Urteil
8 K 4621/98.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0424.8K4621.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 27. November 1965 geborene Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger. Er reiste als Vertragsarbeitnehmer am 27. Oktober 1986 in die damalige DDR ein, wo er sich bis zum 19. September 1990 aufhielt. Nach einer erneuten Einreise im Wege der Familienzusammenführung am 26. Oktober 1991 hielt er sich im Bundesgebiet bis zum März 1993 auf. Eigenen Angaben zufolge reiste er letztmalig im Juli 1994 auf dem Luftwege in das Bundesgebiet ein. Am 05. Juni 1998 stellte er einen Asylantrag. 3 Am 15. Juni 1998 fand die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) statt. Dabei gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei im Alter von etwa sieben Jahren eingeschult worden und habe die fünfjährige Grundschule absolviert. Nach einem insgesamt zehnjährigen Schulbesuch habe er als Landwirtschaftsmechaniker gearbeitet. Vom Oktober 1983 bis April 1986 habe er seinen Wehrdienst an der Grenze in H. abgeleistet. 1986 sei er als Vertragsarbeiter in die damalige DDR eingereist und habe dort am 17. März 1989 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Nach Ablauf seines Vertrages sei er nach Kuba zurückgekehrt. Dort habe ihn seine Frau mehrfach besucht, um seine Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen. Das sei mit erheblichen Problemen verbunden gewesen, da er aus einer revolutionären Familie stamme und bis zu seiner erstmaligen Ausreise in die damalige DDR auch selbst als aktiver Revolutionär gegolten habe. Seine seinerzeitige Ehefrau habe nur durch Einschalten der UNO und des deutschen Innenministers seine Ausreise erreichen können. Er habe sich dann von 1991 bis 1993 erneut in Deutschland aufgehalten, ohne hier politisch aktiv zu werden. Im Jahre 1993 sei er wegen der Erkrankung seines Vaters noch einmal nach Kuba zurückgekehrt und habe sich dort bedingt durch die Probleme mit seinem Visum insgesamt über ein Jahr aufgehalten. Im Juli 1994 sei ihm dann die Möglichkeit eröffnet worden, als Tourist nach Deutschland einzureisen. Am 30. März 1997 sei seine Ehe geschieden worden. 4 Er habe sich seit seiner erstmaligen Einreise nach Deutschland von den Prinzipien des kubanischen Sozialismus abgewandt. Er habe zur Kenntnis genommen, dass er auf Kuba immer belogen worden sei. Zwar habe er während seines ersten Aufenthaltes in Deutschland die Stellung des Sekretärs der kubanischen kommunistischen Jugend in N. wahrgenommen, er habe sich jedoch innerlich immer weiter vom Kommunismus entfernt. Schließlich sei er 1988 auch von diesem Posten abgesetzt worden. Während der Wende in der damaligen DDR habe er im Jahre 1989 vielfach an Diskussionen teilgenommen. Während seines Aufenthaltes auf Kuba im Jahre 1990/1991 sei von Seiten der kubanischen Behörden erheblicher Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt worden. Seine Familie sei daran erinnert worden, dass sie verdiente Revolutionäre seien. Seine Familie sei aufgefordert worden, Einfluss auf ihn auszuüben. Mit ihm persönlich sei auch gesprochen worden. Er habe während des seinerzeitigen Aufenthaltes auf Kuba alles, was er gesehen habe, genau reflektiert und die Arbeit der Partei mit neuen Augen betrachtet. Vielfach habe er mit Jugendlichen aus seinem Wohnumfeld diskutiert. Konkrete Schwierigkeiten mit Sicherheitsbehörden habe er aber ansonsten nicht gehabt. Nach seiner zweiten Einreise in das Bundesgebiet habe er sich nicht politisch betätigt. Nachdem er im März 1993 ein zweites Mal nach Kuba zurückgekehrt sei, habe er drei Monate lang keinerlei Probleme gehabt. Nach etwa drei monatigen Aufenthalt habe er sich mit einem Bekannten in einem Touristenhotel treffen wollen. Als er zu diesem Hotel gekommen sei, sei die Polizei erschienen. Er sei kontrolliert worden und man habe ihm 60 Dollar abgenommen. Danach habe man ihn zur Polizeistation mitgenommen, wo man ihm vorgeworfen habe, jemand psychologisch beeinflusst zu haben. Nach intensiven telefonischen Kontakten mit der Hauptstadt und dem Flughafen sei er noch am selben Tage nach Zahlung einer Strafe in Höhe von 60 Pesos entlassen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich immer beschattet gefühlt. Nachdem er 1994 wiederum in das Bundesgebiet eingereist sei, habe er mit anderen Kubanern über politische Themen gesprochen und dabei das kubanische System kritisiert. Einer oppositionellen Partei habe er jedoch in Deutschland nie angehört. Er habe sich zur Stellung seines Asylantrages entschlossen, weil ihm nach seiner Scheidung von seiner deutschen Ehefrau ein anderer Weg, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern, nicht mehr offen gestanden habe. 5 Mit Bescheid vom 10. September 1998 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger zur Ausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 6 Der Bescheid wurde dem Kläger am 30. September 1998 zugestellt. 7 Am 14. Oktober 1998 erhob der Kläger die vorliegende Klage, die gegen den Oberbürgermeister der Stadt B. gerichtet war. