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Urteil

2 K 2545/98

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:1999:1201.2K2545.98.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1998 verpflichtet, die mit Zahnarzt- rechnung vom 3. April 1998 geltend gemachten Aufwendungen für die Implantatversorgung als beihilfefähig anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1998 verpflichtet, die mit Zahnarzt- rechnung vom 3. April 1998 geltend gemachten Aufwendungen für die Implantatversorgung als beihilfefähig anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger, der als Gewerbeamtsinspektor im Dienste des Beklagten steht, beantragte unter dem 23. April 1998 die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu Aufwendungen einer zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau - laut Rechnung des behandelnden Zahnarzt vom 3. April 1998 - in einer Höhe von 3.536,65 DM. Hiervon erkannte der Beklagte durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 4. Mai 1998 Aufwendungen in Höhe von 433,30 DM als beihilfefähig an und gewährte dazu unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes vom 70 v. H. eine Beihilfe in Höhe von 303,31 DM, während er die Gewährung einer Beihilfe für die beiden Implantate in Regio 12 und 21 ablehnte. Dazu führte der Beklagte aus: Implantate im Zahnbereich seien u.a. beihilfefähig, wenn es sich um einzelne Zahnlücken handele. Vergleichsweise könne herkömmlicher Zahnersatz anerkannt werden, zu welchem Zweck eine Vergleichsberechnung des Zahnarztes erforderlich sei. Zur Notwendigkeit der Implantatversorgung hatte sich der die Ehefrau des Klägers behandelnde Zahnarzt unter dem 1. April 1998 wie folgt geäußert: "Bei oben genannter Patientin sollen im Oberkiefer- frontzahnbereich 2 Implantate eingesetzt werden. Es handelt sich um die Indikation "Einzelzahnlücken". Da die seitlichen Zahnbereiche mit keramischen Brücken versorgt sind und als Restzähne nur die Zähne 13 und 22 zur Verfügung stehen, ist die implantatabgestütze Front- zahnbrücke die einzig mögliche Versorgung, um die seit- lichen Brücken nicht opfern zu müssen. Der Zahn 22 ist von seinen Wurzelverhältnissen und seinem parodontalen Befund nicht geeignet, für längere Zeit als Brücken- pfeiler zu fungieren, zumal die Frontzahnregion einen statisch zusätzlich schlechten Bogenverlauf aufweist. Eine Anerkennung der geplanten Therapie müßte m. E. auch nach Beihilferichtlinien vertretbar sein, wenn auch die benachbarten Zähne in diesem Fall nicht unter die Rubrik "kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungswürdig" fallen, sondern bereits überkront sind. Bei Nichtdurchführung der geplanten Therapie muß nach Entfernung der intakten Seitenzahnbrücken aus statischen Gründen eine totale Gesamtoberkieferversorgung durchge- führt werden." Gegen den Bescheid vom 4. Mai 1998 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 29. Mai 1998 zurückwies. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im wesentlichen vor: Er habe Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den durch die Versorgung mit Implantaten entstandenen Aufwendungen. Nach der Stellungnahme des BDIZ- Gutachterausschusses beziehe sich der Begriff "Einzelzahn- implantat" nicht nur auf ein einzelnes Implantat bzw. eine Zahnlücke, sondern auch auf mehrere nebeneinanderliegende Zahnlücken, die durch Einzelimplantate geschlossen würden. Bei Fehlen von ein bis vier Zähnen im Bereich der Oberkieferfront, klinisch intakten Nachbarzähnen und intakten Alveolarfortsatz sei im Regelfall die Versorgung mit einem Implantat je fehlenden Zahn indiziert. Sei schon hiernach auch im vorliegenden Fall die Versorgung mit den beiden Implantaten als notwendig im Sinne des Beihilfenrechts anzusehen, habe auch das Sozialgericht Stade durch Urteil vom 12. Juli 1997 - S 1 KR 224/96 - entschieden, daß die Versorgung mit Implantaten nicht weniger geeignet sei als eine herkömmliche Brückenkonstruktion. Demgegenüber verfange der Hinweis des Beklagten darauf, die Klassifizierung des BDIZ-Gutachterausschusses sei für das Beihilfenrecht völlig unbedeutend, nicht. Vielmehr griffen das Beihilfenrecht und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ineinander über. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteile sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Damit setze die Beihilfefähigkeit voraus, daß der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt habe. Die Stellungnahme des BDIZ-Gutachterausschusses sei somit auch für das Beihilferecht einschlägig; ihr komme präjudizierende Bedeutung zu. Auch das zahnärztlich-oralchirugische Fachgutachten von Dr. med. dent. Schmidt vom 8. November 1999 komme zu dem Ergebnis, daß der gewählte Zahnersatz medizinisch indiziert gewesen sei und langfristig die am besten geeignete und aussichtsreichste Methode mit zuverlässigstem Langzeiterfolg darstelle. Außerdem handele es sich nach dem Gutachten zugleich auch um die kostengünstigste Variante der verschiedenen Behandlungsmethoden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1998 zu verpflichten, die mit Zahnarztrechnung vom 3. April 1998 geltend gemachten Aufwendungen für die Implantatversorgung als beihilfefähig anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Gemäß § 3 Abs. 1 BVO seien beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang. Notwendig seien nur die Maßnahmen, die eine Not abwendeten und deshalb unerläßlich seien. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Maßnahmen müsse der Beihilfeberechtigte selber tragen. Aus diesem Grunde habe die oberste Dienstbehörde in VV 5.5 zu § 3 BVO bestimmt, daß unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit Implantate nur beihilfefähig seien: - bei Versorgung eines arthrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützen Totalprothese, - bei einseitiger Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8, 7 und 6 fehlen, - bei Einzelzahnlücken, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungs- bedürftig seien. Darüber hinaus seien gemäß der Verwaltungsvorschrift Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Könne ein Implantat beihilfenrechtlich nicht anerkannt werden, könnten die Kosten als beihilfefähig berücksichtigt werden, die bei einer herkömmlichen Zahnarztversorgung entstanden wären. Damit sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfüllt. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht auf die Stellungnahme des BDIZ- Gutachterausschusses berufen. Das Beihilfenrecht spreche eindeutig von einer Einzelzahnlücke, während die BDIZ-Stellungnahme von Einzelzahnimplantaten spreche, die sich nicht nur auf ein einzelnes Implantat oder eine Zahnlücke bezögen, sondern auf mehrere nebeneinanderliegende Zahnlücken. Die Tatbestandsvoraussetzung "Einzel- zahnlücke" sei jedoch bei mehreren, nebeneinanderliegenden Zahnlücken nicht erfüllt. Auch beantworte die Gebührenordnung die hier zu entscheidende Frage nicht. Lediglich hinsichtlich der Angemessenheit richte sich die Beihilfefähigkeit nach der zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Behandlung aber habe der Verordnungsgeber hinsichtlich der Implantate VV 5.5 zu § 3 BVO enge Grenzen gesetzt, die von den Regelungen der GOZ völlig losgelöst seien. Außerdem sei es nicht zwingend, daß Beihilfeverordnungen Aufwendungen jedweder wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode als beihilfefähig anerkenne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet, denn dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Beihilfenanspruch zu. Nach § 3 Abs. 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit beihilfefähig. Als notwendige Aufwendungen in diesem Sinne sind diejenigen anzusehen, die der Beamte nach den einschlägigen Vorschriften der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte zu entrichten verpflichtet ist. Leistungen, die der Arzt oder Zahnarzt in Rechnung stellt, ohne daß diese durch die Regelungen der Gebührenordnungen gedeckt sind, braucht der Beamte nicht zu entrichten; sie sind dementsprechend auch keine notwendigen Aufwendungen im Sinne des Beihilfenrechts. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 - , Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1996, S. 100. Da ferner nach § 3 Abs. 1 BVO die notwendigen Aufwendungen nur in angemessenem Umfange beihilfefähig sind, können auch diejenigen Kosten einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung nicht als beihilfefähig angesehen werden, die zwar vom Arzt oder Zahnarzt durchgeführt worden sind und nach den entsprechenden Gebührenordnungen abgerechnet werden können, aber über den Umfang einer ausreichenden medizinischen Versorgung hinausgehen. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die Notwendigkeit einer Versorgung der Ehefrau des Klägers mit zwei Implantaten folgendes: Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß die Versorgung des Oberkiefers der Ehefrau des Klägers mit Zahnersatz durch hier fragliche Implantate medizinisch begründbar ist. Umstritten ist lediglich, ob die Versorgung mit den Implantaten auch medizinisch notwendig ist. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung des behandelnden Zahnarztes, der unter Hinweis auf die vorhandene Versorgung der seitlichen Zahnbereiche mit keramischen Brücken, des Befundes der Restzähne 13 und 22 und den statisch schlechten Bogenverlauf der Frontzahnregion die implantatabgestützte Frontzahnbrücke als die medizinisch sachgerechteste Lösung ansieht. Es erscheint einleuchtend, daß bei der schon vorhandenen Versorgung der seitlichen Zahnbereiche, dem Befund der als Brückenpfeiler in Betracht kommenden Restzähne und dem schlechten Bogenverlauf der Frontzahnregion eine Abstützung der Frontzahnbrücke durch Implantate im medizinischen Sinne die sinnvollste Behandlung darstellt und auch eine dauerhafte Versorgung gewährleistet. Ist von daher die vom Zahnarzt gegebene Begründung zur medizinischen Notwendigkeit der Versorgung mit den beiden Implantaten nachvollziehbar, hat ihr auch der Beklagte keine auf medizinischer Sicht beruhende Einwendungen entgegengehalten, sondern sich dieserhalb allein auf den Wortlaut von VV 5.5 berufen. Dies allein rechtfertigt es bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles indes nicht, die beantragte Beihilfe zu versagen. Zwar trifft es zu, daß die Voraussetzungen, unter denen nach VV 5.5 zu § 3 BVO eine Implantatversorgung als notwendig angesehen werden kann, vorliegend nicht erfüllt sind, weil die Implantate ersichtlich nicht der Schließung einer Einzelzahnlücke dienen. Das schließt es jedoch nicht aus, in besonderen, von dieser Vorschrift nicht erfaßten Einzelfällen, wenn eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt, ebenfalls eine Implantatversorgung als medizinisch notwendig anzusehen. VV 5.5 zu § 3 legt grundsätzlich fest, was bei der Versorgung mit Implantaten als notwendig im Sinne von § 3 BVO anzusehen ist. Bei dem Begriff der Notwendigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Notwendig im Sinne von § 3 BVO sind ausschließlich medizinisch indizierte Behandlungen, nicht dagegen von anderen Gründen (wie Kosmetik, Komfort, Aussehen u. dergl.) bestimmte ärztliche Versorgungen. Hiernach kann auch in Ansehung von VV 5.5 zu § 3 BVO eine Beihilfengewährung in Betracht kommen, wenn die ärztliche Begründung erkennen läßt, daß für die durchgeführte Behandlung ausschließlich medizinische Erwägungen maßgebend waren. So liegt der Fall - wie oben dargelegt - hier. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Q M M1 B e s c h l u ß Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird in Höhe der strittigen Beihilfe auf 2.172,34 DM (70 % von 3.103,35 DM) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluß können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Q M M1