenn er keine Räumlichkeiten der Beklagten für seine Einrichtung angeboten bekommt, er seine selbst angemieteten Räume unter entsprechender Anwendung der Regelung aus dem Merkblatt bezahlt bekommen müsste. Ohne dass das Gericht die Erfolgsaussichten einer solchen Vorgehendweise geprüft hätte, wäre es im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs auf Gleichbehandlung nur möglich, die Verpflichtung der Beklagten einzuklagen, auch ihm entsprechende für die Mittagsbetreuung geeignete Räumlichkeiten an den Schulen zur Verfügung zu stellen. Das Zurverfügungstellen eigener oder angemieteter Räume durch den Schulaufwandsträger einerseits und das Verlangen auf Erstattung von Raumkosten privat angemieteter Räume andererseits stellen zwei so unterschiedliche Lebenssachverhalte dar, dass sie einer vergleichbaren Wertung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zugänglich sind. Gemeinsam haben diese unterschiedlichen Vorgehensweisen nur das Ergebnis, nämlich das Nichtvorliegen von Raumkosten für den Betreiber. Letztendlich ist also weder ein gebundener Anspruch des Klägers auf Zahlung von 54.000,00 EUR Raumkosten erkennbar, noch ist erkennbar, dass die Beklagte im Zuge des Verwaltungsverfahrens oder im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ermessensfehlerhafte Erwägungen herangezogen hat. Da ein Anspruch des Klägers nicht besteht, ist die Untätigkeitsklage, soweit sie überhaupt zulässig ist, als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.