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Anerkenntnisurteil

11 L 1535/98

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:1998:0807.11L1535.98.00
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Tenor

1. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X.         aus P.         beigeordnet.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum vom 7. August 1998 bis zum 30. September 1998 vorläufig die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in der heilpädagogisch-therapeutischen Einrichtung "T.             " in P.          zu übernehmen.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus P. beigeordnet. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum vom 7. August 1998 bis zum 30. September 1998 vorläufig die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in der heilpädagogisch-therapeutischen Einrichtung "T. " in P. zu übernehmen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat Erfolg, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten ganz oder teilweise selbst aufzukommen, und weil die angestrengte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wie sich aus den nachstehenden Gründen zu II. ergibt. II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und daß die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). Das einstweilige Anordnungsverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige, unaufschiebbare Notlage bereit zu halten. Eine einstweilige Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kann somit nur ergehen, wenn in der Hauptsache ein wirksamer Rechtsschutz nicht zu erreichen wäre und dies für den jeweiligen Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Andernfalls würde die regelmäßig einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltene Entscheidung der Streitfragen unzulässigerweise in das einstweilige Rechtsschutzverfahren vorverlagert. Soweit das zeitlich nicht konkret eingegrenzte Antragsbegehren dahin zu verstehen ist, daß es sich auch auf den Zeitraum vor Eingang des Antrages bei Gericht am 7. August 1998 und auf die Zeit nach dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht (30. September 1998), bezieht, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Ansprüche auf Gewährung laufender Sozialleistungen können aufgrund des dargelegten Zwecks des einstweiligen Anordnungsverfahrens regelmäßig nur für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entscheidet, zum Gegenstand eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemacht werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 22. März 1991- 8 B 325/91 -; ständige Rechtsprechung. Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Fall ein Abweichen von diesem Grundsatz nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Für den hiernach verbleibenden Zeitraum vom 7. August 1998 bis zum 30. September 1998 ist sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, daß dem Antragsteller die Entlassung aus der Einrichtung droht, wenn nicht alsbald Zahlungen für seinen Aufenthalt in dieser Einrichtung geleistet werden. Auch ein Anordnungsanspruch ist dem Antragsgegner gegenüber gegeben. Dabei ist es zunächst unerheblich, daß der Antragsteller tatsächlich bereits Hilfeleistungen erhält, indem er auch über den 31. Dezember 1997 hinaus im "T. " lebt. Der Träger dieser Einrichtung hat nämlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht gewillt sei, die Kosten für die Aufnahme des Antragstellers in die Einrichtung auf Dauer selbst zu tragen und daß ein Verbleib des Antragstellers nur möglich ist, wenn der Antragsgegner die insoweit entstehenden Kosten trägt. In einem derartigen Fall aber ist dem Anspruch auf Jugendhilfe ungeachtet der bereits tatsächlich durchgeführten Hilfemaßnahmen nachträglich dadurch zu genügen, daß der zuständige Jugendhilfeträger die dem Dritten entstandenen Kosten übernimmt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Dezember 1994- 16 B 1733/94 -. Der Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der durch die Aufnahme in das "T. " entstehenden Kosten ergibt sich aus § 41 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird dabei, wie § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmt, in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 SGB VIII sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Der am 21. Juli 1996 18 Jahre alt gewordene Antragsteller gehört zum Personenkreis der jungen Volljährigen und ist damit grundsätzlich anspruchsberechtigt. Außerdem bedarf er aufgrund seiner individuellen Situation der Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Die in § 41 Abs. 1 SGB VIII als eigenständige Hilfeform geregelte Hilfe für junge Volljährige ist bestimmt für junge Menschen, die mit Erreichen der Volljährigkeit noch nicht die dieser formalen Grenze entsprechende inhaltliche Autonomie, Selbständigkeit und Persönlichkeit entwickelt haben, etwa weil die altersgemäß übliche individuelle Entwicklung oder gesellschaftliche Integration nicht hinreichend gelungen ist. Schwierige Beziehungen zur sozialen Umwelt oder unzureichende schulische und berufliche Ausbildung sind regelmäßig die Erscheinungsformen derartiger Defizite. Dementsprechend wendet sich die Hilfe für junge Volljährige insbesondere an solche jungen Menschen, die mit kulminierenden Krisen in Familie und sozialen Beziehungen zu tun haben, die von Obdachlosigkeit betroffen waren oder demnächst betroffen sein werden oder die in strafrechtliche Verfahren involviert sind oder nach Abschluß eines Aufenthalts in Jugendstrafanstalten Hilfe benötigen. Vgl. Münder/Greese/Jordan/Kreft/Lakies/Lauer/Proksch/ Schäfer: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (Frankfurter LPK) 2. Aufl. 1993, § 41 Rdnr. 4 ff. Gehört ein junger Volljähriger zu dieser Gruppe junger Menschen, die entwicklungsbedingt zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung noch nicht in der Lage sind, so setzt ein Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII weiter voraus, daß die vorhandenen Entwicklungsdefizite gerade mit den speziellen Mitteln des Jugendhilferechts gemindert werden können. Entscheidend ist also, ob durch das Eingreifen der Jugendhilfe, die in diesem Zusammenhang als eine am Ausgleich vorhandener Erziehungsmängel orientierte sozialpädagogische Leistung zu beschreiben ist, die noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden kann. vgl. Hauck/Haines: Sozialgesetzbuch VIII, Lose-blattkommentar, Stand Mai 1996, § 41 Rdnr. 11, 17. § 41 SGB VIII verlangt indessen nicht, daß die begehrte Jugendhilfemaßnahme tatsächlich zur Heranbildung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit führt. Vielmehr besteht bereits dann ein Anspruch, wenn Fortschritte im Hinblick auf die erstrebte Persönlichkeitsentwicklung erzielt werden können, selbst wenn nicht zu erwarten ist, daß der junge Volljährige diese Entwicklung in einem überschaubaren Zeitraum abschließen kann. vgl. OVG NW, Urteil vom 4. April 1995 - 16 A 3115/94 -. Ist hiernach die Dauer des Hilfeanspruchs einerseits durch das Fortbestehen einer Förderungsmöglichkeit gekennzeichnet, so soll andererseits gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 nur in begründeten Einzelfällen eine Hilfegewährung über den 21. Geburtstag hinaus stattfinden. Der 21. Geburtstag des jungen Volljährigen stellt damit insofern eine Zäsur dar, als nach diesem Zeitpunkt nur noch eine zielorientierte Hilfe in dem Sinne erfolgen kann, daß eine bereits eingeleitete Maßnahme zu einem zeitlich festgelegten Abschluß gebracht werden soll. Hieraus ist zu schließen, daß eine Hilfegewährung gegenüber einem 21‑jährigen nicht mit der bloßen Möglichkeit begründet werden kann, auch in Zukunft noch Fortschritte bei der Persönlichkeitsentwicklung erzielen zu können. Allerdings vermag die Kammer der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht zu entnehmen, daß mit zunehmenden Alter des (noch nicht 21-jährigen) jungen Volljährigen eine immer stärkere Konkretisierung der angestrebten Entwicklungsziele erforderlich ist, damit eine bereits eingeleitete Hilfegewährung fortgesetzt werden kann. Ausgehend hiervon hat der 20 Jahre alte Antragsteller - nach der in diesem Verfahren nur erforderlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ‑ gegenwärtig einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimpflege gemäß §§ 41 Abs. 1, 2; 34 SGB VIII. Der Antragsteller weist in seiner Entwicklung erziehungsbedingte Sozialisationdefizite auf. Die Erziehung in seiner Herkunftsfamilie, in der er bis zum Tod seiner Mutter am 23. Januar 1994 lebte, zeigt deutliche Mängel. In einem Gutachten des Kreiskrankenhauses M. vom 27. Januar 1997 wird von der Mißhandlung des Antragstellers und seiner Mutter durch den Stiefvater berichtet. Gravierende Verhaltensstörungen in der Schule waren im August 1987 der Anlaß für einen stationären Aufenthalt des Antragstellers in der kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung des Kreiskrankenhauses M. , der von der Mutter des Antragstellers einseitig beendet wurde. Seit dieser Zeit ist der Antragsteller dem Jugendamt bekannt. Nach dem Tod der Mutter folgte ein weiterer Aufenthalt in der Kinderpsychiatrie des Kreiskrankenhauses und anschließend die Vermittlung in eine sozialpädagogische Pflegestelle, in der der Antragsteller bis Ende 1996 lebte. Die Kosten dieser Erziehungsmaßnahme nach den §§ 27, 33 SGB VIII trug der Antragsgegner. Nachdem der Antragsteller im Sommer 1996 die Sonderschule für geistig Behinderte verlassen und eine Berufsfördermaßnahme des Arbeitsamtes aufgenommen hatte, kam es in der Pflegefamilie zunehmend zu Schwierigkeiten, weshalb der Pflegevater ihn am 31. Dezember 1996 erneut im Kreiskrankenhaus vorstellte, wo er in der Abteilung für Psychiatrie bis Februar 1997 stationär behandelt wurde. Nach einem erfolgreich durchgeführten Probewohnen wechselte der Antragsteller zum 21. Februar 1997 in die heilpädagogisch-therapeutische Einrichtung "T. " und besuchte dort das Berufsvorbereitungsjahr in den zur Einrichtung gehörenden berufsbildenden Schulen. In dieser Einrichtung, der der Antragsgegner eine Kostenzusage für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 erteilte, hält sich der Antragsteller bis heute auf. Die im Zusammenhang mit dem stationären Krankenhausaufenthalt Anfang 1997 und dem Wechsel in das Heim erstellten Gutachten und Ergebnisprotokolle enthalten übereinstimmend den Hinweis auf eine retardierte Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers. In dem therapeutischen Verlaufsbericht des Kreiskrankenhauses vom 27. Januar 1997 wird hervorgehoben, daß der Antragsteller wesentlich jünger erscheine und einen nahezu infantilen Eindruck hinterlasse. Hieraus wird die Notwendigkeit einer Heimunterbringung verbunden mit einer pädagogischen Führung abgeleitet. Diesen Entwicklungsrückstand hat der Antragsteller bislang während seiner Betreuung im "T. " noch nicht ausgleichen können. So wurde bei der im Oktober 1997 durchgeführten Fortschreibung der Erziehungsplanung dargetan, daß der Antragsteller den Unterrichtsanforderungen im Berufsvorbereitungsjahr ohne Hilfestellung noch nicht gewachsen sei und daß die als Ziel der Maßnahme beschriebene Berufsreife noch lange nicht erreicht habe. Der Antragsteller zählt damit zu dem in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angesprochenen Personenkreis. Ausweislich der der Kammer vorliegenden Berichte der Einrichtung, die im Rahmen der Hilfeplanung erstellt wurden, ist seine therapeutische Begleitung in dieser Einrichtung an einem weiteren Ausgleich seiner Defizite bei der Verarbeitung und Vermeidung von Konflikten, bei der Einhaltung seines Hygieneplanes sowie bei der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme im Berufsvorbereitungsjahr orientiert. Die Hilfe ist danach angelegt auf eine kontinuierliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung hin zu einer jedenfalls partiell eigenverantwortlichen Lebensführung verbunden mit der Fähigkeit, einer Berufstätigkeit nachgehen zu können. Hierbei sind in der Vergangenheit auch gewisse Fortschritte erzielt worden, die eine weitere Verselbständigung des Antragstellers in der Zukunft bei Beibehaltung der Maßnahme erwarten lassen. Diese Fortschritte beziehen sich insbesondere auf das Knüpfen längerfristiger Kontakte, die Zügelung eigener Aggressionen sowie die Beherrschung von Konfliktsituationen, die Fähigkeit zur Reflektion eigenen Verhaltens und zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Auch wenn der noch in einem Bericht vom 27. Mai 1997 als mittelfristige Perspektive aufgezeigte Wechsel in eine möglichst selbständige Wohnform in den späteren Berichten nicht mehr als angestrebtes Entwicklungsziel benannt wird, so wird doch erkennbar, daß der Antragsteller in für die Persönlichkeitsentwicklung maßgeblichen Punkten bleibende Erfolge zu erzielen vermag. Daß diese Teilerfolge nicht erkennen lassen, wann der Antragsteller seine Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen haben und zu einer eigenständigen Lebensführung fähig sein wird, ist für seinen gegenwärtigen Hilfeanspruch ohne Bedeutung. Wenn der Antragsgegner demgegenüber ausführt, daß bis zum 21. Geburtstag des Antragstellers nennenswerte Entwicklungsschritte nicht denkbar sind, ist darauf hinzuweisen, daß die Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zwar das Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist, jedoch nicht in dem Sinne, daß eine Hilfe nur in Frage kommt, wenn dieses Ziel auch tatsächlich vollständig erreichbar ist. Außerdem ist es für den erst 20 Jahre alten Antragsteller noch nicht erforderlich, einen begründeten Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu formulieren. Ob für den Antragsteller über dessen 21. Geburtstag hinaus Hilfen zu erbringen sein werden, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die vom Antragsteller ausgewählte Hilfsmaßnahme, nämlich seine stationäre Unterbringung in der heilpädagogisch-therapeutischen Einrichtung "T. " in P. , zu der berufsbildende Schulen und eine hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte gehören, erscheint nach den derzeitigen Gegebenheiten als die in erster Linie in Betracht zu ziehende Art der Hilfeleistung. Diese Unterbringung in einer betreuten Wohnform gemäß § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII entspricht zunächst den Wünschen des Antragstellers und seiner Betreuerin, die nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII zu beachten sind. Ferner werden durch das gewählte Hilfsangebot gerade Personen in der besonderen Situation des an zunehmende Selbständigkeit heranzuführenden Antragstellers angesprochen. Der Antragsgegner hat demgegenüber keine andere angemessene Maßnahme der Jugendhilfe benannt. Gegen die Fortführung dieser mit der Aufnahme des Antragstellers in das "T. " eingeleiteten Maßnahme der Hilfe für junge Volljährige spricht nach Auffassung der Kammer nicht, daß der Antragsteller möglicherweise geistig behindert ist. Ob bei ihm tatsächlich eine solche Behinderung vorliegt, läßt sich den der Kammer zugänglichen gutachtlichen Stellungnahmen nicht sicher entnehmen. Hierzu heißt es in dem therapeutischen Verlaufsbericht des Kreiskrankenhauses M. vom 27. Januar 1997, daß der diagnostizierte Entwicklungsrückstand sowohl als Ausdruck einer geistigen Behinderung wie auch als Folge der schwierigen Sozialisationsbedingungen des Antragstellers sowie der akuten familiären Konfliktsituation gedeutet werden kann. In dem ebenfalls im Kreiskrankenhaus erstellten Gutachten vom 24. Februar 1988 wird die Minderbegabung des Antragstellers auf einen frühkindlichen Hirnschaden zurückgeführt. Das vom Antragsteller vorgelegte Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. X1. vom 7. August 1998 greift diese Diagnose auf. Unabhängig hiervon ist aber die bei dem Antragsteller gegenwärtig auszugleichende Bedarfslage durch die aufgezeigten Entwicklungsdefizite sowie die Folgen der früheren Erziehungsmängel gekennzeichnet. Daher erscheint eine heilpädagogisch und erzieherisch ausgerichtete Maßnahme, wie sie für den Antragsteller gegenwärtig in stationärer Form auf der Grundlage der §§ 41 , 34 SGB VIII erbracht wird, als zur Deckung des dargetanen Hilfebedarfes in besonderer Weise geeignet. Auch bei der für den Antragsteller zuvor nach Maßgabe der §§ 27, 33 SGB VIII gewährten Vollzeitpflege handelte es sich nicht um eine Eingliederungshilfemaßnahme, sondern um eine Erziehungshilfe. Vor diesem Hintergrund kann ein Vorrang einer vom zuständigen Sozialhilfeträger auf der Grundlage der §§ 39, 40 BSHG zu