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1998, bei Gericht eingegangen am 22. Oktober 1998, bezeichnete der Kläger als Beklagten die Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung der Klage beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. September 1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die Klage wegen der Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig sei. Die Klageänderung durch Angabe eines anderen Beklagten sei erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt. 13 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Hinsichtlich seines Vorbringens wird auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung vom 24. April 2001 verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Die Klage ist als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch fristgerecht erhoben worden. Das Auswechseln des Beklagten (subjektive Klageänderung) nach Ablauf der Klagefrist macht die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158.92 -, DVBl 1993, 562. 19 Zum Wesen der Klageänderung gehört es, dass das Prozessrechtsverhältnis in geänderter Form fortgesetzt wird. Wird bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage lediglich der Beklagte ausgewechselt, so hat diese Änderung keinen Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit. Die Rechtsbehauptung des Klägers, er werde durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), bleibt inhaltlich unverändert gegenüber dem neuen Beklagten bestehen, so dass das Prozessrechtsverhältnis auf diesen übergeht. Wäre es anders, hätte das Institut der Klageänderung bei einem Auswechseln des Beklagten keine Bedeutung, weil dieser Vorgang dann ebenso wie die Erhebung einer neuen Klage behandelt würde. Bestätigt wird dies durch § 82 Abs. 2 VwGO; danach dürfen die in Absatz 1 dieser Vorschrift aufgeführten formellen Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift, wie die Bezeichnung des Beklagten, nachgeholt werden. Diese Bestimmung ergibt nur Sinn, wenn mit der nachträglichen Ergänzung nicht allein der formelle Mangel beseitigt wird, sondern wenn auch die mit dem Eingang einer Klageschrift eintretenden Rechtswirkungen erhalten bleiben. Daher ist sogar eine zunächst ohne Angabe des Beklagten erhobene Klage geeignet, die Rechtshängigkeit zu begründen und im Verhältnis zum Kläger den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes zu verhindern. Dass ein Wechsel des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumung führt, spricht schließlich auch dem Bestreben der Verwaltungsgerichtsordnung, im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes die Erhebung einer Klage nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nötig an formellen Mängeln scheitern zu lassen. 20 Die Klage ist insgesamt unbegründet. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); er kann auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) oder des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht verlangen. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht politisch verfolgter im Sinne dieser Vorschrift. 23 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder eine für ihn unverfügbaren Merkmale, die sein Anderssein prägt, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihm in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 24 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/97 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 f.). 25 Nachdem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hatte der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360 sowie Beschluss vom 01. Juli 1987 - 2 BvR 478, 992/86 -, BVerfGE 76, 143 (167); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Urteil vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (379). 27 Der Kläger hat Kuba unverfolgt verlassen. Es ist nicht glaubhaft, dass er damals von individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht war. Es ist Sache des Asylbewerbers, Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten ein in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachvortrags können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. 28 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 495.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 03. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer auf der Grundlage der Befragung in der mündlichen Verhandlung, der Angaben gegenüber dem Bundesamt und des schriftsätzlich in das Verfahren eingeführten Vorbringens nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger Kuba vorverfolgt verlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Regimekritiker oder Dissident von staatlichen Verfolgungshandlungen mit asylerheblicher Intensität betroffen war oder diese objektiv zu befürchten hatte. 30 Die Kammer hat bereits aufgrund von Ungereimtheiten im klägerischen Vorbringen Zweifel an Wahrheitsgehalt des geschilderten Verfolgungsschicksals. So stehen die von dem Kläger gemachten Angaben zu den Gründen seiner Rückkehr nach Kuba im Jahre 1993 im Widerspruch zu den schriftlichen Erklärungen der damaligen Ehefrau des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde N. . Der Kläger hat vorgetragen, dass seine Rückkehr nach Kuba durch die schwere Erkrankung seines Vaters veranlasst war. Demgegenüber erklärte die damalige Ehefrau des Klägers am 02. April 1993 schriftlich gegenüber der Ausländerbehörde N. , dass der Kläger im gegenseitigen Einvernehmen nach Kuba zurückgekehrt sei und sie sich geeinigt hätten, dass der Kläger dort aus Kostengründen die Scheidung einreiche. Auch seine Angaben zu den Ereignissen auf Kuba während seines zweiten Aufenthaltes von März 1993 bis zum Juli 1994 weisen ebenfalls Widersprüchlichkeiten auf. So behauptete der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass er etwa 3 Monate nach seiner Rückkehr nach Kuba im März 1993 bei einem Treffen in einem Hotel kurzfristig von der Polizei festgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung verlegte er den Zeitpunkt des Geschehens nach vorne. Das Ereignis soll sich nunmehr bereits im April 1993 abgespielt haben. