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Urteil

7 K 753/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:0330.7K753.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beigeladene bedient im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) den Linienverkehr mit Kraftomnibussen im Bereich der Stadt I1. . 3 Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten für die Durchführung eines Pilotprojekts die Genehmigung des Betriebs von Tonrundfunkempfängern in den von ihr zur Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr eingesetzten Kraftomnibussen. Die Beigeladene versprach sich insoweit durch die Rundfunkübertragung in den Linienbussen eine Attraktivitätssteigerung des ÖPNV. Nachdem die Beklagte diverse Stellungnahmen, u.a. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der anderen Bezirksregierungen im Land Nordrhein-Westfalen eingeholt hatte, erteilte sie der Beigeladenen zunächst mit Bescheid vom 18. Juli 1996 eine bis zum 31. Dezember 1997 befristete Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von Tonrundfunkempfängern bei der Beförderung von Fahrgästen im Linienomnibusverkehr. 4 Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 14. September 1997 den Widerruf der der Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung vom 18. Juli 1996. Zur Begründung seines Antrages führte er im wesentlichen folgendes aus: Die Ausnahmegenehmigung stelle einen belastenden Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht dar. Ihm sei nicht bekannt, daß sich die breite Mehrheit der Fahrgäste im Rahmen einer Meinungsumfrage für die Durchführung dieses Pilotprojekts entschieden habe. Zudem erhöhe dieses Pilotprojekt nicht die Attraktivität des ÖPNV, zumal ein Linienbus im öffentlichen Nahverkehr nach seiner Aufgaben- und Zweckbestimmung kein Informationsmedium sei. 5 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 teilte die Beigeladene der Beklagten ihre Erfahrungen mit dem Pilotprojekt "Radio im Bus" mit. Danach wurden im Rahmen einer Fahrgastbefragung 3.000 Postkarten in den Linienbussen ausgelegt. 400 Fahrgäste schickten insoweit ihre Antwortkarte an die Beigeladene zurück, wovon sich 387 Personen (= 96,8 %) positiv und 13 Personen (= 3,2 %) negativ zu dem Pilotprojekt geäußert haben. Im Rahmen einer Fragebogenaktion wurde zusätzlich das Betriebspersonal der Beigeladenen befragt. Hiervon sahen 90 % der Mitarbeiter den Versuch als positiv an. Nach der insoweit mitgeteilten Einschätzung der Beigeladenen führte die Radioübertragung in den Linienbussen zu einem Abbau der Spannungen unter den Fahrgästen. Gerade im Bereich von Schülern und Jugendlichen habe mehr Ruhe und Aufmerksamkeit in den Fahrzeugen geherrscht. Da teilweise von Fahrgästen und Fahrpersonal die Lautstärkenregelung bemängelt worden sei, habe man den Fahrgastraum mit einer elektronischen Lautstärkengerelung versehen, die sich der Besetzung und Lautstärke im Fahrzeug anpasse. Gleichzeitig beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, die Ausnahmegenehmigung zu verlängern und auf drei im November 1997 in Dienst zu stellende Neufahrzeuge zu erweitern. 6 Das Ergebnis dieses Erfahrungsberichtes der Beigeladenen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 mit. 7 Mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs 10 Ausfertigungen einer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von Tonrundfunkempfängern in den von der Beigeladenen zur Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr eingesetzten Kraftomnibussen. Außerdem ordnete die Beklagte unter der Überschrift Nebenbestimmungen u.a. folgendes an: 8 "... 2. Vor Aufnahme des Linienbetriebes sind an jedem Betriebstag der Sender sowie die Lautstärke der Übertragung einzustellen. Während der Beförderung von Fahrgästen ist es dem Betriebspersonal untersagt, den Tonrundfunkempfänger zu bedienen, insbesondere den Sender zu verändern. Die Radioprogramme müssen für Ansagen des Busfahrers unterbrochen werden können. Bei schlechtem Empfang des Senders (Rauschen, Aussetzer) ist die Übertragung einzustellen. ...". 9 Der Kläger, dem der Bescheid vom 10. Dezember 1997 nicht zugestellt wurde, erklärte mit Schriftsatz vom 11. Januar 1998 seinen mit Schreiben vom 14. September 1997 gestellten Antrag auf Widerruf des Bescheides vom 18. Juli 1996 wegen Zeitablaufs für erledigt und beantragte zugleich, die der Beigeladenen nunmehr mit neuem Bescheid für die Zeit ab 1. Januar 1998 erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Landesimmisionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG NW) zu widerrufen. 