erbringenden Eingliederungshilfemaßnahme gegenüber der vom Antragsteller in Anspruch genommenen Jugendhilfe nicht festgestellt werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gehen zwar Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Weil dieser Vorrang der Sozialhilfe sich aber nur auf spezifische Eingliederungshilfemaßnahmen bezieht, kann ein geistig oder körperlich behinderter junger Mensch durchaus auch Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB VIII haben, sofern sich diese Leistungen auf andere, nicht mit der Behinderung zusammenhängende und damit nicht im Recht der Eingliederungshilfe geregelte Bedarfslagen bezieht. Bei der Abgrenzung von Erziehungshilfen zur Eingliederunghilfe ist darauf abzustellen, ob die typischen Merkmalen des einen oder anderen Gesetzeszweckes gegeben sind. Im Einzelfall ist daher immer zu prüfen, ob die erforderliche Maßnahme im Kausalzusammenhang mit einem Erziehungsdefizit oder aber mit einer Behinderung nach § 39 BSHG bzw. deren Folgen steht. Vgl. Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck:SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar,1995, § 10, Rdnr. 34 f.; Zentrale Spruchstelle,Entscheidung vom 29. Juni 1995 - B 3/94 -, in:Entscheidungen und Gutachten (EuG), Band 50(1996), S. 1 ff.. Selbst wenn man aber die Hauptursache für den hier zu bewertenden Betreuungsbedarf des Antragstellers in einer frühkindlichen Hirnschädigung und deren Folgen sieht, ergibt sich hieraus nicht, daß der Antragsgegner von jeder Pflicht zur Leistung befreit ist und den Antragsteller ohne weiteres an den zuständigen Sozialhilfeträger verweisen könnte. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß sich der Antragsteller, vertreten durch seine Betreuerin, in seinem Widerspruchsschreiben vom 27. November 1997 ausdrücklich auf die Regelung in § 43 Abs. 1 SGB I bezog und zumindest vorläufige Leistungen begehrte. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regelt den Fall, daß ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. In diese Situation kann der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Diese Regelung wird durch § 43 Abs. 1 Satz 2 ergänzt, wonach der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen hat, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrages. § 43 Abs. 1 SGB I dient dazu, von einem Hilfesuchenden Nachteile abzuwenden, die sich mit Rücksicht auf die institutionelle Gliederung des Sozialleistungssystems daraus ergeben können, daß Streit darüber entsteht, welcher Sozialleistungsträger zuständig ist. Zuerst angegangen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von dem Berechtigten mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befaßt wird. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. Januar 1996- 24 B 3205/95 -, in: Nordrhein-westfälische Verwal-tungsblätter (NwVBl), 1996, S. 192 ff. Hier ist der Antragsgegner mit dem Leistungsbegehren zuerst befaßt worden. Er hat dem Antragsteller insbesondere seit 1994 Hilfe zur Erziehung und seit Februar 1997 Hilfe für junge Volljährige erbracht. Ein Antrag auf Sozialhilfeleistungen wurde erst mit Schreiben vom 27. November 1997 gestellt und ist noch nicht beschieden. Dementsprechend kann der Antragsteller vom Antragsgegner die einstweilige Übernahme der durch seine Unterbringung im "T. " entstehenden Kosten auch auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 SGB I als vorläufige Leistung verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es ist deswegen von einem nur geringfügigen Unterliegen des Antragstellers auszugehen, weil dieser seinen Antrag zwar nicht in der gebotenen Weise zeitlich auf den einer Entscheidung in der Sache zugänglichen Zeitraum beschränkte, er aber andererseits auch nicht ausdrücklich Leistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus begehrte. Vielmehr beschränkte sich der Antragsteller auf die ‑ durchaus auslegungsfähige ‑ Formulierung, daß Leistungen vorläufig über den Tag der Leistungseinstellung hinaus begehrt würden. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß den angegriffenen Beschluß bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.