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Urteil

5 K 2311/96

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:0309.5K2311.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, ihr am 21. Januar 1980 geborener Sohn U2 sowie ihre am 11. Januar 1984 geborene Tochter U3 erhielten von dem Beklagten seit Jahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im Haushalt der Klägerin lebte seit dem 24. April 1992 ferner das Enkelkind der Klägerin, das am 4. Dezember 1991 geborene Kind U4. 3 Mit Schreiben vom 30. Juni 1992 teilte das Arbeitsamt Iserlohn - Kindergeldkasse - der Klägerin mit, für ihr Enkelkind U4 sei ihr ab Juli 1992 Kindergeld gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (a.F.) bewilligt worden. 4 Für U4 wurde Pflegegeld nach §§ 33, 39 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt. Bei der Bemessung des für U4 gewährten Pflegegeldes wurde gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) - SGB VIII a.F. - zunächst ein (Kindergeld-)Betrag von 70,00 DM anspruchsmindernd berücksichtigt und ab dem 1. Januar 1996 gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) von 50,00 DM. Dem Bescheid des Jugendamtes des Beklagten vom 28. Juni 1993 zufolge beliefen sich die dem Kind U4 ab dem 1. Juli 1993 gemäß §§ 33, 39 SGB VIII a.F. gewährten Leistungen auf insgesamt 932,00 DM monatlich. Die betreffenden Leistungen wurden in der Weise bemessen, daß 678,00 DM auf Pflegegeld bzw. die materiellen Aufwendungen entfielen und 324,00 DM auf die Kosten der Erziehung. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.002,00 DM blieb nach Abzug von 70,00 DM Kindergeld ein Betrag in Höhe von 932,00 DM. Dem Bescheid des Jugendamtes des Beklagten vom 13. November 1995 zufolge beliefen sich ab dem 1. Januar 1996 die materiellen Aufwendungen auf 727,00 DM und die Kosten der Erziehung auf 347,00 DM. Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 1.074,00 DM blieb nach Abzug von Kindergeld in Höhe von 50,00 DM ein Betrag in Höhe von 1.024,00 DM. 5 Bei der Bemessung der der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 1995 für Oktober 1995 gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigte der Beklagte u.a. Kindergeld in Höhe von 420,00 DM als Einkommen der Klägerin. Entsprechend verfuhr er bei der mit Bescheiden vom 28. Oktober 1995 und 28. November 1995 für die Monate November und Dezember vorgenommenen Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der mit Bescheiden vom 28. Dezember 1995, 28. Januar 1996, 28. Februar 1996 und 28. März 1996 für die Folgemonate vorgenommenen Hilfegewährung berücksichtigte der Beklagte jeweils Kindergeld in Höhe von 700,00 DM als Einkommen der Klägerin. 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. November 1995 führte die Klägerin aus, sie beantrage die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 24. September 1993, 28. September 1993 sowie der weiteren bis zum 28. September 1995 ergangenen Bescheide des Beklagten, soweit Kindergeld für U4 in Höhe von 70,00 DM monatlich bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt abgesetzt worden sei. Zur Begründung machte sie geltend, es sei nicht beachtet worden, daß das für U4 gewährte Kindergeld in Höhe von 70,00 DM auf das vom Jugendamt gewährte Pflegegeld angerechnet worden sei. Wenn die betreffende Leistung bei Leistungen nach § 33 SGB VIII (a.F.) angerechnet werde, könne sie nicht noch einmal von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abgezogen werden. 7 Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 teilte der Beklagte den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit, das Kindergeld sei Einkommen der Klägerin im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und daher bei der Berechnung der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe anzurechnen. Die bis zum 28. September 1995 ergangenen Bescheide seien bestandskräftig geworden. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Schreiben vom 8. November 1995 als Widerspruch gegen die Bescheide über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 28. Oktober und 28. November 1995 gewertet werden solle. 8 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 teilten die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit, das Schreiben vom 8. November 1995 solle auch als Widerspruch gegen die Bescheide vom 28. Oktober und 28. November 1995 gewertet werden. 9 Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen führte der M1 (früher:P) des N1 mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1996 aus, der Widerspruch der Klägerin vom 8. November 1995 gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1995 werde zurückgewiesen. 