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Beschluss

3 L 1504/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:1113.3L1504.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht Hagen. 1 G r ü n d e : 2 Die Kammer geht davon aus, daß der Klageanspruch nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, weshalb die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG gegeben ist. Die Klägerin begehrt die vorläufige Aufnahme ihres Unternehmens in die von dem Beklagten geführte Liste der nächst gelegenen Abschleppunternehmer. Hierbei handelt es sich nicht um einen im Verwaltungsrechtsweg anfechtbaren Verwaltungsakt und auch nicht um schlicht öffentlich- rechtliches Verwaltungshandeln, gegen das vor den Verwaltungsgerichten vorgegangen werden kann. Denn die Aufnahme in, bzw. die Streichung aus der Liste der Abschleppunternehmer teilt die Rechtsnatur der Erteilung oder Versagung von Abschleppaufträgen. Die Liste ist für die Polizei lediglich ein Hilfsmittel, die Abschleppaufträge nicht willkürlich, sondern nach dem "Nächstenprinzip" vorzunehmen und damit dem Gleichheitssatz des Art.3 des Grundgesetzes (GG) Rechnung zu tragen. Im Verhältnis zum Abschleppunternehmen handelt es sich anders als im Verhältnis zum Halter bzw. Fahrer der verunfallten Fahrzeuge für die Behörde um Geschäfte auf privatrechtlicher Grundlage, nämlich die kommerzielle Beschaffung von Dienstleistungen, die erst der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienen sollen. Diese Abschleppaufträge unterliegen ausschließlich den Regeln des Privatrechts und unterstehen nur ausnahmsweise, nämlich in Fällen des polizeilichen Notstands, welche im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung anstehen, öffentlich rechtlichen Bestimmungen 3 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. November 1972, Az: VII C 3770, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1973 S.244 ff; Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 1976, Az: VI ZR 251/73, in: Neue Juristische Wochenzeitschrift 1977, S. 628 ff. 4