OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3923/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2001:0828.4K3923.00.00
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 28. August 2000 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 7. März 2000 einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G1 zu erteilen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 28. August 2000 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 7. März 2000 einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G1 zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 10, Flurstück 56. Das Grundstück ist im südlichen Teil entlang der N.----straße mit dem Wohnhaus Nr. 147 bebaut. Dieses stellt mit dem in östlicher Richtung giebelseitig angrenzenden Wohnhaus N.----straße Nr. 145 ein Doppelhaus dar. Das klägerische Grundstück liegt in einem Bereich, der von der N.----straße im Süden sowie im Westen, Norden und Osten von der Straße "S. " umgrenzt wird. In diesem Karree findet sich Wohnbebauung und eine kleine Kapelle, die auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 54, das zwei Flurstücke weiter in östliche Richtung von dem geplanten Bauvorhaben der Klägerin liegt. Während die Flurstücke 54 bis 60, 604 über einen an der N.---- straße schmalen, in dem nördlichen, geländemäßig ansteigenden Hinterbereich lang gestreckten, Grundstückszuschnitts verfügen, sind die Grundstücke entlang der "S. " im Westen und Norden durch einen eher quadratisch bis rechteckigen Grundstückszuschnitts geprägt. Die Bebauung im westlichen Bereich des hier interessierenden Teils der N.----straße , beginnend mit dem Doppelhaus der Klägerin und ihrer Nachbarn, sowie die Bebauung entlang der S. im Westen und Norden erfolgte überwiegend straßenrandnah, wobei sich lediglich entlang der N.----straße eine vordere und hintere faktische Baugrenze herausgebildet hat. Östlich des Doppelhauses findet sich straßennah keinerlei Bebauung. Auf dem Flurstück 54 steht im nördlichen Teil die Kapelle und das Flurstück 604 ist in seinem nördlichen Teil mit dem Wohnhaus "S. Nr. 2", sowie im mittleren Bereich mit zwei kleineren Gartenhäusern bebaut. An der nördlichen Grenze dieses Flurstücks existiert eine Zuwegung von der Straße "S. " zum Kapellengrundstück. Das Wohnhaus "S. Nr. 2" verspringt im Verhältnis zur Kapelle um einige Meter in nördliche Richtung, während die kleine Kirche ungefähr in einer Flucht mit dem Haus N.----straße Nr. 151 liegt. Dieses wurde im nördlichen Teil auf dem Flurstück 57 vom unmittelbar westlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Nachbarn errichtet. Dabei handelt es sich um einen Winkelbungalow, dessen westliche Außenwand mit dem Eingangsbereich ca. 3 m bis 4 m von der Grundstücksgrenze zum Flurstück 56 entfernt liegt. Die Zuwegung zu diesem Gebäude erfolgt ebenfalls entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück 56. Die nördlichen Grundstücksteile des klägerischen Grundstücks sowie des östlichen Nachbars werden gärtnerisch genutzt. Die Kapelle ist vom klägerischen Grundstück aus je nach Jahreszeit gut sichtbar oder wird von begrüntem Baumbewuchs zum Teil verdeckt. In nördlicher Richtung vom Flurstück 56 wurde an das Wohnhaus "S. 8" ein 2 1/2 geschossiger Anbau zur klägerischen Grundstücksgrenze hin errichtet, welcher ca. die Hälfte der Breite des Flurstücks 56 einnimmt und wenige Meter von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt errichtet wurde. Insgesamt zeigen die Wohnhäuser südlich der Straße "S. ", nämlich die Häuser Nr. 4 bis 12 keine hintere faktische Baugrenze, sondern verspringen in südliche Richtung sehr unterschiedlich. Insoweit ragt der beschriebene Anbau zum Haus S. Nr. 8 am weitesten nach Süden hinein, aber auch die Gebäude S. Nr. 4 sowie das Wohnhaus auf dem Flurstück 714 (im Lageplan noch nicht verzeichnet) verspringen im Verhältnis zu den Wohnhäusern Nr. 6, 10 und 12 um einige Meter in