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Urteil

10 K 2217/97

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:1998:0624.10K2217.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger schloß im Jahre 1992 sein Studium im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften HS II an der Universität - Gesamthochschule - Siegen mit der Diplomprüfung ab, die mit der Gesamtnote "gut" bewertet wurde. Die Diplomarbeit mit dem Thema "Die Entwicklung des deutschen Bankwesens unter dem Einfluß der Industrialisierung 1835 bis 1873" wurde mit der Note "sehr gut" bewertet. 3 Nunmehr betreibt der Kläger ein weiteres Studium im integrierten Studiengang Informatik der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen mit dem Abschluß Diplomprüfung I (Betriebsinformatik). 4 Am 09. November 1994 beantragte er beim Beklagten die Anrechnung der im Studiengang Wirtschaftswissenschaften angefertigten Diplomarbeit auf die Diplomprüfung I im Studiengang Informatik (Betriebsinformatik). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 1994 ab, weil eine Anrechnung von Diplomarbeiten nach der maßgeblichen Diplomprüfungsordnung ausgeschlossen sei. In dem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren 10 K 1958/95 verpflichtete sich der Beklagte in einem mit dem Kläger geschlossenen Vergleich zur Neubescheidung seines Anrechnungsantrages. 5 In seiner Sitzung vom 28. November 1996 beschloß der Diplomprüfungsausschuß Informatik die Ablehnung des Anrechnungsantrages des Klägers, weil bei dessen Diplomarbeit aufgrund ihres Titels die Informatiknähe nicht ersichtlich sei und deshalb keine Gleichwertigkeit zu einer im Studiengang Informatik Diplom I geforderten Diplomarbeit gegeben sei. 6 Diese Entscheidung teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03. Dezember 1996 mit. Dagegen legte der Kläger am 07. Januar 1996 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte: Die vom Beklagten geforderte Informatiknähe der Diplomarbeit entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Aus § 22 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Informatik der Fernuniversität - Gesamthochschule - in I1. vom 05. Februar 1987 (im folgenden: DPO) lasse sich keine fachliche Einschränkung der betriebswirtschaftlichen Themenauswahl entnehmen, die danach ausdrücklich zulässig sei. Dies gelte auch für die von dem Fachbereich Informatik herausgegebenen Prüfungsinformationen vom 15. März 1994. Bei einer Anfrage beim Prüfungsamt Wirtschaftswissenschaften dahingehend, ob bei der Ausgabe eines Diplomarbeitthemas in Betriebswirtschaftslehre irgendwelche Einschränkungen fachlicher Art bestünden, habe er die Auskunft erhalten, daß die Themenstellung in der alleinigen Kompetenz des jeweiligen Prüfers/ Betreuers liege. Eine Einschränkung betriebswirtschaftlicher Diplomarbeiten auf informatiknahe Themen finde nicht statt, weil im Studiengang Betriebsinformatik das Fach Betriebswirtschaftslehre als grundsätzlich gleichberechtigtes Fach neben dem Fach der Informatik stehe. Der Beklagte habe es auch unterlassen, vor der Gleichwertigkeitsprüfung die zuständigen Fachvertreter zu hören, was nach § 7 Abs. 8 DPO jedoch erforderlich gewesen wäre. 7 Daraufhin leitete der Beklagte die Diplomarbeit des Klägers an die Fachvertreter Prof. E. . H.-vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaft und Prof. E. vom Fachbereich Informatik zur Stellungnahme zu. 8 In seiner Stellungnahme vom 14. April 1997 führte Prof. E. . H. aus: Die von dem Kläger zur Anrechnung vorgelegte Diplomarbeit sei mit einer im Diplomstudiengang Informatik Diplom I (Betriebsinformatik) zu erstellenden Diplomarbeit nicht gleichwertig. Die Anfertigung einer Arbeit im Fach "Betriebsinformatik" impliziere, daß entweder ein Thema aus dem Bereich der Informatik bearbeitet werde oder ein Thema, welches die Informatik und die Betriebswirtschaftslehre miteinander verbinde. Eine interdisziplinäre, die Informatik und die Betriebswirtschaftslehre verbindende Arbeit könne beispielsweise in dem wissenschaftlichen Bearbeiten einer ökonomischen Problemstellung mit Ansätzen, Konzepten oder Methoden der Informatik bestehen. Der Studierende solle in diesem Fall nachweisen, daß er in der Lage sei, ökonomische Probleme mit Methoden der Informatik in wissenschaftlicher Weise eigenständig zu lösen. In der von dem Kläger vorgelegten Arbeit werde weder ein Thema aus dem Bereich der Informatik bearbeitet, noch würden Ansätze, Konzepte oder Methoden der Informatik zur Bearbeitung und Lösung einer ökonomischen Problemstellung angewandt. 