Urteil
4 K 3563/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0626.4K3563.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid betreffend die Errichtung von zwei Windkraftanlagen. Hierzu reichte sie unter dem 30. April 1998 eine Bauvoranfrage ein. Danach ist beabsichtigt, auf den Grundstücken Gemarkung Elleringhausen Flur 10 Flurstück 19 und Flurstück 27 je eine Windkraftanlage des Typ Enercon E-40 mit je 500 KW Nennleistung zu errichten. Hierbei handelt es sich um dreiflüglige Windräder, deren Nabenhöhe 50,1 m und deren Rotordurchmesser 40,3 m betragen. 3 Die vorbezeichneten Grundstücke werden zurzeit forstwirtschaftlich genutzt. Sie liegen auf einem im Wesentlichen von Norden nach Süden verlaufenden Höhenzug, zu dem unter anderem der "Ginsterkopf" (657,3 m über NN) sowie eine namenlose Anhöhe (663,3 m über NN) gehören. Die Standorte der Windkraftanlagen befinden sich auf Höhen von 610 m über NN und etwa 635 m über NN. Der Höhenzug, der die Wasserscheide zwischen den westlich verlaufenden Zuflüssen der Ruhr und der ostwärts und in die Diemel mündenden Hoppecke und damit zugleich zwischen Rhein und Weser darstellt, weist nach der Landschaftsmorphologie eine "bewegte" obere Begrenzung auf, indem auf engem Raume Anhöhen und Einschnitte folgen. Es handelt sich insgesamt um mehrere ("gestaffelte") Höhenzüge, zwischen denen sich deutliche Vertiefungen befinden. Die Höhen sind ganz überwiegen bewaldet, wobei ein beträchtlicher Laubwaldanteil anzutreffen ist. Fichtenmonokulturen sind ebenfalls vorhanden. Zwischen den bewaldeten Flächen finden sich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wobei sich die landwirtschaftliche Nutzung westlich der Wasserscheide bis in die Tallage zwischen den Orten Elleringhausen und Bruchhausen fortsetzt. In diesem Bereich befinden sich nordostwärts von Bruchhausen auch die als Naturschutzgebiet ausgewiesenen "Bruchhauser Steine". Hierbei handelt es sich um mehrere Felsen, die - weithin sichtbar - die sie umgebenden Waldungen deutlich überragen. Die Wasserscheide wird von Osten nach Westen von einer Landesstraße durchzogen, die in der Tallage zwischen Elleringhausen und Bruchhausen nach Norden abknickt und durch den Ort Elleringhausen führt. Von Bruchhausen aus mündet eine Kreisstraße in die Landesstraße ein. Entlang der Landesstraße findet sich eine durchgehende Laubbaumreihe. Beiderseits dieser Straße erstrecken sich landwirtschaftliche Flächen, die vielfach durch einzelne Baumgruppen und Buschwerk aufgelockert werden. Westlich der Kreisstraße findet nördlich des Ortes Bruchhausen gewerbliche Nutzung statt. Im Übrigen handelt es sich sowohl bei Elleringhausen als auch bei Bruchhausen um typische Sauerlanddörfer mit beträchtlichem Fremdenverkehrsaufkommen. Je nach Blickwinkel des Betrachters erscheinen die Windkraftanlagen, sollten sie errichtet werden, in einer räumlichen Beziehung zu den Bruchhauser Steinen. Dies gilt insbesondere für den Bereich nördlich von Bruchhausen sowie die Anhöhen westlich Bruchhausens, indem dort die Windkraftanlagen gleichsam in der Verlängerung des Blicks über die Bruchhauser Steine ins Auge fallen. Auch aus der Ortschaft Elleringhausen heraus wären die Windräder von zahlreichen Standorten zu erkennen. Von den letzten bebauten Grundstücken am Ostrand Elleringhausens sind die Standorte etwa 800 bis 1000 m entfernt. Elleringhausen selbst wird von Süden nach Norden von der bereits erwähnten Landesstraße durchzogen, die nördlich Elleringhausens nach Westen abbiegt. Von dieser Straße aus ist der "Ginsterkopf" weithin erkennbar. Nördlich der Landesstraße liegen die Gleise der Oberen Ruhrtalbahn Hagen-Warburg-Kassel, die nordostwärts Elleringhausens in den Elleringhauser Tunnel eintreten, den sie jenseits der Wasserscheide unmittelbar vor dem Bahnhof Brilon-Wald wieder verlassen. In Brilon-Wald zweigen zwei Bahnlinien ab, nämlich nach Süden in Richtung Korbach sowie nach Norden in Richtung Brilon Stadt-Büren-Paderborn. Der Ort Brilon-Wald erstreckt sich in der engen Tallage der "Hoppecke", wobei die Talsohle von den Gleisen in Richtung Korbach, größeren industriellen Brachen, sonstigen gewerblichen Nutzungen und Wohnhäusern eingenommen wird. Die Wohnbebauung hat sich teilweise auf dem nach Westen ansteigenden Hang angesiedelt, der die Wasserscheide zwischen Rhein und Weser bildet. 