Richtung Süden. Diese Gebäudeteile sind aufgrund des ansteigenden Geländeniveaus in nördliche Richtung vom klägerischen Garten aus gut sichtbar. Ein Bebauungsplan besteht für den beschriebenen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan weist hier eine Wohnbaufläche aus. Mit Schreiben vom 7. März 2000 reichte die Klägerin bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 56 ein. Hiernach ist vorgesehen, ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 12 x 12 m in der Flucht des nachbarständigen Winkelbungalows mit einem Abstand von 3 m zur westlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Vorbescheides mit der Begründung ab, dass sich das geplante Bauvorhaben unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese werde geprägt durch eine straßennahe Bebauung der Grundstücke mit jeweils einem Wohnhaus. Nur die Flurstücke 54 und 57 seien auch im Hintergelände bebaut. Auf dem Flurstück 54 stehe eine Kapelle, deren von der übrigen Bebauung abweichender Standort im Hintergelände durch den besonderen Nutzungszweck gerechtfertigt sei. Das auf dem Flurstück 57 als zweites Wohnhaus errichtete Gebäude trete deutlich als atypischer Einzelfall aus dem vorgegebenen Rahmen hervor. Es liege außerhalb der von der Örtlichkeit vorgegebenen überbaubaren Grundstücksfläche und stelle sich als Fremdkörper gegenüber der anderen Bebauung dar. Es sei daher nicht geeignet, prägende Wirkung auf die Siedlungsstruktur zu entfalten. Durch die örtlichen Gegebenheiten habe sich eine faktische hintere Baugrenze herausgebildet, an der sich das geplante Bauvorhaben orientieren müsse. Im Falle der Zulassung würden sich die bereits vorhandenen bodenrechtlichen Spannungen noch erhöhen; die Verwirklichung der Bauabsicht riefe eine erhebliche Vorbildwirkung hervor und eine Entwicklung einer 2. Häuserreihe wäre nicht mehr zu verhindern. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2000 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, dass weitere "Ausreißer" am T1. Nr. 8 sowie an der St. H. -Straße 23 a stünden. Die Bebauung an der N.----straße sei insgesamt uneinheitlich, weshalb eine Beeinträchtigung des Gesamtbildes durch das Bauvorhaben nicht gegeben sei. Mit Bescheid vom 28. August 2000 wies der Landrat des Kreises T2. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Darin schloss er sich der Argumentation des Beklagten im Ausgangsbescheid an. Die Klägerin hat am 27. September 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Grundsatz gebe, wonach eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht sei. Selbst wenn der vorgesehene Standort kein Vorbild in der vorhandenen Bebauung habe, zwinge dies nicht dazu, das Vorhaben für unzulässig zu erklären. In diesem Falle hänge seine Zulässigkeit davon ab, ob es geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da bereits die Flurstücke 54 und 57 sowie 604 im hinteren Bereich bebaut seien. Diese wirkten prägend auf das Baugrundstück ein. Eine verdichtete Bebauung in dem streitigen Bereich könne auch nicht als unerwünschte städtebauliche Entwicklung gewertet werden, da das Grundstück im Ortskern der Ortschaft T. liege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises T2. vom 28. August 2000 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 7. März 2000 betreffend die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G1 zustimmend zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass das geplante Bauvorhaben außerhalb der von der Örtlichkeit vorgegebenen überbaubaren Grundstücksfläche liege und sich als Fremdkörper gegenüber dieser Bebauung darstelle. Das Gebäude auf dem Flurstück 604 sei dem Straßenzug "S. " zuzuordnen und stelle insofern eine straßenbegleitende Bebauung dar. Dieses werde durch die Straßen- und Hausnummernbezeichnung "S. 2" wiedergegeben. Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.86 bis 9.86 - (BRS 46 Nr. 64) bestimme sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens, dass im Blockinneren errichtet werden solle, nicht nur danach, ob und in welcher Tiefe Gebäude im Blockinneren bereits vorhanden seien und ob es sich dabei um Haupt- oder Nebengebäude handele, sondern auch vorrangig danach, welche Art der baulichen Nutzung die im Blockinneren vorhandene Bebauung aufweise. Daher halte er an seiner Einschätzung, dass der von der übrigen Bebauung abweichende Standort der Kapelle im Hintergelände durch den besonderen Nutzungszweck gerechtfertigt sei und sich nicht prägend auf die Wohnhausbebauung auswirke, fest. Auch der Anbau an dem Wohnhaus "S. Nr. 8" präge die Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht. Dieses Grundstück habe einen anderen Zuschnitt als das klägerische Grundstück. Die Tiefe der bebauten Grundstücksfläche betrage von der Straße aus gemessen ca. 23 m, wobei die Bebauung selbst nur eine Grundfläche von 10 x 15 m einnehme. Das Gebäude sei in der Straßenansicht eingeschossig. Bei Zulassung des streitigen Bauvorhabens liege die Bebauung des Grundstücks N.----straße 147 a in einer Tiefe von ca. 50 m. Zudem handele es sich nicht um ein separat in zweiter Reihe errichtetes Wohnhaus. Für die geplante typische Hinterlandbebauung mit Erschließung neben dem vorhandenen Wohnhaus entlang über den vorderen Grundstücksbereich gebe es daher nur das eine, als Ausreißer zu wertende Beispiel "N.----straße 151". Im Übrigen bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen. Am 12. Juli 2001 hat die Berichterstatterin in Ausführung des Beschlusses der Kammer vom 13. Juni 2001 die Örtlichkeiten auf dem klägerischen Grundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Bezüglich der hierbei gewonnenen Feststellungen wird auf das den Beteiligten bekannte Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet. Die Klägerin ist durch die rechtswidrige Ablehnung des beantragten Vorbescheides in ihren Rechten verletzt. Sie hat gemäß § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1, Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, weil das Bauvorhaben, soweit es Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die hier allein streitige Frage der planungsrechtlichen Beurteilung hat auf der Grundlage der Bestimmung des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erfolgen, weil das betreffende Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn das Vorhaben der Klägerin fügt sich hinsichtlich der genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließungsvoraussetzungen liegen nach dem übereinstimmenden Bekunden der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor. Die für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Soweit das Maß der baulichen Nutzung in Frage steht, wird die nähere Umgebung beispielsweise in der Regel enger zu ziehen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters. Auch in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das im vorliegenden Fall allein näher zu untersuchen ist, weil sich das Vorhaben der Klägerin im Übrigen offensichtlich in die Eigenart der Umgebung einfügt, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von der überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 19. Juni 1992 - 7 A 1852/90 - unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 1969 - 4 C 18.67 -, in: BRS 22 Nr. 184 und OVG NW Urteil vom 11. September 1991 - 7 A 1570/89 -. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehören zur näheren Umgebung des Antragsgrundstückes die Grundstücke innerhalb des Straßengevierts, das durch die N.----straße im Süden und durch die Straße "S. " im Norden, Westen und Osten begrenzt wird. Die außerhalb dieses Karrees liegenden Grundstücke nehmen an der wechselseitigen Prägung im hier interessierenden Sinne nicht mehr teil. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Vorhaben der Klägerin überschreitet nicht den aus der maßgeblichen Umgebung hervorgehenden Rahmen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass sich im Hintergelände bereits Bebauung befindet. Grundsätzlich ist dem Beklagten zwar darin zuzustimmen, dass innerhalb des beschriebenen Straßenviertels überwiegend straßenrandnahe Bebauung vorhanden ist. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass gerade in der nächsten Umgebung des klägerischen Grundstücks eben nicht nur straßenrandnahe Bebauung, sondern auch Gebäude im Blockinneren vorzufinden sind. Entlang der N.----straße von Westen nach Osten findet man zunächst bei den Häusern 159 bis 153 eine faktische rückwärtige Baugrenze vor, die deutlich weniger als 20 m von der Straße entfernt ist und parallel zur N.----straße verläuft. Diese Situation ändert sich indessen mit dem Objekt N.----straße 151, dem unmittelbar angrenzenden westlichen Nachbarflurstück zum Grundstück der Klägerin, welches im nördlichen Hinterland zentral im Blockinneren mit dem Wohnhaus Nr. 151 bebaut ist. In östliche Richtung verschwindet die beschriebene faktische Baugrenze entlang der N.---- straße gänzlich, da die Flurstücke 54 und 604 im südlichen Teil keinerlei Bebauung aufweisen. Vielmehr befindet sich auf dem Flurstück 54 mit der Kapelle ein weiteres Hinterlandobjekt, welches lediglich durch das Flurstück 55 vom klägerischen Flurstück getrennt liegt. Stellt auch das Wohnhaus S. Nr. 2 aufgrund seiner Erschließung über diese Straße keine Hinterlandbebauung wie das Haus N.----straße Nr. 151 dar, so ist dennoch nicht zu verkennen, dass dieses Gebäude im Hinblick auf die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, das Baugeschehen im nördlichen Bereich der lang gestreckten Grundstücke ergänzt. Darüber hinaus befindet sich im südlichen Teil des Grundstücks S. 8 ein Gebäude mit erheblichem Bauvolumen, nämlich der nahe der nördlichen Grundstücksgrenze der Klägerin stehende zweigeschossige Anbau, welcher in seiner Tiefenausdehnung ca. die Hälfte der Breite des Flurstücks 56 erfasst. Im Hinblick darauf, dass eine dem zu beurteilenden Grundstück näher gelegene Bebauung tendenziell stärker prägt als entferntere, wenngleich sie noch innerhalb der näheren Umgebung liegt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS Band 33 Nr. 36 sowie Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS Band 38 Nr. 69, wonach "in aller Regel die größere Nähe mit einer stärkeren prägenden Wirkung Hand in Hand geht", prägen die beschriebenen Objekte N.----straße Nr. 151, die Kapelle, sowie der Anbau zum Haus S. 8 anders als die Häuser N.----straße Nr. 153 bis 159 das Grundstück der Klägerin in besonderer Art und Weise. Besonders durch die unmittelbare Nähe des Wohnhauses N.----straße Nr. 151 sowie die lediglich durch das Nachbargrundstück getrennt liegende Kapelle wird das klägerische Grundstück als "bebaubar" geprägt. Die Kapelle auf dem Flurstück 54 befindet sich insoweit nahezu in einer Flucht mit dem Gebäude N.----straße Nr. 151. Die Bebauung in der nächsten Umgebung des klägerischen Grundstückes endet damit eben nicht straßenrandnah sondern jeweils in nächster Nähe des geplanten Bauvorhabens und damit im Blockinneren des beschriebenen Straßenviertels. Lediglich das östlich angrenzende Flurstück Nr. 55 wird in seinem nördlichen Teil ebenfalls gärtnerisch genutzt. Wie sich die Berichterstatterin im Ortstermin überzeugen konnte, wirkt diese Freifläche jedoch deutlich geringer auf den nördlichen zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteil des Flurstücks 56 ein als die grenznahe Bebauung auf den Flurstücken 57 und 32/13. Speziell der vorhandene Winkelbungalow stellt insoweit eine Grenze zu den westlicheren Flurstücken 58 bis 60 dar, denn er versperrt den Blick auf die dahinterliegenden Gärten, weshalb auch insoweit von einer schwächeren prägenden Wirkung der Bebauung auf den Flurstücken 58 bis 60 (N.