OffeneUrteileSuche
Urteil

AN 16 K 22.02527

VG Ansbach, Entscheidung vom

1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig (im Folgenden 1.), jedoch nicht begründet (im Folgenden 2.). Der Kläger hat gemäß § 26 der Satzung der Waldgenossenschaft … keinen Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung der Veräußerung von Genossenschaftsanteilen von seinem Vater … 1. Die Klage ist als Versagungsgegenklage zulässig, auch wenn der Kläger vor Klageerhebung beim Landratsamt … keinen entsprechenden Antrag auf Genehmigung der Veräußerung des Waldgenossenschaftsanteils … von … an ihn gestellt hat, sondern vielmehr die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Genossenschaftsanteile von … an der Waldgenossenschaft … an ihn beantragt hat, die mit Bescheid des Landratsamtes … vom 8. November 2022 abgelehnt wurde. Eine ausdrückliche Ablehnung der begehrten aufsichtlichen Genehmigung der Veräußerung der Waldgenossenschaftsanteile … von … an den Kläger erfolgte – soweit ersichtlich – nicht. Nach Auffassung der Kammer war ein vorheriger Antrag bei der Behörde jedoch aus sachdienlichen Zwecken ausnahmsweise nicht notwendig. Bei Verpflichtungsklagen ist ein vorheriger Antrag bei der Behörde ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Zweck der vorherigen Antragstellung, nämlich der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 113 Rn. 206, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. Das Landratsamt … war durch das bereits länger laufende streitgegenständliche Klageverfahren, das Klageverfahren des Vaters des Klägers und den darüber hinaus gehenden Kontakt mit der Familie … inkl. der Bemühungen um eine vergleichsweise Lösung bereits umfassend mit dem gesamten Streitstand des Falles befasst. Die hinsichtlich der begehrten streitgegenständlichen Genehmigung bestehende ablehnende Rechtsauffassung des Landratsamtes lässt sich den Ausführungen der Behörde zudem ebenfalls entnehmen. Die Forderung nach einer vorherigen formalen Antragstellung des Klägers beim Landratsamt würde vor diesem Hintergrund eine unnötige „Förmelei“ darstellen. Nach alledem erachtet die Kammer auch die damit verbundene Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO als zulässig. Sie ist zum einen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung sachdienlich, zum anderen hat sich das Landratsamt rügelos auf den geänderten Klageantrag eingelassen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung der Veräußerung von Genossenschaftsanteilen von seinem Vater …, da es bereits an einem zu genehmigenden Veräußerungsgeschäft fehlt (schuldrechtlicher Vertrag samt dinglichem Verfügungsgeschäft). (a) Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung der schenkweisen Abtretung von Genossenschaftsanteilen von seinem Vater … durch formlosen Vertrag am 28. März 2021 oder durch notariellen Vertrag vom 19. März 2024. Eine Abtretung von Genossenschaftsanteilen von … an den Kläger konnte weder formlos am 28. März 2021 noch mit notariellem Vertrag vom 19. März 2024 wirksam erfolgen. Dem Vater des Klägers fehlte jedenfalls die für das dingliche Übertragungsgeschäft der Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB erforderliche Verfügungsbefugnis. Da das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Vater des Klägers und den Geschwistern … vom 27. Februar 2021 auf Grund der fehlenden Genehmigung des Landratsamtes schwebend unwirksam war (vgl. hierzu Ausführungen im Vf. AN 16 K 24.2529 unter Ziffer 3a der Entscheidungsgründe), wurde der Vater des Klägers bislang nicht Eigentümer der Genossenschaftsanteile an der Waldgenossenschaft … Eine wirksame Abtretung, für die das Trennungs- und Abstraktionsprinzip gilt, setzt jedoch die Verfügungsbefugnis des Zedenten voraus (vgl. Lieder in BeckOGK BGB, Stand 1.8.2024, § 398 Rn. 1, 72 beck-online). Diese fehlte dem Vater des Klägers. Er war weder Eigentümer noch sonst befugt, über die GenossenschaftsanteiIe an der Waldgenossenschaft … zu verfügen. Seine schuldrechtlichen sowie dinglichen Ansprüche gegenüber den Geschwistern … auf Übertragung der GenossenschaftsanteiIe aus dem schwebend unwirksamen Vertrag vom 27. Februar 2021 reichen für die erforderliche Verfügungsbefugnis über die Genossenschaftsanteile nicht aus. Eine Abtretung, die wie hier ohne die Verfügungsbefugnis des Abtretenden erfolgt, ist unwirksam (vgl. a.a.O. Rn. 72/73). Ein isolierter Anspruch auf aufsichtsrechtliche Genehmigung des der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäfts des Klägers besteht nicht. Weder die Gemeindeordnung (Art. 117 Abs. 2 GO „[…] Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit […]“) noch die Satzung der Waldgenossenschaft … (§ 26 „[…] Die rechtsgeschäftliche Veräußerung z.B. Verkauf, Übertragung, Schenkung, Hofübergabe, Tausch, Abtretung, eines Genossenschaftsanteils bedarf der Genehmigung […]) differenzieren zwischen der isolierten aufsichtsrechtlichen Genehmigung des schuldrechtlichen und des dinglichen Geschäftes zur Übertragung von Genossenschaftsanteilen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die isolierte aufsichtsrechtliche Genehmigung des der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäfts mangels Wirksamkeit des dinglichen Geschäftes die Rechtsstellung des Klägers verbessern könnte. Ein gutgläubiger Erwerb des Klägers scheidet – abgesehen davon, dass der gutgläubige Erwerb von Genossenschaftsanteilen ohnehin zweifelhaft erscheint (ein redlicher Erwerb von Forderungen kommt jedenfalls nur unter den engen Voraussetzungen des § 405 BGB sowie bei in Wertpapieren verbrieften Forderungen in Betracht, vgl. Lieder in BeckOGK BGB, Stand 1.8.2024, § 398 Rn. 73, beck-online) – bereits auf Grund der fehlenden Gutgläubigkeit des Klägers aus. Dieser wusste, wie die von ihm gestellten Anträge belegen, von der Erforderlichkeit der aufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt und deren Fehlen; zum Zeitpunkt des notariellen Abtregungsvertrags war auch bereits das Verfahren AN 16 K 22.02527 auf Erteilung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung anhängig. (b) Ein anderes zu genehmigendes Rechtsgeschäft als die Abtretung der Genossenschaftsanteile zwischen dem Kläger und seinem Vater ist nicht ersichtlich. Nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan werden konnte insbesondere, dass der Kläger in den schwebend unwirksamen Vertrag zwischen seinem Vater … und den Geschwistern … eingetreten sei. Der Nachweis dafür, dass eine Vertragsübernahme des Vertrages zwischen … und den Geschwistern … über den „Verkauf der Rechte an der Waldgenossenschaft …“ vom 27. Februar 2021 durch den Kläger stattgefunden habe oder der Vater des Klägers diesem wenigstens seine Ansprüche gegenüber den Geschwistern … abgetreten habe, wurde im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erbracht. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. 3. Die Kostentragungspflicht richtet sich auf Grund des Unterliegens des Klägers nach § 154 Abs. 1 VwGO.