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Urteil

AN 4 K 23.2631, AN 4 K 24.1056, AN 4 K 24.1938, AN 4 K 25.2511, AN 4 K 25.2512, AN 4 K 25.2513, AN 4 K 25.2514

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die vom BayVGH aufgestellten Grundsätze zur nachträglichen Gebührenerhebung für Unterkunftskosten gegenüber anerkannten, mittellosen Flüchtlingen (B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 –) sind bei einer vergleichbaren Lage auch auf die Kostenerhebung von Verpflegungskosten für ukrainische Kriegsflüchtlinge übertragbar. (Rn. 58 – 59) 2. Eine Anwendbarkeit dieser Grundsätze scheidet jedoch aus, sofern die den anerkannten, mittellosen Flüchtlingen gleichgestellten ukrainischen Kriegsflüchtlinge von einem Sozialleistungsträger vorab SGB-II-Leistungen für Ernährung erhalten haben und damit vor Kostenfestsetzung gewährleistet ist, dass diese gegenüber dem Freistaat durch bloße Weitergabe der Leistungen Schuldbefreiung erhalten können. (Rn. 60 – 62) 3. Eine Berücksichtigung der Einrede der faktisch bestehenden Existenzbedrohung bereits auf Ebene der Kostenerhebung scheidet im Übrigen aus, sofern sich der Untergebrachte durch sozialwidrigen (§ 34 Abs. 2 SGB II) Verbrauch der SGB-II-Leistungen selbst in die existenzbedrohende Lage gebracht hat. (Rn. 64 – 66) 4. Weder das Sozialstaatsgebot noch das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern dem zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Untergebrachten zu, dass er sich über die Organisation einer Gemeinschaftsunterkunft hinweg i. S. eines „Rosinenpickens“ die zur Verfügung gestellten Leistungen des Staates i.S. seiner Fürsorgepflicht nach seinem persönlichen Belieben modifizieren kann. (Rn. 50 und 67)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom BayVGH aufgestellten Grundsätze zur nachträglichen Gebührenerhebung für Unterkunftskosten gegenüber anerkannten, mittellosen Flüchtlingen (B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 –) sind bei einer vergleichbaren Lage auch auf die Kostenerhebung von Verpflegungskosten für ukrainische Kriegsflüchtlinge übertragbar. (Rn. 58 – 59) 2. Eine Anwendbarkeit dieser Grundsätze scheidet jedoch aus, sofern die den anerkannten, mittellosen Flüchtlingen gleichgestellten ukrainischen Kriegsflüchtlinge von einem Sozialleistungsträger vorab SGB-II-Leistungen für Ernährung erhalten haben und damit vor Kostenfestsetzung gewährleistet ist, dass diese gegenüber dem Freistaat durch bloße Weitergabe der Leistungen Schuldbefreiung erhalten können. (Rn. 60 – 62) 3. Eine Berücksichtigung der Einrede der faktisch bestehenden Existenzbedrohung bereits auf Ebene der Kostenerhebung scheidet im Übrigen aus, sofern sich der Untergebrachte durch sozialwidrigen (§ 34 Abs. 2 SGB II) Verbrauch der SGB-II-Leistungen selbst in die existenzbedrohende Lage gebracht hat. (Rn. 64 – 66) 4. Weder das Sozialstaatsgebot noch das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern dem zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Untergebrachten zu, dass er sich über die Organisation einer Gemeinschaftsunterkunft hinweg i. S. eines „Rosinenpickens“ die zur Verfügung gestellten Leistungen des Staates i.S. seiner Fürsorgepflicht nach seinem persönlichen Belieben modifizieren kann. (Rn. 50 und 67) 1. Die Verfahren werden eingestellt, soweit sie die in den Bescheiden vom 30. November 2023, vom 4. Dezember 2023, vom 15. März 2024, vom 12. April 2024, vom 9. Mai 2024, vom 10. Juni 2024 sowie vom 12. Juli 2024 gegenüber den Klägerinnen festgesetzten Unterkunftsgebühren für die Abrechnungszeiträume Juli 2022 bis Juni 2024 betreffen. 2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 3. Von den Kosten der gerichtskostenfreien Verfahren tragen die Klägerinnen 3/4 und der Beklagte 1/4. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klagen sind – soweit noch streitig über sie zu entscheiden ist – zulässig, aber unbegründet. A. Die Klagen wurden durch in mündlicher Verhandlung verkündeten Beschluss in zulässiger Weise zur gemeinsamen Verhandlung sowie zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (Bl. 434 GA zu AN 4 K 23.2631), § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht geht entgegen der Auffassung des Beklagten nach Würdigung der Gesamtumstände des Falles im Ergebnis auch von einer wirksamen Klageerhebung für die Klägerin zu 2) aus, weil für das Gericht erkennbar eine vollumfängliche Aufhebung der festgesetzten Kosten begehrt ist. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass weder die Klägerin zu 1) noch der später beauftragte Prozessbevollmächtigte für die minderjährige Klägerin zu 2), deren gesetzliche Vertreterin die Klägerin zu 1) ist, ausdrücklich Klage erhoben haben und dass der von der Klägerin zu 1) genutzte Vordruck ausdrücklich auch die Klageerhebung als gesetzliche Vertreterin ermöglicht hätte (Bl. 1 GA zu AN 4 K 23.2631). Andererseits berief sich der Beklagte erstmalig im Zuge der Klageerwiderung vom 9. Januar 2025 (Bl. 157 ff. GA zu AN 4 K 23.2631), mit welcher gleichsam erst die vollständigen Behördenakten, deren Übermittlung bereits mit Erstzustellung vom 22. Dezember 2023 erbeten worden war (Bl. 12 GA zu AN 4 K 23.2631), übersendet wurden, auf die fehlende Klageerhebung im Namen der Klägerin zu 2). Ein frühzeitiges, klarstellendes gerichtliches Hinwirken auf eine Konkretisierung des klägerischen Begehrens vor Ablauf der Klagefrist war damit faktisch nicht möglich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Klägerinnen um ukrainische Staatsangehörige handelt, die zunächst nicht rechtlich vertreten waren und der deutschen Sprache ausweislich der Behördenakte allenfalls bedingt mächtig sind (Bl. 23 BA zu AN 4 K 23.2631). Diesem Umstand wurde gerichtlicherseits unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass für die mündliche Verhandlung eine Dolmetscherin für die russische Sprache zugezogen worden ist (Bl. 435 ff. GA zu AN 4 K 23.2631), deren Einsatz für das Gericht offenkundig notwendig gewesen ist. Weiterhin lässt sich dem Beklagtenvorbringen entgegenhalten, dass weder die Klägerin zu 1) noch der Prozessbevollmächtigte im Zuge der Klageerhebungen zum Ausdruck bringen, dass die gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhobenen Anfechtungsklagen auf einen Teil der festgesetzten Kosten beschränkt werden sollen. Vielmehr benennt die Klägerin zu 1) als angegriffenen Bescheid ausdrücklich den Kostenbescheid vom 30. November 2023 für den Abrechnungszeitraum Juli 2022 bis November 2023 (Bl. 2 GA zu AN 4 K 23.2631), wobei das Gericht im Ergebnis davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1) aufgrund der unübersichtlichen Vielzahl der Kostenbescheide nur versehentlich von einem Einzelbescheid vom 30. November 2023 spricht und die Benennung des Bescheides vom 4. Dezember 2023, der den ausdrücklich benannten Abrechnungszeitraum November 2023 betrifft, vergessen hat. Im Übrigen bestärkt auch die weitere persönliche Klagebegründung durch die Klägerin zu 1) (Bl. 14 ff. GA zu AN 4 K 23.2631) den Eindruck, dass die Klägerin zu 1) von Anfang an vollumfänglich gegen die erlassenen Bescheide vorgehen wollte. Insoweit werden ausdrücklich die Gesamtkosten der Kostenbescheide benannt. Und schließlich muss im Lichte der mangelhaften Sprachkenntnisse der Klägerinnen sowie der allgemeinen Situation ukrainischer Kriegsflüchtlinge ebenso berücksichtigt werden, dass die streitgegenständlichen Bescheide in der Adresszeile vorrangig an die Klägerin zu 1) adressiert gewesen sind und diese folgerichtig auch nur ihr zugestellt worden sind (vgl. beispielhaft Bl. 56 GA zu AN 4 K 23.2631). B. Soweit die Beteiligten die Verwaltungsstreitsachen im gerichtlichen Verfahren bereits schriftlich hinsichtlich der vom Jobcenter übernommenen Unterkunftskosten i.H.v. 2.309,00 EUR für erledigt erklärt haben (Bl. 164, 208 f. GA zu AN 4 K 23.2631), ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO (analog)) mit der Folge, dass insoweit lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). C. Die Anfechtungsklagen betreffend die noch streitgegenständlichen Verpflegungskosten für den Abrechnungszeitraum Juli 2022 bis Juli 2024 sind unbegründet, weil die Bescheide vom 30. November 2023, vom 4. Dezember 2023, vom 15. März 2024, vom 12. April 2024, vom 9. Mai 2024, vom 10. Juni sowie vom 12. Juli 2024 insoweit rechtmäßig sind und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte macht die festgesetzten Verpflegungskosten im streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht geltend. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide wurden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst für das Gericht ersichtlich. Die Klägerinnen erfüllen den Tatbestand der §§ 22, 24 DVAsyl und können letztlich keine durchgreifenden Einwände gegen die konkrete Kostenerhebung geltend machen. 1. Die Klägerinnen erfüllen für den streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf die festgesetzten Verpflegungskosten zunächst den Kostentatbestand der §§ 22, 24 DVAsyl. a) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 DVAsyl und anderer gewährter Sachleistungen werden durch die zuständige Behörde Kosten nach dieser Verordnung (Benutzungsgebühren) erhoben, § 22 Abs. 1 DVAsyl. Gemäß § 22 Abs. 2 DVAsyl sind Kostenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG zuzurechnen sind, von der Erhebung von Kosten befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen. Soweit einer kostenpflichtigen Person staatlich zurechenbar Vollverpflegung zur Verfügung gestellt wird, richten sich die Auslagen für die Verpflegung nach dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag zur Sicherstellung der Verpflegung, § 24 Satz 1 