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Urteil

AN 4 K 23.1389

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Mit Rechtskraft dieses Urteils wird der Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2023 (Az. AN 4 E 23.697) gegenstandslos. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch aus Unterlassung und Folgenbeseitigung auf Nichtveröffentlichung (in Analogie zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) der 2022 ergangenen Einziehungsmaßnahme unter namentlicher Benennung der Klägerin noch auf Löschung der zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehenden anonymisierten Veröffentlichung. A. Die zulässige Klage findet als allgemeine Leistungsklage statt. Die Klägerin begehrt, dass der Beklagte die beabsichtigte Bekanntmachung der gegen sie ergangenen Einziehungsmaßnahme unter ihrer namentlichen Nennung unterlässt, die erfolgte anonymisierte Bekanntmachung löscht und in Zukunft auch die anonymisierte Bekanntmachung unterlässt. Dieses Begehren ist mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder in der Bekanntmachung selbst noch in der vorgelagerten Mitteilung über die beabsichtigte Bekanntmachung ein Verwaltungsakt zu erblicken ist (vgl. allgemein Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 62; Pelz in BeckOK GwG, Stand: 1.3.2025, § 57 Rn. 13). Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Bekanntmachung aus § 57 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 2017, S. 1822) i. d. F. von Art. 12 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64) (Geldwäschegesetz – GwG) nicht als Verwaltungsaktbefugnis ausgestaltet. Nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Bekanntmachungspflicht nach § 57 Abs. 1 GwG trifft die zuständige Behörde nach Unterrichtung des Adressaten der bekanntzumachenden Maßnahme oder Bußgeldentscheidung. Eine an den Betroffenen adressierte Entscheidung über die Bekanntmachung sieht das Gesetz nicht vor. Die Bekanntmachung selbst findet rein tatsächlich, ohne selbständige Regelung und gegenüber der Allgemeinheit statt. B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch (in Analogie zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf Unterlassen der beabsichtigten Bekanntmachung der gegen sie 2022 ergangenen Maßnahme oder auf Löschen der erfolgten anonymisierten Bekanntmachung. Die Bekanntmachung steht im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen. I. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung bzw. auf Anonymisierung der streitgegenständlichen Bekanntmachung basiert auf dem Rechtsinstitut des gewohnheitsrechtlich anerkannt allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs (BayVGH, U.v. 19.10.2018 – 8 ZB 18.1235 – juris Rn. 11). Die ursprüngliche dogmatische Herleitung erfolgte in Analogie zu § 1004 BGB unter Heranziehung der grundgesetzlichen Normierungen des Rechtsstaatsprinzips, des effektiven Rechtsschutzes und der Freiheitsgrundrechte. Notwendige Voraussetzung ist, dass durch hoheitliches Handeln ein fortdauernd rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist bzw. droht herbeigeführt zu werden, und die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49a Rn. 30 f.). Der in Betracht kommende Zustand ist hier die fortdauernde anonymisierte bzw. die drohende nicht anonymisierte Eintragung der gegen die Klägerin ergangene Einziehungsmaßnahme auf der Internetseite des Beklagten. Die beabsichtige Eintragung in nicht anonymisierter Form ist rechtmäßig, insbesondere auch mit Blick auf die Grundrechte der Klägerin, so dass sie keinen Anspruch auf Unterlassung und Folgenbeseitigung hat. II. Grundlage der beabsichtigten Bekanntmachung ist § 57 Abs. 1 GwG. Demnach sind bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die die zuständige Behörde wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt hat, auf einer hierfür vorgesehenen Internetseite bekannt zu machen. Die Vorschrift basiert auf Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zur Nutzung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ABl. L 141 v. 5. Juni 2015, S. 73 – 117) (im Folgenden: RL 849/15). § 57 GwG und Art. 60 RL 849/15 sehen mit Blick auf die Angemessenheit der Rechtsanwendung Ausnahmen für den Einzelfall vor (vgl. § 57 Abs. 2 und 3 GwG sowie Art. 60 Abs. 1 UAbs. 2 RL 849/15). Ferner sehen die Vorschriften zeitliche Beschränkungen für die Dauer der Bekanntmachung, wiederum mit der Möglichkeit einer kürzeren Bekanntmachungsdauer im Hinblick auf die Angemessenheit im Einzelfall, vor (vgl. § 57 Abs. 4 GwG sowie Art. 60 Abs. 3 RL 849/15). Das Gericht hatte in seinem Beschluss vom 12. Mai 2023 (AN 4 E 23.697) mögliche Zweifel an der fehlenden Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit der Europäischen Grundrechtecharta (GrCh) in den Raum gestellt. Diese Zweifel haben sich im Hauptsacheverfahren nicht in einer Weise verdichtet, die zu einer Vorlage einer Frage zur Geltung der Norm an den Europäischen Gerichtshof geführt hätte. 