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger weiter an, dass er noch einmal von der Polizei vorgeladen worden sei und ihm bei dieser Gelegenheit der Ausweis abgenommen worden sei. Von diesem Geschehen wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts mehr zu berichten. 31 Die Kammer braucht den Zweifeln am Wahrheitsgehalt der klägerischen Angaben nicht weiter nachzugehen, weil sich auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Sachvortrages aus ihm keine Anhaltspunkte für eine politische Vorverfolgung des Klägers ergeben, wie das Bundesamt in seinem Bescheid vom 10. September 1998 zutreffend ausgeführt hat. Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Kläger während seines Aufenthaltes vom 26. Oktober 1991 bis zum März 1993 im Bundesgebiet nicht politisch betätigt. Seinem eigenen Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich in irgendeiner Weise auf Kuba politisch betätigt hat. Er hat auch keine Handlungen ausgeübt, die ihn von Seiten der kubanischen Regierung als Gegner oder Kritiker erscheinen ließen. Die kurzfristige Festnahme, die der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, erreichen - auch vor dem Hintergrund der politischen Lage in Kuba - nicht den Grad asylrechtlich relevanter Intensität, da ihnen zum einen kein ausgrenzender Charakter zukommt und zum anderen aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich ist, dass sie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgten. Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sei die kurzfristige Festnahme wegen des Verdachts der Passfälschung erfolgt. Nach einer entsprechenden Überprüfung ist der Kläger nach einem etwa siebenstündigen Aufenthalt auf der Polizeiwache wieder entlassen worden. Die von ihm angeblich zu entrichtende Geldstraße von 60 Pesos wegen des Vorwurfes der psychologischen Beeinflussung junger Leute ist nicht von asylrechtlich relevanter Intensität. Nach Überzeugung der Kammer wird die Annahme, dass der Kläger nicht von asylerheblichen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war oder diese objektiv begründet zu befürchten hatte weiter dadurch gestärkt, dass sich der Kläger nach seiner kurzfristigen Festnahme noch monatelang in Kuba aufhielt, ohne dass er substantiiert und konkret von gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme zu berichten wusste. Völlig substanzlos und vage wird lediglich vorgetragen, dass begonnen worden sei, ihn zu überwachen. Es bleibt völlig im dunklen, worin diese Überwachungshandlungen bestanden haben sollen. Es kommt hinzu, dass der Kläger legal mit gültigem Reisepass und im Besitz einer Ausreiseerlaubnis aus Kuba ausreisen konnte. Dass der Kläger selbst keine politische Verfolgung seitens der kubanischen Behörden ernsthaft befürchtete, wird weiterhin daran deutlich, dass er erst am 05. Juni 1998 und damit nahezu vier Jahre nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stellte, um damit der von den Ausländerbehörden ins Auge gefassten Beendigung seines Aufenthaltes zu begegnen. 32 Ist der Kläger mithin nicht vorverfolgt ausgereist, droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Kuba nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen seiner Asylantragstellung und seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland. 33 Die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland hat - wie hier - für unverfolgt und legal aus Kuba eingereiste kubanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach Kuba keine politische Verfolgung zur Folge. 34 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 B 98.34682 -. 35 Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist kein Straftatbestand im kubanischen Strafgesetz und somit als solches nicht verfolgungsrelevant. 36 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 1999. 37 Die Asylantragstellung des Klägers erfolgte auch nicht unter besonderen Umständen, die aus der Sicht des kubanischen Staates eine staatsfeindliche Gesinnung offenbaren würden und den Fall aus dieser Sicht geeignet erscheinen ließen, hieran ein abschreckendes Exempel zu statuieren. Der Kläger ist mit einem entsprechenden Visum legal aus Kuba ausgereist. Das gesamte Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen Konflikten und politisch motivierten Auseinandersetzungen mit den kubanischen Behörden dient ersichtlich nur dazu, sein Asylbegehren mit der erforderlichen politischen Motivation anzureichern. Die Asylantragstellung des Klägers verfolgt offenkundig nur den Zweck, ihn aus persönlichen Gründen ein Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. 