Urteil
7 K 3268/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:0208.7K3268.99.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung X-3, Flur, Flurstück (früher: Flurstück) in X-1. Die Zufahrt zu dem Grundstück erfolgt über den "H-1-Weg". Der "H-1-Weg" ist ein in Privateigentum stehender Weg, der von der Straße "Am L-1" in südwestliche Richtung abzweigt. Das Grundstück, über das der "H-1-Weg" in seinem vorderen Teil verläuft, trug zunächst die Bezeichnung Gemarkung X-3, Flur , Flurstück. Dieses Grundstück ist seit dem 9. Februar 1934 mit einem Wegerecht zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks belastet (vgl. Grundbuch von X-3, Blatt , Abt. II, lfd. Nr. 1). Anfang 1998 wurde das Flurstück geteilt. Der nördliche, größere Teil erhielt die Bezeichnung Flurstück, der südliche, kleinere Teil die Bezeichnung Flurstück. Das auf dem alten Flurstück ruhende Wegerecht ging auf die beiden neuen Flurstücke über. Die Eigentümerin des Flurstücks , die Fa. Q. mbH, X-2, erstrebte in der Folgezeit eine Löschung des Wegerechts, soweit es auf diesem Grundstück ruhte. Die Klägerinnen wollten einer solchen Löschung jedoch nicht zustimmen. Im Auftrag der Q. mbH beantragte daraufhin der Öffentlich bestellte Vermessingsingenieur (ÖbVI) L- 2, X-2, beim Beklagten die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses. Zur Begründung trug er vor, dass das Wegerecht seit mehr als 30 Jahren nur im Bereich des heutigen Flurstücks ausgeübt worden sei, nicht jedoch im Bereich des Flurstücks; die Ausübung des Wegerechts auf dem letztgenannten Flurstück sei aus topografischen Gründen auch gar nicht möglich. Unter dem 10. Juni 1998 stellte der Beklagte dem ÖbVI L-2 eine "Bescheinigung gem. § 1026 BGB" mit folgendem Inhalt aus: "Zur Vorlage beim Amtsgericht X-1 wird hiermit bescheinigt: Das im Grundbuch von Wengern, Blatt 1817 - Eigentümer: Q. mbh , X-2 - unter Best.-Verz. Nr. 3 eingetragene Grundstück Gemarkung X-3, Flur, Flurstück ist von den in Abt. II unter lfd. Nr. 1 und 2 eingetragenen Grunddienstbarkeiten (Wegerechte) nicht betroffen, da es außerhalb des Bereichs der Ausübung liegt. Die Wegerechte sind bei der Teilung des ursprünglich belasteten Grundstücks mit hierher übertragen worden." Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bescheinigung nicht. Auf Grund dieser Bescheinigung löschte das Amtsgericht X-1 - Grundbuchamt - unter Bezugnahme auf §§ 22 und 29 der Grundbuchordnung (GBO) das auf dem Flurstück 629 ruhende Wegerecht. Die entsprechende Grundbucheintragung datiert vom 22. Juni 1998. Am 4. März 1999 erhoben die Klägerinnen gegen die Bescheinigung des Beklagten vom 10. Juni 1998 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor: Die Bescheinigung, die sie erst jetzt in Kopie vom Amtsgericht X-1 erhalten hätten, sei formell und materiell rechtswidrig. Bei dieser Bescheinigung handele es sich um einen Verwaltungsakt. Entgegen den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften seien sie vor Erlass dieses Verwaltungsaktes nicht gehört worden. Weiterhin sei zweifelhaft, ob der Beklagte für die Ausstellung der Bescheinigung überhaupt zuständig gewesen sei. Auch materiell sei die Bescheinigung rechtswidrig. Anders als es in der Bescheinigung zum Ausdruck komme, sei die Ausübung des Wegerechts nicht auf das jetzige Flurstück beschränkt gewesen. Die Voraussetzungen des § 1026 BGB lägen daher nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1999 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch der Klägerinnen als unzulässig zurück. Zur Begründung trug sie vor: Die in Rede stehende Bescheinigung des Beklagten sei kein Verwaltungsakt, denn ihr komme keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu. Der Verlust eines Wegerechts außerhalb des Bereichs seiner Ausübung trete - unabhängig von der in Rede stehenden Bescheinigung - schon kraft Gesetzes, nämlich auf Grund § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ein. Die Bescheinigung diene lediglich zur Vorlage beim Amtsgericht (Grundbuch-amt) für eine dort zu treffende Entscheidung. Für eine verwaltungsgerichtliche Klage sei nach alledem kein Raum. Es bleibe den Klägerinnen jedoch unbenommen, auf dem Zivilrechtswege ggf. eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen. Am 12. September 1999 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: Die angefochtene Bescheinigung stelle ein Unschädlichkeitszeugnis im Sinne des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse dar. Nach § 9 dieses Gesetzes hätten sie, die Klägerinnen, vor Ausstellung der Bescheinigung angehört werden müssen. Ferner hätte ihnen nach dieser Vorschrift die Bescheinigung förmlich zugestellt werden müssen. Nichts dergleichen sei geschehen. Auch materiell sei die Bescheinigung rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 1026 BGB lägen nicht vor. Das heutige Flurstück 629 habe nicht außerhalb des Bereichs der Ausübung des Wegerechts gelegen. Faktisch sei zwar nur das heutige Flurstück 630 als Wegefläche