4 Die von der Klägerin ins Auge gefassten Standorte für die beabsichtigten Windkraftanlagen werden nicht von einem Bebauungsplan erfasst. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt die Grundstücke zurzeit als Fläche für die Forstwirtschaft dar. Bestrebungen der Beigeladenen, den Plan zu ändern, blieben bislang erfolglos. Von der Möglichkeit, in ihrem Flächennutzungsplan Flächen für Windkraftanlagen darzustellen, hat die Beigeladene bislang keinen Gebrauch gemacht. 5 Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 lehnte der Beklagte nach Beteiligung anderer Behörden es ab, der Klägerin einen zustimmenden Vorbescheid zu erteilen. Mit eingehenden Ausführungen teilte er der Klägerin - zusammengefasst - Folgendes mit: Zwar handele es sich bei den beabsichtigten Vorhaben um privilegierte Objekte im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches (BauGB). Deren Zulassung komme jedoch nicht in Betracht, weil öffentliche Belange entgegenständen. Im vorliegenden Fall seien Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Verunstaltung des Landschaftsbildes und die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft einschlägig. Besondere Bedeutung komme vor allem dem Schutz des Waldes zu, wobei waldschutzrechtliche Hindernisse nur durch eine zusätzliche Waldumwandlungsgenehmigung ausgeräumt werden könnten, die hier indessen nicht vorliege. Zwar seien die Vorhaben der Klägerin, die "praktisch keine Beeinträchtigung der Umwelt" auslösten, grundsätzlich förderungswürdig. Als Standorte für Windkraftanlagen kämen durchaus auch nur bestimmte Flächen in Betracht. Dies bedeute indessen nicht, dass sich der "Privilegierungszweck" auch an den hier vorgesehenen Plätzen durchsetze. Der wirtschaftliche Wert der Anlagen gerade an den ausgesuchten Standorten sei in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Darauf, dass nach nordrhein-westfälichem Landesrecht die Errichtung von bis zu 2 Windanlagen nicht als Eingriff in die Landschaft anzusehen sei, komme es im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschrift des § 35 BauGB nicht an. 6 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 1999 Widerspruch, zu deren Begründung sie unter anderem auf diverse Vorbelastungen der Landschaft hinwies. 7 Mit Bescheid vom 24. August 2000 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. 8 Am 5. September 2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren ihre Ansicht wiederholt, eine Beeinträchtigung der Landschaft sei angesichts verschiedener Vorbelastungen (u. a. durch Tennisplätze, einen Reitplatz, eine Grillhütte, den Bahnhof Brilon-Wald sowie die Tunnelportale des Elleringhauser Tunnels) kein öffentlicher Belang, der ihrem privilegierten Vorhaben entgegenstehen könne. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. August 2000 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 30. April 1998 betreffend die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung Elleringhausen Flur 10 Flurstücke 19 und 27 unter Ausklammerung der forstrechtlichen Fragen zustimmend zu bescheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, die für das Vorhaben der Klägerin erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung sei versagt worden. 14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 15 In Ausführung des Beschlusses vom 25. Januar 2001 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 28. Februar 2001 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift (Blätter 46 bis 51 der Gerichtsakte) verwiesen. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage ist mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Soweit darin, dass die Klägerin aus ihrem Klagebegehren die von ihrem Vorhaben aufgeworfenen forstrechtlichen Fragen ausgeklammert hat, eine Klageänderung liegt, ist diese nach § 91 VwGO zulässig, weil sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene, die freilich gar keinen Antrag gestellt hat, sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen, und damit ihre Einwilligung zum Ausdruck gebracht haben (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Auch im Übrigen stehen der Klageänderung prozessuale Bedenken nicht entgegen. Dies gilt namentlich in Ansehung des Erfordernisses eines Vorverfahrens, das hier durchgeführt worden ist. Zwar hat der Beklagte seine ablehnende Entscheidung auch mit forstrechtlichen Erwägungen, nämlich der fehlenden Waldumwandlungsgenehmigung, begründet. Er hat indessen auch die im vorliegenden Fall einschlägigen öffentlichen Belange des § 35 BauGB erörtert. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren mithin auch solche Gesichtspunkte, die jetzt, nach der Ausklammerung des Forstrechts, für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind. 19 In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Die Klägerin kann eine zustimmende Entscheidung des Beklagten für die geplanten Windkraftanlagen nicht beanspruchen, weil diese bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Ihrer Errichtung stehen öffentliche Belange entgegen. 20 Allerdings handelt es sich bei den Anlagen, welche die Klägerin errichten und betreiben will, um sog. privilegierte Vorhaben, die im Außenbereich grundsätzlich unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig sind. Die Objekte dienen der Nutzung der Windenergie im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, so dass ihre Zulassung im Außenbereich anders als bei den sog. "sonstigen Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht bereits dann scheitert, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich vielmehr erst dann unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange "entgegenstehen". Nachdem die Beigeladene bislang nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch eine Darstellung in ihrem Flächennutzungsplan ein oder mehrere Gebiete für Windkraftanlagen ausdrücklich auszuweisen, greift § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ein, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der Regel entgegenstehen, wenn eine solche Ausweisung erfolgt. Daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht einschlägig ist, folgt indessen nicht, dass das Vorhaben der Klägerin nicht weiter auf seine Zulässigkeit hin untersucht werden müsste. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass kraft der Fiktion in § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalens ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht vorliegt, weil die Klägerin die Errichtung von nicht mehr als 2 nahe beieinander liegenden Windkraftanlagen beabsichtigt. Unabhängig von diesen, der Klägerin eher günstigen Vorschriften ist die Frage zu beantworten, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Im vorliegenden Fall sind die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange einschlägig, namentlich die "natürliche Eigenart der Landschaft", der "Erholungswert" sowie die "Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes". Dass diese eher "optischen" und "ideellen" Ausprägungen einer Landschaft durchaus Belange sein können, die nicht nur durch ein sonstiges Vorhaben beeinträchtigt werden, sondern die auch einem privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können, auch wenn dieses nicht bzw. nicht nennenswert in die materielle Substanz der Landschaft eingreift, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, 21 vgl. etwa den Beschluss vom 13. November 1996 - 4 B 210.96 ‑, Baurechtssammlung (BRS) Band 58 Nr. 86; vgl. auch - allerdings mehr die landschaftsschutzrechtlichen und deshalb hier nicht einschlägigen Vorschriften betrachtend - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2000 - 8 S 318/00 -, Verwaltungsblätter Baden Württemberg 2000 Seite 396 ff. 22 Im vorliegenden