38 Dem Kläger droht auch nicht wegen einer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland - für sich genommen oder in Verbindung mit seinem Asylantrag - bei einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 39 Die Gefahr, wegen einer exilpolitischen Betätigung im Ausland bei einer Rückkehr nach Kuba politisch verfolgt zu werden, wächst in dem Maße, in dem sich darin aus der Sicht des kubanischen Staates eine staatsfeindliche Gesinnung offenbart. Auch dürfte eine Rolle spielen, inwieweit die exilpolitische Betätigung geeignet ist, das Ansehen des kubanischen Staates im Ausland zu schädigen und/oder das Regime in Kuba zu gefährden. Umgekehrt sinkt diese Gefahr in dem Maße, wie die "exilpolitische Betätigung" offensichtlich lediglich inszeniert wird, um das Asylbegehren zu stützen, also nur aus asyltaktischen Gründen erfolgt. 40 Vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 B 98.34682 -. 41 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger wegen seiner Aktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Kuba zu rechnen. Das Verhalten des Klägers ist nicht geeignet, ihn in das Blickfeld der kubanischen Behörden zu rücken. Einer exilpolitischen Organisation gehört der Kläger nicht an. Eine derartige Organisation ist dem Kläger nach seinem Vorbringen nicht bekannt. Dies zeigt, dass der Kläger an einer exilpolitischen Betätigung kein ernsthaftes Interesse zeigt. Das vage und wenig konkrete Vorbringen des Klägers, er habe sich mit Kubanern getroffen, mit ihnen über politische Themen diskutiert und dabei das kubanische System kritisiert, lässt bereits nicht erkennen, inwieweit diese Gespräche Außenwirkung entfaltet haben und ihn in das Blickfeld der kubanischen Behörden hätten rücken können. 42 Eine politische Verfolgung, die ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG begründen könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass der kubanische Staat Staatsbürger, die unerlaubt im Ausland verbleiben, nach Art. 1 des Kubanischen Gesetzes Nr. 989 vom 06. Dezember 1991 als Emigranten behandelt und ihnen grundsätzlich die dauerhafte Rückkehr nach Kuba verweigert. 43 Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 B 98.34682 -. 44 Zwar kommt diese Maßnahme faktisch (nicht rechtlich) einer Ausbürgerung gleich. Nicht jede de jure - oder de facto - Ausbürgerung eines Staatsangehörigen ist jedoch für die Gewährung von Asyl beziehungsweise für die Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG relevant. Vielmehr muss sich diese Maßnahme als politische Verfolgung darstellen. Die wegen Überschreitung der Rückkehrfrist statuierte Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte nach dem Gesetz vom 06. Dezember 1961 stellt sich aber nicht als politische Verfolgung dar. Die Behandlung unerlaubt im Ausland verbleibender Kubaner als Emigranten knüpft generell nur an den Umstand der Überschreibung der Rückkehrfrist an. Der kubanische Staat geht nach Ablauf einer bestimmten Zeit generell davon aus, der Betreffende habe seine Bindung an Kuba aus freien Stücken gelöst. Die Behandlung als Emigranten trifft Personen, die aus wirtschaftlichen oder familiären/persönlichen Gründen nicht mehr nach Kuba zurückkehren wollen, ebenso wie Personen, bei denen hierfür politische Motive maßgeblich sind. Sie knüpft daher als an jedermann gerichtete Rechtsfolge nicht an asylerhebliche Merkmale an. Was die Erteilung oder Verweigerung einer Rückkehrerlaubnis nach Kuba angeht, wird aus der Sicht des nach seiner politischen Logik handelnden Staates entscheidend sein, ob die Rückkehr des Betreffenden tatsächlich eine Gefahr für das politische System Kubas bedeuten würde. Insofern spielt dann wiederum eine Rolle, ob die Asylantragstellung im Ausland und die dortige exilpolitische Betätigung politisch motiviert waren oder lediglich zwangsläufig erfolgten, um ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhalten. Die Frage, ob in der als möglich zu unterstellenden Versagung einer Rückkehrerlaubnis politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu sehen ist, kann daher nicht anders beurteilt werden als die oben behandelten Fragen der Asylantragstellung und der exilpolitischen Betätigung. 45 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2000 - 7 B 98.34682 -. 46 Da sich der Kläger nicht exponiert exilpolitisch betätigte und die Asylantragstellung offenkundig nur erfolgte, um ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen, ist im Falle des Klägers nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Rückkehrerlaubnis gerade an dieses Verhalten anknüpft. Die Behandlung als Emigrant stellt nach dem erwähnten Gesetz für ihn demnach keine politische Verfolgung dar. Allerdings könnte sich hieraus ein Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG ergeben. Dieser Frage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. 47 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennunganspruch ergibt. 48 Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger mit Blick auf seine familiäre Situation nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 8 EMRK gegenüber der Beklagten berufen. § 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG. Sie sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Beachtung des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, BayVBl 1998, 442. 50 Die gegen den Kläger ergangene Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 52