10 Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 1998 ab und führte hierzu folgendes aus: Eine Verletzung der Rechte des Klägers sei nicht erkennbar. Die angeführten Grundrechtsverletzungen seien allenfalls ein rechtmäßiger Grundrechtseingriff, der aber im Rahmen der Abwägung gegenüber den Interessen anderer Kunden der Beigeladenen an der Fortführung des Projekts, als nachrangig anzusehen sei. 11 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 1998 Widerspruch und führte zur Begründung aus: Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hätte die Vorschrift des § 10 LImschG NW berücksichtigt werden müssen. Insoweit habe die seitens der Beklagten erteilte Ausnahmegenehmigung keinen Bestand, da zwingende Voraussetzung sei, daß auch die örtlich zuständige Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteile. § 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die erteilte Ausnahmegenehmigung dar. Die erteilte Ausnahmegenehmigung betreffe nämlich insoweit gerade keine betriebsspezifisch bedingte oder erforderliche Maßnahme der Beigeladenen. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Die erteilte Ausnahmegenehmigung bedürfe keiner weiteren Ausnahmegenehmigung nach dem LImschG NW. Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sei nicht zu erkennen. Das Ergebnis des Erfahrungsberichtes der Beigeladenen zeige, daß seitens der Fahrgäste sowie auch des Betriebspersonals ein hohes Maß an Akzeptanz und Zustimmung hinsichtlich des Angebots von Rundfunkübertragungen im Linienverkehr bestehe. Diesem Interesse an einer Steigerung der Attraktivität des Linienbusverkehrs sowohl aus Sicht des Betreibers als auch aus Sicht eines überwiegenden Teils der Fahrgäste trete das Interesse des Klägers, von Rundfunkübertragungen im Linienbus verschont zu bleiben, zurück. 13 Am 27. Februar 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er folgendes vorträgt: Die Regelungen des LImschG NW würden durch die Bestimmungen der BOKraft nicht berührt. Da insoweit die Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde nach dem LImschG NW fehle, habe die Beklagte ihre Ausnahmegenehmigung nicht erteilen dürfen. Ferner sei die Übertragung allgemein-öffentlicher Rundfunksendungen in Linienomnibussen weder fahrdienstsicherheitsbezogen noch fahrdiensterforderlich oder fahrdienstlich geboten. Der Gesichtspunkt der Attraktivität sei im Hinblick auf den ÖPNV nicht rechtserheblich. Im übrigen bestreite er als ständiger Linienbusbenutzer, daß die Rundfunkübertragung in Linienbussen einen Entspannungseffekt herbeiführe. Nach alledem habe die Beklagte bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Außerdem sei die Entscheidung der Beklagten auch unverhältnismäßig, da sie nicht berücksichtigt habe, daß er kein Kraftfahrzeug habe und folglich auf die Linienbusse der Beigeladenen wegen deren Monopolstellung ohne Ausweichmöglichkeit angewiesen sei. Darüber hinaus sei die Befragung der Fahrgäste durch die Beigeladene nicht fachgerecht durchgeführt worden. So rechtfertige die zahlenmäßige Relation zwischen ausgelegten und zurückgelaufenen Postkarten nicht die Ansicht, daß sich der überwiegende Teil der Fahrgäste für die Rundfunkübertragung in Linienomnibussen ausgesprochen habe. Zudem weise die Beigeladene durch entsprechende Plakate in ihren Linienomnibussen selber darauf hin, daß Tonwiedergabegeräte aller Art in den Fahrzeugen und den Bahnhöfen nicht benutzt werden dürfen. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 19. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1999 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung ihres Antrages führt die Beklagte folgendes aus: Die erteilte Ausnahmegenehmigung habe nicht einer vorherigen Ausnahmegenehmigung nach dem LImschG NW bedurft. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien alle sicherheitsrelevanten Erwägungen einbezogen und durch entsprechende Nebenbestimmungen abgesichert worden. Auch sei die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die Beigeladene nicht unverhältnismäßig. So sei die von der Beigeladenen durchgeführte Befragung der Fahrgäste durchaus repräsentativ und bei der Beurteilung der Belästigungsmöglichkeiten habe sie nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche Person abzustellen, sondern auf die Einstellung eines durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers. 19 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie führt zur Begründung aus: Die Ausnahmegenehmigung sei rechtmäßig erteilt worden. Insbesondere sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf fahrdienstsicherheitsbezogene oder fahrdienstliche Gründe begrenzt. Der Kläger sei auch nicht in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt. Im übrigen könne dem Interesse des Klägers durch andere Mittel, z.B. Benutzung von Lärmstop oder Nutzung eines transportablen Musikgerätes mittels Kopfhörers und Empfang anderer Informationen, abgeholfen werden. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 24 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch nicht begründet. 