10 Am 8. Mai 1996 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie führt aus: Kindergeld sei zwar grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Dies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn dieses Kindergeld bereits "bezahlt" worden sei, und zwar durch Verrechnung mit Leistungen nach § 33 SGB VIII. In diesem Falle könne es nicht nochmals von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abgezogen werden. Formal fließe die Leistung der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes zwar auf ihr, der Klägerin, Konto. Wirtschaftlich gesehen habe sie das Kindergeld aber über § 33 SGB VIII wieder abgegeben. Wenn die doppelte Anrechnung des Kindergeldes auf die Sozialhilfe "durchschlage", sei das Existenzminimum nicht mehr gewahrt. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Märkischen Kreises vom 30. April 1996 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des für das Kind U4 gezahlten Kindergeldanteils in Höhe von 70,00 DM monatlich für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 31. Dezember 1995 und 50,00 DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 1996 - insgesamt 340,00 DM - zu gewähren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt aus: Angesichts der Tatsache, daß für U4 wegen der Leistungen durch das Jugendamt kein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe, müsse es dabei bleiben, daß das Kindergeld der Klägerin als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG zuzurechnen sei. Aus dem Umstand, daß § 39 Abs. 6 SGB VIII hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes eine klare Regelung enthalte, folge sozialhilferechtlich nichts zugunsten der Klägerin, weil der Gesetzgeber diese Vorschrift in Kenntnis des § 76 BSHG erlassen habe. 16 Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin vom 13. Oktober 1999 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. 20 Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht begründet. 21 Die durch den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des M1 des N1 vom 30. April 1996 erfolgte Ablehnung der von der Klägerin begehrten - weiteren - Sozialhilfeleistungen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Als Anspruchsgrundlage für den durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren verfolgten Anspruch kommen die §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 BSHG in Betracht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum Einkommen im Sinne des BSHG gehören gemäß § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach § 77 Abs. 1 BSHG sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. 23 Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch danach nicht zu. Der Beklagte hat zu Recht das für das Kind U4 durch die Kindergeldkasse an die Klägerin geleistete Kindergeld - in voller Höhe - als Einkommen der Klägerin angerechnet. 24 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 168) - BKKG a.F. - war Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Es diente demselben Zweck wie die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 77 Abs. 1 BSHG). 25 Vgl. Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZFSH/SGB) 1997, 387 (388) mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 26 Ebenso wie das Kindergeld nach dem BKKG a.F. ist auch das Kindergeld in seiner neuen, durch das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl I 1995, 1250) und das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 (BGBl I 1995, 1959) geschaffenen Rechtsform Einkommen im Sinne des § 76 BSHG. Das Kindergeld wird nach § 31 Satz 3 EStG n.F. monatlich gezahlt und bewirkt damit einen entsprechenden Zufluß von Geldmitteln. Daran ändert auch sein Charakter als Steuervergütung nichts, der sicherstellen soll, daß das Einkommen des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums seines Kindes von der Besteuerung freigestellt ist (vgl. § 31 Satz 1 EStG n.F.). Denn unabhängig davon, ob sich das Kindergeld am Jahresende als monatlich im voraus gezahlte Vergütung zuviel gezahlter Einkommensteuer oder - wegen fehlenden oder geringen, nicht einkommensteuerpflichtigen Einkommens - ganz oder teilweise als eine Leistung der Familienförderung darstellt, behält es seinen Charakter als monatlicher Zufluß effektiver Geldmittel. 27 Das Kindergeld in seiner neuen rechtlichen Erscheinungsform gehört nicht zu den in § 76 Abs. 1 BSHG angeführten, ausdrücklich anrechnungsfrei zu lassenden Geldleistungen. Es ist auch nicht aufgrund des § 77 Abs. 1 BSHG als Einkommen unberücksichtigt zu lassen, denn es dient keinem anderen Zweck als die Hilfe zum Lebensunterhalt. 28 Vgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (393); vgl. ferner Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Urteil vom 23. April 1999 - Bf IV 3/97 -, ZFSH/SGB 1999, 738 (740 f.). 