benutzt worden, weil dort eine asphaltierte Zufahrt vorhanden sei. Es wäre jedoch theoretisch ohne weiteres möglich gewesen, so die Klägerinnen, auch das heutige Flurstück 629 als Zufahrt herzurichten und zu benutzen. Dies reiche, um die Anwendbarkeit des § 1026 BGB auszuschließen. Die Rechtswirkung der angefochtenen Bescheinigung sei mit der Löschung des Wegerechts im Grundbuch auch noch nicht verbraucht. Da die Bescheinigung Grundlage für den eingetretenen Verlust des Wegerechts und darüberhinaus auch für die Erteilung einer Baugenehmigung auf dem Nachbargrundstück gewesen sei, dauere ihre Rechtswirkung immer noch an. Der Umstand, dass von der Bescheinigung mittlerweile Gebrauch gemacht worden sei, führe nur dazu, dass sie, die Klägerinnen, neben der Aufhebung der Bescheinigung auch noch Folgenbeseitigung verlangen könnten. Diese bestehe darin, dass der Beklagte das Amtsgericht Wetter von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen habe. Dann sei das Amtsgericht nämlich gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) verpflichtet, die vorgenommene Eintragung zu löschen. Da gegen die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 10 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse an sich Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht zu stellen sei, werde vorsorglich die Verweisung des vorliegenden Rechtsstreits an das Amtsgericht X-1 beantragt. Die Klägerinnen beantragen, die Bescheinigung des Beklagten vom 10. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber das Amtsgericht X-1 - Grundbuchamt - zu informieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen und das der Widerspruchsbehörde. Ergänzend trägt er vor, dass das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse hier keine Anwendung finde, da sich der Verlust des Wegerechts der Klägerinnen bereits aus § 1026 BGB selbst ergebe und es deswegen eines Unschädlichkeitszeugnisses nicht mehr bedurft habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allerdings gegeben. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Der Beklagte ist bei der Ausstellung der angefochtenen Bescheinigung als Katasterbehörde und damit auf der Grundlage öffentlichrechtlicher Vorschriften (vgl. insoweit §§ 9 ff. des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW - VermKatG NRW) tätig geworden. Streitigkeiten der vorliegenden Art sind auch nicht durch Sondervorschriften dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Zwar ist nach § 10 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse NW vom 29. März 1966 (GVBl NW S. 136) gegen die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Amtsgericht zu stellen. Bei der angefochtenen Bescheinigung handelt es sich jedoch nicht um ein Unschädlichkeitszeugnis im Sinne des o.g. Gesetzes. Nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes kann ein dem Eigentümer eines Grundstücks zustehendes Recht ohne dessen Zustimmung aufgehoben werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für ihn unschädlich ist, weil seine Rechte nur geringfügig betroffen werden. Eines solchen Unschädlichkeitszeugnisses bedarf es jedoch nicht, wenn sich der Rechtsverlust bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Für die behördliche Feststellung der Unschädlichkeit einer sich aus dem Gesetz selbst ergebenden Rechtsänderung ist naturgemäß kein Raum mehr. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch auch hier. Die Eigentümerin des Flurstücks 629 hatte sich darauf berufen, dass ihr Trenngrundstück außerhalb des Bereichs der Ausübung des Wegerechts der Klägerinnen liege. In einem solchen Fall wird das Trenngrundstück automatisch, nämlich auf Grund § 1026 BGB von dem Wegerecht frei. Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erst dann benötigt, wenn ein Wegerecht unabhängig von den Voraussetzungen des § 1026 BGB aufgehoben werden soll. Münchner Kommentar zum BGB, Rn. 1 zu § 1026 BGB Hiervon ausgehend wollte der Beklagte - und dies geht aus seinem Verwaltungsvorgang durchgängig hervor - gerade kein Unschädlichkeitszeugnis ausstellen, auch wenn ein solches beantragt worden war, sondern eine Bescheinigung eigener Art. Die Unzulässigkeit der Klage folgt daraus, dass diese Bescheinigung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) ist, mithin nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann. Nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist eine behördliche Maßnahme dann als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird. Der Beklagte ist im vorliegenden Fall zwar - wie gesehen - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig geworden. Die angefochtene Bescheinigung hat jedoch keinerlei Regelungscharakter. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich im Falle des § 1026 BGB der Verlust des Wegerechts unmittelbar aus dem Gesetz ergibt; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., Rn. 2 zu § 1026 konstitutive Wirkung konnte die angefochtene Bescheinigung insoweit von vornherein nicht haben. Die Bescheinigung hatte aber auch keine deklaratorische Wirkung. Zunächst ist festzuhalten, dass es keine Vorschrift gibt, die eine Katasterbehörde ermächtigt, verbindliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1026 BGB zu treffen. Überhaupt sieht die Gesetzesordnung eine behördliche Feststellung von Tatsachen und/ oder Eigenschaften mit bindender Wirkung nur ganz ausnahmsweise vor. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rn. 28 zu Anh. zu § 42 m.w.N. Hinzu kommt, dass der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 12. März 1999 und auch in der Folgezeit immer wieder klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen mit bindender Wirkung ausgestatteten feststellenden Verwaltungsakt gar nicht erlassen, sondern nur eine Art behördliche Auskunft geben wollte. Auf den fehlenden Willen des Beklagten, einen Verwaltungsakt zu erlassen, weist auch der Umstand hin, dass die angefochtene Bescheinigung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Entscheidend ist aber, dass von der angefochtenen Bescheinigung mit ihrer Feststellung, das Flurstück 629 sei von dem Wegerecht der Klägerinnen nicht betroffen, da es außerhalb des Bereichs der Ausübung liege, auch objektiv keine bindende Rechtswirkung ausgeht. Insbesondere war das Amtsgericht Wetter - Grundbuchamt - nicht an den Inhalt der Bescheinigung gebunden. Zwar ist ein Wegerecht nach §§ 22, 29 Abs. 1 Satz 2 GBO auch ohne Einwilligung der Berechtigten zu löschen, wenn der Rechtsverlust durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Die angefochtene Bescheinigung ist durchaus eine solche öffentliche Urkunde; zum Nachweis des Verlusts des Wegerechts reichte sie jedoch nicht aus. Ihrem Inhalt nach ist die angefochtene Bescheinigung eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 der Zivilprozessordnung (ZPO), also eine Urkunde über eine behördliche Erklärung. Die Beweiskraft einer solchen Urkunde erstreckt sich jedoch nur auf die Abgabe der Erklärung als solche, nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung. Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl, Rn. 2 zu § 417 Nach § 417 ZPO kam der angefochtenen Bescheinigung inhaltlich also keine Bindungswirkung zu. Um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO handelt es sich bei der angefochtenen Bescheinigung nicht. Öffentliche Urkunden im Sinne des § 418 ZPO sind solche, die eine Tatsache bezeugen. Die hier angefochtene Bescheinigung dient jedoch gerade nicht der Bezeugung von Tatsachen. Sie enthält vielmehr nur eine Rechtsmeinung des Beklagten, dass nämlich seines Erachtens das Flurstück 629 vom Wegerecht der Klägerinnen nicht betroffen sei, da es außerhalb des Bereichs der Ausübung liege. Die Frage, ob ein Grundstücksteil außerhalb des Bereichs der Ausübung eines Wegerechts liegt, ist keineswegs nur eine Frage des Tatsächlichen, wie der Beklagte offenbar meint. Die Bezirksregierung Arnsberg hat den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. August 1999 - Bl. 40 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Eintritt der Rechtsfolge des § 1026 BGB entscheidend ist, dass das Wegerechts völlig außerhalb des Bereiches liegt, auf den seine Ausübung rechtlich beschränkt ist. Die tatsächliche Beschränkung der Ausübung des Wegerechts genügt nicht, wenn diese geändert werden kann. Palandt aaO., Rn. 2 zu § 1026 BGB Dass einem katasterbehördlichen Veränderungsnachweis nach ständiger Rechtsprechung Verwaltungsaktqualität zuerkannt wird, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. November 1965 - IV C 59.65 - in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1966, 569 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. März 1977 - IX A 1925/76 - und vom 16. März 1981 - 3 A 724/79 - mag daran liegen, dass sich ein solcher Veränderungsnachweis - anders als eine Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1026 BGB - ausschließlich auf Tatsachen (Grenzver-läufe u.dgl.) bezieht, er damit eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO darstellt und als solche Bindungswirkung für das Grundbuchamt hat. Die hier angefochtene Bescheinigung ist dagegen mangels Rechtswirkung kein Verwaltungsakt, sondern bloßer Realakt. Auch eine auf Rückgängigmachung dieses Realakts umgedeutete Klage hätte jedoch keinen Erfolg. Auch sie wäre unzulässig, denn es fehlte den Klägerinnen insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Da die hier in Rede stehende Bescheinigung für sich genommen - wie gesehen - keine bindende Rechtswirkung hat, besteht für eine isoliert gegen sie gerichtete Klage keinerlei Notwendigkeit. Den Klägerinnen bleibt unbenommen, einen ihnen u.U. zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. T-1 C-1 I- 1 B e s c h l u ß : Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n : Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerinnen nicht näher bezifferbar ist, ein Streitwert von 0.000,00 DM anzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.