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Beschluss

4 L 1898/98

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:1998:1204.4L1898.98.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 26. Januar 1998 und vom 3. September 1998 gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 19. Januar 1998 und vom 14. August 1998 anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit sich dies im vorliegenden Verfahren, das nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage gestattet, feststellen läßt, verstoßen die Baugenehmigungen jedenfalls nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, so daß es bei der in § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) normierten Rechtslage verbleiben muß, wonach Rechtsbehelfen gegen bauaufsichtliche Zulassungen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings bestehen weiterhin Zweifel an der Eindeutigkeit und Bestimmtheit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen. Der Beigeladene geht augenscheinlich davon aus, daß die Baugenehmigungsanträge vom 15. September 1997 und vom 17. Februar 1998 lediglich die Ergänzung oder Erweiterung einer bereits vorhandenen und genehmigten Anlage zur Güllebehandlung betreffen. Zwar wurde dem Beigeladenen im Sommer 1985 eine Genehmigung für den Neubau einer Gülle-Neutralisierungsanlage erteilt. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners (vgl. die Antragserwiderung vom 21. Oktober 1998, Seite 2 unten daselbst) sowie auch nach den Feststellungen des beschließenden Gerichts in den Verfahren 4 L 1759/94 und 4 L 1531/95 dürfte der Beigeladene jene Baugenehmigung allerdings gar nicht ausgenutzt haben, so daß sie wirkungslos geworden ist (vgl. § 72 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NW - in der damals geltenden Fassung vom 26. Juni 1984). Soweit dem Beigeladenen später, nämlich im Jahre 1995, eine Baugenehmigung für eine Biogasanlage erteilt wurde, ist diese jedenfalls dadurch wirkungslos geworden, daß der Beigeladene ausdrücklich auf die Genehmigung verzichtet hat; auf die bei dem beschließenden Gericht anhängig gewesenen Verfahren 4 K 5358/96 und 4 K 5364/96 wird Bezug genommen. Im übrigen ist es bemerkenswert, daß der Beigeladene für eine Anlage zwei Baugenehmigungen beantragt, wobei das Verhältnis, welches die beiden Genehmigungen zueinander einnehmen, nicht in jeder Hinsicht geklärt zu sein scheint. Wenn der Beigeladene unter dem 7. September 1998 ein in der Ich-Form verfaßtes Schreiben an den Antragsgegner richtet und von seiner Ehefrau unterschreiben läßt, wonach er auf die Baugenehmigung vom 14. August 1998 teilweise verzichte, um sodann am 15. Oktober 1998 zu erklären, seine Ehefrau, die im übrigen in sämtlichen Verfahren bislang keine Rolle spielte, sei nicht berechtigt gewesen, diese Erklärung abzugeben, mutet diese Vorgehensweise jedenfalls seltsam an. Auch der Antragsgegner ist sich offenbar nicht in letzter Konsequenz darüber schlüssig, welche der beiden im Jahre 1998 erteilten Baugenehmigungen für das Vorhaben des Beigeladenen maßgeblich sein soll; ausweislich seiner Darlegungen unter VIII. in der Antragserwiderung vom 21. Oktober 1988 ist er augenscheinlich der Auffassung, beide Genehmigungen seien für das Vorhaben des Beigeladenen einschlägig. Die Kammer sieht davon ab, das Verhältnis der dem Beigeladenen erteilten Genehmigungen näher zu klären. Denn für die Entscheidung des vorliegenden Streits kommt es hierauf nicht an. Zwar ist ein nachbarlicher Widerspruch gegen eine unbestimmte Baugenehmigung grundsätzlich begründet, wenn die Unbestimmtheit gerade solche Belange betrifft, die nachbarschützende Relevanz haben, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 17. Juli 1998 - 7 B 1102/98 -; Beschluß vom 16. Juli 1997 - 7 B 1585/97 -; Beschluß vom 22. Juli 1996 - 7 B 1148/96 -; Beschluß vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, Baurecht (BauR) 1996 Seite 230; Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 145/94 -. Im vorliegenden Fall wirkt sich die mögliche Unbestimmtheit indessen nicht auf den Nachbarschutz aus. Denn unabhängig davon, ob die Baugenehmigung vom 19. Januar 1998 oder die Baugenehmigung vom 14. August 1998 oder die Baugenehmigung vom 19. Januar 1998 und die Baugenehmigung vom 14. August 1998 gelten, kann festgestellt werden, daß dem Beigeladenen jedenfalls kein nachbarrechtswidriges Vorhaben genehmigt worden ist, so daß dem vorliegenden Antrag nicht entsprochen werden kann. Das Vorhaben des Beigeladenen widerspricht zunächst keinen nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Weil auch die Verfahrensbeteiligten hierzu nichts vortragen, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen. Auch bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben des Beigeladenen jedenfalls nicht nachbarrechtswidrig. Insoweit geben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend an, das Grundstück des Beigeladenen liege in einer Umgebung, die nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung einem Dorfgebiet entspreche. Die Kammer hat - namentlich im Eilverfahren - keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Ihren weiteren Überlegungen legt sie deshalb die Annahme zugrunde, bei dem hier betroffenen Teil der Ansiedlung U. der Stadt N. handele es sich um ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), so daß sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben und - damit einhergehend - ihre nachbarrechtliche Unbedenklichkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO beurteilt. Nach § 5 BauNVO dürfte das Vorhaben des Beigeladenen zulässig sein. Allerdings folgt dies nicht schon aus der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO geregelten generellen Zulässigkeit von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Dorfgebiet. Das dem Kläger genehmigte Vorhaben gehört nämlich nicht zu dessen landwirtschaftlichem Betrieb; es ist vielmehr eine selbständige gewerbliche Tätigkeit, die den insoweit einschlägigen Bestimmungen unterliegt. Bereits in ihrem Beschluß vom 17. August 1994 in der Sache 4 L 1759/94 hat die Kammer angezweifelt, ob die Verarbeitung von Rückständen aus Fettabscheidern in der Biogasanlage des Beigeladenen noch als Teiltätigkeit seiner Vollerwerbslandwirtschaft angesehen und entsprechend rechtlich beurteilt werden kann. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch ein an sich landwirtschaftsfremdes Vorhaben eines Landwirts von dessen landwirtschaftlicher Tätigkeit "mitgezogen" werden kann mit der Folge, daß es den für landwirtschaftliche Betriebe geltenden Vorschriften unterfällt und etwa im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen ("privilegiert") zulässig ist, vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 25. Mai 1998 - 7 A 1056/98 -; Urteil vom 1. Oktober 1991 - 10 A 554/89 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 18. Dezember 1995 - 4 B 286/95 -, Baurechtssammlung (BRS) Band 57 Nr. 99. Die dem Beigeladenen genehmigte Mitverarbeitung von Fetten und Speiseresten in seiner Biogasanlage kann indessen nicht mehr als von der landwirtschaftlichen Tätigkeit mitgezogen angesehen werden. Immerhin sollen 40 % des in die Anlage einzubringenden Materials landwirtschaftsfremden Ursprungs sein. Dessen Anteil beträgt danach zwar deutlich weniger als die Hälfte (vgl. dazu noch den Beschluß der Kammer vom 17. August 1994 - 4 L 1759/94 -); er ist indessen keineswegs unbedeutend im Sinne einer zu vernachlässigenden Menge. Im konkreten Fall entspricht der Anteil von 40 % Fremdmaterial einer absoluten Masse von 680 Kubikmetern jährlich, so daß täglich nahezu 2 Kubikmeter verarbeitet werden sollen. Es kommt hinzu, daß der Beigeladene das Verhältnis 60 : 40 nur durch eine Erhöhung des Gülleanteils erreichen kann. Nach der der Baugenehmigung vom 14. August 1998 zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung, welche