Urteil
4 K 4919/98
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:1999:1019.4K4919.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Neugestaltung von Jagdbezirken. Sie ist Inhaberin des gemeinschaftlichen Jagdbezirks F.-I. , während der Beigeladenen zu 1. der Eigenjagdbezirk O.-I1. II gehört. Zwischen diesen Beteiligten ist die Zuordnung der Flächen Gemarkung I. Flur 6 Flurstücke 98, 99 und 140 sowie Gemarkung O.-I1. Flur 25 Flurstücke 150 und 151 streitig. Die örtlichen und jagdrechtlichen Verhältnisse in diesem Gebiet stellen sich folgendermaßen dar: Die Flurstücke 98, 99 und 140 erstrecken sich zwischen der hier im wesentlichen von Osten nach Westen fließenden Möhne im Süden sowie einem Feldweg im Norden. Dieser Weg verläuft zuerst von Westen nach Osten und biegt etwa an der Grenze zwischen den Flurstücken 99 und 140 nach Nordosten ab. Die seitlichen Grenzen zwischen den Flurstücken 98/99 und 99/140 sind in der Örtlichkeit durch zeitweilig wasserführende Gräben mit begleitendem Gehölz gut zu erkennen. Die ostwärtige Begrenzung des Flurstücks 140 ist demgegenüber in der Örtlichkeit nicht auszumachen; gleiches gilt für die Grenze zwischen den sich entlang der N1. nach Nordosten anschließenden Flurstücken 151 und 150, weil die Parzellen landwirtschaftlich genutzt und einheitlich bestellt werden. Die Grenze zwischen den Parzellen 140 und 151 ist identisch mit der Kreisgrenze zwischen den Kreisen T1. und I2. . Diese Grenze verläuft zunächst von der N1. aus nach Norden bis in die Nähe des bereits angesprochenen, hier nach Nordosten gerichteten Feldweges. Dort schlagen Kreis- und Parzellengrenze ebenfalls eine nordostwärtige Richtung ein, wodurch sich zwischen der Grenze und dem Weg ein schmaler Streifen von deutlich mehr als 100 m Länge ergibt, der an der schmalsten Stelle etwa 5 m und weiter nordostwärts etwa 20 m breit ist. Die Flurstücke 98, 99, 140 und 151 werden landwirtschaftlich genutzt. Gleiches gilt für den westlichen Teil des Flurstücks 150. Diese Parzelle ist allerdings ganz überwiegend mit Bäumen und Buschwerk des Naturschutzgebietes "N3. P. " bestockt. Die westliche Begrenzung dieses Bereichs verläuft in etwa senkrecht zum Möhnefluß. Die Grenze zwischen den Flurstücken 150 und 151 beginnt unmittelbar an der N1. am westlichen Rand des Naturschutzgebietes. Von hier aus verläuft sie in nordwestlicher Richtung, so daß der landwirtschaftlich genutzte Teil des Flurstücks 150 im wesentlichen dreiecksförmig ist. Die heutigen Flurstücke 151 und 150 waren Gegenstand einer Abrundungsmaßnahme des beklagten Landesamtes. Mit Schreiben vom 2. Juni 1986 hatte die Klägerin die Angliederung dieser damals jagdbezirksfreien Flächen an ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk beantragt. Seinerzeit gehörten die heutigen Flurstücke 98, 99 und 140 zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin, während der Jagdbezirk O.-I1. II der Beigeladenen zu 1. sich im wesentlichen südlich des Möhneflusses erstreckte, so daß zwischen den Flurstücken 151 und 150 und dem Eigenjagdbezirk O.-I1. II keine Verbindung bestand. Obwohl die Beigeladene zu 1. mit dem Antrag der Klägerin nicht einverstanden war, gab das beklagte Amt ihm mit Bescheid vom 8. Februar 1988 statt. Ausweislich der Begründung ließ sich das Amt im wesentlichen von der Erwägung leiten, daß die Jagdgrenze zwischen der gemeinschaftlichen Jagd der Klägerin und der weiter südostwärts gelegenen Staatsjagd N4. in der Mitte des Möhneflusses verlaufen sollte. In der Folgezeit erwarb die Beigeladene zu 1. die heutigen Flurstücke 98, 99, 140 und 151 zu Eigentum. Dadurch wurden die Flurstücke 98, 99 und 140 kraft Gesetzes Teil der Eigenjagd der Beigeladenen zu 1., während das Flurstück 151 nach der Rechtsauffassung der Verfahrensbeteiligten aufgrund der im Jahre 1988 getätigten Abrundung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin verblieb. In dieser Situation beantragte die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 22. Juli 1996, die Verfügung des beklagten Landesamtes vom 8. Februar 1988 insoweit aufzuheben, als sie die heutigen Flurstücke 151 und 150 zum Gegenstand hatte. Mit Bescheid vom 19. März 1998 lehnte das beklagte Amt den Antrag der