Beschluss
3 L 715/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0620.3L715.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Juni 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2001 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Es ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verbotsverfügung vom 13. Juni 2001 angeordnet hat. 3 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 4 Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Das Gericht hält die Ausführungen dazu auf Seite 15 der hier umstrittenen Verfügung für zutreffend, insbesondere den - sinngemäßen - Hinweis darauf, dass das Versammlungsverbot zur Erreichung seines Zwecks der sofortigen Beachtung unterliegen müsse. 5 In sachlicher Hinsicht lässt sich zwar bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein endgültiges Urteil über die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verbotsverfügung nicht treffen, weil die Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersammlG) und damit die Notwendigkeit des zu ihrer Begegnung angeordneten Verbots nicht endgültig abgeschätzt werden kann. 6 Die demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des Antragstellers aus, weil aus derzeitiger Sicht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage und die Notwendigkeit des Versammlungsverbots spricht. 7 Der Antragsgegner hat in der Begründung seiner Entscheidung vom 13. Juni 2001 auf den Seiten 2 ff. und 13 ff. im Wesentlichen zutreffend dargelegt, dass das für die Demonstration am 30. Juni 2001 angeordnete Verbot nötig erscheint, um einer im Hinblick auf das am gleichen Tage stattfindende B Schützenfest bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. Auf den Inhalt des Bescheides sei daher insoweit zunächst verwiesen. 8 Unter Berücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift vom 13. Juni 2001, der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Antragsgegners dazu im Schriftsatz vom 18. Juni 2001 sowie der anschließend von den Beteiligten noch eingereichten Schriftsätze ist aus gerichtlicher Sicht hervorzuheben und zu ergänzen: 9 Es erscheint gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für ein Verbot der streitbefangenen Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersammlG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Vorliegend ist aus jetziger Sicht ernsthaft damit zu rechnen, dass es bei einer Durchführung der vom Antragsteller beabsichtigten Versammlung zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt umfasst, 10 Vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, E 6, 11 kommt. 12 Die betreffende Gefahr resultiert daraus, dass die streitbefangene Versammlung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht mit dem Schützenfest der B Bürgerschützengesell- schaft e.V." kollidiert. Betroffene Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind insoweit die Grundrechte der Veranstalter, Teilnehmer und Besucher des betreffenden Schützenfestes aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und - soweit es sich nicht um Träger des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG handelt - aus Art. 2 Abs. 1 GG. 13 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätte die Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung eine Bedrohung der genannten Grundrechte des vorgenannten Personenkreises zur Folge. 14 Maßgeblich ist insoweit, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen bei Zugrundelegung der aus den eingangs genannten Unterlagen zu gewinnenden Erkenntnisse sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht kollidieren. 15 Die vom Antragsteller beabsichtigte Versammlung soll seinen Darlegungen zufolge - vgl. insbesondere Schreiben des Antragstellers vom 30. Mai 2001 (Ga Bl. 78) und vom 4. Juni 2001 (Ga Bl. 82) - am 30. Juni 2001 gegen 11.30 Uhr beginnen und etwa gegen 14.00 Uhr bzw. 14.30 Uhr enden, wobei der Beginn des eigentlichen Umzuges für etwa 12.00 Uhr geplant ist. Die in Aussicht genommene Veranstaltung erstreckt sich ferner in räumlicher Hinsicht bei Zugrundelegung des vom Antragsteller angestrebten Verlaufs auf wesentliche Teile des Stadtzentrums von Alt-B". 16 An gleicher Stelle und für die gleiche Zeit ist andererseits das Schützenfest der B Bürgerschützengesellschaft e.V." geplant. Dieses beginnt, wie sich insbesondere aus der Festsetzungsverfügung nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) vom 24. April 2001 sowie dem - aktuellen - Festprogramm ergibt, um 11.00 Uhr und dauert bis in die Nacht hinein. Im einzelnen sind dem Festprogramm zufolge ab 11.00 Uhr das Aufhängen der Fahnen und das Sammeln der Schützenbrüder in den Kompaniebereichen sowie Platzkonzerte im Stadtgebiet geplant. Ferner ist in diesem Zeitraum der Transport der (Salut-)Kanone zum Schlossberg beabsichtigt. Für 14.30 Uhr ist das Treffen der Schützenbrüder auf dem Schlossberg angesetzt. 