29 Nach den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich bei dem für das Kind U4 im Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 30. April 1996 gewährten Kindergeld um Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Soweit es die Monate November und Dezember 1995 anbelangt, wurde das Kindergeld nach dem BKKG a.F. gewährt und war entsprechend den obigen Ausführungen aus diesem Grunde sozialhilferechtlich als Einkommen zu qualifizieren. Soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 1996 betrifft, diente das Kindergeld nicht als Steuervergütung, sondern als Familientransferleistung nach § 31 Satz 2 EStG und war damit ebenfalls Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Bei Hilfeempfängern ohne steuerpflichtiges Einkommen - wie bei der Klägerin - dient das gesamte Kindergeld zur "Förderung der Familie" im Sinne des § 31 Satz 2 EStG, ist also insgesamt Familientransferleistung im Sinne dieser Vorschrift. 30 Vgl. dazu: Sauer, Kindergeld und Sozialhilfe, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1997, 98 (101). 31 Das im Streit stehende Kindergeld war ferner nicht als Einkommen des Kindes U4, sondern als Einkommen der Klägerin zu bewerten. 32 Hinsichtlich der Frage, als wessen Einkommen Kindergeld anzusehen ist, ist das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG nicht anders zu behandeln als Kindergeld nach dem BKKG a.F.. 33 Vgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (394 u. 396). 34 Kindergeld nach dem BKKG a.F. - und nach § 31 Satz 2 EStG - ist zunächst einmal Einkommen des Kindergeldberechtigten. Einkommen des Kindes kann es nur dadurch werden, daß der Kindergeldberechtigte es zweckorientiert durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind weitergibt. 35 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 28, 177 (181 f.); Urteil vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265 (269); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 8. Dezember 1997 - 8 B 2289/97 -. 36 Für Kinder im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG gilt im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), daß Eltern, die dem in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kind dasjenige zuwenden, was ihnen die staatliche Gemeinschaft für das Kind an Kindergeld zukommen läßt, sich den weitergegebenen Betrag nicht als eigenes Einkommen zuzurechnen lassen brauchen, soweit dieser für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird. 37 Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1972 - V C 6.71 -, FEVS 19, 281 (284 f.); Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (389). 38 In diesem Rahmen weitergegebenes Kindergeld ist auch bei eigener Hilfebedürftigkeit der Eltern nicht als deren Einkommen, sondern als Einkommen des gleichfalls hilfebedürftigen Kindes zu berücksichtigen. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, FEVS 12, 81 (84 f.); Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, FEVS 14, 243 (248); Urteil vom 16. Februar 1972 - V C 6.71 -, FEVS 19, 281 (284 f.). 40 Insoweit erfährt - im Hinblick auf die vorgenannten Bestimmungen des GG - der aus dem Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 BSHG folgende Grundsatz, daß der Hilfesuchende eigenes Einkommen zuerst für seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt einzusetzen hat, auch wenn er sich dadurch außerstande setzt, Schuldverpflichtungen einschließlich Unterhaltsverpflichtungen 41 vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C 35.77 -, FEVS 26, 99 (104); Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114.81 -, FEVS 32, 405 (409), - 42 zu erfüllen, eine Durchbrechung. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, FEVS 12, 81 (84). 44 Die in der zitierten Rechtsprechung als Ausnahme angesehene Behandlung dem Kind zugewendeten Kindergeldes als Einkommen des Kindes kann nicht verallgemeinernd auf die Weitergabe an Kinder, die nicht unter § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG fallen, ausgedehnt werden. Dies würde dem Charakter einer Ausnahme widersprechen und wäre zudem mit der Systematik der §§ 11 Abs. 1, 16, 91 Abs. 1 BSHG nicht zu vereinbaren. Danach ist Einkommen bei einem Alleinstehenden für dessen eigenen Lebensunterhalt, bei einem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Erwachsenen für den eigenen und den Lebensunterhalt seiner in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Angehörigen einzusetzen, bevor es Personen im Sinne von §§ 16 oder 91 Abs. 1 BSHG zugute kommen kann. Geht es um die Weitergabe an ein Kind, für das der Kindergeldberechtigte sein Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 BSHG nicht einzusetzen hat, verbleibt es bei dem Grundsatz, daß das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten als dessen Einkommen zuzurechnen ist. Eine Weitergabe von Kindergeld an ein nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind kann aus diesem Grunde unbeschadet einer etwaigen Hilfebedürftigkeit dieses Kindes nicht bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als einkommensmindernde Ausgabe des Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden, soweit die Mittel für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft benötigt werden. 