Urteil
6 K 2518/98
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:0531.6K2518.98.00
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Tenor
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom31. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 13. Mai 1998 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbe-trages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom31. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 13. Mai 1998 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbe-trages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. - M1. , Flur 00, Flurstück 000 (Q1.---straße 000) in M. und wendet sich gegen die Heranziehung zu Voraus-leistungen für die Herstellung der Q1.---straße im Bereich zwischen H2.----straße und W.----straße . Die Q1.---straße verläuft von der Innenstadt M2. aus-gehend in westliche Richtung und mündet nach etwa 4,5 Kilo-metern im Ortsteil C. in die W.----straße (B 00) ein. Die H2.----straße zweigt etwa einen Kilometer westlich der Innenstadt von der Q1.---straße Richtung Süden ab. Weitere 1,5 Kilometer westlich verlief - etwa in Höhe des Hauses T. - bis zur kommunalen Neugliederung im Jahr 1969 die Grenze der ehemaligen Gemeinden M. - Stadt (im Osten) und M. - M1. (im Westen). Die Q1.---straße ist zwischen H2.----straße und Haus T. beidseitig bebaut. Vom Haus T. westwärts schließt sich eine Teilstrecke von knapp 300 Metern an, an die nur einseitig angebaut ist. Es folgt nach einem ca. 80 Meter langen, wiederum beidseitig bebauten Teilstück eine weitere, ca. 240 Meter lange und nur einseitig bebaute Teilstrecke, woran sich ein ca. 365 Meter langes Teilstück anschließt, das beidseitig nicht bebaut ist und für das auch kein Bebauungsplan besteht. Ab den heutigen Hausnummern 000 und 000 bis zur Ein-mündung in die W.----straße weist die Q1.---straße im Anschluss daran wieder einen beidseitigen Anbau auf. Ausweislich eines Stadtplans von 1903 verband die heutige Q1.---straße bereits zu dieser Zeit die Ortschaften C. und M. . Im westlichen Teilabschnitt der Straße im Ortsteil C. ent-wickelte sich um die Jahrhundertwende von der W.----straße aus-gehend eine Richtung Osten fortschreitende Bebauung, die sich bis zum Jahr 1929 etwa bis zur Einmündung der Straße "P. T1. " in die heutige Q1.---straße , d.h. auf einer Strecke von ca. 400 Metern, verdichtet hatte: An der südlichen Straßenseite befand sich von der W.----straße ausgehend eine Bebauung mit acht Häusern in jeweils etwa gleichen Abständen zueinander; lediglich der Abstand zwischen dem dritten und vierten sowie dem siebten und achten Haus wies etwa die doppelte Breite auf. Nach einer Freifläche von ca. 50 Metern folgten zwei weitere bebaute Grundstücke und nach einem weiteren freien Grundstück (ca. 30 Meter) eine katholische Kirche. An die Nordseite der heutigen Q1.---straße grenzte auf den ersten etwa 100 Metern ab der Einmündung W.----straße bereits damals unmittelbar eine Eisenbahntrasse an. Auf den folgenden ca. 270 Metern befand sich eine Bebauung mit 13 Wohnhäusern, die im Jahr 1929 etwa gegenüber dem Kirchengrundstück (mit dem heutigen Haus Q1.---straße 000) endete. Die Abstände der an der Nordseite gelegenen Häuser waren - mit Ausnahme des ungefähr 30 Meter messenden Abstands zwischen dem zweiten und dritten Haus - mit jeweils ca. 10 Metern in etwa gleich; an der Nordseite befand sich auch - als von Westen her gesehen zehntes Haus - das Haus des Klägers. Im C1. Teil der Q1.---straße wurde in den Jahren 1957 bis 1959 im Bereich zwischen W.----straße und den heutigen Haus-nummern Q1.---straße 000 / 000 ein einseitiger Bürgersteig und eine Fahrbahn angelegt. Ein weiterer Ausbau des Teilabschnitts im Ortsteil C. bis zur ehemaligen Gemeindegrenze am Haus T. erfolgte in den Jahren 1964 bis 1966, wobei sowohl die Fahrbahn als auch der einseitige Bürgersteig bis zur ehemaligen Gemeindegrenze verlängert wurden. Im östlichen Teilabschnitt der Q1.---straße begannen - nach vor-angegangenen Straßenbauarbeiten an einzelnen Teilstrecken etwa in den Jahren 1926 und 1961 - im Jahr 1974 die nunmehr abge-rechneten Straßenbaumassnahmen mit dem Ausbau des Abschnitts zwischen Haus T. und dem (zwischen Haus T. und H2.----straße gelegenen) Restaurant "X1. ". Mit Bescheid vom 31. Oktober 1997 zog der Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen in Höhe von 0.000,00 DM für den Ausbau der Q1.