1. Das Gericht hält eine Vorlage der Frage der Vereinbarkeit der Bekanntmachungspflicht aus Art. 60 Abs. 1 RL 849/2015 mit der Europäischen Grundrechtecharta an den Europäischen Gerichtshof nicht für erforderlich. Nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann das Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage über die Gültigkeit der Handlungen seiner Organe vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Grundsätzlich wäre die Grundrechtecharta vorliegend nach Art. 51 GrCh anwendbar und dementsprechend die Prüfungskompetenz des Gerichtshofs eröffnet (EuGH, U.v. 26.2.2013 – C-617/10 – juris Rn. 19), da die Bekanntmachungspflicht aus § 57 Abs. 1 GwG, ihrerseits auf Art. 60 Abs. 1 RL 849/2015 basiert und der Erlass der Richtlinie eine Handlung eines Organs der Europäischen Union ist. Da eine Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich und damit in nationales Recht umzusetzen ist und aufgrund der gebundenen Formulierung zu den wirksamen Mitteln zum Schutz des Finanzstroms in RL 849/15 determiniert die Bekanntmachungspflicht vorliegend das nationale Recht aus § 57 Abs. 1 GwG insoweit. Das Gericht kommt für die in eigener Zuständigkeit zu treffenden Frage über die Vorlage (Kotzur/Dienelt in Geiger/Khan, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 267 Rn. 15) zu dem Ergebnis, dass es die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht für erforderlich hält, Art. 267 Abs. 2 AEUV. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken mit Blick auf Art. 4, auf Art. 15 und 16 GrCh und anderen Rechten der Grundrechtecharta. 2. In der Bekanntmachungspflicht aus Art. 60 Abs. 1 RL 849/2015 liegt kein Verstoß gegen das Verbot der erniedrigenden Behandlung aus Art. 4 GrCh. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat sich im Zusammenhang mit der Frage der erniedrigenden Behandlung bisher v.a. im Zusammenhang mit den Dublin-Verordnungen auseinandergesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, auf dessen Rechtsprechung zu dem gleichlautenden Art. 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GrCh zurückgegriffen werden kann, hat eine Behandlung als „erniedrigend“ erachtet, die geeignet ist, bei dem Opfer Gefühle der Angst, Beklemmung und Unterlegenheit hervorzurufen bzw. es zu demütigen und zu entwürdigen. Dabei muss eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wobei die Beurteilung dieses Mindestmaßes von allen Umständen des Falles, insbesondere von der Dauer der Behandlung und deren physischen und psychischen Auswirkungen abhängt. Ferner ist für die Beurteilung, ob eine Behandlung „erniedrigend“ nach Art. 3 EMRK ist zu würdigen, ob sie darauf gerichtet war, den Betroffenen zu demütigen und herabzusetzen. Die zugefügten Leiden müssen jedenfalls über das hinausgehen, was mit einer bestimmten Form an berechtigter Behandlung verbunden ist (EGMR, U.v. 11.7.2006 – 54810/00 – juris Rn. 67 f.). Hier ist zunächst zu sagen, dass die Bekanntmachung den Betroffenen mit seiner anprangernden Wirkung zielgerichtet bloßstellen soll (Pelz in BeckOK, 13. Ed. Stand: 1.3.2023, § 57 GwG Rn. 2). Das mit der Bekanntmachung verfolgte Konzept des „Naming and Shaming“ ist bewusst hierauf gerichtet. Das berührt den Kernbereich der Würde des Betroffenen (Herzog in Herzog, GwG, 4. Aufl. 2020, § 57 Rn. 1). Gerade die absichtliche Herbeiführung dieser Wirkung für den sozialen Geltungsanspruch hatte für das Gericht Fragen aufgeworfen (vgl. auch Borowsky in Meyer/Hölscheidt, GRCh, 5. Aufl. 2019, Art. 4 Rn. 13). Trotz der mit der Bekanntmachung verbundenen zielgerichteten Intention der Bloßstellung dürfte die Schwere des Eingriffs für den Betroffenen regelmäßig überschaubar sein. Unabhängig von der Bezeichnung der Bekanntmachung als „Internetpranger“ geht es gerade nicht um eine körperliche Maßnahme an dem Betroffenen und er wird, soweit der Betroffene natürliche Person ist, auch nicht gegen seinen Willen irgendwohin verbracht. Vielmehr wird seine – bestandskräftig festgestellte – Rechtsverletzung öffentlich benannt, mithin angeprangert. Diese Bekanntmachung erfolgt an einen unbestimmten Personenkreis, so dass der Betroffene bzw. die Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens damit rechnen müssen, beruflich oder privat auf das Fehlverhalten angesprochen zu werden, sich dafür zu rechtfertigen oder Häme anzuhören. Diese, allgemein für eine Bekanntmachung absehbaren, Folgen gehen nicht über das Maß einer berechtigten Behandlung hinaus. Der Normgeber erwartet durch die beschämende Situation, in die der Betroffene gebracht werden solle, die Reintegration (Reue) des Betroffenen, der nicht wieder in eine solche Situation gelangen will (Herzog in Herzog, GwG, 4. Aufl. 2020, § 57 Rn. 1). Die