45 Vgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (390). 46 Das soeben Dargelegte gilt für jede Zuwendung von Kindergeld an Kinder, die nicht im Rechtssinne Kinder des Kindergeldberechtigten sind, z.B. Pflegekinder, Stiefkinder, Enkel, Nichten oder Neffen. 47 Vgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (390). 48 Ebenso wie bei Kindern, die unter § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG fallen, scheidet auch bei sonstigen Kindern eine zur Minderung des Einkommens des Kindergeldberechtigten führende Zuwendung von Kindergeld von vornherein aus, wenn das begünstigte Kind seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, d.h. nicht hilfebedürftig ist. 49 Vgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (390 f.). 50 Hinzu kommt, daß eine Weitergabe von Kindergeld im eingangs dargelegten Sinne nicht bereits dann vorliegt, wenn das Kindergeld dem Kind im Rahmen des ihm im Haushalt gewährten Familienunterhalts als Naturalleistung wie z.B. Unterkunft, Kost oder Bekleidung, zugute kommt. Es genügt nicht, daß es in den gemeinsamen Topf fließt, aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft bestritten wird. Erforderlich ist vielmehr, daß der Lebensunterhalt des Empfängers gerade mittels zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes, mit anderen Worten der sozialhilferechtliche Bedarf des Empfängers durch eine Leistung des Kindergeldberechtigten gerade in Ansehung des Kindergeldes bestritten wird. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177 (183 f.); OVG NW, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - 8 B 2289/97 -; Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (390 f.). 52 Fehlt es an einer derart qualifizierten Zuwendung, ist das Kindergeld schon mangels einer Weitergabe nur als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu behandeln, und es kommt auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Weitergabe von Kindergeld an das Kind Einkommen des Kindes begründen kann, nicht mehr an. 53 Vgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (391). 54 Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze war das für das Kind U4 gezahlte Kindergeld nicht als Einkommen des betreffenden Kindes, sondern als Einkommen der Klägerin anzusehen. 55 Die Klägerin war sowohl hinsichtlich des bis zum 31. Dezember 1995 nach dem BKKG a.F. gewährten Kindergeldes (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 BKKG a.F.) als auch hinsichtlich des ab dem 1. Januar 1996 als Familientransferleistung nach § 31 Satz 2 EStG gezahlten Kindergeldes (vgl. §§ 62, 63 Abs. 1 Nr. 1, 3 EStG) Kindergeldberechtigte. 56 Ein Ausnahmefall, in dem Kindergeld wegen einer zweckorientierten Weitergabe an das Kind als dessen Einkommen und nicht als solches des Kindergeldberechtigten anzusehen ist, war vorliegend - aus mehreren Gründen - nicht gegeben. 57 Der Annahme einer sich auf seiten der Klägerin einkommensmindernd auswirkenden Weitergabe des Kindergeldes stand zum einen entgegen, daß das Kind U4 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG war. Sein notwendiger Lebensunterhalt war durch die im Streitzeitraum nach §§ 33, 39 SGB VIII bzw. §§ 33, 39 SGB VIII a.F. gewährten Leistungen abgedeckt. 58 Zwar kann man insoweit nicht auf den in den Leistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. enthaltenen Erziehungsbeitrag, genauer gesagt, den in dem Pauschalbetrag für die Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen enthaltenen Anteil der Kosten der Erziehung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII/SGB VIII a.F.) abstellen. Der Erziehungsbeitrag ist für die Kosten der Erziehung des Kindes bzw. Jugendlichen zweckbestimmt, und es besteht keine Identität im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. 59 Vgl. dazu: OVG NW, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94 -; Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Aufl. 1998, § 77 Rdnr. 33. 60 Gegenüber den Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG vorrangig ist jedoch der auf die materiellen Aufwendungen entfallende Teil der Leistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII/SGB VIII a.F.), 61 vgl. Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 10 Rdnr. 28. 