Beschluss
12 K 4594/98
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:1999:0525.12K4594.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G. , Hamm, wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G. , Hamm, hat keinen Erfolg, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114 der Zivilprozeßordnung). 2 Bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 23. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 15. September 1998 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3 Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß des angefochtenen Bescheides ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Nach dieser Vorschrift darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, ist auch in den Verfahren, in denen der Kindesvater die von der Behörde vorgenommene Namensänderung anficht, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 30. April 1991 - 10 A 2641/86 -, vom 30. April 1992 - 10 A 2754/86 - und vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -. 5 Für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in den Familiennamen seiner Pflegeeltern ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG gegeben, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen. 6 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, 85 (86). 7 Weiterhin ist erforderlich, daß das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt sein muß und die Annahme des Pflegekindes als Kind durch die Pflegeeltern nicht oder noch nicht in Betracht kommt. 8 Vgl. Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 3. Februar 1998 - 5 E 1837/96 -, NJW 1998, 2992 (2292); ebenso Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 (BAnz Nr. 153 a) in der Fassung vom 18. April 1986 (BAnz Nr. 78). 9 Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, daß eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von "O. " in "L. " für ihr Wohl förderlich ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Beigeladenen seit November 1994, also über vier Jahre, ununterbrochen bei der Familie L. leben und die Mitglieder der Familie L. , insbesondere die Eheleute L. , als maßgebliche Bezugspersonen ansehen. Bereits in dem Gutachten des Diplompsychologen Hans Althaus vom 12. November 1995 ist insoweit ausgeführt, daß die Beigeladenen die Familie L. aufgrund der Beständigkeit der Versorgung und der Zuwendung, die sie dort erfahren hätten, zu ihrer Familie gemacht hätten. Eine ähnliche Beurteilung findet sich in einer Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt I. vom 30. Oktober 1997, der sich entnehmen läßt, daß die Integration der Beigeladenen in den familiären Verband der Familie L. mittlerweile weiter fortgeschritten ist. Die Beigeladenen wachsen dort mit den Kindern des Ehepaares L. auf und besuchen mit diesen Kirchen- und Sportverbände und nennen sich dort sogar mitlerweile "L. ". Der Familienname L. ist somit inzwischen für sie zu einem Integrationsfaktor geworden. 10 Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist auch davon auszugehen, daß das zwischen den Beigeladenen und der Familie L. bestehende Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - I. vom 1. Februar 1996 wurde das Personensorgerecht für die Beigeladenen dem Jugendamt I. als Pfleger übertragen, auf dessen Veranlassung wiederum ein beständiges Pflegeverhältnis zwischen den Beigeladenen und den Eheleuten L. begründet wurde. Anhaltspunkte dafür, daß beabsichtigt ist, dieses Pflegeverhältnis zu beenden, bestehen nicht. 11 Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine Annahme der Beigeladenen als Kind durch die Eheleute L. konkret in Rede steht. 12 Bei summarischer Prüfung ist auch nicht feststellbar, daß überwiegende anderweitige Interessen einer Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von "O. " in "L. " entgegenstehen. Derartige Interessen bestehen nicht in bezug auf den Kläger. Grundsätzlich kann sich ein Elternteil, dem das Sorgerecht für sein Kind entzogen wurde und dessen Kind unter Vormundschaft und unter pflegeelterliche Betreuung gestellt wurde, nicht auf ein eigenes Interesse am Fortbestand des bisherigen Namens des Kindes berufen. Ein derartiges namensrechliches Interesse ist in der Elternverantwortung begründet. Dieser Verantwortung wird aber derjenige, der unfähig oder unwillig ist, für sein Kind zu sorgen, deshalb gerade die Ursache für die Errichtung einer Vormundschaft und für die Begründung eines Pflegeverhältnisses gesetz hat, nicht gerecht. Wer aber den Verpflichtungen einer Elternschaft nicht gerecht wird, kann auch nicht den aus Art. 6 des Grundgesetzes fließenden Schutz des Elternrechts, der auch - wie bereits erläutert - die namensrechtlichen Belange gegen eine Umbenennung umfaßt, in Anspruch nehmen. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, NJW 1988, 85 (86). 14 Auch der Einwand des Klägers, daß eine Namensänderung zu einer Entfremdung zwischen ihm und den Beigeladenen führe bzw. den Kontakt zwischen ihm und den Beigeladenen erschweren solle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Änderung des Familiennamens läßt die familienrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und den Beigeladenen grundsätzlich unberührt. Insoweit verkennt der Kläger, daß eine Namensnennung grundsätzlich ungeeignet ist, Besuchskontakte zwischen ihm und den Beigeladenen zu vereiteln oder zu erschweren. Mögliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der dem Kläger nach dem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - I. vom 1. Februar 1996 zustehenden Besuchskontakten dürften vielmehr ihre Ursachen in dem Verhalten der Beteiligten finden. Diese sind insoweit gehalten, ihr Verhalten dahingehend zu ändern, daß sich auf seiten der Beigeladenen Interesse an der Durchführung von Besuchskontakten entwickeln kann. Der Kläger ist gegebenenfalls darauf zu verweisen, zur Durchsetzung der Besuchskontakte (familien-) gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 15 Schließlich sind auch keine erheblichen öffentlichen Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Namensführung in der Person der Beigeladenen ersichtlich. Dies folgt hinsichtlich der Abstammungsfunktion des bisherigen Familiennamens der Beigeladenen schon daraus, daß die Abstammungsfunktion eines Namens mittlerweile durch die gesetzliche Zulassung namensverschiedener Ehen weitgehend an Bedeutung verloren hat. Auch der im öffentlichen Interesse liegenden Identifizierungsfunktion des bisherigen Familiennamens der Beigeladenen kommt vorliegend keine erhebliche Bedeutung zu, da es sich bei den Beigeladenen um minderjährige Kinder handelt, die noch nicht im größeren Umfang am Rechtsverkehr teilgenommen haben. Ein allzu gewichtiges Interesse der Allgemeinheit an der Identifizierung der Beigeladenen über ihren bisherigen Namen besteht daher nicht. 16