Bekanntmachung dient dabei dem Schutz der Finanzströme und des Binnenmarktes insgesamt im Wege einer präventiven Maßnahme (vgl. Erwägungsgründe 1 und 59 sowie Art. 60 Abs. 1 der RL 849/15). In der Literatur wird dies so verstanden, dass die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten durch die Regelung zu verstärkten Compliance-Bemühungen angehalten werden sollen (Pelz in BeckOK, GwG, Stand: 1.3.2025, § 57 GwG Rn. 2). Die Frage nach dem Internetpranger ist damit eine politische Entscheidung des Gesetzgebers, die dessen Einschätzungsprärogative unterliegt. Auch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung stellt die Zulässigkeit vergleichbarer Internetpranger nicht in Frage (vgl. beispielsweise zum Lebensmittelpranger nach § 40 Abs. 1a LFGB: BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris). 3. In der Bekanntmachungspflicht aus Art. 60 Abs. 1 der RL 849/2015 liegt weiter kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 15 oder die unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GrCh sowie andere Rechte aus der Grundrechtecharta. Bei der Bekanntmachungspflicht handelt sich um einen zulässigen Eingriff im Sinne des Art. 52 Abs. 1 GrCh. Ein Eingriff erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen aus Art. 52 Abs. 1 GrCh. Danach muss eine Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (EuGH, U.v. 30.6.2016 – C-134/15 – juris Rn. 33). a) Die Bekanntmachungspflicht ist gesetzlich in Art. 60 Abs. 1 der RL 849/2015 bzw. in § 57 Abs. 1 GwG vorgesehen und achtet den Wesensgehalt der berührten Grundrechte. Sie dient dem Schutz der Finanzströme und des Binnenmarktes insgesamt vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vgl. Erwägungsgründe 1, 2 und 6 zu Art. 60 Abs. 1 der RL 849/15). Dabei handelt es sich um im Unionsrecht verankerte Zielsetzungen, die dem Gemeinwohl dienen (zum Binnenmarkt vgl. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV). Mit der Bekanntmachung soll eine wirksame und abschreckende verwaltungsrechtliche Maßnahme getroffen werden, die den vorgenannten Zielen dient (vgl. Erwägungsgrund 59 zu Art. 60 Abs. 1 der RL 849/15). b) Die Bekanntmachungspflicht ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Für den von der Bekanntmachung Betroffenen hat sie abschreckende Wirkung. Mit dem Bekanntwerden des Verstoßes droht ein öffentlicher Imageverlust und damit verbunden ein möglicher Verlust von Marktanteilen, indem sich Geschäftspartner, Lieferanten und potenzielle Kunden von dem Betroffenen abwenden. Weiter wird mit der Bekanntmachung anderen nach RL 849/15 Verpflichteten aufgezeigt, dass das Gesetz in der Praxis umgesetzt wird. So werden die Verpflichteten zusätzlich motiviert, erhöhte Anstrengungen zu unternehmen, um es nicht zu einem möglicherweise bekanntzumachenden Verstoß kommen zu lassen (vgl. hierzu Pelz in BeckOK, GwG, Stand: 1.3.2025, § 57 GwG Rn. 2). Es ist nicht ersichtlich, dass es ein vergleichbares, gleichermaßen Erfolg versprechendes und weniger belastendes Mittel gibt. c) In der Gesamtschau stellt sich das Konzept der Bekanntmachungspflicht dem Gericht auch nicht als fundamental unverhältnismäßig dar. Es steht nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm angestrebten Ziel des Schutzes des Binnenmarktes und seiner Finanzströme. Bedenken hatten sich für das Gericht insbesondere daraus ergeben, dass in der Richtlinie eine zeitliche Begrenzung der Bekanntmachung angelegt ist, die in der Praxis aber nicht zwingend eingehalten werden kann. Art. 60 Abs. 3 RL 849/15 enthält einen Veröffentlichungszeitraum von zunächst mindestens fünf Jahren, bei personenbezogenen Daten nur solange, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist. Das Gericht hatte im Eilverfahren hierzu ausgeführt, dass gerade im Internet die Gefahr der Verselbständigung von Informationen besteht, es insbesondere spezialisierte Internetseiten gibt, die andere Seiten archivieren, so dass gelöschte Informationen dauerhaft verfügbar bleiben (vgl. etwa archive.org). Dementsprechend könne die mit der Bekanntmachung beabsichtigte Wirkung nicht mit ihrem Löschen wirksam eingegrenzt werden. Diese Überlegungen sind im Ergebnis nicht durchgreifend. Die Möglichkeit der Verselbständigung von Informationen besteht grundsätzlich immer und ist in gewisser Hinsicht gerade dem Internet wesensimmanent. Der Beklagte kann indessen grundsätzlich nur für die Informationen auf der eigenen Webseite zur Verantwortung gezogen werden, die im Übrigen allein die offizielle Informationsquelle für Bekanntmachungen nach dem Geldwäschegesetz ist, während eine archivierte Webseite Informationen aus der Vergangenheit enthält, die aus unterschiedlichen Gründen gelöscht worden sein können. Und weiter nimmt die Relevanz der Information aus der Bekanntmachung mit zunehmenden Zeitablauf ab. III. Die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung liegen vor, weshalb die Behörde hierzu verpflichtet war. Nach § 57 Abs. 1 GwG hat die zuständige Behörde bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz verhängt hat, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme- oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. 