17 Aus der Überschneidung der beiden in Rede stehenden Veranstaltungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht im dargelegten Sinne ergibt sich die oben genannte Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Maßgeblich ist insoweit im einzelnen folgendes: 18 Das Schützenfest ist als Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren, 19 vgl. zum Versammlungsbegriff etwa Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl. 2000, Rdnr. 2, 20 und seine Teilnehmer genießen dementsprechend den Schutz dieses Grundrechts bzw., soweit es sich nicht Nicht-Deutsche handelt, Schutz nach Art. 2 Abs. 1 GG. 21 Die betreffende Schützenfestveranstaltung beinhaltet die Fortsetzung einer jahrhundertealten Tradition. Sie ist Ausdruck einer lebendigen und in weiten Teilen der ortsansässigen Bevölkerung tief verwurzelten Brauchtumspflege. Das Schützenfest ist geprägt durch ein geselliges, fröhliches und friedliches Miteinander sowie einen festlichen Rahmen, der seinen Ausdruck insbesondere in einem festgelegten Zeremoniell, einer Ausschmückung der gesamten Innenstadt, der Festkleidung der Teilnehmer usw. findet. Insoweit kann im einzelnen auf die vom Antragsgegner zur Geschichte und zum Wesen des betreffenden Schützenfestes vorgelegten Unterlagen sowie die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen auch der Antragsteller nicht in substantiierter Form entgegengetreten ist, verwiesen werden. 22 Durch die vom Antragsteller geplante Versammlung wird das Schützenfest in seiner Gesamtheit in schwerwiegender Hinsicht beeinträchtigt, was gleichzeitig eine entsprechende Grundrechtsbeeinträchtigung der Festteilnehmer zur Folge hat. Dabei sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur einzelne Teile des Schützenfestes isoliert in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich die Veranstaltung des Antragstellers auf das Schützenfest insgesamt auswirkt. Fehl geht insoweit auch die Einschätzung des Antragstellers, es seien lediglich marginale Beeinträchtigungen des Schützenfestes durch seine konkurrierende Demonstrationsveranstaltung zu befürchten. Vielmehr besteht die Gefahr, dass das in Rede stehende Volksfest in seinem Kern gravierend in Mitleidenschaft gezogen wird. 23 Dabei kann schon keine Störung des äußeren Ablaufs des Schützenfestes ausgeschlossen werden. Vielmehr ist eine solche sogar wahrscheinlich. Zum einen überschneidet sich, wie oben bereits dargelegt, der vom Antragsteller geplante Demonstrationszug mit dem Sammeln der Schützenbrüder und dem Aufhängen der Fahnen. Auch das für 14.30 Uhr vorgesehene Treffen der Schützenbrüder auf dem Schlossberg - diese müssen zuvor insbesondere aus der Innenstadt dorthin gelangen - ist noch durch die Versammlung des Antragstellers tangiert. Ferner ist nach dem geplanten Ablauf des Schützenfestes auch vorgesehen, dass Platzkonzerte im gesamten Stadtgebiet stattfinden. Damit einher geht eine entsprechende Präsenz der Schützenfestteilnehmer. Es steht zu befürchten, dass letztere in ihrer Bewegungsfreiheit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Zu berücksichtigen ist dabei, was der Antragsteller verkennt, dass entsprechende Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses und der Bewegungsfreiheit nicht nur von den Teilnehmern der von ihm organisierten Demonstration bzw. dem Demonstrationszug als solchem ausgehen. Vielmehr ist darüber hinaus eine bedeutende (demonstrationsbedingte) Präsenz der Polizei - einschließlich entsprechender logistischer Hilfsmittel, insbesondere von Polizeifahrzeugen - zu erwarten. Angesichts des erheblichen Presseechos, das die Veranstaltung des Antragstellers bisher gefunden hat und das sich in der Vielzahl entsprechender Presseberichte widerspiegelt - diese hat der Antragsgegner zur Gerichtsakte gereicht -, ist ferner mit einem erheblichen Andrang der Medien zu rechnen. Auf der Grundlage der vom Antragsgegner gesammelten Erkenntnisse ist schließlich auch wahrscheinlich, dass die Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses und der Bewegungsfreiheit der Teilnehmer des Schützenfestes durch die Anwesenheit von - nicht am Schützenfest interessierten - Schaulustigen und Gegnern der Demonstration des Antragstellers weiter verstärkt werden. 