62 Durch die letztgenannten Leistungen ist der notwendige Lebensunterhalt des Kindes U4 im Streitzeitraum abgedeckt worden. Unabhängig davon, ob man den Personensorgeberechtigten oder den Minderjährigen als Inhaber des Anspruchs nach §§ 33, 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. ansieht, 63 vgl. dazu: OVG NW, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94 -, S. 7, und Hauck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juli 1999, § 39 Rdnr. 5, einerseits sowie Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, aa0., § 39 Rdnr. 16 a.E., andererseits, 64 ist eine sozialhilferechtlich relevante Bedarfslücke des Kindes U4 im Hinblick auf die nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. gewährten Leistungen nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, daß der auf die materiellen Aufwendungen entfallende Teil dieser Leistungen nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes U4 eingesetzt wurde, sind nicht gegeben. 65 Der betreffende Teil der Leistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. reichte auch aus, um den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes U4 abzudecken. Legt man hinsichtlich des Zeitraumes bis zum 31. Dezember 1995 entsprechend dem Bescheid des Jugendamtes vom 28. Juni 1993 materielle Aufwendungen in Höhe von 678,00 DM zugrunde, so überstiegen die betreffenden Leistungen den sozialhilferechtlichen Bedarf des Kindes U4 selbst dann, wenn man von dem genannten Betrag den Kindergeldbetrag von 70,00 DM in Abzug bringt. Dem sich danach ergebenden Betrag von 608,00 DM stand ein laufender sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von - nur - 472,31 DM (= 289,00 DM (Regelsatz) + 183,31 DM (anteilige Unterkunfts- und Heizkosten)) bzw. 451,40 DM (bei Unterkunftskosten im Dezember 1995 in Höhe von 162,40 DM) gegenüber. Es verbleibt ein ("Überschuß")Betrag von 135,69 DM (= 608,00 DM - 472,31 DM) bzw. 156,60 DM (= 608,00 DM - 451,40 DM), der ausreichte, einmalige sozialhilferechtliche Bedarfslagen abzudecken, ungeachtet des Umstandes, daß auch nach § 39 Abs. 3 SGB VIII/SGB VIII a.F. einmalige Beihilfen oder Zuschüsse in bestimmten Fällen gewährt werden können. Hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Januar 1996 beliefen sich entsprechend dem Bescheid des Jugendamtes vom 13. November 1995 die materiellen Aufwendungen auf 727,00 DM und die Kosten der Erziehung auf 347,00 DM. Zieht man von dem entsprechenden Betrag den Kindergeld(teil)betrag in Höhe von 50,00 DM ab, so ergibt sich ein Wert von 677,00 DM. Dieser Betrag überstieg den laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf des Kindes U4 sogar um 225,60 DM (= 677,00 DM - 451,40 DM). 66 Eine zur Einkommensminderung auf seiten der Klägerin führende zweckorientierte Weitergabe des Kindergeldes kann entsprechend dem oben Dargelegten des weiteren deshalb nicht angenommen werden, weil das Kind U4 als Enkel bzw. Pflegekind der Klägerin nicht unter die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG fiel und das Kindergeld - in voller Höhe - für die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes der Klägerin bzw. ihrer - zur Bedarfsgemeinschaft zählenden - leiblichen Kinder T und U3 benötigt wurde. 67 Im Streitzeitraum beliefen sich der monatliche Regelsatzbedarf der Klägerin auf 526,00 DM und der Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 2 1. Halbsatz BSHG auf 210,40 DM. Der anteilige Unterkunfts- und Heizkostenbedarf betrug 183,31 DM (November 1995) bzw. 162,40 DM (Dezember 1995). Ferner hat der Beklagte bei der Bemessung der Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Streitzeitraum bei der Klägerin individuelle Mehrbedarfsbeträge in Höhe von 76,75 DM und 331,00 DM angesetzt. Bei dem erstgenannten Betrag handelt es sich den Ausführungen in den betreffenden Bewilligungsbescheiden zufolge "um anteiliges pauschaliertes Wohngeld, das auf Kinder entfällt, für die keine Sozialhilfe gezahlt wird". Den betreffenden Betrag errechnete der Beklagte auf der Grundlage der zuletzt in dem Bewilligungsbescheid vom 28. August 1995 angegebenen Höhe der Unterkunftskosten (= 623,63 DM; 623,63 DM x 49,2 % = 306,82 DM (gerundet 307,00 DM); 307,00 DM : 4 = 76,75 DM). Der weitere individuelle Mehrbedarfsbetrag wurde im Hinblick auf das in den Leistungen nach § 39 SGB VIII enthaltene Erziehungsgeld angesetzt, wie sich entsprechenden Vermerken des Beklagten vom 21. August 1992 und 5. Juli 1993 entnehmen läßt. Gleichzeitig wurde ein entsprechender Betrag als "sonstiges Einkommen" der Klägerin berücksichtigt. Die betreffenden Positionen "neutralisieren" sich, so daß der Umstand, daß entsprechend den obigen Darlegungen das in den Leistungen nach § 39 SGB VIII enthaltene Erziehungsgeld kein sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen ist, im vorliegenden Zusammenhang ohne Auswirkungen bleibt. 