9 Prof. E. führte in seiner Stellungnahme vom 15. April 1994 aus: Die maßgebliche Vorschrift in § 22 Abs. 1 DPO sei so zu verstehen, daß die Diplomarbeit sich thematisch im Rahmen des Studienfaches Informatik (Betriebsinformatik) bewegen müsse. Sie könne Inhalte der Informatik oder auch der Betriebswirtschaftslehre behandeln, soweit diese einen Bezug zum Studienfach hätten. Die Diplomarbeit des Klägers untersuche die Entwicklung eines Teilbereiches der Deutschen Wirtschaft in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Inhaltliche Bezüge zum Studienfach Betriebsinformatik seien an keiner Stelle zu erkennen. Die verwendeten Methoden seien überwiegend historisch, auch hier sei keine Nähe zum Studienfach erkennbar. Auch bei weiter Auslegung der Prüfungsordnung käme diese Arbeit nicht als Diplomarbeit im Studiengang Informatik (Betriebsinformatik) in Betracht. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1997 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Anrechnung der Diplomarbeit sei nicht möglich, weil die erforderliche Gleichwertigkeitsfeststellung nicht getroffen werden könne. Nach § 22 Abs. 1 DPO solle die Diplomarbeit zeigen, daß der Kandidat in der Lage sei, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Fach in dieser Vorschrift sei im Falle der Diplomprüfung I (Betriebsinformatik) genau das eine Fach Informatik (Betriebsinformatik) und nicht etwa ein alternativ wählbares Fach Betriebswirtschaftslehre. Dies ergebe sich aus dem Titel des Studiengangs und dem Titel des zu vergebenden Diploms (Diplom-Informatiker). Die von dem Kläger vorgelegte Diplomarbeit sei nicht gleichwertig mit einer in diesem Fach anzufertigenden Arbeit. 11 Daraufhin hat der Kläger am 23. Mai 1997 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen vorträgt: Seine Diplomarbeit entspreche auch inhaltlich den Anforderungen, die an eine Diplomarbeit im Studiengang Informatik I (Betriebsinformatik) zu stellen seien. Der Begriff des Faches im Sinne des § 22 Abs. 1 DPO ergebe sich aus § 3 Abs. 3 DPO. Danach umfasse das Studium Betriebsinformatik die Fächer der Informatik und das Fach Betriebswirtschaftslehre. Daraus ergebe sich, daß eine Diplomarbeit sowohl in den Fächern der Informatik, die in § 11 Abs. 2 DPO aufgezählt seien, als auch im Fach der Betriebswirtschaftslehre erstellt werden könne. Da die Betriebswirtschaftslehre ein Fach des Studiengangs Informatik Diplom I sei und nicht etwa nur ein Nebenfach - wie es beim Studiengang Diplom II der Fall sei - stelle sie einen der Informatik gleichberechtigten Bestandteil dar. Dementsprechend könne die Diplomarbeit im Studiengang Informatik Diplom I auch von jedem Professor der Betriebswirtschaftslehre ausgegeben und betreut werden. Da er im Studiengang Informatik Diplom I (Betriebsinformatik) eine Diplomarbeit im Fach Betriebswirtschaftslehre schreiben könne, sei es auch möglich, eine Diplomarbeit mit bankhistorischem Thema anzufertigen. Damit entspreche seine Diplomarbeit inhaltlich den an eine Diplomarbeit im Studiengang Informatik I (Betriebsinformatik) zu stellenden Anforderungen. 12 Der Kläger beantragt - sinngemäß -, 13 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Dezember 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1997 zu verpflichten, seine an der Universität - Gesamthochschule - T1. im integrierten Studiengang "Wirtschaftswissenschaften Diplom II" mit der Note "sehr gut" bewertete Diplomarbeit mit dem Thema "Die Entwicklung des deutschen Bankwesens unter dem Einfluß der Industrialisierung 1935 bis 1873" als Diplomarbeit im Studiengang Informatik Diplom I (Betriebsinformatik) anzurechnen, 14 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein auf das Datum des 13. Januar 1997 lautendes Diplom und ein Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung auszuhändigen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung führt er aus: Bereits aus § 22 Abs. 1 DPO ergebe sich, daß die Diplomarbeit dem Fach Betriebsinformatik entnommen sein müsse. Auch wenn diese von einem Professor der Betriebswirtschaftslehre ausgegeben und betreut werden könne, sei nicht außer Acht zu lassen, daß die Arbeit in einem Informatikstudiengang erbracht werde. Dies ergebe sich neben der wörtlichen Auslegung des § 22 Abs. 2 DPO auch aus Sinn und Zweck der gesamten Prüfungsordnung. Alle in der Vergangenheit ausgegebenen betriebswirtschaftlichen Diplomarbeiten hätten inhaltliche Bezüge zur Informatik bzw. Betriebsinformatik aufgewiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 21 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 22 Mit dem Antrag zu 1. ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anrechnung seiner Diplomarbeit. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 03. Dezember 1996 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. April 1997 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anrechung kommt vorliegend allein § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 DPO in Betracht. Danach werden Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen anderer Studiengänge, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht hat, mit Ausnahme der Diplomarbeit von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. 24 Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden zu Recht festgestellt, daß die von dem Kläger im Rahmen der Diplomprüfung II in dem integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität - Gesamthochschule - T1. angefertigte und mit der Note "sehr gut" bewertete Diplomarbeit mit dem Thema "Die Entwicklung des deutschen Bankwesens unter dem Einfluß der Industrialisierung 1835 bis 1873" die Voraussetzungen für eine Anrechnung nicht erfüllt. 25 Dabei bedarf die Frage, ob der generelle Anrechnungsausschluß von Diplomarbeiten in § 7 Abs. 4 DPO mit höherrangigem Recht, insbesondere der Vorschrift des § 90 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (UG), deren Wortlaut einen allgemeinen Ausschluß von Diplomarbeiten bei der Anrechnung nicht vorsieht, vereinbar ist, keiner Entscheidung, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für eine Anrechnung der Diplomarbeit nicht vorliegen. 26 Eine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus - wie vorliegend - verschiedenen Studiengängen kann nach § 7 Abs. 4 Satz 2 DPO nur dann vorgenommen werden, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt wird. Vorliegend begegnet die Beurteilung des Beklagten in dem angegriffenen Bescheiden, wonach die von dem Kläger vorgelegte Diplomarbeit einer im Studiengang Informatik Diplom I (Betriebsinformatik) anzufertigenden Diplomarbeit nicht gleichwertig ist, keinen rechtlichen Bedenken. 27 Die Beantwortung der Frage der "Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen" setzt eine Bewertung des Inhalts und der Anforderungen, unter denen die anzurechnende Prüfungsleistung erbracht worden ist, sowie der Prüfungsbedingungen voraus, die hinsichtlich der Prüfungsleistung gelten, auf die angerechnet werden soll. Ob dem Prüfungsausschuß bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ein Beurteilungsspielraum zusteht, 28 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 08. September 1987 - 22 A 2245/86 -; Leutze/Bender, Wissenschaftliches Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblatt Kommentar, Stand: Juli 1997, Rdnr. 65 zu § 91 UG, oder ob es sich dabei um einen durch die Verwaltungsgerichte voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, 29 vgl. OVG NW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 - in: Deutsches Verwaltungsblatt 1993, 1215 (1216) kann dahin stehen, weil selbst die volle gerichtliche Überprüfung vorliegend nicht zur Feststellung der Gleichwertigkeit führt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Anforderungen und des Inhalts einer Diplomarbeit im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität - Gesamthochschule - T1. mit Anforderungen und Inhalt einer Diplomarbeit im Fachbereich Informatik Diplom I (Betriebsinformatik) der Fernuniversität - Gesamthochschule - in I1. . 30 In der Diplomarbeit im Studiengang Wirtschaftswissenschaften Diplom II soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, daß sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften nach wissenschaftlichen Methoden in vorgegebener Zeit selbständig zu bearbeiten (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2) der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität - Gesamthochschule - T1. vom 11. November 1987. Die Diplomarbeit im integrierten Studiengang Informatik soll gem. § 22 Abs. 1 DPO zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Dabei bezieht sich der Begriff des "Faches" in § 22 Abs. 1 DPO nicht auf die in § 11 DPO (Diplomvorprüfung) und § 20 DPO (Diplomprüfung) aufgelisteten einzelnen Fächer der Prüfung, sondern ist in dem Sinne des von dem Prüfling jeweils studierten Fachbereichs (Studiengangs) innerhalb des integrierten Studiengangs Informatik zu verstehen. Das folgt aus der Auslegung der Vorschrift aufgrund ihrer systematischen Stellung in der Diplomprüfungsordnung und ihrem Sinn und Zweck. Zwar wird der Begriff des "Fachs" in der Diplomprüfungsordnung in verschiedenen Vorschriften mit unterschiedlicher Bedeutung verwandt. Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Prüfungen in § 11 (Diplom- Vorprüfung), § 20 (Diplomprüfung I) und § 21 (Diplomprüfung II) dient der Begriff dazu, innerhalb der Prüfung die einzelnen Prüfungsfächer zu differenzieren. Damit wird der Begriff des Fachs einzelnen Sachgebieten innerhalb des Studienganges zugeordnet, wobei ihm insofern eine sehr spezielle Bedeutung zukommt. Danach besteht die Diplomprüfung I (Betriebsinformatik) aus Prüfungen in einzelnen "Fächern" (den Fachprüfungen, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2) die dem Studiengang Betriebsinformatik zugeordnet werden. Hingegen kommt dem Begriff des "Fachs" an anderer Stelle in der Prüfungsordnung eine umfassendere Bedeutung zu. So regelt § 18 Abs. 2 DPO die Zulassung zur Diplomprüfung I im Fach Informatik, womit angesichts der Aufzählung einzelner (Teil-) Fächer in § 20 DPO nur die übergeordnete Bezeichnung der Fachrichtung gemeint sein kann. Angesichts der unterschiedlichen Bedeutung und Verwendung des Begriffs "Fach" in der Diplomprüfungsordnung und der systematischen Stellung des § 22 Abs. 1 DPO ist dieser Begriff in dem dort verwandten Zusammenhang in der "umfassenden" Begriffsbestimmung zu verstehen. Dies bedeutet, daß der Begriff des "Fachs" in § 22 Abs. 1 DPO gleichbedeutend mit der Fachrichtung, d.h. dem Studiengang, ist, in dem der Prüfling studiert. Dabei handelt es sich bei dem von dem Kläger durchlaufenden Studiengang um den der Informatik Diplom I (Betriebsinformatik), wie er in § 3 Abs. 2 DPO definiert wird. Danach umfaßt das Studium, das mit der Diplomprüfung I (Betriebsinformatik) abgeschlossen wird, die Fächer der Informatik und das Fach der Betriebswirtschaftslehre. Im Rahmen der Diplomprüfung I soll der Kandidat nach § 22 Abs. 1 DPO in der Diplomarbeit zeigen, daß er in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach "Betriebsinformatik" selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Damit ist der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei seiner Gleichwertigkeitsprüfung davon ausgegangen, daß bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an eine Diplomarbeit im Fach Betriebsinformatik ein Bezug zur Informatik, insbesondere auch unter Berücksichtigung des zu verleihenden Diplomgrades "Diplom-Informatiker", schon begrifflich ein inhaltlicher Bezug der Diplomarbeit zur Informatik bestehen muß. Dem steht nicht entgegen, daß die Diplomarbeit I nach § 22 Abs. 2 DPO auch von einem in Lehre und Forschung der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre tätigen Professor ausgegeben und betreut werden kann. Denn schon der Einschränkung in Absatz 2 "in der Regel von einem Professor der Informatik" läßt sich entnehmen, daß der Bezug der Diplomarbeit zur Informatik den Schwerpunkt bildet. Für den Fall, daß die Diplomarbeit von einem Professor der Betriebswirtschaftslehre ausgegeben wird, folgt daraus aber, daß diese einen interdisziplinären Bezug zwischen den Fächern der Betriebswirtschaftslehre und der Informatik aufweisen muß. Dafür spricht im übrigen auch die in § 3 Abs. 3 DPO erfolgte Gewichtung des zeitlichen Umfangs der Fächer der Informatik (etwa 80 Semesterwochenstunden) und der Betriebswirtschaftslehre (etwa 55 Semesterwochenstunden) im Studiengang Betriebsinformatik. Der Beklagte ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß die von dem Kläger vorgelegte Diplomarbeit die Bearbeitung eines ökonomischen Problems mit historischen Methoden beinhaltet, somit keinerlei wissenschaftliche Ansätze, Konzepte oder Methoden der Informatik enthält und daher eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist. 31 Mit dem Antrag zu 2. ist die Klage als allgemeine Leistungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig, jedoch unbegründet, weil der Kläger mangels Erbringung der nach § 20 Abs. 1 erforderlichen Diplomarbeit in der Diplomprüfung I (Betriebsinformatik) diese noch nicht bestanden und damit keinen Anspruch auf Ausstellung eines Diploms und eines entsprechenden Zeugnisses hat. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33