Urteil
AN 16 K 23.2668
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 67 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 2 SG kann ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.1 Der Kläger ist als früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gestanden hat, Dienstleistungspflichtiger i. S. v. § 67 Abs. 5 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 1 SG. 1.2 Eine Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. 1.2.1 Bei dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 22). Unter dem Merkmal „Ansehen der Bundeswehr“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der „gute Ruf“ der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder der Öffentlichkeit zu verstehen. Ob das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet ist, ist dabei nicht aus der Sicht der Bundeswehr, sondern aus der Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachters zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des betreffenden Leistungspflichtigen zu Dienstleistungen im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 23). Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen an die Integrität unvereinbar wäre, wenn also bei Bekanntwerden des Verhaltens das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte erschüttert wäre (NdsOVG, B.v. 9.7.2021 – 5 ME 81/21 – juris Rn. 26 zu § 55 Abs. 5 SG). 1.2.2 Eine ernstliche Gefährdung in dem Sinne liegt vor. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Beklagte Personen von (weiteren) Dienstleistungen für die Bundeswehr ausschließt, die sich als Offizier gegenüber Dritten in der vom Kläger getätigten Weise geäußert haben. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass sich der Kläger in einer Weise öffentlich gegenüber Dritten geäußert hat, die geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr und das Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte zu erschüttern, da die Aussagen des Klägers herabwürdigend gegenüber Schwarzen und in dieser Hinsicht auch rassistisch sind. Im Mittelpunkt der Vorwürfe der Beklagten gegenüber dem Kläger steht dessen Aussage in einem Wagen der Polizeikräfte. Nach den der Behördenakte zu entnehmenden Erkenntnissen soll der Kläger, als der Streifenwagen an einem Schwarzen, der in derselben Fahrtrichtung wie das Polizeifahrzeug auf einem Fahrrad unterwegs gewesen ist, vorbeifuhr, wiederholt gesagt haben: „Scheiß Neger, Drecks Neger“. Darauf von Seiten der Vollzugsbeamten angesprochen entgegnete der Kläger, dass er diese Einstellung aufgrund seiner Auslandseinsätze erhalten habe. Der Kläger vermochte es nicht – auch nicht durch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung – diese Vorwürfe derart zu entkräften, dass ein etwaiges Verhalten als nicht das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährdend zu bewerten wäre. Der Kläger ließ sich zunächst dahingehend ein, dass er zu Unrecht in dem Streifenwagen gesessen hätte, währenddessen die Person auf dem Fahrrad in Freiheit gewesen sei, obwohl sie dem Kläger am Tag zuvor in einem Park Drogen angeboten hätte. Es spricht viel dafür, dass dies eine Schutzbehauptung des Klägers darstellt, da schwer nachvollziehbar ist, dass der Kläger im Vorbeifahren genau diejenige Person auf dem Fahrrad ausgemacht haben will, die ihm am Tag zuvor Drogen angeboten haben soll. Das gilt umso mehr, als es sich weder ohne weiteres erschließt noch klägerseits in der mündlichen Verhandlung substantiiert erläutert wurde, weshalb der Kläger diesen Umstand erstmals in gerichtlichen Verfahren anspricht und sich keine Aussage hierzu in der Verwaltungsakte der Beklagten findet. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da selbst bei Wahrunterstellung die Bezeichnung als „Neger“ bzw. „Scheiß-Neger“ – und dies in wiederholender Weise – nicht nur die konkrete Person auf dem Fahrrad, sondern generell Schwarze rassistisch herabwürdigt. Weshalb der Kläger in dieser Situation – als wahr unterstellt – sofort zu einem rassistisch konnotierten Begriff greift und nicht konkrete Vorwürfe gegen diese Person aufgrund des Drogenhandels erhebt (zumal er mit zwei polizeilichen Vollzugsbeamten in einem Fahrzeug saß), erschließt sich dem Gericht nicht und spricht eher für eine allgemein vorhandene Einstellung beim Kläger. Für diese Auffassung ist auch ins Feld zu führen, dass der Kläger gegenüber den Polizeibeamten, auf seine Aussage angesprochen, erläuternd meinte, er habe diese Einstellung bei seinen Auslandseinsätzen bekommen. Diese letzte Aussage wird vom Kläger auch nicht bestritten. Insofern begründet der Kläger selbst seine Aussage mit seiner Einstellung, nicht mit dem konkreten Vorfall des behaupteten Drogenangebots im Park. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass er gar nicht „Drecks-Neger“, sondern „Drogen-Neger“ gesagt habe, und dieses falsche Verständnis auf Seiten der Vollzugsbeamten wohl einer vom hessischen Dialekt gefärbten Aussprache geschuldet sei, so führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst bei Wahrunterstellung, dass der Kläger nicht „Drecks-Neger“, sondern „Drogen-Neger“ gesagt habe, ändert dies nichts daran, dass der Kläger an sich das rassistische Wort „Neger“ wiederholt verwendet hat. Zudem mildert diese Einlassung auch nicht den Umstand, dass der Kläger zudem die Attribuierung „Scheiß“ zum Wort „Neger“ verwendet hat. Eine Verwechslung der Worte „Drogen“ und „Drecks“ aufgrund dialektischer Aussprache mag nicht völlig abwegig sein, ist aber bei den Worten „Scheiß“ und „Neger“ nicht nachvollziehbar und so klägerseits auch nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus ändert es auch nichts an der vom Kläger unstreitig getätigten Aussage, dass er diese „Einstellung“ aufgrund seiner Auslandseinsätze erhalten habe. Der vom klägerischen Prozessbevollmächtigten angeregten Einvernahme der beiden Vollzugsbeamten, die mit dem Kläger während der streitgegenständlichen Aussage im Streifenwagen saßen, und der damit verbundenen Frage, wie diese die Aussagen des Klägers wahrgenommen hätten, war vorliegend nicht nachzugehen. Es kommt bereits nicht darauf an, wie diese beiden Vollzugsbeamten die Aussagen des Klägers subjektiv verstanden haben; da, wie ausgeführt, vielmehr auf einen objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist. Aus den oben genannten Gründen waren die Aussagen des Klägers objektiv rassistisch und abwertend gegenüber Schwarzen zu verstehen, selbst bei Wahrunterstellung der genannten Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger Offizier ist und damit aufgrund seiner Stellung eine Vorbildfunktion innehat, die zu entsprechendem Verhalten mahnt. 1.3 Die Beklagte hat das ihr nach § 67 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), fehlerfrei ausgeübt. Ist festgestellt, dass das Merkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr im Falle der zukünftigen Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen erfüllt ist, hat die zuständige Behörde das ihr eröffnete Ermessen entsprechend den Vorgaben des § 40 VwVfG – auszuüben. Zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehört u. a. der bei jeder hoheitlichen Maßnahme zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 26). Vorliegend hat die Beklagte erkannt, dass ihr ein Ermessen zusteht. Dieses hat sie auch frei von Fehlern ausgeübt. Weder sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch wurde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Mit der Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführlich auseinandergesetzt und mildere Mittel als weniger geeignet nachvollziehbar ausgeschlossen. Gegen die Angemessenheit der Zurückstellung bestehen – auch vor dem Hintergrund ihrer Dauer – schließlich keine Bedenken. Zwar führt die Zurückstellung bis zum Jahr 2036 faktisch zu einer dauerhaften Zurückstellung von Dienstleistungen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Intensität der Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr, die sich aus der sich einem objektiven Betrachter aufdrängenden Nähe des Klägers zum Rassismus gegenüber Schwarzen unabhängig davon ergibt, ob sie tatsächlich besteht, angemessen. Darüber hinaus wird der Kläger, dem kein subjektiver Anspruch auf eine Heranziehung zusteht, durch die Entscheidung jedenfalls nicht unverhältnismäßig stark belastet. Schließlich sieht § 67 Abs. 5 SG, anders als etwa eine Zurückstellung nach § 67 Abs. 4 SG, keine zeitliche Befristung der Zurückstellung vor. Unabhängig davon handelt es sich bei dem Zurückstellungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – mit Wirkung für die Zukunft ggf. geändert werden könnte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 84 Satz 2 SG, § 135, § 132 Abs. 2, § 133 VwGO.