25 Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall die Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 10. Dezember 1997. Da an den Inhalt sowie die Bezeichnung eines Widerspruchs keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, es vielmehr ausreicht, daß aus der abgegebenen Erklärung hinreichend erkennbar ist, daß der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt, 26 vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, München 1998, § 70 Rdnr. 5, 27 war hiervon ausgehend das Schreiben des Klägers vom 11. Januar 1998 - mit dem er dem Wortlaut nach den Widerruf der erteilten Ausnahmegenehmigung beantragte - bereits als Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. Dezember 1997 anzusehen. Da der streitbefangene Genehmigungsbescheid nicht an den Kläger zugestellt wurde, ist insoweit auch die in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO maßgebliche Widerspruchsfrist von einem Jahr eingehalten. Der Umstand, daß die Beklagte im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 11. Januar 1998 einen Ablehnungsbescheid erlassen hat, ändert an dem im Grunde gegebenen Anfechtungsbegehren des Klägers nichts und ist auch unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf das Begehren des Klägers insoweit vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO durchgeführt wurde. 28 Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist zumindest nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, daß der Kläger, der nach eigenem Bekunden regelmäßig die Linienbusse der Beigeladenen benutzt und hierauf angewiesen ist, durch die der Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von Tonrundfunkempfängern in den von ihr zur Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr eingesetzten Kraftomnibussen, in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt sein kann. 29 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist durch den an die Beigeladene erteilten Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 19. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1999 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 Der Kläger selbst war nicht Adressat des streitbefangenen Genehmigungsbescheides vom 10. Dezember 1997. Als sog. Drittbetroffenem wäre seine Anfechtungsklage nur dann begründet, wenn entweder ein Verstoß gegen eine einfachgesetzliche Norm vorliegt, die von ihrer Ausgestaltung her dazu bestimmt ist, zumindest auch subjektive Rechte des Klägers - als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises - zu schützen oder wenn er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Grundrechten verletzt wäre. 31 Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. 32 Die Beklagte hat die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung zutreffend auf § 43 Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft) gestützt. 33 Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob der Betrieb von Tonrundfunkempfängern in Linienomnibussen auch einer Genehmigung durch die örtlich zuständige Ordnungsbehörde nach den §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 14 LImschG NW bedarf, denn jedenfalls setzt die Vorschrift des § 43 BOKraft weder tatbestandlich noch dem Sinn und Zweck nach voraus, daß eine Ausnahmegenehmigung hiernach nur erteilt werden darf, wenn auch etwaig erforderliche Genehmigungen anderer Behörden vorliegen. Hierbei handelt es sich allenfalls um die Frage, ob ein Hindernis im Hinblick auf die tatsächliche Ausnutzung der erteilten Ausnahmegenehmigung besteht; die Rechtswirksamkeit der Genehmigung als solcher - die allein Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist - bleibt aber hiervon unberührt. 34 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft berufen. Hiernach ist es im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen dem eingesetzten Fahrpersonal unter anderem untersagt, Tonrundfunkempfänger zu benutzen. Von dieser Bestimmung kann die Beklagte als zuständige Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BOKraft in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. 35 Indem die Beklagte die Beigeladene durch die von ihr erteilte Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung dieser Regelung freigestellt hat, hat sie keine aus § 8 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft folgende Rechtspflicht verletzt, die ihr gegenüber dem Kläger oblag. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung enthält keinen Hinweis darauf, daß dieser Norm eine drittschützende Bedeutung in dem hier interessierenden Sinne zukommt. Auch der Zweck dieser Vorschrift gibt für eine gegenteilige Beurteilung keinen Anhaltspunkt. Die Zielrichtung der BOKraft besteht sowohl im öffentlichen als auch im Interesse der einzelnen Fahrgäste primär darin, die Sicherheit bei dem Betrieb von Fahrzeugen im Personenverkehr zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, daß diese Vorschrift daneben auch den individuellen Schutz der Fahrgäste bezweckt, von einer Beschallung durch Tonwiedergabegeräte in den zur Personenbeförderung eingesetzten Omnibussen verschont zu bleiben, sind indes nicht ersichtlich. Dies wird durch die systematische Stellung des § 8 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft bestätigt. Zum einen steht die Vorschrift im 2. Abschnitt der BOKraft mit der Überschrift "Vorschriften über den Betrieb" und richtet sich, wie die Überschrift des 2. Titels zeigt, ausschließlich an den Fahrdienst. Zum anderen findet diese Vorschrift nur auf den Fahrdienst im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG Anwendung. Keine Anwendung findet diese Vorschrift, wie § 8 Abs. 4 BOKraft zeigt, auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Ausflugsfahrten und Fernzielreisen, § 48 PBefG, Verkehr mit Mietomnibussen, § 49 PBefG), da insoweit die Bedienung der Tonrundfunkempfänger zumeist durch Begleit- oder Hilfspersonen und nicht durch den Fahrer erfolgt, so daß eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine Ablenkung des Fahrers nicht zu befürchten ist. Hieraus folgt, daß die Bestimmung allein dem Interesse der Verkehrssicherheit dient und darüber hinaus nicht auch den Schutz des einzelnen Fahrgastes umfaßt, von Tonrundfunkübertragungen im Omnibus verschont zu bleiben. 