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Urteil

2 K 4270/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0502.2K4270.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 5. Februar 1945 geborene Kläger steht als Staatsanwalt im Dienste des beklagten Landes. Unter dem 2. Juni 1999 beantragte er die Gewährung von Altersteilzeit ab dem 1. März 2000 bis zum 28. Februar 2010 im Blockmodell gemäß § 78 d LBG. Den Antrag lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers und mit am 17. August 1999 gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LBVG NW erteilter Zustimmung des Personalrates durch Bescheid des Generalstaatsanwalts I. vom 17. September 1999 ab mit der Begründung: Der Gesetzgeber habe in § 78 d Abs. 3 LBG den Dienstherrn ermächtigt, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken. Der Justizminister habe im Hinblick auf die durch den Finanzminister getroffene Regelung zur Besetzung von Planstellen, die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei würden, durch Erlass bestimmt, dass die Anwendung des § 78 d LBG für die Bereiche zu verneinen sei, in denen keine kw-Vermerke zu erwirtschaften seien. Somit habe der Dienstherr die Beamtengruppe der Staatsanwälte, in welcher kw-Vermerke nicht mehr erwirtschaftet werden könnten, von der Anwendung des § 78 d LBG ausgeschlossen, sodass dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden könne. Im Falle des Klägers würde nach Ablauf der Beschäftigungsphase, also ab dem 1. März 2005, nur 50 % der Planstelle des Klägers mit einer neu einzustellenden Kraft besetzt werden dürfen. Erst mit Ende der Altersteilzeit (1. März 2010) stünden die restlichen 50 % der Stelle für eine Neueinstellung zur Verfügung. Das Kontingent an Staatsanwälten würde sich daher für die Zeit von 5 Jahren um eine halbe Kraft vermindern. 3 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er wie folgt begründete: Es treffe zwar zu, dass der Justizminister im Erlasswege bestimmt habe, dass die Anwendung der Bestimmungen über die Altersteilzeit für den Verwaltungsbereich und Beamtengruppen innerhalb der Justiz nicht in Betracht komme, in denen kw-Vermerke nicht zu erwirtschaften seien. Andererseits heiße es jedoch im letzten Absatz des Erlasses vom 4. Mai 1999, dass die Altersteilzeit in jedem Einzelfall davon abhängig zu machen sei, dass dringende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstünden. Demnach müsse bei der Entscheidung über die Gewährung von Altersteilzeit in jedem Einzelfall geprüft werden, ob dringende dienstliche Belange eine antragsgemäße Entscheidung nicht zuließen. Bei dieser Entscheidung sei außerdem zu bedenken, dass durch § 78 d LBG freie Stellen (nicht: neue Stellen) für Ausgebildete, von denen es genügend gebe, geschaffen werden sollten. Stellenabbau solle nach dem Altersteilzeitgesetz nicht betrieben werden, da zum Abbau von Personalüberhängen offenbar die sog. 58iger-Regelung vorgesehen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid des Generalstaatsanwaltes I. vom 26. Oktober 1999 im Wesentlichen mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zurück. Ergänzend führte der Beklagte aus: Soweit der Kläger meine, dass durch § 78 d LBG freie Stellen für die Übernahme von Ausgebildeten geschaffen werden sollten, sei auf die im Gesetz selbst enthaltenen Einschränkungen hinzuweisen. Nach der von dem Finanzministerium aufgrund gesetzlicher Vorschrift getroffenen Regelung sei eine - teilweise - Übernahme eines Assessors auf den bis zum Ende der Altersteilzeit freien Stellenanteil auch nicht nach Nr. 2.10 der Vorschriften der Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 1999 möglich, weil es sich bei einem Assessor nicht um einen Auszubildenden im Sinne der vorgenannten Vorschrift handele. 4 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er an seinem Begehren festhält. Zur Begründung trägt er vor: Er bleibe bei seiner Meinung, dass die vom Generalstaatsanwalt I. angeführte angespannte Personallage im höheren Dienst nicht dazu führen könne, dass das Altersteilzeitgesetz für Staatsanwälte nicht angewandt werde. Gerade die seit Jahren andauernde angespannte Personallage im staatsanwaltlichen Bereich, die im Übrigen seitens der Dienstvorgesetzten bisher immer verharmlost oder gar in Abrede gestellt worden sei, habe ihn, den Kläger, dazu veranlasst, den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit zu stellen. Nach dem Altersteilzeitgesetz solle Beschäftigung für junge Nachwuchskräfte ermöglicht werden, während den Älteren ein gleitender und würdiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben ermöglicht werden solle. Es mute geradezu wie eine Pervertierung des Gesetzessinnes an, wenn jetzt die Gewährung von Altersteilzeit mit dem Hinweis auf die angespannte Personallage verweigert werde. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Generalstaatsanwaltes I. vom 17. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Altersteilzeit nach dem Blockmodell zu bewilligen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Ergänzend führt er aus: Wie der Kläger zu Recht bemerke, sei die Personallage im höheren Dienst sowohl bei der Staatsanwaltschaft B. als auch im gesamten Bezirk - in diesem bestehe eine aktuelle Unterbesetzung von 37,32 % - und im gesamten Land derart angespannt, dass eine - auch nur zeitweise - Verringerung des Stellenkontingentens nicht zu verkraften sein würde. Insoweit stünden jedenfalls dringende dienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 Nr. 3 LBG der Gewährung von Altersteilzeit entgegen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit nicht zu. 13 Gemäß § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG idF vom 12. Dezember 2000 (GV NW S. 776) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift kann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig ableistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Dabei kann der Dienstherr gemäß § 78 d Abs. 3 LBG von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungbereiche oder Beamtengruppen beschränken. 