Beigeladenen zu 1. ab, wobei es sich im wesentlichen von den Erwägungen leiten ließ: Der Möhnefluß bilde eine deutliche Abgrenzung der Jagdbezirke. Aus jagdlichen Gründen sei es auch nicht wünschenswert, den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen zu 1. zwischen dem Jagdbezirk der Klägerin und dem Eigenjagdbezirk N4. des Landes um etwa 600 m in nordostwärtiger Richtung zu verlängern. Gegen diese Entscheidung erhob die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 20. April 1998 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vor allem geltend machte, die derzeitige Jagdgrenze zwischen den Flurstücken 140 und 151 sei nicht zu erkennen. Im übrigen nahm die Beigeladene zu 1. während des Widerspruchsverfahrens ihren Antrag in Ansehung des Flurstücks 150 zurück. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1998 half das beklagte Amt dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1. in der Weise ab, daß es nunmehr seine Entscheidung vom 8. Februar 1988 in Ansehung des heutigen Flurstücks 151 aufhob. Zur Begründung führte das Amt im wesentlichen aus: Nach § 3 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes (LJG NW) könnten auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJG) erfolgte Abtrennungen, Angliederungen oder Austausche von Grundflächen auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen seien. Dies sei hier in Ansehung der Abrundungsverfügung vom 8. Februar 1988 der Fall. Die Beigeladene zu 1. habe nunmehr die Parzelle 151 erworben, so daß es geboten sei, die Angliederung dieser Fläche an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin wieder aufzuheben, damit die Beigeladene zu 1. ihre eigene Jagdnutzung ausüben könne. Die Ortsbesichtigungen hätten ergeben, daß die bisherige Jagdgrenze zwar nicht gut, die künftige Jagdgrenze allerdings auch nicht schlechter zu erkennen sei. Wenn man unterstelle, daß das Flurstück 151 bereits zum Eigenjagdbezirk der Beigeladenen gehöre, sei keine zwingende Notwendigkeit gegeben, die Fläche dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin anzugliedern. Deshalb sei es umgekehrt auch nicht gerechtfertigt, die Parzelle 151 gegen den Willen der neuen Eigentümerin im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin zu belassen. Am 5. November 1998 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie mit eingehenden Ausführungen namentlich auf den jagdlich ungünstigen Zuschnitt der Jagdbezirke sowie die schlechte Erkennbarkeit der neuen Jagdgrenze hinweist. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des beklagten Landesamtes vom 2. Oktober 1998 aufzuheben. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Es erneuert im wesentlichen die bereits in dem angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsauffassung. Die Beteiligten haben keine Anträge gestellt. In Ausführung des Beschlusses vom 19. Februar 1999 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 25. März 1999 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift sowie die zugehörige Karte (Blätter 48 - 52 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage, wenn ein Dritter durch ihn erstmalig beschwert wird. Diese Konstellation ist hier gegeben, weil erst der Widerspruchsbescheid zu Lasten der Klägerin eine Veränderung der Jagdbezirksgrenzen bewirkt hat. Ist in einer solchen Konstellation die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage erfolgreich, hat die Widerspruchsbehörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Widerspruch zu entscheiden; einer Verpflichtung im Urteilsausspruch bedarf es dazu nicht, vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage (1997) § 79 Rdnr. 6. In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Denn die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid des beklagten Amtes vom 2. Oktober 1998 nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des beklagten Amtes stellt sich materiell als eine dem Antrag der Beigeladenen zu 1. vom 22. Juli 1996 betreffend die Teilaufhebung der Verfügung vom 8. Februar 1988 stattgebende Entscheidung dar, die auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG NW ergangen ist. Nach dieser Vorschrift können Abrundungen von Jagdbezirken auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Koppelungsvorschrift mit gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite und einer Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW) OVG NW, Urteil vom 27. September 1998 - 20 A 1401/96 -. Es fragt sich allerdings, ob es zur Durchsetzung der jagdrechtlichen Interessen der Beigeladenen zu 1. erforderlich war, die Abrundung vom 8. Februar 1988 teilweise aufzuheben. Denn nach § 7 Abs. 1 BJG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, einen Eigenjagdbezirk. Im vorliegenden Fall könnte das Flurstück 151 bereits dadurch, daß die Beigeladene zu 1. es zu Eigentum erworben hat, deren Eigenjagdbezirk zugewachsen sein. § 7 Abs. 1 BJG regelt die Gliederung und Größe der Jagdbezirke unmittelbar gesetzlich- konstitutiv, d.h. als unmittelbare Rechtsfolge gesetzlicher Tatbestände und unabhängig von der vorherigen Rechtslage und etwaigen früheren rechtsgestaltenden Maßnahmen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Januar 1980 - 3 C 113.79 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 59 Seite 342 (345); Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen 3. Auflage (1986), § 7 Anmerkung I. Ob nun § 7 Abs. 1 BJG nur solche Abrundungen überlagert, die vor dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes ausgesprochen worden sind, oder ob nach dieser Bestimmung eine Abrundung auch dann (ganz oder teilweise) gegenstandslos wird, wenn die Fläche, auf welche sich die Abrundung bezieht, aufgrund eines Eigentumswechsels einem Eigenjagdbezirk zuwächst, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Es ist nämlich anerkannt, daß die zuständige Jagdbehörde im zweiten Falle jedenfalls einen deklaratorischen Verwaltungsakt erlassen kann, mit welchem sie die neuen Grenzen der Beteiligten Jagdbezirke feststellt, vgl. Schandau/Drees, aaO. Sollte der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes hiernach lediglich als deklaratorische Maßnahme zu verstehen sein, ist er jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin rechtsverletzend. Indem das Flurstück 151 nunmehr der Beigeladenen zu 1. gehört, ist die Parzelle, sofern § 7 Abs. 1 BJG Anwendung findet, Teil des Eigenjagdbezirkes O.-I1. II. Sollte hingegen § 7 Abs. 1 BJG nicht anwendbar sein, so daß die angefochtene Verfügung des beklagten Amtes nicht nur deklaratorische, sondern rechtsändernde Wirkung zeitigt, ist die Klage ebenfalls unbegründet, weil die Teilaufhebung der Abrundung vom 8. Februar 1988 rechtens ist. Der weiter oben dargestellte Tatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG NW ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die im Jahre 1988 getroffene Entscheidung des beklagten Amtes ist in der damals verfügten Gestalt "so und nicht anders" ausgefallen, weil den keinem Jagdbezirk angehörigen Flurstücken 151 und 150 jedwede Verbindung zum Eigenjagdbezirk der Beigeladenen zu 1. fehlte und sie mit diesem Bezirk nur über einen sogenannten Jägernotweg erreichbar waren; keine Rolle spielte hingegen die damals ebensowenig wie heute in der Örtlichkeit auszumachende Grenze zwischen den Flurstücken 151 und 150. Nachdem die Beigeladene zu 1. die Flurstücke 98, 99, 140 und 151 erworben hat, haben sich die Verhältnisse grundlegend gewandelt, indem nämlich das Flurstück 151 ohne die im Jahre 1988 erfolgte Angliederung keine jagdbezirksfreie Enklave, sondern kraft Gesetzes Bestandteil der Eigenjagd der Beigeladenen zu 1. wäre. Die Eigenschaft der jagdbezirksfreien Enklave, die wesentlicher Grund für die nunmehr rückgängig gemachte Angliederung war, ist mithin für das Flurstück 151 entfallen, so daß grundsätzlich Raum war für eine Teilaufhebung der Angliederung. Ist sonach der Tatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG NW gegeben, erweist sich die von dem beklagten Amt getroffene Entscheidung auch im übrigen als rechtmäßig. Namentlich hat das beklagte Amt das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Soweit - wie hier - eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine Ermessensüberschreitung scheidet im vorliegenden Fall offensichtlich aus. Diese Form des Ermessensfehlers liegt vor, wenn die von der Behörde