DVAsyl. Gemäß § 24 Satz 2 DVAsyl werden die Auslagen pro Monat nur bis zur Höhe der jeweiligen Beträge für den Bereich Nahrungsmittel und Getränke der Abteilung 1 und 2 des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 RBEG geltend gemacht. b) Unbestritten haben die Klägerinnen die staatliche Einrichtung im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum als Unterkunft in Anspruch genommen. Ferner ließ sich die Klägerin zu 1) im Zuge der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisierend ein, dass sie auch die Vollverpflegung in Anspruch genommen hätten, bis sie die ersten Kostenbescheide am 6. bzw. 7. Dezember 2023 erhalten hätten (Bl. 439 GA zu AN 4 K 23.2631). Zur Erfüllung des Kostentatbestandes genügt nach dem Wortlaut des § 24 Satz 1 DVAsyl – in Abgrenzung zu § 22 Abs. 1 DVAsyl, der auf eine Inanspruchnahme abstellt – bereits die staatlich zurechenbare Zurverfügungstellung von Vollverpflegung. Dass den Klägerinnen auch über den Dezember 2023 hinaus staatlich zurechenbar Vollverpflegung zur Verfügung gestellt wurde, wird seitens der Klägerinnen nicht bestritten. Der Beklagte ließ sich vielmehr substantiiert und nachvollziehbar dahingehend ein, dass die in Rede stehende Gemeinschaftsunterkunft Vollverpflegung anbiete und aufgrund brandschutzrechtlicher Anforderungen keine Kochmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden könnten. Vielmehr erfolge die Unterbringung und Verpflegung in derartigen Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeiten als Einheit, weshalb auf die Vollverpflegung nicht wirksam verzichtet werden könne und der Antrag der Klägerinnen auf Einstellung der Vollverpflegung konsequenterweise durch das zuständige Landratsamt abgelehnt worden sei. c) Dass die Klägerinnen die Vollverpflegung spätestens ab dem 7. Dezember 2023 faktisch nicht mehr in Anspruch genommen haben, ändert nichts daran, dass die Auslagen für die einheitlich organisierte Vollverpflegung staatlicherseits angefallen sind und den Klägerinnen in kostenrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden können. Insoweit müssen sich die Klägerinnen auch darauf verweisen lassen, dass ihr gleichsam gestellter Antrag auf Einstellung der Verpflegung durch das zuständige Jobcenter aus Brandschutzgründen abgelehnt wurde. Soweit die Klägerinnen sinngemäß geltend machen, dass ihnen die Vollverpflegung nicht habe aufgezwungen werden können, vermag dies in mehrerlei Hinsicht nicht zu überzeugen. So kann im streitgegenständlichen Fall von einem „Aufzwingen“ bereits dem Grunde nach nicht die Rede sein. Im Falle der Klägerinnen bestand aufgrund ihres Aufenthaltsstatus zu keiner Zeit eine Wohnverpflichtung in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft. Der Aufenthalt der Klägerinnen in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgte trotz dessen, dass die Klägerinnen nachweislich zur privaten Wohnsitznahme angehalten worden waren, vielmehr im Rahmen der Fürsorgepflicht des Staates zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Der „aufgezwungenen“ Verpflegung hätte damit letztlich entweder durch Bezug einer Privatwohnung oder durch Annahme des Angebotes des zuständigen Landratsamtes, in eine andere Gemeinschaftsunterkunft mit Selbstversorgungsmöglichkeit umzuziehen, aus dem Weg gegangen werden können. Die Ablehnung dieser Alternativstandorte erfolgte dagegen ersichtlich aus nicht erheblichen privaten Beweggründen (Bl. 440 GA zu AN 4 K 23.2631). Im Übrigen sind die Klägerinnen nachdrücklich darauf zu verweisen, dass weder das Sozialstaatsgebot noch die verfassungsrechtliche Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) den Freistaat Bayern über seine Fürsorgepflicht hinausgehend verpflichtet, dem zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Untergebrachten über das Maß der Gewährleistung des Existenzminimums hinaus Wahlmodelle hinsichtlich der Unterbringungs- und Selbstversorgungsmöglichkeiten zu eröffnen. Der von den Klägerinnen vorgebrachte unsubstantiierte Einwand, dass die zur Verfügung gestellte Vollverpflegung ungenießbar gewesen sei und nicht den Mindeststandards entsprochen habe, entbehrt letztlich offenkundig jeglicher Grundlage. Insoweit müssen sich die Klägerinnen insbesondere darauf verweisen lassen, dass die Beschwerden sich ausweislich der Behördenakte vollumfänglich auf den Zeitpunkt nach Erlass der ersten Kostenbescheide im November 2023 beschränken. Wäre die Verpflegung tatsächlich ungenießbar und nicht nur den Ansprüchen der Klägerinnen nicht genügend gewesen, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass auch für den Zeitraum Juli 2022 bis November 2023 eine vorgerichtliche Beschwerdekorrespondenz existieren würde. d) Weiterhin sind die Klägerinnen entgegen ihrem Vorbringen nicht von der Kostenerhebung nach § 22 Abs. 1 DVAsyl befreit. Die Klägerinnen unterfallen weder dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLG noch dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG i.V.m. § 1 Abs. 3a AsylbLG. Die Klägerinnen sind am 7. März 2022 in das Bundesgebiet eingereist und ihnen wurde am 4. Juni 2022 eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Die erkennungsdienstliche Behandlung sowie Speicherung der Daten im AZR ist am 25. April 2022 erfolgt. Ausweislich des nicht weiter bestrittenen und ohne Weiteres nachvollziehbaren Vortrages des Beklagten erfolgte die Erteilung der ab 7. März 2022 gültigen Aufenthaltserlaubnis konsequenterweise nach Ausstellung der Fiktionsbescheinigung. Damit waren die Klägerinnen jedenfalls ab dem Juli 2022 nicht mehr leistungsberechtigt i.S.d. AsylbLG, sondern bezogen nachweislich SGB-II-Leistungen. Weiterhin teilt das Gericht die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht, wonach § 22 Abs. 1 DVAsyl im vorliegenden Fall aufgrund europarechtlicher Bedenken nicht anwendbar sei und es ungerecht sei, wenn der Mitgliedsstaat einem ukrainischen Staatsangehörigen Leistungen nach dem SGB II gewähre und keine Gebühren dafür erhebe, während die andere Person, die keine Wohnung gefunden habe, für die Unterkunft und Verpflegung aufkommen müsse. Tatsächlich findet im vorliegenden Fall jedoch gerade keine Ungleichbehandlung statt. Die Klägerinnen als ukrainische Kriegsflüchtlinge haben seit dem 1. Juni 2022 – mithin für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum – tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezogen und wurden insoweit dem Personenkreis der anerkannten Flüchtlinge gleichgestellt. Ein darüberhinausgehender europarechtlicher oder gleichheitsrechtlicher Verstoß ist für das Gericht gerade nicht erkennbar. Schließlich dringen die Klägerinnen mit ihrem Einwand, wonach sie im Hinblick auf die Unterkunftssowie Verpflegungskosten niemals einen Vertrag gesehen, geschweige denn unterschrieben hätten und im Übrigen erst im Januar 2024 über die Kostenpflicht informiert worden seien, im Ergebnis nicht durch. Denn weder das KG noch die DVAsyl enthalten gesetzlich vorgesehene Hinweispflichten. Die Kostenpflicht der Untergebrachten folgt darüber hinaus nicht aus einem eigenen privatrechtlichen Vertrag mit dem Unterkunftsbetreiber. Vielmehr folgt die Kostenpflicht durch Erfüllung der Kostentatbestände in §§ 22 ff. DVAsyl von Gesetzes wegen. 2. Die Klägerinnen können sich auch auf Rechtsfolgenseite nicht erfolgreich auf Einreden oder auf von Amts wegen zu beachtende Einwendungen gegen die Erhebung der streitgegenständlichen Verpflegungskosten berufen. a) Die Klägerinnen können sich zur Überzeugung der Kammer nicht auf eine bereits im Festsetzungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung der Existenzbedrohung berufen. Trotz einiger Parallelen lässt sich die entsprechende Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – juris; B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Aber selbst wenn der Einwand der (faktisch bestehenden) Existenzbedrohung als systematische Besonderheit im vorliegenden Fall bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen wäre, dringen die Klägerinnen aufgrund sozialwidrigen Verhaltens hiermit nicht durch. (1) Der BayVGH ging im Bereich der Asylunterbringungskosten im Hinblick auf anerkannte (teilweise) mittellose Flüchtlinge in mehreren Entscheidungen von der Rechtswidrigkeit (nachträglicher) Unterkunftsgebühren aus. Hiernach gehört die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats. Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 4). Dazu gehört auch, dass ein zunächst mittelloser Kläger nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Ziel der Vermeidung von Obdachlosigkeit weiterhin kostenfrei in der zugewiesenen Unterkunft verbleiben darf. Der Beklagte tritt insoweit zum Zwecke der Abwendung von Obdachlosigkeit mit einer Fürsorgeleistung in Vorlage. Werden anerkannten (teilweise) mittellosen Flüchtlingen gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit erhalten (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 5). Der Beklagte kann diesem Gesichtspunkt nicht allein dadurch Rechnung tragen kann, dass er für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass „seine“ Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB-II Bezuges (§ 22 SGB II) von dort getragen werden. Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 6). Die (teilweise) mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit weiterhin in einer fortwährenden „Schuldknechtschaft“ des Staates (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 7). Es kann im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums nicht in Betracht kommen, anerkannte (teilweise) mittellose Flüchtlinge – noch dazu nachträglich – mit einer Gebühren- oder Kostenforderung für eine existenzsichernde Leistung zu überziehen, ohne dass zugleich sichergestellt wäre, dass die festgesetzten Gebühren bzw. Kosten auch tatsächlich (und nicht nur lediglich theoretisch) vom zuständigen Sozialleistungsträger im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit übernommen werden. Der betroffene Personenkreis anerkannter (teilweise) mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 8). Anerkannte (teilweise) mittellose Flüchtlinge können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit nicht in einer Art fortwährender (persönlicher) „Nachhaftung“ für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 9). Der seitens der Betroffenen regelmäßig zu Recht erhobene Einwand der Existenzgefährdung ist daher bereits als (potentiell) rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen. Der Beklagte hat diese Einwendung aufgrund der im Schreiben des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 eingegangenen Selbstbindung, wonach eine finanzielle Überforderung der Gebührenschuldner unbedingt zu vermeiden ist, bereits von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen, indem er dem Kostenschuldner durch ein dem Festsetzungsbescheid beigefügtes Schreiben die ausdrückliche Befugnis einräumt, anstelle der geschuldeten Leistung eine andere Leistung – die Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Übernahme der Kosten der Unterkunft – an Erfüllungs statt zu erbringen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 16). Das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger als Schuldner der Kostenforderung und dem Beklagten als Gläubiger der Unterkunftskosten erlischt dadurch – zumindest zum Teil – bereits unmittelbar mit der Abtretung an Erfüllungs statt (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 17). Der Beklagte machte sich eines widerrechtlichen Verhaltens schuldig, wenn er dem anerkannten (teilweise) mittellosen Flüchtling nicht die Möglichkeit eröffnete, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung – zumindest teilweise – durch Abtretung der ihm gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 18). Die zGAST hat die rechtsunkundigen Betroffenen deshalb sachverständig zu beraten und zu unterstützen (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) und ihnen gegebenenfalls ein Abtretungsformular zu übersenden, nach dessen Unterzeichnung die Gebührenforderung – zumindest teilweise – im Umfang der gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Sozialleistungsträger (Jobcenter) auf der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts (U.v. 19.5.2021 – B 14 AS 19/20 R – juris) festzustellenden Bedürftigkeit erlischt (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 20). Das Ausfallrisiko geht damit entsprechend den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums im Umfang der Leistungsunfähigkeit der Betroffenen unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 21). Durch die Abtretung des Anspruchs der (teilweise) mittellosen Flüchtlinge gegenüber dem Sozialträger erhält der Beklagte Gelegenheit, die Kostenforderung im Umfang der Leistungsunfähigkeit des Kostenschuldners unmittelbar beim zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen und sich gegebenenfalls mit diesem über die Angemessenheit der Forderung aus abgetretenem Recht gerichtlich auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 23). Auch die Verpflegung von mittellosen Personen ist von der Fürsorgepflicht des Staates umfasst (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.3.2025 – W 7 K 24.40 – n.v. UA S. 16). Das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes garantiert jedem Einzelnen, gleichviel ob deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die „Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein“, wozu untrennbar (u.a.) die Befriedigung der Grundbedürfnisse „Wohnen“ und „Essen“ sowie die „Versorgung mit Energie“ gehört (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – juris Rn. 102). (2) Die aufgestellten Grundsätze lassen sich jedoch trotz Parallelen weder konkret noch in abstrahierter Form auf den hier vorliegenden Fall übertragen. Das Gericht verkennt zunächst nicht, dass die Situation der Klägerinnen derjenigen von anerkannten, mittelosen Flüchtlingen zum Teil vergleichbar ist. Für die Klägerinnen bestand im streitgegenständlichen Zeitraum keine Pflicht, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Vielmehr waren sie angehalten, eine eigene Wohnung zu beziehen. Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgte zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Die Klägerinnen wurden dem Rechtskreis der anerkannten, mittellosen Flüchtlinge dahingehend gleichgestellt, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls SGB-II-Leistungen bezogen haben. Von der Mittellosigkeit der Klägerinnen ist darüber hinaus auszugehen. Die sukzessive Forderung von Gebühren, wobei zunächst mittels 16 Bescheiden nachträglich Gesamtkosten i.H.v. 5.821,36 EUR in Rechnung gestellt wurden und sich die Gesamtkosten anschließend durch weitere sechs Bescheide für insgesamt acht Abrechnungsmonate nicht nur unerheblich erhöht haben, erweist sich für die Klägerinnen bei lebensnaher Betrachtung potentiell existenzgefährdend. Jedoch ist der Beklagte im Hinblick auf die allein noch streitgegenständlichen Verpflegungskosten seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht vollumfänglich nachgekommen, mithin war vor Festsetzung der Kosten gewährleistet, dass die Klägerinnen Schuldbefreiung über das Sozialleistungssystem erhalten konnten. Anders als in den vom BayVGH entschiedenen Fällen, in welchen der Beklagte nachträglich Unterkunftsgebühren erhoben hatte, ohne beispielsweise durch eine Möglichkeit der schuldbefreienden Abtretung von Sozialleistungsansprüchen sicherzustellen, dass der anerkannte mittellose Flüchtling tatsächlich Schuldbefreiung über den Sozialleistungsträger erhielt, wurden den Klägerinnen im vorliegenden Fall die SGB-II-Leistungen im Voraus ausbezahlt. Die Klägerinnen bestreiten die festgesetzten Auslagen damit nicht aus originär eigenen Mitteln und tragen damit auch nicht das Ausfallrisiko. Die zur Verfügung gestellte Vollverpflegung erweist sich durch die vorgesehene, bloße Weitergabe der vom Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassten Kosten für die Ernährung für die Klägerinnen vielmehr als kostenneutral (so auch VG Würzburg, U.v. 28.3.2025 – W 7 K 24.40 – n.v. UA S. 17). Müsste im konkreten Fall bereits auf der Ebene der Festsetzung auf die Forderung der Kosten verzichtet werden, hätten die Klägerinnen in nicht zu rechtfertigender Weise Doppelleistungen erhalten und würden in nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber anderen SGB-II-Leistungsberechtigten bessergestellt werden. Das Gericht verkennt hierbei ausdrücklich nicht, dass die Gebührenerhebung infolge des Verbrauches der Leistungen potentiell existenzbedrohend sein kann. Nachdem der Beklagte seiner Fürsorgepflicht durch Vorausleistung nachgekommen ist, müssen sich die Klägerinnen mit ihrer Einrede jedoch auf die Möglichkeiten des Erlasses, der Stundung und Ratenzahlung verweisen lassen. (3) Aber selbst wenn die Einwendung der (hier faktischen) Existenzbedrohung bereits von Amts wegen auf Festsetzungsebene zu prüfen wäre, dringen die Klägerinnen unter Heranziehung der Maßstäbe des § 34 SGB II hiermit nicht durch. (3.1) Das deutsche Sozialleistungsrecht sieht eine (Rück-)Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen „sozialwidrigen Verhaltens“ – § 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII – vor (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris LS 2). Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II tragende Vorwurf der Sozialwidrigkeit ist darin begründet, dass der Betreffende – im Sinne eines objektiven Unwerturteils – in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Verwendet er etwa erzielte Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts und wird dadurch Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, kann dies einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen, wenn ein anderes Ausgabeverhalten grundsicherungsrechtlich abverlangt war. Einzubeziehen bei dieser Einordnung sind schließlich auch die im SGB II festgeschriebenen Wertmaßstäbe, in denen sich ausdrückt, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderlaufend angesehen wird (vgl. BSG, U.v. 29.8.2019 – B 14 AS 50/18 R – juris Rn. 20). Verwenden Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts im Verteilzeitraum und führen sie so Hilfebedürftigkeit (ggf. teilweise) herbei, kann solches Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen. Insbesondere wenn dem Leistungsberechtigten aus vorangegangenen Bezugszeiträumen oder nach entsprechender Aufklärung durch den Träger der Grundsicherung, die insbesondere bei sog. Aufstockern mit laufenden und einmaligen Erwerbseinkommen angezeigt erscheint, bekannt ist oder bekannt sein müsste, in welcher Weise der Einsatz einer einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird, kann bei entgegenstehendem Verhalten ein solcher Anspruch entstehen. Der Anspruch nach § 34 SGB II (nunmehr in Verbindung mit den erleichterten Möglichkeiten seiner Realisierung, vgl. § 43 Abs. 1 SGB II nF) sichert das Bedürfnis der Allgemeinheit ausreichend, Steuermittel nicht dort aufzuwenden, wo die Abwendung von Hilfebedürftigkeit dem Hilfebedürftigen auch aus eigener Kraft möglich gewesen wäre und die Notlage also schuldhaft herbeigeführt wird (vgl. BSG, U.v. 