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Urteil

4 K 94/97.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2000:1121.4K94.97A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Oktober 1996 verpflichtet, den Kläger auf seinen Asylantrag vom 11./17. Oktober 1996 als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Oktober 1996 verpflichtet, den Kläger auf seinen Asylantrag vom 11./17. Oktober 1996 als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 16. Juni 1979 in Syrien geborene Kläger ist der Sohn des Herrn B. B. , der seit dem 24. Mai 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Im Oktober 1996 gelangte der Kläger mit einem gefälschten Paß auf dem Landweg über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland. Hier beantragte er mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 11. Oktober 1996 die Gewährung politischen Asyls, wobei er sich auf § 26 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) berief. Der Asylantrag blieb verwaltungsseitig erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 24. Oktober 1996). Auch die verwaltungsgerichtliche Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. September 1998 ‑ 4 K 94/97.A -). Die Kammer war der Ansicht, der Kläger könne Familienasyl nicht beanspruchen, weil er aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil der Kammer zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) mit Beschluß vom 24. November 1998 - 9 A 5039/98.A - ab, wobei es der Meinung war, die Berufung sei nicht deshalb zuzulassen, weil die erste Instanz "übersehen" habe, daß § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG einschlägig sei. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 2279/98 ‑ das Urteil der Kammer vom 29. September 1998 auf und erklärte den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1998 für gegenstandslos. Die 1. Kammer des 2. Senats des Gerichts war der Auffassung, die erkennende Kammer sei einer "krassen Missdeutung" des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG erlegen; die einschlägige Begründung der angefochtenen Entscheidung sei nicht lediglich rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich, so daß der Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt werde. Der Kläger ist der Ansicht: Die Beklagte sei nach Artikel 4 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) vom 15. Juni 1990, welches am 1. Oktober 1997 auch für Österreich in Kraft getreten sei, für die Prüfung seines Asylantrags zuständig, weil die Beklagte seinem Vater Asyl zuerkannt habe. Dem Umstand, daß die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung noch eine andere gewesen sei, komme keine Bedeutung zu. Zwar wirkten völkerrechtliche Verträge grundsätzlich nur für die Zukunft, so daß die Beklagte erst ab 1997 zuständig geworden sei. Nach § 77 Abs. 1 AsylVfG habe das Gericht jedoch auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, so daß die heutige Geltung des Dubliner Übereinkommens zugrundezulegen sei. Hierbei sei es unschädlich, daß er ‑ der Kläger ‑ mittlerweile volljährig sei. Denn insoweit greife die Spezialvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ein, wonach hinsichtlich des Alters auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen sei. Artikel 4 Abs. 2 DÜ stehe dem Klagebegehren nicht entgegen. Soweit dort von einem unverheirateten minderjährigen Kind die Rede sei, sei gleichfalls der Zeitpunkt der Asylantragstellung maßgebend. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Oktober 1996 zu verpflichten, den Kläger auf seinen Asylantrag vom 11./17. Oktober 1996 als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht: Ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers sei in Ansehung seiner Einreise über Österreich nicht gegeben, weil das Dubliner Übereinkommen insoweit erst am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten sei, so daß es weder im Zeitpunkt der Einreise des Klägers noch zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung bzw. der Erteilung des Bescheides anzuwenden gewesen sei. Eine Rückwirkung komme den betreffenden Vorschriften nicht zu. Selbst wenn man mit dem Kläger auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstelle, sei sie - die Beklagte - zwar zuständig, jedoch sei der Kläger in diesem Falle kein minderjähriges Kind mehr. Danach sei die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten beanspruchen, daß diese ihn als Asylberechtigten anerkennt. Daß ein Kläger ungeachtet der Illegalität seiner Einreise in das Bundesgebiet und ungeachtet der Tatsache, daß er bereits in einem sicheren Drittstaat vor Verfolgung sicher war, in Deutschland Anspruch auf die Gewährung von Familienasyl haben kann, braucht die Kammer nicht weiter zu erörtern, weil sie sich insoweit an die einschlägigen Ausführungen in dem im Tatbestand zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gebunden sieht. Die mithin allein noch klärungsbedürftige Frage, ob es dem Kläger schadet, daß das Dubliner Übereinkommen in Ansehung des Staates Österreich erst nach der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet, nach der Stellung seines Asylantrags und auch nach der Erteilung des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist (vgl. Seite 8 des Abdrucks des Beschlusses vom 8. Juni 2000), beantwortet das Gericht im Sinne der Rechtsansicht des Klägers. Zunächst spricht für die hier vertretene Ansicht die von dem Kläger zutreffend zitierte Vorschrift des § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, daß der Kläger mittlerweile nicht mehr minderjährig ist. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten führte zu dem unsinnigen Ergebnis, daß ein minderjähriger Antragsteller, der sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zu Recht auf § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AsylVfG NW beruft, den Anspruch auf Familienasyl deshalb verliert, weil das Verwaltungs- und das anschließende Gerichtsverfahren einen beträchtlichen Zeitraum in Anspruch nehmen mit der in vielen Fällen unausweichlichen Folge, daß der Antragsteller bzw. Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in die Volljährigkeit "hineingewachsen" ist, ohne daß er seinerseits die geringste Ursache für den Anspruchsverlust gesetzt hätte. Genau dies soll jedoch durch die Regelung des § 26 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen werden, vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Januar 1993 ‑ A 14 S 1994/91 ‑; vgl. zum Alter und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. August 1996 ‑ 9 C 92.95 ‑, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 101, S. 341 = DVBl 1997 S. 185. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, daß sie beim Erlaß ihres ablehnenden Bescheides nach der damals geltenden Rechtslage gar nicht anders entscheiden konnte. Die mittlerweile zugunsten des Klägers eingetretene Rechtsänderung ist indessen angesichts der eindeutigen Bestimmung des § 77 Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen. Im übrigen ist es im Verwaltungsverfahrens- sowie im Verwaltungsprozeßrecht keine Besonderheit, daß sich während der verwaltungsseitigen bzw. gerichtlichen Bearbeitung eines Verpflichtungsantrags die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers ändert. Solange nicht Gesichtspunkte der Unanfechtbarkeit bzw. der Rechtskraft dem entgegenstehen, sind diese Rechtsänderungen bereits nach den allgemeinen Grundsätzen über den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage vgl. hierzu z. B.: Redeker/von Oerzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 108 Rand-Nr. 22, im laufenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist der vor der Rechtsänderung ergangene Bescheid der Beklagten indessen gerade nicht bestandskräftig geworden; vielmehr kann er gerichtlich aufgehoben werden mit der Folge, daß über den Antrag des Klägers auf der Grundlage des heute geltenden Rechts und ohne Bindung an die ablehnende Entscheidung der Beklagten zu befinden ist. Die namentlich in der mündlichen Verhandlung dargestellte Rechtsansicht der Beklagten, dem mittlerweile volljährigen Kläger könne in Ansehung der Regelung des Art. 4 Abs. 2 DÜ Familienasyl nicht gewährt werden, weil jene Vorschrift von minderjährigen Kindern unter 18 Jahre spreche, folgt das erkennende Gericht nicht. Zwar ist es zutreffend, daß dem Dubliner Übereinkommen keine Rückwirkung zukommt. Hierauf kommt es indessen auch nicht an, weil das Übereinkommen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch in Ansehung des Staates Österreich in Kraft ist. Eine Anwendung des Abkommens auf den vorliegenden Sachverhalt hat mit einer "Rückwirkung" also nichts zu tun. Im übrigen wird auch die Beklagte nicht ernstlich der Auffassung sein, der sich um Familienasyl bewerbende Minderjährige dürfe, um die Anwendbarkeit von Artikel 4 Abs. 2 DÜ zu ermöglichen, im Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung nicht älter als 18 Jahre sein. Denn in dieser Auslegung würde Artikel 4 Abs. 2 DÜ dem minderjährigen Asylbewerber das Risiko einer von ihm selbst nicht zu vertretenden langen Verfahrensdauer aufbürden, ein Risiko, dem er nach den obigen Ausführungen durch § 26 Abs. 2 AsylVfG gerade nicht ausgesetzt sein soll. Die Kammer folgt schließlich auch nicht der vom Bundesverfassungsgericht zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 1997, wonach das Dubliner Übereinkommen mangels anderweitiger Bestimmungen nur für solche Asylverfahren Geltung beanspruche, die erst nach seinem Inkrafttreten eingeleitet worden seien. Gerade weil das Dubliner Übereinkommen keine ausdrücklichen Regelungen dazu enthält, wie mit den zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu verfahren ist, verbleibt es insoweit bei den allgemeinen Regeln. Danach gilt zunächst, daß behördliche bzw. - wie hier - nationale Zuständigkeiten im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung gegeben sein müssen. Daraus folgt, daß Zuständigkeitsänderungen im laufenden Verfahren berücksichtigt werden müssen, sofern nicht durch ausdrückliche Rechtsvorschrift die Zuständigkeit in Ansehung von eingeleiteten Verfahren unberührt bleiben soll. Über den Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung hinaus sind allerdings nach Auffassung der Kammer Zuständigkeitsänderungen auch noch im laufenden Verwaltungsprozeß zu berücksichtigen, sofern das einschlägige Verfahrensrecht ‑ was hier der Fall ist - keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Das Prozeßrecht trägt dem dadurch Rechnung, daß der Wechsel behördlicher Zuständigkeiten als gesetzlicher Parteiwechsel behandelt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 ‑ 4 C 55.70 ‑, BVerwGE Band 44, Seite 148; Urteil vom 13. Dezember 1979 ‑ 7 C 46.78 ‑, BVerwGE Band 59, S. 221. Weil sonach die Beklagte heute nach § 4 Abs. 2 DÜ unter den dort näher bezeichneten Umständen zuständig ist, ist sie es auch in Ansehung des nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Klägers. Nach alledem ist die Beklagte mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO antragsgemäß zu verpflichten und der angefochtene Bescheid entsprechend aufzuheben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dr. E. L. Dr. N.