Beschluss
AN 8 P 25.1656
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Wahl zum Personalrat beim BRK Kreisverband … am 3. Juni 2025 wird für ungültig erklärt. I. Die Antragsteller sind Beschäftigte des vom Beteiligten zu 1 geleiteten Kreisverbands des Bayerischen Roten Kreuzes, bei dem am 3. Juni 2025 eine Personalratswahl stattgefunden hat. In dieser wurde der Beteiligte zu 2 zum örtlichen Personalrat gewählt. Die Antragsteller fechten diese Wahl an. Am 24. März 2025 erließ der für die Personalratswahl bestellte Wahlvorstand des Kreisverbands ein Wahlausschreiben, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, dass der zu wählende Personalrat aus sieben Mitgliedern bestehe, wobei alle Sitze auf die Gruppe der Arbeitnehmer entfallen würden, da in der Dienststelle keine Beamte beschäftigt würden. Die Wahl finde als Gruppenwahl statt. Die Zahl der Wahlberechtigten im Kreisverband belaufe sich auf 189, davon 111 Frauen und 78 Männer. Weiter war dem Wahlausschreiben neben weiteren Hinweisen zu entnehmen, dass die Wahlvorschläge der Gruppe der Arbeitnehmer von mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein müssten und dass nur gewählt werden könne, wer in einen gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden sei. In der Folgezeit wurden von der Gruppe der Arbeitnehmer vier Wahlvorschläge eingereicht. Auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „…“ wurden fünf Bewerber zur Wahl vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag war von 13 wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet. Auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „…“ wurden zwei Bewerber vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag trug die Unterschriften von neun wahlberechtigten Gruppenangehörigen. Auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „…“ wurde eine Bewerberin vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag war von vier wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet, wobei die laufende Nr. 1 gestrichen worden war. Auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „…“ wurde ebenfalls ein Bewerber vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag war ursprünglich von zehn wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet, wobei der unter Nr. 9 genannte Mitarbeiter wieder gestrichen worden war. Der Wahlvorstand gab dies am 19. Mai mit dem Hinweis bekannt, dass er diese vier Wahlvorschläge als gültig anerkannt habe. Die Personalratswahl im BRK-Kreisverband fand am 3. Juni 2025 statt. Am 4. Juni 2025 gab der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl bekannt. Danach wurden 87 Wahlzettel abgegeben, von denen 78 gültig waren. Alle der 388 abgegebenen Stimmen seien gültig. Im Weiteren wurden getrennt nach den einzelnen Listen die Namen der Bewerber mit den jeweils auf sie entfallenen Stimmen sowie die Zusammensetzung des neugewählten Personalrats bekannt gegeben. Mit am Folgetag beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schreiben vom 16. Juni 2025 leiteten die Antragsteller ein Beschlussverfahren bei der Fachkammer für Personalvertretungsrecht ein, mit dem sie die Personalratswahl des Kreisverbands anfechten. Sie machen geltend, es sei gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden, ohne dass eine Berichtigung erfolgt sei. Dadurch bestehe die Möglichkeit, dass der Fehler Auswirkung auf das Wahlergebnis habe. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 lit. a WO-BayPVG müsse jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet werden. Bei 189 wahlberechtigten Personen hätte jede Wahlvorschlagsliste von mindestens 9,45, mithin zehn Personen unterzeichnet werden müssen. Dies sei bei drei von vier Listen nicht erfolgt. Eine Rückgabe der Liste mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung habe nicht stattgefunden, die Listen dürften damit ungültig gewesen sein. Da die Personen auf der Liste zum Personalrat gewählt worden seien, obwohl die Liste ungültig gewesen sei, habe dies Auswirkungen auf das Wahlergebnis. Die Antragsteller beantragen, die Wahl zum Personalrat beim BRK Kreisverband … am 3. Juni 2025 für ungültig zu erklären. Die Beteiligten haben keinen Antrag gestellt. Der Beteiligte zu 1 führt aus, gemäß § 6 Abs. 2 lit. e WO-BayPVG müsse das Wahlausschreiben die Angabe enthalten, wo und wann das Wählerverzeichnis und die Wahlordnung zur Einsicht ausliegen würden. Eine Angabe, wo die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz ausliege, sei dem Wahlausschreiben vom 24. März 2025 jedoch nicht zu entnehmen. Zudem müsse gem. § 6 Abs. 2 lit. h WO-BayPVG das Wahlausschreiben den Hinweis enthalten, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen 30 Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich oder in elektronischer Form beim Wahlvorstand eingelegt werden könnten. Im Wahlausschreiben fehle der Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis auch in elektronischer Form nach § 126 a BGB möglich seien. § 6 Abs. 2 lit. i WO-BayPVG schreibe außerdem vor, dass das Wahlausschreiben die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert sein müsse, beinhalten müsse. Nach § 8 Abs. 5 lit. a WO-BayPVG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 3 BayPVG müsse jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, wobei dies eine Untergrenze darstelle. Da es bei der Personalratswahl vom 3. Juni 2025 insgesamt 189 wahlberechtigte Mitarbeiter/innen gegeben habe, sei jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, wenigstens aber von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen zu unterzeichnen gewesen, mithin also von 9,45 Mitarbeitern, wobei Nachkommastellen aufzurunden seien. Lediglich der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „…“ habe die nötigen Stützunterschriften mit 13 Unterschriften erreicht. Bei der Personalratswahl vom 3. Juni 2025 sei damit gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Wahlverfahrens verstoßen worden. Gem. § 10 WO-BayPVG seien Wahlvorschläge ungültig, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen würden. Der Wahlvorstand habe nach § 10 WO-BayPVG ungültige Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurückzugeben und zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Von den damit ungültigen Wahlvorschlägen mit dem Kennwort „…“, „…“ und „…“ seien die Personalratsmitglieder …, … und … in den Personalrat gewählt worden. Damit würden wesentliche Verstöße gegen das Wahlverfahren vorliegen. Wäre es nicht dazu gekommen, hätte dies zu einem anderen Wahlergebnis führen können. Die Anfechtungsfrist nach Artikel 25 Abs. 1 BayPVG sei bei der Antragsstellung eingehalten worden. Die Personalratswahl vom 3. Juni 2025 sei daher für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 2 nimmt dahingehend Stellung, bei zwei von vier Wahlvorschlagslisten sei die Anzahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften lediglich um eine Unterschrift unterschritten worden. Hätte man im Wahlverlauf die Listenführer fristgerecht aufgefordert, sich um die fehlende Unterstützerunterschrift zu kümmern, wäre das vermutlich ohne Probleme möglich gewesen. Das Wahlergebnis sei daher dadurch nicht wesentlich beeinflusst worden. Anders sehe es bei der dritten Liste mit sieben fehlenden Unterstützerunterschriften aus. Hier wäre eine Heilung vermutlich schwieriger zu gestalten gewesen. Fälschlicherweise sei der Wahlvorstand von lediglich drei Unterstützerunterschriften ausgegangen. Allerdings sei zu bedenken, dass erfahrungsgemäß bei einem Personalratsgremium von sieben Mitgliedern immer wieder eines oder beide Ersatzmitglieder zum Einsatz kommen würden. Laut der WO-BayPVG hätte der Wahlvorstand die Listenführer der drei trotz fehlender Unterstützerunterschriften zugelassenen Listen auffordern müssen, die Anzahl der Unterstützerunterschriften korrigieren zu lassen. So sei es den Listenführern