1. Die Einziehungsmaßnahme vom 12. Dezember 2022 ist eine Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes. Die anwaltliche Argumentation, wonach die Einziehung der Entziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile diene und nicht das Vorhalten eines Fehlverhaltens bezwecke, geht an der Sache vorbei. Der Begriff der Maßnahme aus § 57 Abs. 1 GwG knüpft an § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG an, wonach die Aufsichtsbehörden im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen haben, um die Einhaltung der „in diesem Gesetz“ und der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Dementsprechend muss es sich um Maßnahmen mit Bezug auf das Geldwäschegesetz handeln, die der Umsetzung der europarechtlich erforderlichen wirksamen Überwachung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vierten Geldwäscherichtlinie getroffen werden (BT-Drs. 18/11555, S. 160). In Folge ist für den Begriff der Maßnahme der Pflichtenkreis nach dem Geldwäschegesetz maßgeblich. Der Einziehungsbescheid vom 12. Dezember 2022 ist vor dem Hintergrund der Verletzung der Meldepflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG a.F. ergangen. Die Einhaltung dieser Pflicht ist mit einer Bußgeldvorschrift abgesichert, vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG. Der Erlass des Einziehungsbescheides knüpft an den Pflichtenverstoß aus dem Geldwäschegesetz an, deren effektive Umsetzung die Bekanntmachungspflicht aus § 57 Abs. 1 GwG absichert. Darauf, dass die Einziehung selbst ihre Rechtsgrundlage nicht im Geldwäschegesetz hat, kommt es nicht an. 2. Soweit der Klägervertreter vorträgt, die Bekanntmachung könne nicht erfolgen, weil § 57 Abs. 1 GwG nur von „die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen“ spreche, nicht aber von einer Firma, kann er mit seinem Vorbringen nicht durchdringen. Die streitgegenständliche Bekanntmachung bezeichnet die Klägerin unter ihrer Firma, als Einzelkauffrau mit dem Zusatz „e.K.“. Nach § 17 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt, die Unterschrift abgibt und unter dem er auch klagen und verklagt werden kann. Mit der Firma wird keine eigenständige Rechtspersönlichkeit begründet. Die Klägerin bleibt weiterhin natürliche Person im Sinne des § 57 Abs. 1 GwG und die Firma ist die Bezeichnung im kaufmännischen Rechtsverkehr, weshalb die Bezeichnung auch für die Bekanntmachung verwendet werden kann. Die Austauschbarkeit von Firma und Name der natürlichen Person ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Disponibilität in § 17 Abs. 2 HGB, wonach der Kaufmann unter der Firma verklagt werden kann, aber nicht muss (vgl. dazu Merkt in Hopt, HGB, 44. Aufl. 2025, § 17 Rn. 45). Auch mit Blick darauf, dass die Firma Bestandteil des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist (Merkt in Hopt, HGB, 44. Aufl. 2025, § 17 Rn. 5), ist vorliegend keine schützenswerte Erwägung ersichtlich, weshalb die Vorschrift es nicht erlauben sollte, die Bekanntmachung unter der Firma der Klägerin zu ermöglichen. Im Gegenteil ist es vielmehr so, dass die effektive Wirksamkeit des Europarechts die Bekanntmachung auch der Firma gebietet. Denn gerade die Bezeichnung, mit der der Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt, hat Relevanz für den Binnenmarkt und die Finanzströme, um die es beim Schutz vor Geldwäsche geht. 3. Und ferner steht auch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot der Bekanntmachung nicht im Wege. Das dem Art. 103 Abs. 2 GG entlehnte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist schon nicht einschlägig, da es sich bei der Bekanntmachung nicht um eine Strafe handelt (lit. a). Das allgemeine Rückwirkungsverbot greift ebenfalls nicht durch (lit. b). a) Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dieses absolute Verbot bezieht sich nur auf Strafgesetze (BVerfG, U.v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 – juris Rn. 84). Der Bekanntmachungspflicht aus Art. 57 Abs. 1 GwG kommt kein Strafcharakter in diesem Sinne zu. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst. Es genügt nicht, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft. Daher fällt die rein präventive Maßnahme der Sicherungsverwahrung nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG, obwohl sie unmittelbar an eine Anlasstat anknüpft (BVerfG, U.v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01 – juris Rn. 125). Die bekanntzumachende Einziehungsmaßnahme selbst ist ebenfalls keine Sanktion (BT-Drs. 18/9525, S. 58) und auch keine Strafe oder strafähnliche Maßnahme (BGH, U.v. 8.2.2019 – 3 StR 560/17 – Rn. 4; BVerfG, B.v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19 – Rn. 108). Auch bei der Bekanntmachungspflicht nach Art. 57 Abs. 1 GwG liegt der Schwerpunkt in dem präventiven Charakter der Bekanntmachung. Wie bereits oben ausgeführt, dient die Bekanntmachung dem Schutz der Finanzströme und des Binnenmarktes insgesamt vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 1, 2 und 6 zu RL 849/15). Der darüber hinaus spezialpräventive Charakter für den konkret Betroffenen ist nachrangig. Damit ist die Norm des § 57 Abs. 1 GwG im Übrigen auch nicht vergleichbar mit dem vom anwaltlichen Vertreter zitierten § 111 des Urhebergesetzes (UrhG). Diese Bekanntmachung soll nicht der Anprangerung des Täters, sondern der Rehabilitierung des verletzten Urhebers und der Klarstellung der Marktgegebenheiten dienen (Heinrich in Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2023, § 111 UrhG Rn. 1). Systematisch ergibt sich dies auch daraus, dass die Bekanntmachung nach § 111 UrhG unmittelbar an die urheberrechtlichen Strafvorschriften geknüpft ist und von einem Antrag des Verletzten abhängt. Ob der urheberrechtlichen Vorschrift tatsächlich der Charakter einer Strafe zukommt, kann hier offenbleiben. b) Und ferner wurde vorliegend auch nicht das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Bekanntmachung ist die Einziehungsmaßnahme aus dem Jahr 2022. Stellt man mit Blick auf dem im Rückwirkungsverbot angelegten Vertrauensschutz (Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 151) auf den Zeitpunkt des zuletzt 2014 begangenen Pflichtenverstoßes ab, handelt es sich bei der Regelung zur Bekanntmachungspflicht aus dem Jahr 2017 um eine tatbestandliche Rückanknüpfung auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, der noch nicht abgeschlossen war. Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, da das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel des Gemeinwohls dem Vertrauensschutz überwiegt (Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 166). Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles ersichtlich, weshalb die Rückanknüpfung unzulässig sein soll. Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei der Bekanntmachungspflicht insbesondere um eine legitime, geeignete und erforderliche Normierung zum Schutz der Finanzströme und des Binnenmarktes. Die Klägerin hatte kein besonderes Vertrauen darauf, dass an einen Verstoß gegen die damals schon bestehenden Geldwäschepflichten keine weiteren Folgen geknüpft werden (Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 168). IV. Die streitgegenständliche Bekanntmachung ist schließlich auch verhältnismäßig im Einzelfall, insbesondere mit Blick auf die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. 1. Wie dargelegt, verfolgt die Bekanntmachung den Zweck des Schutzes der Finanzströme und des Binnenmarktes insgesamt vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zu diesem Schutz ist sie auch mit Blick auf den Einzelfall geeignet und erforderlich. Insbesondere können Dritte die Anwendung der Geldwäschevorschriften in der Praxis erkennen und werden so zu erhöhten Compliance-Anstrengungen angeregt. 2. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Bekanntmachung und der mit ihr verfolgte Zweck auch in Ansehung der Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG angemessen sind. a) Die Berufsfreiheit wird als einheitliches Grundrecht verstanden, das sowohl die Freiheit der Berufsausübung als auch die Freiheit der Berufswahl umfasst. Dabei ist unter Beruf jede erlaubte Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG, B.v. 19.7.2000 – 1 BvR 539/96 – juris Rn. 63). Zur Berufsausübung zählen alle genuin tätigkeitsbezogenen Aspekte des Berufs, also Form, Inhalt, Bezeichnung, die in Anspruch genommenen Mittel, Ort, zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Umfang, ferner die berufliche Werbung und Außendarstellung (Kämmerer in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 54). Die Klägerin ist mit ihrem Juweliergeschäft sachlich und persönlich Trägerin der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Bekanntmachung im Internet stellt vorliegend einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, da sie direkt auf Marktbedingungen des Betriebs der Klägerin abzielt und die Markt- und Wettbewerbsbedingungen dieses Unternehmens nachteilig verändert (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 28 zur Regelung der Veröffentlichungspflicht nach § 40 Abs. 1a LFGB). Sie hat eine berufsregelnde Tendenz gerade zu Lasten des Betriebs der Klägerin und stellt nicht lediglich eine Warnung an die Allgemeinheit dar. b) Die Klägerin ist durch die Bekanntmachung in ihrer Berufsausübung betroffen, nicht aber in der Freiheit der Berufswahl. Unabhängig von dem Vortrag zu einem