24 Weit schwerer als die dargelegte Störung des äußeren Ablaufs einzelner Teile des Schützenfestes wiegt darüber hinaus eine zu befürchtende Störung der oben dargelegten fröhlichen, friedlichen und festlichen Atmosphäre des Schützenfestes insgesamt. Insoweit wirken sich zunächst die vorstehend erörterten äußeren Beeinträchtigungen negativ aus. Gravierender noch ist jedoch, dass die angesprochene Polizeipräsenz, die Anwesenheit von Gegnern der Demonstration und nicht zuletzt und im besonderen die Demonstration selber einer fröhlichen und entspannten Stimmung der Schützenfestteilnehmer nachhaltig abträglich sind. Es steht zu befürchten, dass den Festteilnehmern eine von ihnen nicht gewollte Politisierung ihres Festes aufgezwungen wird. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, dass die Person des Antragstellers, die von ihm erwarteten Gesinnungsgenossen und der Inhalt der von ihm geplanten Veranstaltung - ungeachtet der Frage, ob dieser durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist oder nicht - in besonderer Weise polarisierend wirken. Es ist zu erwarten, dass sich an dem betreffenden Tag in der Stadt eine feindliche und aggressive sowie von gegenseitigem Misstrauen bzw. wechselseitiger Ablehnung geprägte Stimmung entwickelt, die eine Feierlaune entweder gar nicht erst aufkommen lässt oder diese zumindest massiv in Mitleidenschaft zieht. Der Umstand, dass der Antragsteller für die von ihm geplante Demonstration nachträglich gerade einen Tag des - dreitägigen - Schützenfestes, das für viele Schützenbrüder den Höhepunkt des Jahres bildet, ausgewählt hat, dürfte von zahlreichen Teilnehmern des Festes - bei realistischer Betrachtung und in Kenntnis der örtlichen Mentalität - als bewusste Provokation empfunden werden. Auch dieser Umstand trägt zu einer gedeihlichen und friedlichen Atmosphäre nicht bei. Insgesamt steht damit eine empfindliche und massive Beeinträchtigung des ganzen Schützenfestes zu befürchten. 25 Zu betonen ist im vorliegenden Zusammenhang im übrigen, dass die betreffende Gefahr eine ganz bestimmte, in örtlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisierte Veranstaltung unmittelbar betrifft. Eine Vergleichbarkeit mit einer - eher abstrakten - Gefährdung bestimmter Feiertage, etwa des Osterfestes bzw. -friedens oder weltlicher Gedenktage, ist insoweit nicht gegeben. 26 Vor diesem Hintergrund bedürfen die Frage, ob durch das mögliche Auftauchen von Gegendemonstranten erst recht ein explosives Konglomerat unterschiedlicher Lager entstehen könnte, und das Szenario einer sich möglicherweise auch gegen das Schützenfest wendenden Gegendemonstration keiner weiteren Vertiefung. 27 Der aufgezeigten Grundrechtskollision - vorausgesetzt man sieht unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), 28 vgl. etwa, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, 29 und entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), 30 vgl. etwa Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, 31 Veranstaltungen der vom Antragsteller geplanten Art überhaupt als durch das Grundgesetz geschützt an - kann auch nicht unter Rückgriff auf die Grundsätze der praktischen Konkordanz in der Weise begegnet werden, dass die in Rede stehenden gegenläufigen Veranstaltungen in modifizierter Form nebeneinander stattfinden. 32 Bei Eingriffen in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zum Schutz der Rechtspositionen Dritter sind allerdings die versammlungsgesetzlichen Befugnisnormen stets im Lichte der Bedeutung" der Versammlungsfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen" und Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist". 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 69, 315 (349); Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl. 2000, § 15 Rdnr. 81. 34 Welche - durch die Versammlung verursachte - Rechtsbeeinträchtigungen jeweils hingenommen werden müssen und welche eine tragfähige Grundlage für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit darstellen, ist im Einzelfall in Ansehung der gegebenen Tatsachen festzustellen. 35 Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rdnr. 83. 36 Danach scheidet hier eine Konfliktlösung im obigen Sinne - d.h. im Sinne eines Nebeneinanders der betreffenden Veranstaltungen in modifizierter Form - aus. Ausschlaggebend ist insoweit, dass der Antragsteller auf Anregungen des Antragsgegners, die Veranstaltung in einem anderen Stadtteil bzw. zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden zu lassen, von vornherein nicht eingegangen ist. Auch eine Modifizierung des geplanten Ablaufs des Schützenfestes erscheint ohne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters bzw. Wesens dieses Festes nicht denkbar, da der Ablauf gerade durch feststehende und tradierte Zeremonien gekennzeichnet ist. Die beiden Veranstaltungen schließen sich im oben erläuterten Sinne aus. 37 Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass auch Auflagen i.S. des § 15 Abs. 1 VersammlG als milderes Mittel (vgl. § 2 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -) ausscheiden. 