im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist, vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage (1998) § 114 Rdnr. 16. Die Teilaufhebung der ursprünglichen Abrundung entspricht in jeder Hinsicht der in § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG NW normierten Rechtsfolge. Das beklagte Amt hat im übrigen von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gebraucht gemacht. Ermessensfehlgebrauch im Sinne von § 114 Satz 1 2. Alternative VwGO liegt vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, wobei "sachfremd" nicht gleichbedeutend ist mit Willkür oder gar verbotenen Verhalten; es ist vielmehr zu prüfen, ob die Behörde die Zwecke der einschlägigen Rechtsvorschrift zutreffend und vollständig erkannt und sich bei ihrer Entscheidung innerhalb dieses Normprogramms gehalten hat, vgl. Rennert aaO. § 114 Rdnr. 20. Im vorliegenden Fall erweist sich die angefochtene Entscheidung danach als ermessensfehlerfrei. Hierbei kommt es nicht darauf an, daß möglicherweise auch andere Entscheidungen, etwa eine Begrenzung der Eigenjagd der Beigeladenen zu 1. - vorbehaltlich des Erfordernisses entsprechenden Antrags - entlang der westlichen Grenze des N3. Ohls, aus jagdlicher Sicht sachgerecht gewesen wären. Das Gericht ist nicht befugt, eine Behördenentscheidung, die nach den Maßstäben des § 114 VwGO nicht zu beanstanden ist, aufzuheben, weil es eine andere Entscheidung für sachgerechter erachtet. Vielmehr haben sowohl das Gericht als auch der rechtsschutzsuchende Kläger eine ermessensfehlerfreie Behördenentscheidung hinzunehmen, auch wenn sie einer anderweitigen Regelung den Vorzug geben würden. Das beklagte Land hat sich ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides wesentlich von dem Grundsatz der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 BJG leiten lassen, wonach das Jagdrecht dem Eigentum folgt. Es hat zutreffend erkannt, daß ein legitimes Interesse der Beigeladenen zu 1. daran besteht, auf dem eigenen Grund und Boden die Jagd auch selbst bzw. durch einen Pächter auszuüben. Damit ist das beklagte Amt eindeutig dem Zweck der Ermächtigung gerecht geworden im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Das beklagte Amt hat in seine Ermessenserwägungen ferner den jagdrechtlichen Grundsatz eingestellt, wonach Grenzen von Jagdbezirken möglichst so beschaffen sein sollen, daß sie in der Örtlichkeit leicht erkennbar sind, damit der Jagdausübungsberechtigte stets - im Wortsinne - "weiß, wie weit er gehen darf". In diesem Zusammenhang hat das beklagte Amt zutreffend erkannt, daß - wie auch die Ortsbesichtigung ergeben hat - die derzeit noch die Begrenzung der benachbarten Jagdbezirke bildende Grenze zwischen den Flurstücken 140 und 151 in der Örtlichkeit nicht erkennbar ist, und daß andererseits die neue Jagdbezirksgrenze zwischen den Flurstücken 151 und 150 im Gelände ebenfalls nicht ausgemacht werden kann. Das beklagte Amt hat daraus ermessensfehlerfrei gefolgert, daß die Erkennbarkeit der Grenzen für die zu treffende Entscheidung keine durchgreifende Rolle spielen kann. Ist jedoch die Erkennbarkeit angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse kein taugliches Kriterium für die Ermessensbetätigung, ist es nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Amt seine Entscheidung tragend auf den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BJG normierten Grundsatz stützt. Die Klägerin und auch das Gericht haben diese ermessensfehlerfreie Entscheidung hinzunehmen, auch wenn andere Lösungen möglicherweise ebenso ermessensgerecht gewesen wären. Nach alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung als nicht rechtswidrig. Auf die im Ortstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fragen betreffend eine anderweitige Gestaltung der im hier betroffenen Bereich verlaufenden Jagdbezirksgrenzen kommt es demgegenüber nicht an. Das Gericht ist nicht befugt, den beteiligten Jagdbezirksinhabern Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Es hat sich vielmehr auf die rechtliche Kontrolle der getroffenen behördlichen Maßnahme zu beschränken. Weil diese nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist, muß die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.