14 Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit. Der Beklagte hat sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Ablehnung des - die tatbestandlichen Anforderungen des § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NW im Übrigen erfüllenden - Antrages des Klägers darauf berufen, dass die Bewilligung von Altersteilzeit im Bereich des höheren staatsanwaltschaftlichen Dienstes im Bereich des Generalstaatsanwalts I. nicht in Betracht komme, weil durch die Gewährung von Altersteilzeit eine Verschärfung der ohnehin angespannten personellen Ausstattung der Behörde entstünde. Diese Erwägung des Dienstherrn ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht einem Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit (nach dem von ihm beantragten sog. Blockmodell) entgegen. 15 Der Generalstaatsanwalt I. als für die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit zuständige Behörde hat insofern auf einen in Anwendung von § 78 d Abs. 3 LBG NW ergangenen Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 4. Mai 1999 (2000 - I B410) abgehoben, wonach "die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für die Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen innerhalb der Justiz nicht in Betracht" kommt, "in denen keine kw-Vermerke zu erwirtschaften sind". 16 Diese generelle Regelung des Ausschlusses der Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit auf diejenigen Verwaltungsbereiche der Justiz, in denen keine kw-Vermerke zu erwirtschaften sind, ist rechtlich zulässig. Keinesfalls ist es so, dass ein entsprechender Erlass des zuständigen Ministeriums die Beamtengruppe, für die die Anwendung der Bestimmungen über die Altersteilzeit keine Anwendung finden soll, für den jeweiligen Einzelfall konkret bezeichnen muss. Eine solche Konkretisierung wird durch § 78 d Abs. 3 LBG NW nicht gefordert. Der generelle Ausschluss der Anwendbarkeit der Altersteilzeitregelungen 17 vgl. zur Zulässigkeit solcher "genereller" Regelungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 6. November 2000 - 6 B 1277/00 - 18 für Bereiche, in denen sog. "kw-Vermerke" nicht zu erwirtschaften sind, ist zudem auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Dieser liegt darin, übergangsweise personalwirtschaftliche Spielräume zu gewinnen, z.B. für die Einstellung von Nachwuchskräften. Ältere Beamte sollen dazu veranlasst werden, dem Dienstherrn durch die Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit zu eröffnen, jüngere Beamte beschäftigen zu können. 19 Vgl. hierzu: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt- sammlung, Randnummer 2 zu § 78 d LBG. 20 Die Möglichkeit der Beschäftigung jüngerer Beamter ist aber allenfalls eingeschränkt gegeben, wenn es die personalwirtschaftlichen und haushaltswirtschaftlichen Gegebenheiten nicht erlauben, den Ausfall der Arbeitskraft des altersteilzeitbeschäftigten Beamten durch Einstellung jüngerer Kräfte zu kompensieren. Es ist dem Dienstherrn diesenfalls zwar nicht verwehrt, dennoch Altersteilzeit zu gewähren und so einen teilweisen Wegfall von Arbeitskraft hinzunehmen. Er handelt indes keinesfalls ermessensfehlerhaft, wenn er unter Berücksichtigung der personalwirtschaftlichen, haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Auswirkungen zur Vermeidung eines solchen Wegfalls von Arbeitskraft davon absieht, Anträgen auf Altersteilzeit zu entsprechen. 21 Vgl. für den Tarifbereich: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16. Oktober 1999 - 2 Sa 698/99 -, in: ZTR 2000, 125 = NZA RR 2000, 312 = PersV 2000, 328 (Leitsatz); zur Zulässigkeit haushaltsrechtlicher und finanzpolitischer Erwägungen im Rahmen des § 78 d Abs. 3 LBG NW vgl. OVG NW, a.a.O. 22 So stellt sich aber nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten die Situation für den Bereich des Generalstaatsanwaltes I. dar. Im Falle der Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei Anwendung des Blockmodells stünde keine für eine Neueinstellung ausreichende Stelle zur Verfügung. Der restliche Stellenanteil würde vielmehr erst bei Erreichen der Altersgrenze des Klägers wieder besetzbar sein. Die Bewilligung von Altersteilzeit würde damit zwangsweise zur Verminderung des Stellenkontingents bei der Behörde führen. Dies würde zwingend eine weitere Verschärfung der personellen Situation der Behörde bedeuten. Damit besteht ein hinreichender sachlicher Grund für den Ausschluss der Altersteilzeit im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst, da nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben des Landes eine Kompensation der wegfallenden Dienststunden nicht möglich ist, was der gegebenen personellen Unterbesetzung im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst zuwiderliefe (so: Verwaltungsgericht B. , Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 -). Dem steht die vom Kläger bemühte sog. "58-er-Regelung" nicht entgegen, wonach Beamten ab dem 58. Lebensjahr Sonderurlaub gewährt werden kann. Dies folgt schon daraus, dass auch diese Regelung, die dazu beitragen soll, "kw-Vermerke" beschleunigt zu realisieren, praktisch dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Verwaltung ein zusätzlicher Stellenabbau aus Sicht des Dienstherrn nicht hingenommen werden kann (Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2000 - IV C 2 - 19.109/25 -). Hier wie dort kann der Dienstherr damit durchaus haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Interessen des Landes berücksichtigen, sodass eine vom Kläger behauptete Diskrepanz gerade nicht gegeben ist. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Rechtsmittelbelehrung: 25 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 26 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessbevollmächtigte der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften. 27 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 28 M 29 B e s c h l u s s : 30 Ferner hat die Kammer beschlossen: 31 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,00 DM festgesetzt. 32 Rechtsmittelbelehrung: 33 Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 34 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Haupt-sache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. 35 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 36 M