verwehrt gewesen, noch weitere Unterstützerunterschriften zu generieren, was aber aus Sicht des Beteiligten zu 2 durchaus möglich gewesen wäre. So sei zwar versäumt worden, nur die Listen mit der erforderlichen Anzahl an Unterstützerunterschriften zuzulassen. Es sei aber auch versäumt worden, die Listenführer auf ihre fehlenden Unterstützerunterschriften aufmerksam zu machen. Aus Sicht des Personalrats hätten beide Versäumnisse am effektiven Wahlergebnis nichts verändert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Wahlanfechtung ist zulässig und begründet. Die Wahl des örtlichen Personalrats bei der vom Beteiligten zu 1 geleiteten Dienststelle vom 3. Juni 2025 ist ungültig, weil sie mit Fehlern behaftet ist, die zu ihrer Ungültigkeit führen. Nach Art. 25 Abs. 1 BayPVG können unter anderem mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Personalratswahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 1. Danach ist der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller zulässig. Insbesondere handelt es sich bei diesen gemäß Art. 4 BayPVG um Beschäftigte der Dienststelle und damit um drei Wahlberechtigte i.S.d. Art. 13, Art. 25 Abs. 1 BayPVG. Auch die 14-tägige Anfechtungsfrist im Sinne dieser Norm wurde gewahrt, weil der Antrag nach der am 4. Juni 2021 erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 17. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht den Wahlanfechtungsantrag gestellt und auch begründet (vgl. zu diesem ungeschriebenen, von der Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitserfordernis VG München. B.v. 17.2.2020 – M 14 P 19.3490 – juris Rn. 19 m.w.N.) wurde. 2. Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet, weil nach den zum Zeitpunkt der Wahl (und auch noch derzeit unverändert fortgeltenden) Wahlverfahrensregelungen mehrere voneinander unabhängige Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayPVG vorliegen, die sich jeweils auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können. 2.1. Ein erster selbständig tragender Verstoß gegen solche Wahlverfahrensvorschriften liegt darin, dass im Wahlausschreiben vom 24. März 2025 zwar darauf hingewiesen wird, an welchem Ort das Wählerverzeichnis ausliegt und zu welchen Zeiten es eingesehen werden kann, jedoch nicht bekannt gegeben wurde, zu welcher Zeit und an welchem Ort die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) zur Einsicht ausliegt. Damit fehlt im Wahlausschreiben eine nach § 6 Abs. 2 lit. e WO-BayPVG erforderliche Angabe. Hierbei handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um die Verletzung einer wesentlichen Vorschrift des Wahlverfahrens, weil sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, dass deren Vorgaben zum Inhalt des Wahlausschreibens zwingender Natur sind (vgl. zur entsprechenden Vorschrift der WO-BPersVG BVerwG, B.v. 10.8.1978 – 6 P 37.78 – juris Rn. 35). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis nicht hätte ändern oder beeinflussen können, weil sich – wäre diese Vorschrift beachtet worden – die Möglichkeit nicht von der Hand weisen lässt, dass Einsprüche erhoben oder sonstige für das Wahlverfahren erhebliche Erklärungen sowie auch noch Wahlvorschläge abgegeben worden wären (BVerwG, B.v. 10.8.1989 a.a.O.). Es kommt auch nicht darauf an, dass dieser Verstoß nicht von den Antragstellern benannt wurde, sondern die Bevollmächtigte des Beteiligten zu 1) hierzu vorgetragen hat, da die gerichtliche Überprüfung einer Personalratswahl nicht auf die von den Antragstellern gerügten Wahlrechtsverstöße begrenzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2018 – 5 PB 6.17 – juris Rn. 17 f. m.w.N.). 