---straße zwischen W.----straße und der Einmündung H2.----straße heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1998 zurück. Zur Begründung seiner am 4. Juni 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger im wesentlichen Folgendes vor: Bei der heutigen Q1.---straße handele es sich um eine vorhandene Straße im Sinne des Preussischen Fluchtliniengesetzes; insoweit hätte insbesondere der C1. Teil der Q1.---straße bereits um die Jahrhundertwende dem innerörtlichen Anbau und Verkehr gedient. Der C1. Teil sei zudem spätestens beim weiteren Ausbau in den Sechziger-jahren erstmals fertig gestellt worden. Wenn dem nicht zu folgen sei, sei jedenfalls die vorgenommene Abschnittsbildung willkürlich. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom31. Oktober 1997 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 13. Mai 1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im wesentlichen Folgendes aus: Die Straße habe weder im C1. noch im M3. Bereich vor Inkrafttreten der jeweiligen ersten Ortsstatute nach dem Preussischen Fluchtliniengesetz dem inneren Anbau gedient. Da-nach habe die Straße weder den Anforderungen der Ortsstatute noch den Herstellungsmerkmalen der ab 1961 geltenden Erschließungsbeitragssatzungen entsprochen. Letzteres belege etwa ein Ratsbeschluss aus dem Jahr 1967, aus dem hervorgehe, dass der Rat der ehemaligen Gemeinde M. - M1. unter anderem deshalb keine Straße im Gemeindegebiet vor Inkraft-treten des ersten Ortsstatuts im Jahr 1929 als im Sinne des Ortsstatuts fertig gestellt erachtet habe, weil dem Ortsstatut in diesem Fall eine Liste der 1929 bereits fertig gestellten Straßen beigefügt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erst-malige Herstellung der Q1.---straße durfte vom Kläger nicht ge-fordert werden, weil eine Erschließungsbeitragsforderung jeden-falls für den Bereich der Q1.---straße zwischen W.----straße und der Einmündung der Straße "P. T1. ", in dem das klägerische Grundstück liegt, nach § 242 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr entstehen kann. Nach § 242 Abs. 1 BauGB kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Zu den vor-handenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zählen Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt worden sind, nämlich einerseits die "vorhandenen Straßen" im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts und andererseits die unter Geltung dieses früheren Rechts "programmgemäß fertig gestellten Straßen". Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom21. September 1979 - 4 C 22,27 und 29.78 -, BRS 37, Nr. 134; Oberverwaltungsgericht für das M1. Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 -, NWVBl. 1999, S. 348 f.; Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -. "Vorhanden" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom Oberverwaltungsgericht für das M1. Nordrhein- Westfalen fortgebildeten Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor dem Inkraft-treten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Flucht-liniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tat-sächlich gedient hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 -NWVBl. 1999, S. 348, S. 349; Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -. Die Kammer ist nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der streitbefangene Abschnitt der Q1.---straße zwischen H2.----straße und W.----straße jedenfalls in der Teilstrecke zwischen W.----straße und der Einmündung der Straße "P. T1. ", an der das klägerische Grundstück liegt, eine vor-handene Straße in diesem Sinne ist. Bereits vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der ehemaligen Gemeinde M. - M1. nach § 15 PrFlG im Jahr 1929 diente diese Teilstrecke - hinsichtlich der Nordseite jedenfalls auf einer Länge von ca. 270 Metern ab Ende der Eisenbahntrasse - objektiv bereits dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr. "Innerörtlicher Verkehr" bedeutet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das M1. Nordrhein- Westfalen einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander ge-trennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 - (insoweit nicht abgedruckt in NWVBl. 1999, S. 348 ff.); Urteil vom 9. März 2000- 3 A 3611/96 -. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu den §§ 34, 35 BauGB bildet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 - (insoweit nicht abgedruckt in NWVBl. 1999, S.348 ff.) Dafür ist entscheidend, ob eine aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BRS Band 20 Nr. 35; Urteil vom 22. Juni 1990- 4 C 6.87 -, BRS Band 50 Nr. 84; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 - (insoweit nicht abgedruckt in NWVBl. 1999, S. 348 ff.) Dabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche Maßstäbe in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkraft-treten des ersten Ortsstatuts zu Grunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 - m.w.N. (insoweit nicht abgedruckt in NWVBl. 1999,S. 348 ff.) Die nach den vorliegenden Unterlagen für den Zeitpunkt vor In-krafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde M. - M1. im Jahr 1929 erkennbare Bebauung im Bereich zwischen W.----straße und der Straße "P. T1. " ist als ge-schlossene Ortslage in diesem Sinne anzusehen. Die sich nörd-lich wie südlich der heutigen Q1.---straße erstreckende Bebauung, die sich in den Jahren zwischen 1890 und 1927 entwickelt hatte, stellte sich seinerzeit - insbesondere angesichts der weit-gehend gleichmäßigen Abstände der Gebäude zueinander - als geordnete, bandartige Bebauung entlang der Straße dar. Die einzelne Freifläche an der Nordseite wie auch die Freiflächen zwischen dem dritten und vierten bzw. siebten und achten Haus (heute Hausnummern 000 und 000 bzw. 000 und 000) sowie die Freifläche zwischen dem zehnten Haus (heute Hausnummer 000) und der Kirche auf der Südseite stellten sich hierbei angesichts ihrer Größe - im Vergleich zu den sonstigen Hausabständen - nicht als Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs dar, sondern können allenfalls als Baulücken gewertet werden. Gleiches gilt für die weitere, 50 Meter lange Freifläche an der Südseite zwischen dem achten und neunten Gebäude (heutige Hausnummern Q1.---straße 000 und Untere T1. 0), die sich als Baulücke in der Breite zweier Häuser, nicht aber bereits als Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs darstellte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die gegenüberliegende nördliche Straßenseite eine nahezu durchgehende Bebauung aufwies und dadurch insgesamt der Eindruck einer sich - auch in zeitlicher Hinsicht - beidseitig regelmäßig in östliche Richtung fortentwickelnden Bebauung vermittelt worden ist, wobei die Errichtung des Kirchengebäudes dem Bebauungskomplex insgesamt ein noch höheres Gewicht verlieh und auch den Eindruck einer organischen Siedlungsstruktur verstärkte. Neben der Dichte der Bebauung und der regelmäßigen zeitlichen Abfolge der erteilten Baugenehmigungen spricht insbesondere die Errichtung der Kirche nach Auffassung der Kammer ebenfalls für die Annahme, dass die Gemeinde den betreffenden Straßenteil im Jahr 1929 als in ihrem damaligen Ausbauzustand zum inneren An-bau bestimmt und zur Aufnahme des innerörtlichen Verkehrs aus-reichend ansah. Die Kirche dürfte in der Erwartung errichtet worden sein, dass sich in naher Zukunft eine weitere Bebauung an der Straße entwickeln werde, die nach 1929 - weiter in Richtung Osten fortschreitend - auch folgte, was nahe legt, dass die Gemeinde seinerzeit die Straße als für einen inneren Anbau und Verkehr ausreichend erachtete. Angesichts dieser im Jahr 1929 bereits auf einer Länge von 400 Metern fortgeschrittenen Bebauung sprechen nach Auswertung aller erkennbaren Umstände jedenfalls keine durchgreifenden Zweifel gegen die grundsätzliche Eignung des fraglichen Straßenabschnitts für den Anbau und die Aufnahme innerörtlichen Verkehrs, die die nahe liegende Annahme, die Gemeinde habe die Straße in ihrem damaligen Zustand als für diese Zwecke aus-reichend angesehen, erschüttern könnten. Vielmehr ist die ob-jektive Eignung der fraglichen Straßenstrecke zum Anbau und zur Aufnahme des innerörtlichen Verkehrs vorliegend zu bejahen. Insoweit ist allerdings nicht feststellbar und auch nicht weiter aufklärbar, in welchem konkreten Ausbauzustand sich das fragliche Straßenteilstück im Jahr 1929 befunden hat. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass die Straße bei Erlass des ersten Ortsstatuts nicht in eine - von der ehemaligen Gemeinde M. - M1. im Übrigen nicht erstellte - Liste fertig gestellter Straßen aufgenommen worden ist, mag insoweit allen-falls dafür sprechen, dass die Straße aus Sicht der Gemeinde im Jahr 1929 noch nicht im Sinne des Ortsstatuts fertig gestellt war, besagt aber nichts darüber, ob die Straße in ihrem da-maligen Ausbauzustand zum inneren Anbau und zur Aufnahme des innerörtlichen Verkehrs geeignet war, was gerade auch für Straßen zutreffen kann, die den Herstellungsmerkmalen des ersten Ortsstatuts im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht genügten. Insoweit einzig verbleibendes Erkenntnismittel ist eine vom Beklagten vorgelegte Rechnung über die in den Fünfzigerjahren durchgeführten Straßenbauarbeiten in diesem Bereich, die belegt, dass beim Ausbau in den Fünfzigerjahren auf einer Strecke von ca. 900 Metern etwa 5.000 qm vorhandene Straßenfläche aufgerissen werden mussten, wobei indes nicht erkennbar ist, wann ein entsprechender Ausbau erfolgt ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist eine weitere Auf-klärung der Frage, in welchem Ausbauzustand sich die Straße im Jahr 1929 befunden hat, nicht möglich. Insbesondere sind nach Angaben des Beklagten weitere Unterlagen nicht vorhanden, so dass kein Ansatzpunkt für weitere Aufklärungsmassnahmen erkennbar ist. Die sich deshalb stellende Frage nach der Beweislastverteilung hinsichtlich der objektiven Eignung der Straße zum inneren Anbau und zur Aufnahme des innerörtlichen Verkehrs und - soweit man die hierfür bereits angeführten Indizien nicht für ausreichend erachten wollte - einen hierauf bezogenen Gemeindewillen, die Straße als für diese Zwecke aus-reichend anzusehen, ist zu Lasten des Beklagten zu beantworten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt die Gemeinde die materielle Beweislast dafür, dass erst und gerade die von ihr mit Erschließungsbeiträgen abgerechneten Baumass-nahmen eine - vorher noch unfertige - Straße erstmalig herge-stellt haben, da es sich bei der "Erstmaligkeit" der Straßen-herstellung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 8 C 72.87 -, BayVBl. 1989 S. 376, S. 377. Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht für das M1. Nordrhein- Westfalen auf Straßen übertragen, deren Charakter als vorhandene Straßen bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde nach § 15 PrFlG in Frage steht, da auch diese Straßen für eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 242 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommen. Demgemäß trifft den Beklagten vorliegend die materielle Beweislast hinsichtlich der Frage, ob von der Eignung der Straße zum inneren Anbau und zur Aufnahme innerörtlichen Verkehrs und der Einschätzung der Ge-meinde auszugehen ist, die Strasse sei im seinerzeitigen Aus-bauzustand für diese Zwecke geeignet gewesen, da die Dokumentation des Inhalts gemeindlicher Ausbauvorstellungen und eines dementsprechenden Ausbaus in den Verantwortungsbereich einer Gemeinde fällt, die den Nachweis des Ausbauzustands einer Straße und ihrer Einschätzung des früheren Ausbauzustands als für die zugedachten Funktionen ausreichend ungleich eher und verlässlicher führen kann als ein Anlieger, der - möglicher-weise Generationen nach Erlass des ersten Ortsstatuts - gerade aktueller Eigentümer des durch die fragliche Strecke erschlossenen Grundstücks ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 -NWVBl. 1999, S. 348, S. 350; Urteil vom 24. März 1999 - 3 A 2130/94 -, NWVBl. 1999, S. 465, S. 467. Da nach Angaben des Beklagten weitere Erkenntnisse zu dieser Frage aus den die Straße betreffenden Unterlagen nicht zu ge-winnen sind, ist von der Eignung und einer entsprechenden Ein-schätzung zu Gunsten des Klägers jedenfalls auszugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999- 3 A 2735/94 -, NWVBl. 1999, S. 348, 350. Darüberhinaus erweist sich der angefochtene Vorausleistungs-bescheid des Beklagten auch deshalb als rechtswidrig, weil der Abschnitt der Q1.---straße zwischen H2.----straße und W.