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R – juris Rn. 17 f.). (3.2) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen können sich die Klägerinnen im Zuge des Kostenerhebungsverfahrens nicht auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung der Existenzbedrohung berufen, weil sie sich in Bezug auf die ausbezahlten SGB-II-Leistungen eines sozialwidrigen Verhaltens schuldig gemacht haben. Vorab ist festzuhalten, dass den Klägerinnen jedenfalls seit der Bekanntgabe der Kostenbescheide vom 30. November 2023 am 6. Dezember 2023 (vgl. Bl. 14, 439 GA zu AN 4 K 23.2631) positiv bekannt ist, dass für die Vollverpflegung in der Gemeinschaftsunterkunft Kosten erhoben werden. Trotz dieser positiven Kenntnis, der zusätzlichen Ablehnung ihres Antrages auf Einstellung der Verpflegung durch das Landratsamt sowie der bewussten Ablehnung angebotener alternativer Gemeinschaftsunterkünfte mit Selbstversorgungsmöglichkeiten entschieden sich die Klägerinnen eigenmächtig dafür, seit Januar 2024 nicht mehr in die Kantine zu gehen und die SGB-II-Leistungen weiterhin für eigene Lebensmittel zu verbrauchen (Bl. 439 f. GA zu AN 4 K 23.2631). Weder das Sozialstaatsgebot noch das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern dem Hilfebedürftigen jedoch zu, dass er sich über die Organisation einer Gemeinschaftsunterkunft hinweg i. S. eines „Rosinenpickens“ die zur Verfügung gestellten Leistungen des Staates i.S. seiner Fürsorgepflicht nach seinem persönlichen Belieben modifizieren kann. Durch den Verbrauch der weiterzugebenden SGB-II-Leistungen handelten die Klägerinnen offenkundig in zu missbilligender Weise, mithin sozialwidrig. Es widerspricht offenkundig den Wertmaßstäben des SGB II, dieses zu missbilligende, eigenverantwortliche Handeln der Klägerinnen auf den Steuerzahler, mithin die Allgemeinheit, zu verlagern. Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Kostenbescheide betreffend den Abrechnungszeitraum Juli 2022 bis November 2023. Zunächst ist das Gericht davon überzeugt, dass das mögliche Fehlen von Hinweisen über die Kostenerhebung für das Verhalten der Klägerinnen nicht kausal gewesen ist (so auch VG Würzburg, U.v. 28.3.2025 – W 7 K 24.40 – n.v.), die Klägerinnen ihre SGB-II-Leistungen vielmehr auch im Zeitraum Juli 2022 bis November 2023 für eigene Lebensmittel verbraucht hätten, soweit sie bereits ab Juli 2022 durch Aushänge über die Kostenpflicht informiert worden wären. Denn trotz der oben dargestellten späteren positiven Kenntnis über die Kostenpflicht haben die Klägerinnen anschließend lediglich eigenmächtig nicht mehr in der Kantine gegessen, während sie von den Möglichkeiten, in eine andere Gemeinschaftsunterkunft mit Selbstversorgungsmöglichkeit auszuweichen oder in eine private Wohnung zu ziehen, um der staatlicherseits zur Verfügung gestellten Vollverpflegung zu entgehen, keinen Gebrauch gemacht haben. Unabhängig davon, ob die Klägerinnen bereits im Zeitraum Juli 2022 bis November 2023 durch Aushänge in der Gemeinschaftsunterkunft über die Kostenpflicht der Vollverpflegung informiert wurden, müssen sich die Klägerinnen den Verbrauch der SGB-II-Leistungen zum Kauf von eigenen Lebensmitteln auch aufgrund von grob fahrlässiger Unkenntnis zurechnen lassen. Weder das KG noch die DVAsyl normieren zunächst eine derartige Hinweispflicht. Die Wertung der grob fahrlässigen Unkenntnis sowie der Sozialwidrigkeit des klägerischen Verhaltens folgt aus den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich ausweislich der Behördenakte um eine ausgebildete Buchhalterin mit zusätzlichem Betriebswirt im kaufmännisch-technischen Bereich (Bl. 23 BA zu AN 4 K 23.2631). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1) ausgehend von ihrem Bildungsstand ohne Weiteres bewusst gewesen ist, dass das Grundbedürfnis „Nahrung“ sowohl in ihrem Heimatland als auch in Deutschland grundsätzlich nicht kostenfrei zur Verfügung steht. Auch einem juristischen Laien hätte sich in der Situation der Klägerin zu 1) offenkundig aufdrängen müssen, dass die Klägerinnen einerseits bis Dezember 2023 die Vollverpflegung trotz einiger Qualitätsbeschwerden in Anspruch genommen hatten und ihnen anderseits im Zuge des Regelbedarfes gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Ernährung ausbezahlt wurden, mithin eine Doppelleistung vorliegt. Die Klägerinnen können sich insbesondere nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der Regelbedarf auch den Bedarf an Ernährung umfasst (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ausweislich des beispielhaft vorgelegten Bescheides des zuständigen Jobcenters vom 28. Juni 2022 (Bl. 350 ff. GA zu AN 4 K 23.2631) verweist das Jobcenter dort im Zuge der Bewilligung von SGB-II-Leistungen in den ergänzenden Erläuterungen auf das im Internet verfügbare „Merkblatt SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende“, welches ebenso unter „www.jobcenter.digital“ abrufbar ist. In dem Merkblatt kann sich auch der juristische Laie informieren, welche Leistungen vom Regelbedarf umfasst sind (vgl. https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-bue…75.pdf, S. 42, abgerufen am 6. Oktober 2025). Auf das Merkblatt als weiterführende Hinweise wird zusätzlich auch in den „Ausfüllhinweise(n) zur Beantragung von Bürgergeld (aH)“ (https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-antrag-sgb2_ba042694.pdf, S. 1, abgerufen am 6. Oktober 2025), welches zusätzlich in russischer sowie ukrainischer Sprache verfügbar ist (vgl. https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/downloads-arbeitslos-arbeit-finden#buergergeld-formulare, abgerufen am 6. Oktober 2025), hingewiesen. Im Übrigen geht die Kammer auch davon aus, dass die Klägerin zu 1) im Zuge der Beantragung der SGB-II-Leistungen – wie im Bereich des Sozialleistungsrechts üblich – diverses Informationsmaterial, wozu zudem die oben genannten Merkblätter gehören, in physischer Form erhalten hat. Insoweit ließ sich auch die Klägerseite dahingehend ein, dass derartige Merkblätter jedermann erhalte (Bl. 440 GA zu AN 4 K 23.2631). Durch den Verbrauch der weiterzugebenden SGB-II-Leistungen handelten die Klägerinnen – wie bereits im Zuge des Zeitraumes der positiven Kenntnis dargestellt – ebenso offenkundig in zu missbilligender Weise, mithin sozialwidrig. Es widerspricht offenkundig den Wertmaßstäben des SGB II, dieses zu missbilligende, eigenverantwortliche Handeln der Klägerinnen auf den Steuerzahler, mithin die Allgemeinheit, zu verlagern. b) Weitere durchgreifende Einwände gegen die konkrete Kostenerhebung sind für das Gericht nicht ersichtlich. Bedenken gegen die konkrete Höhe der Forderung wurden weder geltend gemacht, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Vielmehr entsprechen die gegenüber den Klägerinnen festgesetzten Verpflegungskosten gemäß § 24 Satz 2 DVAsyl der Höhe der Beträge für den Bereich Nahrungsmittel und Getränke der Abteilung 1 und 2 des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 RBEG in seiner jeweiligen Fassung. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen beanstandet, dass die Kosten erst gut ein Jahr nach der Nutzung erhoben wurden, dringt er damit schließlich nicht im Ansatz durch. Mangels einer entsprechenden Regelung in der DVAsyl beträgt die Festsetzungsfrist im vorliegenden Fall gemäß Art. 21 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 13 KG vier Jahre, wobei die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Mit Blick auf den ältesten Abrechnungszeitraum für Juli 2022 ist damit offenkundig keine Festsetzungsverjährung anzunehmen. c) Das Gericht verweist abschließend nochmals ausdrücklich darauf, dass die Klägerinnen sich im Hinblick auf die faktisch potentiell existenzgefährdende Kostenforderung auf die bestehenden Möglichkeiten des Erlasses, der Stundung und Ratenzahlung, mithin auf eine Berücksichtigung der Einwendungen auf zweiter Stufe, verweisen lassen müssen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf die ausgeurteilten Verpflegungskosten i.H.v. 7.047,84 EUR tragen die Klägerinnen als Unterlegene die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf die nicht mehr streitgegenständlichen Unterkunftskosten i.H.v. 2.309,00 EUR geht das Gericht im Ergebnis für die Klägerinnen als mittellose ukrainische Kriegsflüchtlinge, die sich aufgrund des russischen Angriffskrieges berechtigt in Deutschland aufhalten, SGB-II-Leistungen beziehen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in einer Asylunterkunft untergebracht sind, von einer vergleichbaren Situation zu derjenigen von anerkannten mittellosen Flüchtlingen aus. In Anwendung der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – juris Rn. 99 ff.; B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – juris Rn. 3 ff.) folgt aus der Verkennung der vom BayVGH aufgestellten Handlungsmaximen im konkreten Fall die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Unterkunftskosten aus dem Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip, weshalb es billigem Ermessen entspricht, dem Beklagten als voraussichtlich Unterlegenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Beklagte muss sich insoweit seinen eigenen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 2025 entgegenhalten lassen, wonach das zuständige Jobcenter die Unterkunftsgebühren für den hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum zwischenzeitlich übernommen hat und die Klägerinnen (zwischenzeitlich) Schuldbefreiung über einen Sozialleistungsträger erhalten haben (Bl. 162 GA zu AN 4 K 23.2631). Das Verfahren ist jedenfalls als Streitigkeit um Benutzungsgebühren für Asylbewerberunterkünfte gemäß § 188 VwGO – mithin als Angelegenheit der Fürsorge – gerichtskostenfrei (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2022 – 12 C 22.170 – juris Rn. 7 ff.; VG Würzburg, U.v. 28.3.2025 – W 7 K 24.40 – n.v. UA S. 19). E. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).