Urteil
8 K 4415/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0523.8K4415.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks P. 41 in C. . Das Toilettenabwasser wird in eine ca. 1 m3 große abflusslose gemauerte Grube geleitet, die über keinen Überlauf verfügt. Diese Grube wird einmal monatlich entleert. Das übrige Abwasser wird in eine Grube abgeführt und von dort in einen Seitengraben eingeleitet, von wo aus es in den Untergrund gelangt. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde C. soll der Ortsteil P. bis zum Jahre 2005 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. 2 Nachdem die Gemeinde C. im Jahre 1996 den Beklagten zur Überprüfung der klägerischen Abwasserbehandlungsanlage aufgefordert hatte, nahm der Beklagte in der Folgezeit Überprüfungen der Abwasserbehandlungsanlagen auf dem klägerischen Grundstück vor und bemühte sich vergeblich, den Kläger zur Sanierung seiner Abwasserbehandlungsanlage zu veranlassen. Schließlich gab der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 22. Mai 1998 dem Kläger auf, jeweils einen Antrag zur wasserrechtlichen Anlagegenehmigung für eine Kleinkläranlage sowie für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von gereinigtem häuslichen Abwasser in ein Gewässer bis zum 30. Juni 1998 einzureichen. Der gegen diese Verfügung erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Am 07. September 1999 erhob der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Mai 1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 3182/99). Das Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 09. März 2000 die Ordnungsverfügung vom 22. Mai 1998 aufgehoben und den Erlass eines neuen Bescheides angekündigt hatte. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 17. März 2000 forderte der Beklagte sodann den Kläger auf, die weitere Einleitung von unzureichend gereinigtem häuslichen Abwasser in ein Gewässer zu unterlassen. Gleichzeitig drohte er dem Kläger für den Fall, dass er der Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM an. Zur Begründung führte er aus: Das Einleiten von häuslichem Abwasser in ein Gewässer sei genehmigungspflichtig. Über eine derartige Einleitungserlaubnis verfüge der Kläger nicht. Eine solche Einleitungserlaubnis habe der Kläger auch nicht beantragt. Für die Erteilung einer Einleitungserlaubnis sei Voraussetzung, dass die Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entspreche. Dies sei bei der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Anlage nicht der Fall. Der Kläger könne der Ordnungsverfügung nachkommen, indem er eine Abwasserbehandlungsanlage errichte, die dem Stand der Technik entspreche oder alle anfallenden Abwässer in einer ausreichend bemessenen abflusslosen Grube sammele und mit dem gesammelten Klärschlamm abtransportieren lasse. Um zu verhindern, dass unzureichend gereinigtes Abwasser aus einer veralteten Anlage abgeleitet werde, ist das Verschließen der Grube ein geeignetes und angemessenes Mittel, um eine vermeidbare Gewässerbeeinträchtigung auszuschließen. 4 Am 20. April 2000 erhob der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 17. März 2000 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2000 hob die Bezirksregierung Arnsberg die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 17. März 2000 auf. Im Übrigen wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Rechtsgrundlage für die angegriffene Ordnungsverfügung sei § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei gegeben, weil der Kläger ohne eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung Abwasser in ein Gewässer einleite. Die vom Kläger betriebene Abwasserbeseitigung sei auch materiell illegal, da die vorhandene Anlage nicht erlaubnisfähig sei. Die vorhandene Anlage widerspreche den Anforderungen des § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), weil sie nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Die Anordnung des Beklagten sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie beachte insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme sei insbesondere angemessen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung habe Vorrang gegenüber dem berechtigten finanziellen Interesse des Klägers an der weiteren Duldung des rechtswidrigen Zustandes. Eine weitere Duldung des rechtswidrigen Zustandes sei wegen der Illegalität der Gewässerverunreinigung sowie aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle nicht erforderlich. 