Fall wird durch die geplanten Anlagen der Klägerin das Landschaftsbild nicht lediglich beeinträchtigt, sondern nachdrücklich verunstaltet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Verunstaltung im hier interessierenden Sinne vor, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist. Hierbei ist namentlich der Gebietscharakter zu berücksichtigen, wobei eine Anlage desto eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall gilt danach Folgendes: 23 Windkraftanlagen der von der Klägerin geplanten Art sind grundsätzlich "Blickfänge" im Sinne der vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie als vereinzelte Anlagen in die Landschaft gesetzt werden. Aber auch ein sog. "Windpark", in welchem mehrere Anlagen auf engerem Raum zusammengefasst werden, ist ohne weiteres ein Blickfang, auch wenn die einzelne Anlage weniger in Erscheinung tritt. Jedenfalls im vorliegenden Fall stellen die beiden Anlagen der Klägerin, deren Masten und namentlich deren Rotorblätter nach den im Tatbestand wiedergegebenen Höhenangaben das umliegende Waldgelände deutlich überragen, geradezu außerordentliche Blickfänge dar, die weit in alle Himmelsrichtungen wirken. 24 Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage in der Landschaft als "Blickfang" wirkt, ist für sich genommen noch nicht ausreichend, um eine Verunstaltung des Landschaftsbildes annehmen zu können. Insoweit ist namentlich dem mündlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zuzugestehen, dass Windkraftanlagen notwendig auffällig sind und dass der Gesetzgeber in Kenntnis der optischen Wirkung dieser Objekte ihnen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung zugestanden hat. Richtig ist auch die von der Klägerin formulierte Erkenntnis, wonach das Gesetz optisch nachteilige Veränderungen der Landschaft durch Windkraftanlagen in Kauf nehme. Der weiter gehenden Meinung der Klägerin, angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung müsse sich der Betrachter generell auf Windräder im Landschaftsbild einstellen, ohne den Eindruck der Verunstaltung gewinnen zu dürfen, vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erteilt den darin bezeichneten Anlagen gerade keinen "Freibrief", kraft dessen sie praktisch überall und unabhängig von der konkreten örtlichen Situation ausgeführt werden dürften. Ob eine privilegierte Anlage, die nach § 35 Abs. 1 BauGB "an sich" in den Außenbereich gehört, im Einzelfall an entgegenstehenden Belangen scheitert, hängt einerseits von der konkreten Erscheinungsform der Anlage und andererseits von den konkreten Landschaftsgegebenheiten ab, in welche sie eingebettet werden soll. 25 In Ansehung des ersten Merkmals weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, weil Windkrafträder nun einmal in einer weitgehend identischen Erscheinungsform auftreten, wobei es keinen nennenswerten Unterschied macht, ob der Rotor aus zwei oder drei Blättern besteht oder ob der Träger aus Beton oder als Stahlgitterkonstruktion gefertigt wurde. Allein dem Umstand, dass ein schlanker und tendenziell hoher Mast anschließend einen Rotor trägt, der - je nach Windstärke - mit unterschiedlicher Geschwindigkeit rotiert, kommt in diesem Zusammenhang keine nennenswerte Bedeutung zu, weil dies eben allen Anlagen zu Eigen ist, die sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB berufen können. Eine Windkraftanlage im Außenbereich mag zwar tendenziell als Beeinträchtigung der Landschaft anzusehen sein; von einer generellen Verunstaltung und einem darauf fußenden Entgegenstehen öffentlicher Belange kann indessen nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil sonst der Privilegierungstatbestand gleichsam leer liefe. 