drohenden Entzug der Konzessionen gibt es kein eigenes Berufsbild des Luxusuhrenverkäufers. Die Klägerin kann auch, wenn die von ihr befürchtete Bekanntmachung erfolgt, weiter als Juwelierin arbeiten und als solche Schmuck sowie Uhren ohne gesonderte Konzession am Markt anbieten. Dies gilt unabhängig von der Frage der Existenzgefahr des konkreten Betriebs. Berufsausübungsregelungen werden grundsätzlich durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (BVerfG, U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – juris Rn. 76), die hier mit dem durch dem mit der Bekanntmachung verfolgten Schutzzweck zugunsten der Finanzströme und des Binnenmarktes vorliegen. Aber auch die darüber hinaus vorliegenden Umstände des Einzelfalles wiegen nicht so schwer, dass sie die Bekanntmachung unverhältnismäßig machen. c) Für die weiteren Umstände des Einzelfalles trägt der Beklagte vor, dass der streitgegenständliche Pflichtenverstoß tatsächlich im Zusammenhang mit einem echten Fall der Geldwäsche stand. Bei diesem ging es um einen erheblichen Betrag im siebenstelligen Bereich, der sich nicht nur in dem bei der Klägerin eingezogenen Vorteil erschöpft. Ferner handelte es sich um Geldwäsche mit Bezug auf den internationalen Drogenhandel. Soweit sich die Klägerin auf die vorbildliche Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschegesetz berufen will, ist hier kein gesonderter Aspekt zu ihren Gunsten zu erblicken. Vielmehr handelt es sich bei Rechtstreue um den gesetzlich zu erfüllenden und ohne Weiteres zu erwartenden Normalfall (vgl. in diesem Sinne: BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 23 zur Gewerbeuntersagung). Indessen ist, anders als der Beklagte meint, das Abwenden der Marktteilnehmer nicht als Ziel einer Bekanntmachung zu verstehen. Die Regelung zur Bekanntmachung nimmt diese Möglichkeit bewusst als Bestandteil ihrer präventiven Konzeption in Kauf. Die Grenze wäre im Einzelfall, also in Abhängigkeit von den weiteren Umständen, möglicherweise dann erreicht, wenn sich die Bekanntmachung für den Betroffenen potenziell existenzgefährdend auswirken würde. d) Im Zusammenhang mit einer existenziellen Gefahr für den Bestand ihres Betriebes hat sich die Klägerin auf das drohende Abwenden der Luxusuhrenhersteller als Geschäftspartner berufen. Eine solche Gefahr liegt zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht vor. Die Klägerin hat durch Vorlage einer Mail ihrer Buchhalterin über eine Aufschlüsselung der Umsatzzahlen aufgezeigt, dass ein ganz erheblicher Teil ihres Umsatzes aus den Verkäufen der Produkte zweier Luxusuhrenhersteller herrührt. Sie hat indessen nicht aufgezeigt, dass sich diese Lieferanten aufgrund der Bekanntmachung abwenden würden und dass sich durch einen Fortfall des entsprechenden Umsatzes eine existenzielle Gefahr für das Ladengeschäft ergeben würde. Darüber hinaus hat die Klägerin bei mindestens einem Uhrenhersteller kein schützenswertes Interesse an der Nichtbekanntmachung, da sie zivilrechtlich zur Offenlegung des Vorfalls verpflichtet war. (1) Ein drohendes Abwenden der Uhrenhersteller ergibt sich aus der überreichten Betriebsvereinbarung mit der Firma … (Anlage K15) nicht. Aus der Konzessionsvereinbarung mit der Firma … (Anlage K16) kann zwar eine Gefahr des Abwendens herausgelesen werden. Grundlage dafür ist aber nicht der durch die Bekanntmachung drohende Ansehensverlust der Klägerin, sondern eine eigenständige zivilrechtliche Verpflichtung, die diese mit … eingegangen ist. (aa) Aus der Betriebsvereinbarung mit der Firma … ist der Vortrag, wonach der Klägerin bei Bekanntwerden der ergangenen Einzugsmaßnahme ein Entzug ihrer Konzessionsrechte drohen könnte, nicht herauszulesen. Der Vertrag geht in der Präambel zwar auf das „Qualitätsniveau und Ansehen der …-Produkte“ ein, stellt im Weiteren aber keine besonderen Anforderungen an das Ansehen des Vertragspartners. Hinsichtlich der Anforderungen an den zugelassenen Einzelhändler (Ziffer II des Vertrages) geht es v.a. um die räumlichen Möglichkeiten des Geschäfts zur Präsentation der Produkte sowie um die Qualifikation des Personals. Ein allgemeiner Bezug lässt sich bestenfalls aus Ziffer V des Vertrages herauslesen, wonach der Einzelhändler von „Maßnahmen oder Handlungen Abstand zu nehmen hat, die geeignet sind den Ruf oder das Ansehen dieser Produkte sowie Marke und Kennzeichen zu schaden“. Wieso die Einziehungsmaßnahme aber direkt auf den Uhrenhersteller … zurückfallen sollte, ist nicht ersichtlich und der Erwerb von Luxusprodukten zu Zwecken der Geldwäsche kein spezifisches Problem nur einer Luxusmarke. (bb) Die Konzessionsvereinbarung mit der Firma … gibt indessen ein grundlegend anderes Bild wieder, als es von der Klägerin beschrieben wurde. Die Vereinbarung betont in der Präambel zunächst den besonderen Wert der Produkte. Unter Präambel Art. 1 Ziff. 1.7 wird ausgeführt, dass der Konzessionsgeber nur dann Informationen über Kunden anfordert, wenn dies notwendig ist, um den sehr hohen Qualitätsstandard der Erzeugnisse sowie der Serviceleistungen aufrechtzuerhalten. In Art. 2 Ziff. 1.3 Uabs. 3 wird dem Konzessionsnehmer untersagt, „Anfragen Dritter Folge zu leisten, wenn aufgrund der Häufigkeit ihrer Kaufangebote sowie der Anzahl und Art der verlangten Stücke der Verdacht besteht, dass es sich nicht um einen Endkunden handelt.