68 Stellt man hinsichtlich des bis zum 31. Dezember 1995 reichenden Teils des Streitzeitraumes das aus den Kindergeld- und Kindergeldzuschlagsleistungen erzielte monatliche Einkommen von 550,00 DM bzw. - um die Kosten der Hausratversicherung (15,27 DM) bereinigt - 534,73 DM dem in dem betreffenden Zeitraum bestehenden Regelsatzbedarf, Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 2 1. Halbsatz BSHG und Unterkunfts- und Heizkostenbedarf der Klägerin - insgesamt 919,71 DM (= 526,00 DM + 210,40 DM + 183,31 DM (November 1995)) bzw. 898,80 DM (= 526,00 DM + 210,40 DM + 162,40 DM (Dezember 1995)) - gegenüber, so ergibt sich, daß das Kindergeld bereits in voller Höhe zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs allein der Klägerin benötigt wurde. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 1996. Das an die Klägerin in diesem Zeitabschnitt monatlich gezahlte Kindergeld belief sich auf 700,00 DM. Abzüglich der Kosten der Hausratversicherung in Höhe von 15,27 DM ergab sich ein Betrag von 684,73 DM. Dem standen ein Regelsatzbedarf, Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 2 1. Halbsatz BSHG und Unterkunftskostenbedarf der Klägerin in Höhe von insgesamt 898,80 DM (= 526,00 DM + 210,40 DM + 162,40 DM) gegenüber. 69 Eine Minderung des Einkommens der Klägerin um die Kindergeld(teil)beträge in Höhe von 70,00 DM bzw. 50,00 DM kann darüber hinaus auch deswegen nicht angenommen werden, weil die oben dargelegten Voraussetzungen einer "zweckorientierten Weitergabe" der betreffenden Beträge durch die Klägerin an das Kind U4 nicht vorlagen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Kindergeld durch die Klägerin nicht, wie in den meisten Fällen, 70 vgl. dazu: Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (391), 71 in der Weise verwandt wurde, daß es in die Haushaltskasse - "gemeinsamer Topf" - floß und aus dieser Kasse die Aufwendungen für den Lebensunterhalt der einzelnen Familienmitglieder bestritten wurden. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, insoweit hinsichtlich der drei in ihrem Haushalt lebenden Kinder Differenzierungen vorgenommen zu haben. 72 Sind die im Streit stehenden Kindergeld(teil)beträge danach unter Zugrundelegung der eingangs dargelegten sozialhilferechtlichen Grundsätze nicht als Einkommen des Kindes U4, sondern als solches der Klägerin zu bewerten, so ergibt sich etwas Abweichendes auch nicht daraus, daß im Rahmen der Bemessung der Leistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. gemäß Abs. 6 der betreffenden Vorschrift Kindergeld in Höhe von monatlich 70,00 DM (bis zum 31. Dezember 1995) bzw. 50,00 DM (ab dem 1. Januar 1996) zu Lasten des Kindes U4 berücksichtigt wurde. 73 Nach § 39 Abs. 6 SGB VIII a.F. sind Kindergeld, Kindergeldzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder der Jugendliche berücksichtigt wird, in Höhe des Betrages, der nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Bei der Bemessung der dem Kind U4 bis zum 31. Dezember 1995 gewährten Leistungen nach § 39 SGB VIII a.F. wurde danach der für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeldbetrag von 70,00 DM angerechnet. Nach § 39 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist, wenn das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 EStG für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist (§ 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). Im Rahmen der Berechnung der Leistungen nach § 39 SGB VIII wurde danach ein Kindergeldbetrag in Höhe von 50,00 DM angerechnet. Ab dem 1. Januar 1996 belief sich der nach § 66 EStG für ein erstes Kind zu zahlende Betrag auf 200,00 DM monatlich. Da das Kind U4 in seiner Pflegefamilie nicht das älteste Kind war, war nach § 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII der Anrechnungsbetrag mit einem Viertel (50,00 DM) zu bemessen. 74 Die Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. hat nicht zur Folge, daß die streitbefangenen Kindergeldbeträge nicht als Einkommen der Klägerin zu qualifizieren sind. 75 Selbst wenn man annähme, daß durch die Vorschrift des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. eine Weitergabe des Kindergeldes vom Kindergeldberechtigten an das Pflegekind gewissermaßen fingiert wird, führte das nicht zur Annahme einer Einkommensminderung auf seiten der Klägerin als kindergeldberechtigter Pflegeperson. Entsprechend den obigen Darlegungen kann auch eine tatsächliche Weitergabe von Kindergeld an ein nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind unbeschadet einer etwaigen Hilfebedürftigkeit dieses Kindes nicht bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als einkommensmindernde Ausgabe des Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden, soweit die Mittel - wie hier - für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft benötigt werden. Dementsprechend