26 Der vorliegende Fall weist indessen dadurch eine Besonderheit auf, dass der hier betroffene Bereich zu den beeindruckendsten Gegenden des gesamten Sauerlandes, das den Berufsrichtern der Kammer aufgrund zahlloser Ortstermine und privater Aufenthalte bestens bekannt ist, gehört. Insoweit kann es dahinstehen, ob dies auch für das Gelände gilt, welches sich ostwärts der Wasserscheide erstreckt. Zwar mag man über die Ansicht der Klägerin, die Bahnanlagen Brilon-Wald sowie das Ostportal des Elleringhauser Tunnels seien als Vorbelastungen des Landschaftsbildes anzusehen, durchaus geteilter Meinung sein. Gerade im Mittelgebirge werden Bahngleise, die angesichts der beschränkten bautechnischen Möglichkeiten zur Zeit ihrer Herstellung im 19. Jahrhundert den natürlichen Geländeformationen folgen und Geländehindernisse mit zum Teil eindrucksvollen Kunstbauten überwinden, häufig nicht als der Landschaft wesensfremd oder diese gar verunstaltend empfunden. Gelegentlich werden sogar bei aufgegebenen Strecken einzelne Eisenbahnbauwerke gerade deshalb unter Denkmalschutz gestellt, weil sie das Landschaftsbild mitprägen und bereichern. Im Ergebnis ist der Klägerin indessen darin beizupflichten, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse ostwärts des Höhenzuges (Industriebrachen, neuentwickelte Gewerbegebiete, den Hang aufwärts strebende Wohnbebauung) ein besonders hervorragendes Landschaftsbild nicht anzutreffen ist. 27 Wesentlich anders stellen sich die Verhältnisse auf der Westseite des Höhenzuges dar. Hier sind nämlich zahlreiche landschaftsprägende Elemente auf dichtem Raum anzutreffen, die in ihrem optischen Zusammenwirken im Sauerland keine Vorbilder haben. Anzusprechen sind insoweit zunächst die Bruchhauser Steine selbst, die auf jeden Betrachter einen bleibenden Eindruck machen, weil es völlig ungewöhnlich ist, in der Mittelgebirgslandschaft Sauerland nackte Felsen zu entdecken, die den bewaldeten Rücken ihres Umlandes deutlich überragen. Die hervorragende Wirkung der Bruchhauser Steine würde durch die beiden Windkraftanlagen der Klägerin geradezu dramatisch beeinträchtigt. Aus der Tallage bei Bruchhausen sowie von dem weiter westlich ansteigenden Gelände treten die Windräder in einen unmittelbaren optischen Bezug zu den fraglichen Felsen, deren großartiges Erscheinungsbild sie nachdrücklich erschüttern würden; die Großartigkeit resultierend aus der Ohnmacht des menschlichen Willens angesichts der Urgewalt der Naturgeschichte. 28 Als Zweites ist die Geländemorphologie zu nennen, die einerseits einen Höhenzug im Osten und andererseits eine Tallage im Westen aufweist, wobei der Höhenzug keineswegs eine einheitliche Linie bildet, sondern - wie der Berichterstatter im Ortstermin festgestellt und der Kammer anhand des Karten- und Lichtbildmaterials erläutert hat - zahlreiche Einschnitte und Erhebungen - auch in der Tiefe gestaffelt - zeigt. Hier ist eben nicht nur eine einzelne Bergkuppe anzutreffen, deren höchster Punkt sich gleichsam als Standort für eine Windkraftanlage anbietet, weil diese Anlagen nun einmal nicht in windarmen Tallagen ausgeführt werden können. Vielmehr hat man es mit einem äußerst bewegten Gelände zu tun, in welchem Windkraftanlagen auf einzelnen Bergspitzen handgreiflich als Fremdkörper wirkten. 29 Als weiterer Gesichtspunkt ist die Bodennutzung anzusprechen, die hier einerseits der für das Sauerland typischen Zweiteilung folgt, indem die ebeneren Flächen landwirtschaftlich genutzt werden, während die steileren Gebiete der forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben. Andererseits ist diese Einteilung wiederum mit Besonderheiten ausgestattet, die dem Gelände einen eigentümlichen Charakter verleihen. Während an sich im Sauerland die Fichte dominiert, findet sich im hier interessierenden Gelände ein geradezu erstaunlich hoher Laubbaumanteil. Auf diese Weise unterscheiden sich die Hänge von der sonst üblichen Mittelgebirgslandschaft des Sauerlandes. Im Übrigen sind tendenziell kleinere Felder bzw. Wiesen anzutreffen, die zudem durch Baumgruppen und Buschwerk aufgelockert werden. Das räumlich dichte Nebeneinander unterschiedlichster Bodennutzungen begründet die besondere Schönheit des gesamten Geländes zwischen der Tallage Elleringhausen-Bruchhausen und der Wasserscheide, die durch zwei Windkraftanlagen, die keinerlei Bezug zu der vorgegebenen Bodennutzung haben, nicht nur beeinträchtigt, sondern verunstaltet würde. 