5 Am 26. Oktober 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Das Grundstück des Klägers sei auf Grund der Größe und des Zuschnitts sowie der Bebauung für eine Kleinkläranlage, die dem neuesten Stand der Technik entspreche, nicht geeignet. Auch die Alternative, nämlich der Sammeln der anfallenden Abwässer in einer dem neuesten Stand der Technik entsprechenden, ausreichend bemessenen abflusslosen Grube, sei nicht durchführbar. Der Beklagte habe es abgelehnt, die Genehmigung zur Errichtung einer erforderlichen abflusslosen Grube zu erteilen. Schon aus diesem Grunde und wegen der örtlichen Gegebenheiten des klägerischen Grundstücks sei das behördliche Ermessen des Beklagten auf Null reduziert, sodass die ordnungsbehördliche Verfügung aufzuheben sei. Im Übrigen verstoße die ordnungsbehördliche Verfügung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das klägerische Grundstück soll nach dem neuen Abwasserkonzept der Gemeinde C. bereits bis zum Jahre 2002 an die Kanalisation angeschlossen werden. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht zumutbar, erhebliche Investitionen für eine neue Kleinkläranlage oder eine - nicht genehmigungsfähige - abflusslose Grube zu tätigen, wenn nahezu zeitgleich der Anschluss seines Grundstücks an das öffentliche Kanalnetz erfolge. Zudem sei er auf Grund seiner geringen Rente außer Stande, die Errichtung einer Kleinkläranlage oder einer neuen abflusslosen Grube zu finanzieren. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. März 2000 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2000 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend an: Die Ordnungsverfügung beziehe sich allein auf das Unterlassen der weiteren Einleitung von unzureichend gereinigtem Abwasser. Dem Kläger sei die Wahl gelassen worden, wie er dieser Forderung entspreche. Dies könne auch durch den Bau einer ausreichend bemessenen abflusslosen Grube, die dem Stand der Technik entspreche, geschehen. Die Fortschritte beim Ausbau des öffentlichen Kanalisationsnetzes würden von ihm im Auge behalten. Die nachträglich eingetretene Änderung habe indes keinen Einfluss auf die nach dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und mit der Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden sind (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Anordnung, die weitere Einleitung von unzureichend gereinigtem häuslichen Abwasser in ein Gewässer zu unterlassen, sind die §§ 116 Abs. 1, 138, 136 des Landeswassergesetzes (LWG) in Verbindung mit §§ 12, 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten, innerhalb seines Aufgabenbereiches als untere Wasserbehörde Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die auf dem Grundstück des Klägers gegebene Art und Weise der Beseitigung des häuslichen Abwassers verstößt gegen §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Dieser Rechtsverstoß stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das Abwasser wird zumindest teilweise in den Untergrund abgeführt. Es gelangt teilweise über einen Seitengraben in den Untergrund und von dort ins Grundwasser. Damit wird das Abwasser, ohne dass es insoweit auf den Grad seiner Verunreinigung ankommt, im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG in das Grundwasser eingeleitet. Eine solche Gewässerbenutzung bedarf der Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 2 Abs. 1, 1 a Abs. 3 Nr. 1 WHG); die erforderliche Erlaubnis liegt nicht vor. 17 Von der dem Beklagten nach den vorgenannten Vorschriften eingeräumten Befugnis, zum Schutz des Grundwassers gegenüber unerlaubten Abwassereinleitungen nach pflichtgemäßem Ermessen gegen den Kläger als Verhaltens- und Zustandsverantwortliche (§§ 17, 18 OBG) einzuschreiten, hat der Beklagte fehlerfrei Gebrauch gemacht. Er hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, die Grenzen des Ermessens gewahrt und die Entscheidung auch im Übrigen ohne Rechtsfehler getroffen. 18 Die verfügte Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die gegebene Störung der öffentlichen Sicherheit zu beheben (§ 138 LWG in Verbindung mit § 15 OBG). Sie beschränkt sich auf die Unterbindung der unerlaubten Abwassereinleitung und damit auf das zur Störungsbeseitigung Unumgängliche. Dem Kläger steht es frei, die erlaubnisrechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gewässerbenutzung zu schaffen oder von einer Gewässerbenutzung abzusehen, worauf der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid bereits hingewiesen hat. 19 Die Anordnungen des Beklagten sind nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil die Gewässerbenutzung zwar mangels Erlaubnis formell rechtswidrig ist, materiell aber eine Legalisierung zugänglich wäre. Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die gegenwärtige Form der Einleitung des Abwassers in das Grundwasser auch nicht erlaubnisfähig war. Sie genügt nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG für die gebotene Minimierung der Schadstofffracht des Abwassers. Nach der vorgenannten Vorschrift darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Das ist hier nicht der Fall, weil die vorhandene Abwasserbehandlungsanlage auf dem klägerischen Grundstück nicht den Regeln der Technik entspricht. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Vorschriften, die speziell die technische Konstruktion, die Beschaffenheit sowie die Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegenstand haben und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie praktischen Erfahrungen beruhen. Diese Vorschriften sind grundsätzlich geeignet, als Regeln der Technik anerkannt zu werden. Dies gilt insbesondere für die hier einschlägige DIN 4261. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. März 1997 - 8 C 51/95 -, BVerwGE 104, 162 ff.. 21 Die auf dem klägerischen Grundstück betriebene Abwasserbehandlungsanlage erfüllt nicht die Anforderungen der DIN 4261. Zum einen entspricht das Nutzungsvolumen nicht den Anforderungen nach Ziff. 4 der derzeit gültigen DIN 4261. Darüber hinaus verlangt der zu beachtende Stand der Technik, dass das Abwasser einer biologischen Nachreinigung unterzogen wird, bevor es in das Grundwasser gelangt. Auch eine derartige biologische Nachreinigung ist nicht vorhanden. 22 Die Missachtung des Erfordernisses, ein Gewässer nicht ohne Erlaubnis zu benutzen, rechtfertigt das gegen die Benutzung gerichtete behördliche Tätigwerden. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 71.75 -, ZfW 1978, 371. 24 Das gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - die Benutzung nicht durch eine Erlaubnis legalisiert werden kann. 25 Es kann dahin stehen, ob das klägerische Grundstück auf Grund seiner Größe und seines Zuschnittes zur Errichtung einer den Regeln der Technik entsprechenden Kleinkläranlage ungeeignet ist, wie der Kläger behauptet. Nach der angegriffenen Ordnungsverfügung hat der Kläger die Wahl, wie er der ihm auferlegten Verpflichtung, das Einleiten von unzureichend gereinigtem häuslichen Abwasser in ein Gewässer zu unterlassen, nachkommt. Die Errichtung einer Kleinkläranlage ist dem Kläger jedenfalls nicht auferlegt worden. 26 Ebenso kann offen bleiben, ob Mitarbeiter des Beklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Arnsberg am 18. Dezember 1998 die Genehmigung für den Bau einer neuen abflusslosen Grube bzw. die Erweiterung der vorhandenen abflusslosen Grube abgelehnt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hält der Beklagte hieran jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht mehr fest. In der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 17. März 2000 hat der Beklagte selbst auf die Möglichkeit hingewiesen, der Unterlassungsverpflichtung dadurch nachzukommen, dass der Kläger alle anfallenden Abwässer in einer ausreichend bemessenen abflusslosen Grube sammele und mit dem gesammelten Klärschlamm abtransportieren lasse. 27 Die Anordnung, das Einleiten von unzureichend gereinigten häuslichen Abwasser in ein Gewässer zu unterlassen, ist auch mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, dass nach dem neuen Abwasserkonzept der Gemeinde C. ein Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation bis zum Jahre 2002 erfolgen soll, nicht unangemessen. Die bestehenden Abwasserverhältnisse waren und sind rechtswidrig und bedürfen dringend der Sanierung. Dies ist dem Kläger jedenfalls seit 1996 bekannt. Der Kläger hat keinerlei Maßnahmen ergriffen oder die Bereitschaft gezeigt, diesen abwassertechnischen Missstand zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund war im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, ein längeres Hinausschieben einer Ordnungsverfügung, um durch verbindliche Regelung dem Gewässerschutz wirklich Geltung zu verschaffen, nicht vertretbar, zumal der Zeitpunkt des voraussichtlichen Anschlusses des klägerischen Grundstücks an die Kanalisation nicht absehbar war. Den wirtschaftlichen Belangen des Klägers, keine sich letztlich als verfehlt erweisende Sanierungsmaßnahme zu ergreifen, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er dem Kläger die Wahl gelassen hat, wie er bis zum Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation seiner Unterlassungsverpflichtung nachkommt. Mit Blick auf die Bedeutung des Gewässerschutzes und des jahrelangen Untätigbleibens des Klägers einerseits und des Aufwandes andererseits ist es nicht unangemessen, wenn bis zu dem erfolgten Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation der Kläger seiner Unterlassungsverpflichtung jedenfalls dadurch nachkommt, dass er das Abwasser in einer ausreichend bemessenen abflusslosen Grube sammelt und mit dem Klärschlamm abtransportieren lässt. Eine andere rechtliche Beurteilung ist schließlich nicht im Hinblick auf das Vorbringen geboten, dass er finanziell außer Stande sei, die infolge der getroffenen Anordnung erforderlichen Maßnahmen zu finanzieren. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse schon nicht substantiiert dargelegt hat, entbindet eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit einen Grundstückseigentümer nicht von der ihn im Allgemeininteresse treffenden öffentlich- rechtlichen Verpflichtung zur Einhaltung der zu Gunsten des Wasserhaushaltes getroffenen Schutzvorschriften. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29