kann in einem derartigen Fall erst recht eine - nur - fingierte Weitergabe eine Einkommensminderung beim Weitergebenden nicht bewirken; im übrigen ändert die Bestimmung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. nichts daran, daß das Kindergeld real dem Kindergeldberechtigten zufließt und dieser nicht gehindert ist, es ausschließlich für sich zu verwenden oder es lediglich der für alle Familienmitglieder bestimmten Haushaltskasse zukommen zu lassen. Gerade die erstgenannte Alternative führt deutlich vor Augen, daß in diesem Falle dem Betreffenden bei einer Nichtberücksichtigung des Kindergeldes mehr Einkommen zur Verfügung stünde, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes benötigte. 76 Unabhängig davon kann die Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB III a.F. auch aus einem weiteren, oben bereits angesprochenen Grunde nicht dazu führen, daß die umstrittenen Kindergeldbeträge vom Einkommen der Klägerin abzusetzen sind. Eine Einkommensminderung auf seiten des Kindergeldberechtigten kommt, wie oben bereits dargelegt, bei der Weitergabe von Kindergeld nur insoweit in Betracht, als das betreffende Kind (sozialhilferechtlich) bedürftig ist. Letzteres war hier, wie ebenfalls bereits ausgeführt, gerade nicht der Fall. Vielmehr überstieg der von den Leistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. auf die materiellen Aufwendungen entfallende Teil sogar noch nach Abzug der nach § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. maßgeblichen Kindergeldbeträge den einschlägigen sozialhilferechtlichen Bedarf des Kindes U4. 77 Zuzugestehen ist der Klägerin allerdings, daß die "Doppelanrechnung" des Kindergeldes - im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfeleistungen einerseits und der Sozialhilfeleistungen andererseits - zu vom Gesetzgeber möglicherweise nicht intendierten Ergebnissen führt bzw. führen kann. So bewirkte sie unter der Geltung des § 39 SGB VIII a.F., daß etwa eine aus einem Pflegekind und einer (der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bedürftigen) Pflegeperson bestehende Familie ohne den Kindergeldanspruch nach dem BKKG a.F. finanziell besser gestellt war als mit diesem Anspruch. Ohne den Kindergeldanspruch hätte sowohl eine (anteilige) Anrechnung im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII a.F. als auch eine (vollständige) Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen im Rahmen der Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG unterbleiben müssen. 78 Die Lösung der dargelegten Problematik ist allerdings nicht im Bereich der Sozialhilfe vorzunehmen. Vielmehr ist sie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu suchen, 79 vgl. dazu auch: OVG Lüneburg, Beschluß vom 18. Mai 1993 - 4 M 1702/93 -, 80 wo die betreffende Problematik ihren Ursprung hat. Zwar geht es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um den Sozialhilfeanspruch der Klägerin und nicht um den Jugendhilfeanspruch ihres Enkels, so daß es auf die Frage der rechtmäßigen Handhabung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. nicht entscheidungserheblich ankommt. Dennoch sieht sich die Kammer veranlaßt aufzuzeigen, wie die Problematik der "Doppelanrechnung" zu lösen sein dürfte. 81 Grundlage der in Rede stehenden "Doppelanrechnungen" ist die - zeitlich nach der Entstehung des § 76 BSHG erfolgte - Schaffung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F.. Vor dem Bestand dieser Norm erfolgte eine Anrechnung von Kindergeld im Bereich der Jugendhilfe auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung 82 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177 (181 ff.); vgl. dazu ferner: BT-Drucks. 11/5948 S. 77, 83 nur, wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind zweckorientiert weitergereicht wurde. 84 Der Grundgedanke der Anrechnung des Kindergeldes nach § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. ist die Herstellung des Nachrangs der Jugendhilfe, wenn durch andere gesetzliche Regelungen Leistungen mit identischer Zweckrichtung gewährt werden. 85 Vgl. Hauck, aa0., § 39 Rdnr. 2 a.E.. 86 In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5948 S. 77) heißt es hierzu: "Der Gesetzentwurf sieht die Anrechnung des Kindergeldes vor und trägt damit dem Grundsatz Rechnung, daß Leistungen der Jugendhilfe nachrangig sind, d.h. staatliche Doppelleistungen vermieden werden sollen, wenn derselbe Bedarf in mehreren Gesetzen als deckungsbedürftig angesehen wird. Pflegegeld und Kindergeld sollen die wirtschaftlichen Belastungen Unterhaltspflichtiger mindern (§ 6 SGB I). Sie sind daher zweckidentisch" (vgl. ferner die "Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates", abgedruckt in: Hauck, aa0., M 011, S. 48). Der Gesetzgeber hat an dem dargelegten Gedanken auch nach der durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) erfolgten Zuordnung des Kindergeldes zum steuerlichen Familienlastenausgleich festgehalten. 