36 Durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid ist der Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG zwar die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, 37 vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 -in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 137 (152, 154); BVerfG, Beschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 - in: BVerfGE 75, 198 (154 f.); BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - in: BVerfGE 74, 129 (151 f.); BVerfG, Beschluß vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - in: BVerfGE 6, 32 (36 f.), 38 gleichwohl kann hiermit nicht jedwede Belästigung - auch die geringfügige - abgewehrt werden, zumal dieses Grundrecht u.a. nur im Rahmen der "verfassungsmäßigen Ordnung" - mithin im Rahmen der gesamten verfassungsmäßigen Rechtsnormen - gewährleistet ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 48.88 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1989, S. 829 (829).; Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage, München 1995, Art. 2 Rdnr. 11 m.w.N. 40 Zunächst unterliegt bereits die Ermächtigungsnorm des § 43 BOKraft i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft weder in formeller noch in materieller Hinsicht etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken und dies wird auch seitens des Klägers nicht behauptet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten hält sich seinem Regelungsinhalt nach in den Grenzen dieser Ermächtigungsnorm und greift weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig in das Recht des Klägers auf allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die insoweit von der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. So hat die Beklagte zum einen die nach Einschätzung der Kammer - auch im Hinblick auf den Rücklauf von 400 Postkarten - durchaus repräsentative Befragung der Fahrgäste, wonach immerhin 96,8 % der Befragten das Pilotprojekt "Radio im Bus" positiv bewerteten, in seine Entscheidung einfließen lassen und hat insoweit im Wege der praktischen Konkordanz das informationelle Selbstbestimmungsrecht auch der anderen Fahrgäste sowie das ebenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer Attraktivitätssteigerung des von ihr gewerblich ausgeübten Linienverkehrs im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Dies war durchaus sachgerecht, da die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung insbesondere auch bei der Beurteilung der Belästigungsmöglichkeiten nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche Person, sondern auf das durchschnittliche Empfinden der Mehrheit der Fahrgäste abzustellen hatte. Zum anderen hat die Beklagte durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt, daß insbesondere bei schlechtem Empfang des Senders die Übertragung einzustellen ist, so daß eine übermäßige und störende Beschallung des Fahrpersonals und der Fahrgäste durch Rauschen oder Aussetzer ausgeschlossen wird. Auch wenn der Kläger ein regelmäßiger Benutzer der Linienbusse der Beigeladenen ist, so ist sein Aufenthalt in diesen Linienbussen typischerweise auf begrenzte Dauer angelegt, so daß sich auch im Hinblick darauf eine - über eine allenfalls geringfügige und sozialadäquat hinnehmbare Belästigung hinausgehende - unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit durch die Tonrundfunkübertragungen in den von der Beigeladenen eingesetzten Linienomnibussen nicht feststellen läßt. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. 42 Rechtsmittelbelehrung: 43 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 44 Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. 45 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 46 T. C. I. 47 B e s c h l u ß 48 Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n: 49 Der Streitwert wird auf DM festgesetzt. 50 G r ü n d e: 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Da keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine konkrete wertmäßige Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Aufhebung der an die Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung bestehen, hat die Kammer den Regelbetrag zugrundegelegt. 52 Rechtsmittelbelehrung: 53 Gegen diesen Beschluß können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 54 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. 55 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 56