“ Ebenfalls ist untersagt „Anfragen Dritter Folge zu leisten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vernünftigerweise erkennen kann, dass er dadurch kriminelle Aktivitäten, beispielsweise Geldwäsche, unterstützen würde. Er informiert in derartigen Fällen unverzüglich den Konzessionsgeber“. Die entsprechende Vorschrift ist in Art. 10 Ziff. 3 durch die Möglichkeit der fristlosen Vertragsbeendigung abgesichert. Aus Art. 9 ergibt sich weiter, dass der Vertrag „Intuitu Personae“ also in Ansehung der Person abgeschlossen wurde. Basierend hierauf besteht zwar durchaus die Gefahr der Vertragsbeendigung durch den Konzessionsgeber. Die Klägerin ist in ihrem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis allerdings selbst verpflichtet, ihren Vertragspartner zu informieren. Die Kenntnis ist damit keine kausale Gefahr der Bekanntmachung. Der Sachverhalt stellt sich dem Gericht vielmehr so dar, dass die Klägerin das streitgegenständliche Verfahren genutzt hat, ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen zu umgehen. (2) Schließlich und unabhängig davon ist keine Existenzgefahr für den Betrieb insgesamt durch Wegfall der entsprechenden Umsätze ersichtlich. Die Frage der existenziellen Gefahr für den Betrieb der Klägerin ist eine Wertung, die auf Grundlage der betriebswirtschaftlichen Situation, mit Blick auf die Angemessenheit des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch Bekanntmachung zu treffen ist. Das Gericht ermittelt die Grundlagen für diese Wertung als Sachverhalt von Amts, wobei die Klägerin, um deren betriebswirtschaftliche Situation es geht, dabei heranzuziehen ist (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat nach gerichtlichem Hinweis unerklärlicherweise lediglich Umsatzzahlen vorgelegt, bestehend aus Gesamtumsatz sowie Umsatzzahlen der beiden Hersteller, für die die Vereinbarungen vorgelegt wurden. Dies reicht nicht einmal ansatzweise, um eine Existenzialgefahr darzulegen. Hierzu wäre aufzuzeigen gewesen, wie sich der Verlust des Umsatzes auf den Gewinn auswirkt und ob dem Umsatzverlust Einsparungen im Sach- und Personaleinsatz gegenüberstehen, etwa, weil Räumlichkeiten nicht mehr benötigt werden, Fachpersonal nicht mehr vorgehalten werden muss, Schulungen nicht mehr erforderlich sind usw. Ggf. wäre auch der Aspekt der Kapitalbindung in den im Geschäft vorgehaltenen Produkten (Vorräten) zu thematisieren gewesen. Dabei stellt sich bei einem inhabergeführten Betrieb für die Existenzgefahr auch die Frage nach den Aufwendungen für den Geschäftsführer. Dem Gericht ist nicht erklärlich, weshalb durch die Klägerseite in mündlicher Verhandlung nicht einmal grundlegende Rahmenkennzahlen benannt werden konnten. Stattdessen hat die Klägerin die Beweiserhebung über Umstände aus ihrer eigenen Sphäre beantragen lassen, statt diese zunächst einmal konkret vorzutragen und zu benennen. Die Grundlage für eine weitere Beweiserhebung hat sie jedoch nicht geschaffen, weshalb es sich der Sache nach um Beweisausforschungsanträge gehandelt hat. Darüber hinaus wurde mit der Frage nach einer „ernsthaften Bedrohung des klägerischen Unternehmens“ in den Ziffern 1 bis 4 die vom Gericht zu treffende rechtliche Wertung unter Beweis gestellt und in den Ziffern 5 und 6 mit der Frage nach dem Umsatzrückgang im Kern nur die bereits vorgetragenen Umsatzzahlen wiederholt und damit nur einen Ausschnitt der Grundlagen für die vom Gericht zu treffenden Wertung. Soweit der Klägervertreter Nachlass einer Schriftsatzfrist beantragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb in den letzten zwei Jahren nicht ausreichend Zeit gewesen sein soll, um zur Frage der Existenzgefahr des klägerischen Betriebs vorzutragen. Dem anwaltlichen Vertreter hätte dabei bewusst sein müssen, dass im Hauptverfahren, anders als im Eilverfahren, die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, sondern hier der volle Beweis zu erbringen ist. Auch wenn man nur den gerichtlichen Hinweis zugrunde legen würde, wäre ausreichend Zeit gewesen, aus einer kaufmännischen Buchhaltung betriebliche Rahmenkennzahlen zu entnehmen, die zumindest einmal die direkten Auswirkungen des Umsatzverlustes aufzeigen. e) In der Gesamtschau kann damit festgehalten werden, dass der Klägerin keine Gefahr für die Existenz ihres Betriebes droht, die durch die Bekanntmachung verursacht wird. Vielmehr trifft sie für den Hersteller … eine selbständige zivilrechtliche Offenlegungspflicht, was die Kausalität einer Vertragsbeendigung durch die Bekanntmachung beseitigt. Der Hersteller … hat seine Betriebsvereinbarung so ausgestaltet, dass er im Wesentlichen seine eigenen Produkte schützt, nicht aber spezifische Anforderungen an das öffentliche Ansehen der Vertragspartner gestellt. Eine Kündigung erscheint vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich. Schließlich ergibt sich aus dem ermittelten Sachverhalt auch nur ein zu erwartender Umsatzrückgang bei Verlust eines oder beider Konzessionen. Für eine Gefahr für die Existenz des Betriebes gibt es keine hinreichenden Ansatzpunkte. 