2.2 Mangelhaft ist das Wahlausschreiben auch insofern, als darin zwar darauf hingewiesen wurde, dass nur binnen 30 Tagen ab Auslegung beim Wahlvorstand schriftlich gegen das Wählerverzeichnis Einspruch eingelegt werden kann, dass aber ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form nach § 126a BGB fehlt (vgl. § 6 Abs. 2 lit. h WO-BayPVG). Entsprechend obigen Ausführungen handelt es sich auch insofern um einen vom Gericht zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensverstoß im Sinne des Art. 25 BayPVG, dessen Auswirkung auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden kann und daher zur Unwirksamkeit der Wahl führt. 2.3 Wie die Antragsteller zu Recht beanstandet haben, ist zudem im Wahlausschreiben vom 24. März 2025 die nach § 6 Abs. 2 lit. i WO-PVG erforderliche Angabe der Mindestanzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert sein muss, unzutreffend, da sie mit „mindestens 3 wahlberechtigten Gruppenangehörigen“ bezeichnet ist. Tatsächlich ist hierfür nach Art. 19 Abs. 4 Satz 3 BayPVG, § 8 Abs. 5 Satz 1 lit. a WO-PVG aber regelmäßig ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen erforderlich. Das Erfordernis der Unterstützung durch wenigstens drei Gruppenangehörige ist danach lediglich die Mindestanzahl, wenn dieses Zwanzigstel weniger als drei Personen ausmachen würde. Vorliegend bestand die (in der Dienststelle ausschließlich vorhandene) Gruppe der Arbeitnehmer aus 189 Mitarbeiter/inne/n. Ein Zwanzigstel hieraus ergibt einen Zahlenwert von 9,4, der, da es sich um Personen handelt und eine Abrundung diesen Wert unterschreiten und somit der gesetzlichen Vorgabe nicht entsprechen würde, auf 10 aufzurunden ist. Daher hätte im Wahlausschreiben auf die erforderliche Mindestanzahl von zehn Unterstützerunterschriften (bzw. entsprechende elektronische Signaturen) hingewiesen werden müssen. Dieser Fehler kann auch auf das Wahlergebnis durchschlagen, weil der Wahlvorstand in Fortführung dieser unzutreffenden Berechnung neben dem von 13 Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „…“ auch drei weitere Wahlvorschläge, nämlich die Wahlvorschlagslisten von „…“, „…“ und „…“, zur Wahl zugelassen hat, obwohl diese von weniger als zehn Beschäftigten unterstützt worden waren, statt diese, wie dies § 10 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG vorgibt, unverzüglich zurückzugeben. Entgegen dem Vorbringen des Beteiligten zu 2 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese fehlerhafte Anwendung der genannten wesentlichen Wahlvorschriften das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnte, da drei Mitglieder des gewählten örtlichen Personalrats auf diesen ungültigen Listen zur Wahl vorgeschlagen worden waren. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass bei einer unverzüglichen Rückgabe der fraglichen Listen die Listenführer die noch fehlenden Unterstützerunterschriften hätten fristgemäß beibringen können, letztlich ist dies aber lediglich eine Spekulation. Diese reicht nicht aus, die nach dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 BayPVG zwingend erforderliche Feststellung treffen zu können, dass die fehlerhafte Handhabung keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat haben können. Die angefochtene Wahl ist daher auch aufgrund dieses Mangels ungültig. 2.4 Lediglich ergänzend und ohne dass es angesichts der bereits festgestellten Verstöße darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass zudem auch im Hinblick auf die bei einzelnen Wahlvorschlagslisten vorgenommenen Streichungen von Unterstützerunterschriften rechtliche Bedenken bestehen. Denn nachträgliche Änderungen auf einem Wahlvorschlag sind zwar bis zur Einreichung beim Wahlvorstand nicht generell ausgeschlossen, sie verlangen jedoch eine Zustimmung sämtlicher Unterzeichner (vgl. VG München, B.v. 14.11.2024 – M 20 P 24.3843 – juris Rn. 19 f. m.w.N.). Im Hinblick auf die bereits aufgezeigten und zur Ungültigkeit der Wahl führenden Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren waren weitere Ermittlungen hierzu jedoch nicht veranlasst. 3. Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (Art. 81 Abs. 2 BayPVG; § 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Absatz 2 GKG).