----straße nicht als einheitliche Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgerechnet werden durfte. Vielmehr musste diese Verkehrsanlage unabhängig von den vorstehenden Erwägungen in mindestens drei Teilstrecken aufgespalten werden. Gemäß § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB dürfen Erschließungsbeiträge nur für öffentliche Straßen erhoben werden, die zum Anbau bestimmt sind. Dabei ist für die Bewertung, ob verschiedene Teilstrecken eines Straßenzugs eine einheitliche Erschließungsanlage - hier eine einheitliche Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr.1 BauGB - oder mehrere selbständige Anlagen darstellen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grund-sätzlich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - auf das natürliche Erscheinungsbild der jeweiligen Teilstrecken abzustellen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, BVerwGE 101, S. 225, 229. Jedoch bezeichnet dies lediglich die Regel und lässt Raum für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall, die mit Rücksicht etwa auf das Merkmal "zum Anbau bestimmt" geboten sein kann und - sofern dies zutrifft - dazu führt, dass eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße - wie hier die Q1.---straße im vom Beklagten abgerechneten Bereich - in erschließungsbei-tragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 298 = DVBl. 1997, S. 499. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine nach den tatsäch-lichen Verhältnissen einheitliche Straße auf einer ins Gewicht fallenden Teilstrecke beidseitig durch auf Grund von Fest-setzungen des Bebauungsplans unbebaubares bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares Gelände verläuft, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 298 ff. = DVBl. 1997, S. 499, 500, denn eine Straße ist nur im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, was bei durch den Außenbereich verlaufenden Straßen grundsätzlich nicht der Fall ist. Verläuft eine nach den tat-sächlichen Verhältnissen einheitliche Straße auf einer ins Gewicht fallenden Teilstrecke durch den Außenbereich, ist sie deshalb als selbständige Einzelanlage anzusehen, da anderen-falls die Eigentümer der Grundstücke an den anbaubaren Teil-strecken Gefahr liefen, in wesentlichem Umfang Kosten tragen zu müssen, die auf einen nicht zum Anbau bestimmten Straßenteil entfallen. Denn die an der nicht anbaubaren Straßenstrecke liegenden Grundstücke sind mangels Bebaubarkeit nicht er-schlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nehmen deshalb nicht an der Verteilung des entstandenen Erschließungs-aufwands teil. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 299 f. = DVBl. 1997, S. 499, 500. Nach diesen Grundsätzen ist die Q1.---straße in unterschiedlich zu beurteilende Teilstrecken aufzuspalten. Die Q1.---straße verläuft im bezeichneten Bereich, für den ein Bebauungsplan nicht besteht, auf einer Länge von ca. 365 Metern beidseitig durch Außenbereichsgelände, da das unbebaute Gebiet nördlich und südlich der Teilstrecke schon wegen seiner räumlichen Aus-dehnung den Bebauungszusammenhang zwischen den sich westlich und östlich anschließenden Baugebieten unterbricht. Nach Auf-fassung der Kammer fällt diese Teilstrecke erschließungsbei-tragsrechtlich auch derart ins Gewicht, dass sie nach den obigen Erwägungen als selbständiger Straßenabschnitt anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke, um eine tatsächlich einheitliche Verkehrsanlage aus erschließungsbeitrags-rechtlicher Sicht in Teilstrecken aufzuspalten, zum einen selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsbeitrags-rechtlichen Selbständigkeit aufweisen und darf zum anderen im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung sein, da anderenfalls eine dem Er-schließungsbeitragsrecht fremde "Atomisierung" des Begriffs der beitragsfähigen Erschließungsanlage einträte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 299 f. = DVBl. 1997, S. 499, 500. Den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt eine solche Teilstrecke nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erschließungsbeitragsrechtlichen Selbständigkeit von Stichstraßen, die auf die Frage der Auf-spaltung einer einheitlichen Erschließungsanlage in Teil-strecken übertragen werden kann, Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 300 = DVBl. 1997, S. 499, 500 in der Regel, wenn sie eine Länge von mehr als 100 Metern auf-weist, was vorliegend der Fall ist. Darüberhinaus muss der betreffenden Teilstrecke im Verhältnis zur Ausdehnung der Gesamtanlage eine nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine ins Gewicht fallende Teilstrecke jedenfalls anzunehmen sei, wenn sie ein Fünftel der Gesamtlänge (im entschiedenen Fall: 120 Meter bei einer Gesamtlänge von 600 Metern) der Verkehrsanlage ausmache. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 300 f. = DVBl. 1997, S. 499, 500. Die Frage, ob und inwieweit eine ins Gewicht fallende Teil-strecke auch angenommen werden muss, wenn der Anteil der Teil-strecke im Verhältnis zur Gesamtlänge - wie im vorliegenden Fall - geringer ist, hat das Bundesverwaltungsgericht demgegen-über offen gelassen. Die Umstände des vorliegenden Falles ge-bieten es, der fraglichen Teilstrecke in Anlehnung an die Aus-führungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil selbständige Bedeutung beizumessen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das vom Bundesverwaltungsgericht ange-nommene proportionale Verhältnis der nicht anbaubaren Teil-strecke einer Straße zur Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage (dort 1:5) eignet sich für Fälle der vorliegenden Art nicht als alleiniges Abgrenzungskriterium, weil mit zunehmender Länge der Verkehrsanlage auch die nicht anbaubare Teilstrecke eine Aus-dehnung erreicht, die eine selbständige erschließungsbeitrags-rechtliche Betrachtung bereits unterhalb dieser Schwelle ge-boten erscheinen lässt. Mit Blick darauf ist maßgebend auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Hier erreicht die nicht anbaubare Teilstrecke eine Länge von 365 Metern und entspricht damit bereits der Länge einer herkömmlichen Wohnstraße, weshalb sich eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Beur-teilung (und folglich: Abrechnung) nahezu aufdrängt. Ferner ist von Bedeutung, dass die Verkehrsanlage in diesem Bereich ihren Charakter als Anbaustraße verliert, sie vielmehr hier die Funktion einer überörtlichen Verbindungsstraße erhält, die die Bebauungskomplexe im Westen und im Osten miteinander verbindet. Hinzu kommt, dass sich an die beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke eine einseitig nicht anbaubare Teilstrecke von ebenfalls nicht unbeträchtlicher Länge anschließt, die unter Umständen ebenfalls als selbständige Teilstrecke beurteilt werden muss, vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,5. Auflage, 1999, § 12 Rz. 37 ff., was zusätzlich für die selbständige Bedeutung jedenfalls des beidseitig nicht anbaubaren Teiles spricht. Die Gefahr einer Atomisierung des Begriffs der Erschließungsanlage und Auf-spaltung der Straße in einen "Flickenteppich" vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 300 = DVBl. 1997, S. 499, 500, vermag die Kammer angesichts der erheblichen Länge der Teil-strecke jedenfalls nicht zu erkennen, zumal die sich aus einer Aufspaltung der einheitlichen Erschließungsanlage ergebenden praktischen Schwierigkeiten bei der Aufwandsberechnung vor-liegend schon deshalb gering gewesen wären, weil der Beklagte die Straße zunächst ohnehin nur bis zum Beginn der Außenbe-reichsstrecke ausgebaut hatte und erst einige Jahre später den weiteren Ausbau vorantrieb, was eine getrennte erschließungs-beitragsrechtliche Abrechnung der einzelnen Abschnitte zusätz-lich nahe gelegt hätte. Der angefochtene Bescheid kann vorliegend, soweit die Aufhebung nach den vorstehenden Ausführungen damit begründet ist, dass es sich beim Abschnitt der Q1.---straße im Bereich des klägerischen Grundstücks um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs.1 BauGB handelt, auch nicht teilweise als Bescheid über eine Vorausleistung auf einen Beitrag für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Abs.8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) i.V.m. § 7 der Satzung der Stadt M. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die genannten Vorschriften verlangen nämlich eine Ermessensausübung des Beklagten nicht nur hin-sichtlich des "Ob" einer Vorausleistungserhebung, sondern auch hinsichtlich der "Angemessenheit" (vgl. § 8 Abs.8 KAG NRW) der zu fordernden Vorausleistungen. Da sich diese Ermessensent-scheidung mit der vom Beklagten getroffenen Ermessensent-scheidung über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Er-schließungsbeitrag nicht deckt, ist es der Kammer verwehrt, insoweit eine Entscheidung an Stelle des Beklagten zu treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 - (insoweit nicht abgedruckt in NWVBl. 1999, S. 348 ff.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.