3. Ein Aspekt der Unverhältnismäßigkeit kann weiter auch nicht aus dem zeitlichen Ablauf zwischen den der Einziehungsmaßnahme zugrundeliegenden Verstößen aus den Jahren 2013 und 2014 bis zur endgültigen Bekanntmachung der Einziehungsmaßnahme im Jahr 2023 gesehen werden. Das Gesetz sieht in § 57 Abs. 4 Satz 1 GwG vor, dass eine Bekanntmachung fünf Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht verbleiben muss. Nach fünf Jahren ist sie zu löschen (BT-Drs. 18/11555, S. 166). Dabei erfolgt nach Abs. 1 nur die Veröffentlichung von unanfechtbaren und bestandskräftigen Maßnahmen. Dementsprechend sind Bekanntmachungen von länger zurückliegenden Pflichtverstößen dem Gesetz immanent und nicht ungewöhnlich. Eine Art Höchstdauer zwischen Verstoß und Bekanntmachung ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde weiter die Betroffenen privilegieren, die durch Rechtsmittel zu veröffentlichende Entscheidungen möglichst lange offenhalten. Und schließlich erfüllt die Bekanntmachung auch bei diesem Zeitablauf unverändert die oben beschriebene präventive Funktion. 4. Weiter liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Verwaltung hat sich nicht dahingehend selbst gebunden, dass sie Maßnahmen und Bußgelder im Sinne von § 57 Abs. 1 GwG grundsätzlich nur anonymisiert veröffentlicht. Während die zuständige Behörde nach § 57 Abs. 1 GwG eine Pflicht zur Bekanntmachung trifft, hat sie für die Frage der Anonymisierung der Bekanntmachung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG Freiraum in Form von Entschließungsermessen, die als alternativ zu einer Aufschiebung der Bekanntmachung in den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 1 GwG besteht. Das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG sieht vor, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ein systemloses und willkürliches Vorgehen ist der Behörde verwehrt (zur „Selbstbindung der Verwaltung“ vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2014 – 8 C 36.12 – juris Rn. 25). Der Beklagte hat in mündlicher Verhandlung dargelegt, aus welchen Gründen aus seiner Sicht eine Anonymisierung nicht in Betracht kommt. Der streitgegenständliche Fall unterscheidet sich demnach hinsichtlich des Umstandes, dass er tatsächlich einen Fall der Geldwäsche, und nicht nur einen abstrakten Pflichtenverstoß, betrifft. Ferner geht es bei der bekanntgemachten Maßnahme um einen Einziehungsbetrag in erheblicher, das heißt hier sechsstelliger, Höhe. Diese Gründe sind ohne weiteres geeignet, eine Differenzierung zu den erfolgten Veröffentlichungen zu begründen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine komplette Selbstbindung zugunsten einer anonymisierten Bekanntmachung nicht mit dem Gesetz vereinbar wäre. Die Selbstbindung der Verwaltung basiert auf dem Gedanken der Gleichbehandlung der Ermessensausübung. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. § 57 Abs. 1 GwG sieht die nichtanonymisierte Bekanntmachung als Regelfall vor. Eine Verwaltungspraxis, die Bekanntmachung, wie die Klägerin vorträgt, generell nur anonymisiert vornimmt, stünde dem Zweck des Ermessens entgegen, denn eine generelle Anonymisierung würde die Fallgruppen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GwG ignorieren, für die die Anonymisierung eine Alternative zur aufschiebenden Bekanntmachung wäre. Die Selbstbindung der Verwaltung kommt aber nur bei einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis in Betracht (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 117). 5. Andere Grundrechte der Kläger sind ebenfalls nicht verletzt. V. Die Klägerin kann schließlich auch mit ihrem Hilfsantrag nicht durchdringen. Da sie schon keinen Anspruch auf Unterlassen der streitgegenständlichen beabsichtigten Bekanntmachung hat, hat sie erst recht keinen Anspruch darauf, auch die erfolgte Bekanntmachung in anonymisierter Form löschen zu lassen. C. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. D. Der dieser Entscheidung entgegenstehende Beschluss im Eilverfahren vom 12. Mai 2025 (Az. AN 4 E 23.697) war seiner Natur nach eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) und wird mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.