87 Vgl. Hauck, aa0., § 39 Rdnr. 2 a.E. und 33 ff.. 88 In der Begründung zu § 39 Abs. 6 SGB VIII - n.F. - heißt es insoweit (BT-Drucks. 13/3082 S. 11): "Im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Leistungen der öffentlichen Fürsorge, zu denen auch die Leistungen der Jugendhilfe gehören, ist es sachgerecht, eine auf das Pflegekind bezogene Entlastung durch den Familienlastenausgleich bei der Gewährung laufender Leistungen zum Unterhalt zu berücksichtigen". 89 Eine "auf das Pflegekind bezogene Entlastung" findet indes nicht statt, wenn die (kindergeldberechtigte) Pflegeperson laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und das Kindergeld zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt. Deshalb spricht - mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. - vieles dafür, diese Vorschrift in derartigen Fällen - über die mögliche Wortbedeutung hinaus - teleologisch dahingehend zu reduzieren, 90 vgl. zur "teleologischen Reduktion": Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl. 1969, S. 369 ff., 91 daß sie keine Anwendung findet. Eine "teleologische Reduktion" kann gerade durch den Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm selbst geboten sein. 92 Vgl. Larenz, aa0., S. 369. 93 Dadurch, daß das Kindergeld bereits bei der Pflegeperson im Rahmen der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als Einkommen angerechnet wird, läuft - in einem derartigen Fall - der von § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. verfolgte Zweck leer. Zwar wird durch diese Anrechnung der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber den Kindergeldleistungen wiederhergestellt. Ein und dieselbe Leistung (hier: Kindergeld) kann in verschiedenen Sozialleistungsbereichen, die unterschiedliche Personen betreffen und in denen jeweils das Erfordernis der Wiederherstellung des Nachrangs besteht, das Nachrangerfordernis jedoch nur einmal, d.h. in einem Sozialleistungsbereich, begründen. Wenn Kindergeld im Rahmen des § 76 BSHG als Einkommen der Pflegeperson angerechnet wird, ist es "verbraucht". Die Pflegeperson muß es nunmehr dazu verwenden, den hinsichtlich ihrer eigenen Person gegebenen notwendigen Lebensbedarf in dem Umfange, der dem betreffenden Kindergeldbetrag entspricht, abzudecken. 94 Bedarf es danach in Fällen, in denen die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezieht und an sie gezahltes Kindergeld als ihr Einkommen angerechnet wird, im Rahmen der Pflegegeldgewährung nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. nicht der Wiederherstellung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe, so führt eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Anwendung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. in derartigen Fällen dazu, daß die Kinder- und Jugendhilfeleistung in Höhe des Kindergeldbetrages gekürzt wird, obwohl dies durch den Sinn und Zweck des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. nicht gedeckt ist. Derartige Fälle dürften dementsprechend - im Wege der teleologischen Reduktion - aus dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. auszuklammern sein. 95 Diese rechtliche Lösung der "Doppelanrechnungs-Problematik" erscheint schließlich auch im Hinblick darauf als geboten, daß die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, wie oben bereits festgestellt, gegenüber den Leistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F., soweit sie auf die materiellen Aufwendungen entfallen, nachrangig sind. Zwar ist neben der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG auch die Kinder- und Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. gegenüber der Kindergeldleistung nachrangig. Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ist andererseits wiederum nachrangig gegenüber den hier in Rede stehenden Kinder- und Jugendhilfeleistungen. Mit dem letztgenannten Nachranggrundsatz wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die "Doppelanrechnung" in der Weise vermieden würde, daß eine Einkommensanrechnung im Bereich der Sozialhilfe unterbliebe. Daß der betreffende, in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII normierte Nachranggrundsatz durch die Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. durchbrochen werden sollte, ist weder im Hinblick auf den Wortlaut noch den Sinn und Zweck oder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift erkennbar. 96 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 97 Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 188 VwGO. 98 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Halbsatz 2, 711 Satz 1 der Zivilprozeßordnung.