30 Der namentlich in der mündlichen Verhandlung artikulierten Ansicht der Klägerin, die soeben dargestellten Nachteile für das Landschaftsbild seien weniger schwer wiegend, weil die beabsichtigten Bauvorhaben der Nutzung regenerativer Energien dienten, während die Sachlage möglicherweise anders zu beurteilen wäre, falls etwa über die Zulässigkeit eines Kernkraftwerks zu befinden wäre, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. § 35 Abs. 1 BauGB lässt keinen Raum für trendabhängig-energiepolitische Erwägungen: Wenn eine der dort genannten privilegierten Anlagen öffentliche Belange in einer Weise berührt, dass diese nicht nur beeinträchtigt werden, sondern sie dem Vorhaben entgegenstehen, führt dies zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit unabhängig davon, ob das betreffende Objekt insoweit tendenziell eher zu billigen oder aber zu verwerfen ist. 31 Die fraglichen Windenergieanlagen stellen zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft dar. Elleringhausen und Bruchhausen gehören zu den Sauerlandorten mit beträchtlichem Fremdenverkehrsaufkommen. Der Gast sucht diese Ortschaften gerade wegen ihrer gelungenen Einbindung in die hervorragende Umgebung auf. Er genießt den Blick aus der Ortslage auf die umliegenden Höhenzüge, die - wie dargelegt - mehrere Besonderheiten aufweisen, die sie gerade aus touristischer Sicht besonders wertvoll machen. Dies gilt namentlich für den Ort Elleringhausen, der sich ursprünglich in der Tallage befindet, aber mit der Wohnbebauung im Osten bis an die am Ortsrand steil ansteigende Wasserscheide heranreicht. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, gibt gerade der ostwärts gelegene Bergrücken mit seiner dichten Bewaldung aus Laub- und Nadelhölzern dem Ferienort Elleringhausen sein besonderes Gepräge. Der Erholungswert, der dem Dorf Elleringhausen gerade wegen seiner Einbettung in die umliegende Landschaft zukommen, würde durch die Anlagen der Klägerin drastisch gemindert, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Anlagen von zahlreichen Standorten innerhalb der Ortslage aufgrund der vorhandenen Bebauung gar nicht wahrgenommen werden könnten. Der Erholung Suchende würde bei seinem Aufenthalt in Elleringhausen immer wieder einen Blick auf den Bergrücken nehmen und die dort gleichsam ihre Umgebung beherrschende Windkraftanlagen als handgreifliche Minderung der Erholungsfunktion von Ort und Landschaft empfinden. 32 Soweit die Klägerin im Ortstermin und noch einmal in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, gerade in jüngerer Zeit erfahre die Landschaft des Sauerlandes massivste Eingriffe im Zusammenhang mit der touristischen Nutzung, etwa durch die "Skiarena Langenberg", ist ihr Vorbringen für den hier anhängigen Streit unerheblich. Zunächst fehlt es an der Vergleichbarkeit der Tatbestände, indem etwa die "Skiarena" in einem förmlichen Verfahren mit Konzentrationswirkung zugelassen wird, in welchem alle privaten und öffentlichen Belange zu berücksichtigen und abzuwägen sind, während die Klägerin eine private Einzelzulassung ihres Vorhabens betreibt. Im Übrigen erinnert die Kammer an den Satz "Keine Gleichheit im Unrecht": Ein Vorhaben, das - wie hier die Windkraftanlagen der Klägerin - dem materiellen Bauplanungsrecht widerspricht, kann nicht deshalb genehmigt werden, weil die Bauaufsichtsbehörden an anderer Stelle gleichartige oder ähnliche Anlagen unter Verstoß gegen geltendes Recht (unterstellt) zugelassen haben. 33 Nach alledem erweisen sich die von der Klägerin geplanten Vorhaben ungeachtet ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB als planungsrechtlich unzulässig, weil ihnen die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Klage ist somit abzuweisen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. 35 Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und hierdurch ein eigenes Kostenrisiko vermieden hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).