38 Angesichts der dargelegten - nicht im Sinne praktischer Konkordanz behebbaren - Grundrechtskollision muss die Versammlung des Antragstellers gegenüber dem Schützenfest zurückstehen. 39 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die in Rede stehenden Versammlungen - sofern man die des Antragstellers unter Hinweis auf ihr nationalsozialistisches Gepräge nicht bereits als von grundrechtsimmanenten Schranken erfasst ansieht -, was ihren grundrechtlichen Schutz angeht, grundsätzlich gleichrangig sind. Fehlerhaft wäre es hingegen, das Schützenfest mit der Begründung als weniger schutzwürdig anzusehen, es handele sich nicht um eine Versammlung mit politischem Inhalt. Zwar ist es zutreffend, dass das hier in Rede stehende Schützenfest nicht als politische Veranstaltung zu qualifizieren ist. Eine Nachrangigkeit derartiger Versammlungen lässt sich jedoch weder Art. 8 GG noch Art. 5 GG entnehmen. Die von Art. 8 GG erfassten Versammlungen genießen vielmehr ohne Rücksicht auf ihren Inhalt grundsätzlich in gleicher Weise Schutz. 40 Der Umstand, dass der Antragsteller mit seiner Veranstaltung letztlich weichen muss, ist darin begründet, dass das Schützenfest aufgrund seiner Anciennität und zeitlichen Priorität Vorrang genießt. 41 Die Behörden haben grundsätzlich den möglichen Verteilungskonflikt konkurrierender Veranstaltungen nach dem Prinzip der ersten Anmeldung zu lösen; hier gilt in der Tat der Satz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". 42 Vgl. Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 15 Rdnr. 215 mit weiteren Nachweisen. 43 Vorliegend genießt das Schützenfest danach Priorität. Einerseits fällt es bereits traditionell auf das erste Wochenende im Juli, so dass der in Rede stehende Zeitpunkt schon deshalb seit langem und von vornherein feststand. Unabhängig davon ist darüber hinaus maßgeblich, dass die für die Durchführung des Festes erforderlichen behördlichen Erlaubnisse bereits lange vor der Anmeldung der vom Antragsteller für den betreffenden Tag geplanten Versammlung erfolgten. Die einschlägigen Verwaltungsakte datieren vom 24. April 2001 (Festsetzung gemäß § 69 Abs. 1 GewO), 25. April 2001 (Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - Str WG NRW -) und 19. Juni 1986 (Erlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 2, 44 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung - StVO -). Die Ummeldung der am 7. Mai 2001 für den 23. Juni 2001 angemeldeten Versammlung auf den 30. Juni 2001 nahm der Antragsteller hingegen erst anlässlich des Kooperationsgesprächs vom 17. Mai 2001 vor. 44 Ein Vorrang der vom Antragsteller beabsichtigten Versammlung lässt sich auch nicht unter Hinweis darauf annehmen, das Schützenfest sei nicht gemäß § 14 VersammlG angemeldet worden. Eine derartige Anmeldung ist im Falle des Schützenfestes gemäß § 17 VersammlG entbehrlich. Danach gelten die §§ 14 bis 16 VersammlG - u.a. - nicht für hergebrachte Volksfeste. Zu den hergebrachten Volksfesten in diesem Sinne zählen insbesondere Schützenfeste, 45 vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 17 Rdnr. 6; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 17 VersammlG Rdnr. 6, 46 so auch das jahrhundertealte Schützenfest der B Bürger-schützengesellschaft e.V.". 47 Der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbotes steht schließlich auch nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 2 PolG NRW entgegen, wonach der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der hier gegebenen oben erläuterten Gefahr konnte nur polizei- bzw. versammlungsrechtlich, nicht hingegen privatrechtlich begegnet werden. 48 Rechtfertigt damit bereits die aufgezeigte Gefahr für die öffentliche Sicherheit das Verbot der Versammlung, so kommt es auf die Frage, ob das Verbot auch wegen anderer Gefahren - insbesondere unter Hinweis auf einen rechtsextremistischen Hintergrund der Versammlung - angezeigt ist, nicht mehr an. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (vgl. hierzu auch I.7. und II.44.3 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - abgedruckt in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 605 ff.). 51