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Urteil

9 K 4197/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2000:1115.9K4197.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die am 22. August 1961 geborene Frau G. und ihre am 16. September 1979, 21. Oktober 1980 bzw. 21. Mai 1982 geborenen Kinder S. , T. bzw. G1. E. standen in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Sozialamtes der Stadt X. , als sie am 25. Oktober 1995 nach H. zogen. Dort erhielten sie daraufhin im Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 15. April 1996 laufende und einmalige Hilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von insgesamt 15.341,26 DM. Mit Schreiben vom 6. Mai 1996 beantragte der Kläger Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG bei der Stadt X. für Frau G. . Mit Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 1996 wurde die Kostenerstattungspflicht für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 15. April 1996 gemäß § 107 BSHG dem Grunde nach anerkannt. Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 beantragte der Kläger beim Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 15.341,26 DM für an Frau G. und ihre Kinder geleistete Sozialhilfe, welche auf Bitte des Beklagten im einzelnen nach Personen angegeben wurden. Mit Schreiben vom 29. Januar 1998 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung unter Berufung auf die Bagatellgrenze des § 111 BSHG a.F. ab, da an kein Familienmitglied 5.000,00 DM an Sozialhilfeleistungen erbracht worden seien. Anders als vom Kläger sei hierbei das Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten berücksichtigt worden. Nach streitiger Korrespondenz hat der Kläger am 19. November 1999 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen noch folgendes geltend macht: Aus Rechtsprechung und Literatur sei zu ersehen, daß das Kindergeld bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs bei der Sozialhilfe des jeweiligen Kindes anzurechnen sei. Da Frau G. während der Zeit von November 1995 bis April 1996 vom Kläger Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 6.100,26 DM erhalten habe, sei die Bagatellgrenze des § 111 BSHG a.F. überschritten worden. Mithin wäre der Beklagte zumindest in dieser Höhe zu verpflichten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für Familie G. im Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 15. April 1996 aufgewandten Sozialhilfekosten entsprechend der Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er im wesentlichen noch geltend, daß nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW) das Kindergeld dem Kind nur zugerechnet werde, wenn es auch an das Kind weitergegeben werde. Eine Weitergabe werde indes abgelehnt, soweit der Bedarf des Kindergeldberechtigten selbst nicht gedeckt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die Leistungsklage bleibt ohne Erfolg. Mit dem Beklagten geht das Gericht davon aus, daß der geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage der hierfür allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 107 BSHG zumindest gemäß § 111 Abs. 2 BSHG in der vom 1. Januar 1994 nach Art. 43 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) an geltenden Fassung, welche erst mit Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) durch einen zweiten Satz mit Wirkung vom 1. August 1996, welcher hier also nicht anwendbar ist, ergänzt wurde, ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten wird, ist auf jeden einzelnen Hilfeempfänger abzustellen. Dies geht daraus hervor, daß erst mit der genannten Gesetzesänderung zum 1. August 1996 die Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG abweichend von § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG für die Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft zusammen gilt. § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. findet hier keine Anwendung. Denn der Hilfezeitraum, auf den sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch bezieht, war bei Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits abgeschlossen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die neu eingefügte Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG Regelungen für Erstattungszeiträume betreffen sollte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angesiedelt waren. Insbesondere hat der Gesetzgeber bezüglich der Anwendbarkeit des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Übergangsvorschrift geschaffen, so daß die Kammer der Auffassung ist, daß die Normwirkung erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Wirkung für die Zukunft erlangen konnte. Vgl. auch (wie hier): Urteil der Kammer vom 15. März 2000 - 9 K 5753/98 -; Urteil vom 4. September 2000 - 9 K 4422/99 -; VG Stade, Urteil vom 25. November 1998 - 1 A 1019/98 -, ? 1999, 265 ff.; a.A.: VG Dessau, Urteil vom 25. September 1997 - A 2 K 175/97 -. Die Rechtsauffassung, nach der es sich bei § 111 Abs. 2 BSHG um eine reine Verfahrensnorm handele, so daß alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG kostenerstattungsrechtlich nicht abgewickelten Fälle erfaßt seien, greift nicht durch. Es spricht alles dafür, daß § 111 Abs. 2 BSHG eine materiell-rechtliche Regelung darstellt, mit der der Gesetzgeber - wie bereits die Überschrift des § 111 BSHG nahelegt - den Umfang eines dem Grunde nach bereits entstandenen Kostenerstattungsanspruchs festlegt. Aussagen über das Prozedere der Geltendmachung dieses Kostenerstattungsanspruchs - nur in diesem Falle könnte von einer Verfahrensnorm die Rede sein - werden hingegen nicht gemacht, da sich der Vorschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, daß der Weg, den der Erstattungsgläubiger bei der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs zu beschreiten hätte, aufgezeigt würde. Ebenso wenig geht es - wie etwa der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in seinem Gutachten vom 30. September 1998 ausführt - (nur) um eine Regelung der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Kostenanspruchs, denn in § 111 Abs. 2 BSHG wird einerseits ein dem Grunde nach bestehender Anspruch vorausgesetzt und andererseits der Anspruch materiell-rechtlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die 5.000,00 DM übersteigen. Nur im Hinblick auf die danach - nämlich im Falle eines dem Grunde nach entstandenen und hinsichtlich des Umfangs festgestellten Anspruchs - verbleibenden Forderungen kann die Frage der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen Bedeutung erlangen. Vorliegend waren die Hilfezeiträume, für die der Kläger Erstattung begehrt, bei Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. abgeschlossen, so daß auf § 111 Abs. 2 BSHG a.F. abzustellen ist. Die für die Hilfeempfänger aufgewendeten Sozialhilfeleistungen sind dementsprechend nicht zu erstatten, da für keinen der Hilfeempfänger die Bagatellgrenze von 5.000,00 DM überschritten wurde. Bei dieser Betrachtung kommt es nicht darauf an, welche Hilfeleistungsbeträge seitens des Klägers tatsächlich welchem Hilfeempfänger zugeordnet wurden. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind die aufgewendeten Kosten nämlich nur zu erstatten, soweit die Hilfe dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, mithin rechtmäßig erfolgte. Der Kläger hat es jedoch versäumt, die genannten Kindergeldeinkünfte Frau G. als Einkommen anzurechnen. Die Zurechnung des Kindergeldes zum Einkommen der haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder der Frau G. könnte nur dann angenommen werden, wenn das Kindergeld von der bezugsberechtigten Frau G. zweckorientiert an ihre Kinder weitergegeben worden wäre. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, und vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265; OVG NW, Beschluß vom 17. Juni 1997 - 24 A 576/94 - und Beschluß vom 8. Dezember 1997 - 8 B 2289/97 -; Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialrecht in Deutschland und Europa (ZFSH/SGB) 1997, 387 ff.. Eine solche Weitergabe ist im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Daß das Kindergeld ohne entsprechende Zuwendungsakte für den Lebensunterhalt der Gesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt worden (sog. Wirtschaften "aus einem Topf") und somit letztlich auch den Kindern der Frau G. zugute gekommen sein dürfte, reicht als "Weitergabe" im oben genannten Sinne nicht aus. Selbst wenn die in dieser Höhe zu Unrecht an Frau G. geleisteten Beträge ihren minderjährigen Kindern zugerechnet würden, was hier fiktiv rechtmäßig gewesen wäre, blieben auch die Hilfeleistungen an S. , T. und G1. , wie vom Beklagten gegenüber dem Kläger dargelegt, jeweils unterhalb der maßgeblichen Grenze von 5.000,00 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.