die Firma F. im Februar 1998 erstellt hat, befinden sich im Betrieb des Beigeladenen zur Zeit 55 Mutterkühe. Es ist beabsichtigt, diese Tiere gegen 93 Mastbullen auszutauschen, damit jährlich 1020 Kubikmeter Gülle anfallen. Die Tiere sollen sodann ganzjährig im Stall gehalten werden, wobei es sich der Kenntnis der Kammer entzieht, ob dies einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft und einer artgerechten Tierhaltung entspricht. Jedenfalls wird in der Betriebsbeschreibung das Bestreben des Beigeladenen deutlich, die überkommene Form seines landwirtschaftlichen Betriebes grundlegend zu ändern und - gleichsam als Hauptziel -zusätzliche Gülle zu produzieren, damit er in die Lage versetzt wird, den Betriebszweig "Entsorgung von Fetten und Speiseresten" als Teil seiner landwirtschaftlichen Betätigung zu etikettieren, indem das insoweit zu verarbeitende Fremdmaterial weniger als 50 % ausmacht. Im übrigen kann bei der Beantwortung der Frage, ob die Verarbeitung organischer Abfälle in der Biogasanlage des Beigeladenen noch zu dessen landwirtschaftlichem Betrieb gehört, nicht allein auf die Verhältnisse der Einsatzmengen abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang der landwirtschaftsfremde Bereich zum Einkommen des Beigeladenen und seiner Familie beiträgt. Insoweit ist allerdings bekannt, daß die Entsorgung von Fettabscheiderinhalten und Speiseresten für die Betriebe, in denen diese Stoffe anfallen, einen nicht unbeträchtlichen Kostenfaktor darstellt. Der Besitzer eines Restaurants in B., in welchem der Berichterstatter häufiger zu speisen pflegt, hat nach informatorisch eingeholter Mitteilung der Küchenchefin für die Abholung eines 120 Liter fassenden Behältnisses mit Essensabfällen je Leerung 18,50 DM zu zahlen, wobei es sich hierbei bereits um einen Sonderpreis handelt; für gewöhnlich kostet die Leerung 24,50 DM. Mit anderen Worten: Der Entsorger läßt sich seine Tätigkeit gut bezahlen. Dies gilt augenscheinlich auch für den Beigeladenen, der nach der oben angestellten Berechnung täglich rund 2 Kubikmeter Abfallstoffe einsammelt. Er selbst läßt im Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 26. November 1998 vortragen, es sei ihm "durch intensive Bemühungen gelungen, einen umfangreichen Kundenstamm aufzubauen", wobei er "recht langfristige Abnahmeverpflichtungen" eingegangen sei, so daß er im Falle einer Stillegung seiner Anlage "seinen Vertragspartnern in erheblichem Umfang schadensersatzpflichtig werden" würde. Diese Ausführungen sind eindeutig und zwingen zu der Erkenntnis, daß der Beigeladene einen nennenswerten Teil seines Erwerbs durch die Entsorgungstätigkeit erzielen will. Auch bei der Verwertung tragen die landwirtschaftsfremden Stoffe zum Einkommen des Beigeladenen bei, indem er mit dem erzeugten Gas entweder sein Wohnhaus bzw. seine Betriebsgebäude beheizt und dadurch Kosten für andere Energieträger einspart oder Strom produziert und diesen in das öffentliche Stromnetz einspeist. Unter diesen Verhältnissen kann nicht angenommen werden, die Verarbeitung landwirtschaftsfremder Abfälle gehöre zur landwirtschaftlichen Betätigung des Beigeladenen. Insoweit übt der Beigeladene vielmehr einen Gewerbebetrieb aus, so daß die für diese Betriebe einschlägigen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind in Dorfgebieten Gewerbebetriebe generell zulässig, sofern sie, wie Abs. 1 der Vorschrift zum Ausdruck bringt, nicht wesentlich stören. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der dorfgebietstypisch ist oder zur Zweckbestimmung des Dorfgebietes einen funktionalen Zusammenhang aufweist, vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 -, BRS Band 57 Nr. 71 = BauR 1996, Seite 78. Im vorliegenden Fall ist die Biogasanlage des Beigeladenen zwar störend; die Kammer vermag indessen nicht festzustellen, daß es sich um ein wesentlich störendes Objekt handelt. Deshalb ist es in dem hier interessierenden Dorfgebiet zulässig. Der Betrieb des Beigeladenen tritt unter zwei Gesichtspunkten störend in Erscheinung, indem er einerseits Geräusche verursacht und andererseits von ihm Gerüche ausgehen. Beide Immissionsarten wurden im Baugenehmigungsverfahren erkannt und in den dem Beigeladenen erteilten Genehmigungen rechtsfehlerfrei abgearbeitet. Beide Baugenehmigungen erheben die Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt zum Imissionsschutz zum Bestandteil der Genehmigungen. Danach dürfen die Geräuschimmissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern die Werte von §60 dB (A) am Tage und 45 dB (A) bei Nacht nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um die Grenzwerte, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken in Dorfgebieten maßgeblich sind. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb seiner Anlage wird der Beigeladene die einschlägige Forderung auch einhalten können. Als Lärmquelle kommen insoweit die Diesel- bzw. Gasmotoren sowie der Anlieferungsverkehr in Betracht. Die Motorenanlage wurde durch das Ingenieurbüro C. untersucht; das Gutachten vom 15. Dezember 1994 zeigt Wege auf, mit denen der Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird. Der Anlieferungsverkehr fällt bei der Beurteilung der Lärmsituation nicht ins Gewicht. Selbst wenn angenommen wird, die Fremdstoffmenge von etwa 2 Kubikmetern am Tage werde nicht in größeren Behälterfahrzeugen, sondern mit kleineren Fahrzeugen angeliefert, sind jedenfalls nicht mehr als ein bis zwei Fahrten täglich zu erwarten. Diese Verkehrsvorgänge und die daraus resultierenden Geräuschbelästigungen bleiben jedenfalls deutlich unter der Wesentlichkeitsschwelle des § 5 Abs. 1 BauNVO. Soweit die Kammer in ihrem Beschluß vom 17. August 1994 - 4 L 1759/94 - als weitere Geräuschquelle noch den mit dem Motor des Lieferfahrzeugs betriebenen Pumpvorgang in den Blick genommen hat, kann hieran nicht festgehalten werden. Nach den nunmehr genehmigten Unterlagen laufen die Fremdstoffe aufgrund eigener Schwerkraft in die dafür bestimmte Grube, wobei dieser Vorgang erkennbar keine Geräusche verursacht. Auch die bei dem Betrieb der Anlage des Beigeladenen unvermeidlich entstehenden Gerüche werden keine wesentlichen Störungen im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO auslösen. Das Gutachten der Firma TÜV Energie und Umwelt GmbH vom 7. November 1994, das im übrigen von einer wesentlich größeren als der letztlich genehmigten Gülle- und Fremdstoffmenge ausgeht, ist insoweit eindeutig. Danach werden an den relevanten Aufpunkten Geruchswahrnehmungen in weniger als 3 % der Jahresstunden zu erwarten sein. Dieser Wert ist in einem Dorfgebiet ohne weiteres hinnehmbar. Nach alledem ist durch die dem Beigeladenen erteilten Genehmigungen gewährleistet, daß von dem streitigen Vorhaben keine wesentlichen Störungen ausgehen. Daraus folgt indessen noch nicht notwendig die Zulässigkeit des betreffenden Objekts. In der Rechtsprechung namentlich des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es nämlich anerkannt, daß ein Gewerbebetrieb, von dem typischerweise gebietsunverträgliche Störungen ausgehen, so daß er "an sich" in dem betreffenden Gebiet nicht zulässig ist, auch nicht dadurch zulässig gemacht werden kann, daß eine "maßgeschneiderte" Baugenehmigung mit zahlreichen Imissionsschutzauflagen erteilt wird, vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. September 1995 - 11 B 2195/95 -, BauR 1996, Seite 222; Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, BauR 1995 Seite 814; Urteil vom 17. Juli 1991 - 7 A 675/90 -; Beschluß vom 26. April 1988 - 7 B 428/88 -. Im vorliegenden Fall vermag die Kammer indessen nicht festzustellen, daß eine Biogasanlage der von dem Beigeladenen betriebenen Art und Größe typischerweise wesentlich stört im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO, so daß sie ungeachtet etwaiger Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung im Dorfgebiet nicht zugelassen werden kann. Als Störungsarten kommen - wie bereits dargelegt - lediglich Lärm und Gerüche in Betracht, wobei als Störquellen die Anlieferung des Materials, seine Verarbeitung in der Biogasanlage einschließlich der Verwertung des gewonnenen Gases und schließlich das Ausbringen der Reststoffe zu untersuchen sind. Dabei erweist sich der eigentliche Verarbeitungs- und Verwertungsprozeß sogleich als unproblematisch. Die Vergärung des eingesetzten Materials erfolgt unter Luftabschluß (anaerob), so daß keine Gerüche entstehen können. Das erzeugte Gas wird entweder zu Heizzwecken einem Brenner oder zum Zwecke der Stromerzeugung einer Kraftmaschine zugeführt. Weder für einen herkömmlichen Gasbrenner noch für einen Gasmotor läßt sich feststellen, daß diese Einrichtungen typischerweise wesentliche Störungen der Nachbarschaft bewirken. Beide befinden sich in der Regel innerhalb geschlossener Räume, so daß Betriebsgeräusche nicht unmittelbar in die Umgebung abstrahlen. Die Räume selbst können mit Dämmaterialien ausgekleidet werden. Auch die Kühlung eines Gasmotors sowie die Behandlung des Abgases (Schalldämpfer) kann den Regeln der Technik gemäß in einer Weise erfolgen, die wesentliche Störungen wirksam verhindert. Die Anlieferung des zu verarbeitenden Materials sowie die Behandlung des Reststoffes erfolgt typischerweise nicht in einer Form, die wesentliche Störungen der Umgebung bewirkt. Die Ausarbeitung "Kofermentation" des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft, die sich augenscheinlich als Empfehlung für die Betreiber von Biogasanlagen versteht, hat das Geruchsproblem erkannt; sie schreibt vor, durch technisch-organisatorische Maßnahmen sei sicherzustellen, daß sich die Geruchsemissionen in zulässigen Grenzen halten. Es ist anzunehmen, daß die Betreiber den Empfehlungen des Kuratoriums folgen, weil sie andernfalls befürchten müssen, daß ihre Anlagen nicht genehmigt bzw. später wieder stillgelegt werden. Wenn sonach die Anlagenbetreiber generell technisch-organisatorische Maßnahmen zum Immissionsschutz treffen, kann nicht angenommen werden, eine "typische" Biogasanlage sei unter dem Gesichtspunkt der Geruchsemissionen wesentlich störend. In der hier vertretenen Auffassung, wonach Biogasanlagen jedenfalls der hier zu beurteilenden Größe typischerweise nicht wesentlich stören, sieht sich die Kammer unterstützt durch die jüngere Entwicklung des Immissionsschutzrechts. Der Verordnungsgeber hat bei der Überarbeitung der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Imissionsschutzgesetzes nunmehr festgelegt, daß Verbrennungsmotoranlagen unter anderem für Biogas nur noch dann im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren zugelassen werden, wenn ihre Leistung mehr als 350 Kilowatt beträgt. Nach den Verordnungsmaterialien (wiedergegeben bei Ule/Laubinger, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Band 1, A. 4, S. 33 ff) haben übrigens in den Beratungen die Menge sowie die Art der Stoffe, die in Biogasanlagen verarbeitet werden sollen, keine wesentliche Rolle gespielt. Schließlich handelt es sich bei den Stoffen, die in Biogasanlagen verarbeitet werden, nicht um besonders überwachungsbedürftige Abfälle, sondern um Abfälle zur Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die in der Anlage der Verordnung vom 10. September 1996 (BGBl I S. 1377) ausdrücklich aufgeführt werden. Anlagen, in denen diese Abfälle verarbeitet werden, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz jedoch nur dann, wenn der Mengendurchsatz mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt. Dieser Wert wird von der Anlage des Beigeladenen bei weitem nicht erreicht. Sieht jedoch der Verordnungsgeber keine Notwendigkeit, Anlagen der von dem Beigeladenen betriebenen Art wenigstens dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG zu unterwerfen, spricht auch dies für die hier vertretene Auffassung, wonach derartige Anlagen typischerweise nicht wesentlich stören. Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich nach alledem als gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zulässig. Es verstößt auch nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten ist. Insoweit gilt folgendes: Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS Bd. 32 Nr. 155; Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS Bd. 38 Nr. 186; Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, BRS Bd. 44 Nr. 71 und Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS Bd. 46 Nr. 176. Hiernach hängt die Beurteilung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls erfordert eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muß allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Nach diesen Maßstäben erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen den Antragstellern gegenüber nicht als rücksichtslos. Insoweit ist zunächst festzustellen, daß der Beigeladene ein durchaus anerkennenswertes Interesse an der Ausführung seines Vorhabens besitzt. Es ist legitim, nicht nur die im eigenen Betrieb anfallende Gülle, sondern auch Fremdstoffe zu verwerten, um damit - salopp gesagt - Geld zu verdienen. Dies darf nach den obigen Ausführungen grundsätzlich auch in einem Dorfgebiet geschehen, sofern keine wesentlichen Störungen auftreten. Die umliegenden Wohnhausgrundstücke erfahren dadurch keine Nachteile, die nach Art und Schwere die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreiten. Insoweit muß die Wohnnachbarschaft es hinnehmen, daß sie sich in einem Dorfgebiet befindet, in welchem die Wohnnutzung nur eine von mehreren zulässigen Nutzungsarten darstellt. Nach § 5 Abs. 1 BauNVO dienen Dorfgebiete gleichermaßen landwirtschaftlichen Betrieben, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Wenn sich in einem Dorfgebiet ein Gewerbebetrieb ansiedelt, müssen sich die Eigentümer reiner Wohnhausgrundstücke damit abfinden, solange der Betrieb eben nicht wesentlich stört. Diese von der Baunutzungsverordnung gewollte Situation kann nicht unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme in ihr Gegenteil verkehrt werden. Nach alledem erweisen sich die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als baunachbarrechtsswidrig. Soweit seitens mehrerer Bewohner des Ortsteils U. geltend gemacht wurde, der Beigeladene halte die ihm auferlegten Nebenbestimmungen nicht immer ein, ist dies für den vorliegenden Streit unerheblich. Eine den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Baugenehmigung wird nicht dadurch rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend, daß der Bauherr sich nicht an die Genehmigung hält. Insoweit ist es die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, den Bauherrn - notfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges - auf die Einhaltung seiner Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen. Sollten sich allerdings Vorfälle häufen, wie sie der Beigeladene in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 20. März 1998 selbst einräumt (versehentliches Ablassen eines Gülle-Fett-Gemisches auf öffentlicher Straße), wird allerdings die insoweit zuständige Behörde zu untersuchen haben, ob der Beigeladene die für die Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Möglicherweise wird sie den fraglichen Betriebszweig "Abfallverwertung" auf der Grundlage von § 35 der Gewerbeordnung zu untersagen haben. Erweisen sich nach alledem die angefochtenen Baugenehmigungen als nicht nachbarrechtswidrig, muß es bei der in § 212 a Abs. 1 BauGB bestimmten Rechtsfolge verbleiben. Der vorliegende Antrag ist abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene hat ausdrücklich davon abgesehen, einen förmlichen Antrag zu stellen. Er hat ein eigenes Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) bewußt und gewollt vermieden. Deshalb ist es billig, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.