----straße 153 bis 157) auszugehen ist. Das klägerische Grundstück erscheint nicht etwa als eine Fläche, die nur gärtnerisch genutzt werden sollte, weil an 3 Seiten in nächster Nähe Gebäude anzutreffen sind. Das Vorhaben der Klägerin erweist sich danach als eine Ergänzung eines bereits vorhandenen Baugeschehens, welches den Beklagten zwar reut, das es aber gleichwohl zu berücksichtigen gilt, weil es für § 34 Abs. 1 BauGB allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt, ohne Rücksicht darauf, ob diese seinerzeit materiell rechtmäßig entstanden ist und in welchen Jahrzehnten die einzelnen Objekte ausgeführt worden sind. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.86-9.86 -, in: BRS 46 Nr. 64, geltend macht, dass die Kapelle bei der rechtlichen Beurteilung aufgrund ihrer besonderen Nutzungsart außer Betracht bleiben müsse, vermag die Kammer sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Insoweit stellt das BVerwG in einer neueren Entscheidung vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, in: BRS 59 Nr. 79, klar, dass eine rückwärtige Bebauung nur dann unzulässig ist, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. Die Nutzungsart einer rückwärtigen Bebauung spielt allerdings dann keine Rolle, wenn und soweit es sich dabei um Hauptgebäude handelt. Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Kapelle, die im Rahmen des üblichen Gottesdienstbetriebes sowie zu Taufen, Hochzeiten und Konfirmationen genutzt wird, um ein Hauptgebäude und nicht um eine Nebenanlage (wie beispielsweise Garagen, Gartenhäuser etc.) handelt. Aber auch dann, wenn das streitige Vorhaben - abgesehen von dem Haus N.---- straße Nr. 151 - ohne Vorbild wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass es sich in die vorhandene Bebauung einfügt, da es nicht zu zusätzlichen Spannungen führt. Das Erfordernis des Einfügens hindert nämlich nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert jedoch daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst oder sei es in Folge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Allein der Umstand, dass sich ein Vorhaben als sog. Hinterlandbebauung darstellt, die in der näheren Umgebung noch nicht rahmenbildend vorhanden ist, führt als solcher nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr ist - wie auch sonst im Falle der Überschreitung des vorgegebenen Rahmens - im Einzelfall zu untersuchen, ob das Vorhaben aus sich heraus oder wegen seiner Vorbildwirkung die städtebauliche Situation verschlechtert. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, in: BRS Band 36 Nr. 56. Das Vorhaben der Klägerin verursacht keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen. Dies gilt ohne weiteres in Ansehung des Vorhabens selbst. Darüber hinaus kann auch keine Störung der Ruhezonen der benachbarten Grundstücke festgestellt werden. Denn in der Grundstückstiefe, in der das Wohnhaus der Klägerin bebaut werden soll, finden sich auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken N.-- --straße Nr. 151 und S. Nr. 8 gerade keine Ruhezonen, die vor dem Vorhaben geschützt werden müssten, sondern Hauptgebäude zur Wohnnutzung. Soweit es um den Ruhebereich auf dem Nachbargrundstück N.----straße Nr. 145 geht, kann eine beeinträchtigende Wirkung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Vorhandensein einer einzelnen gärtnerisch genutzten Fläche kann jedoch angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht zur Annahme von bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen. Das geplante Wohnhaus bewirkt auch keine städtebaulich relevante Verdichtung der Bebauung im Hintergelände. Das Verhältnis zwischen bebauter Fläche und unbebautem Grundstücksanteil bleibt auch nach der Verwirklichung des Vorhabens entsprechend den vorhandenen Maßstäben ausgewogen; die Abstände des geplanten Gebäudes zu den umliegenden Häusern sind so bemessen, dass die gerade für die Blockinnenbereiche typische und für ein angemessenes Wohnen auch erforderliche Ruhe nicht ernsthaft in Frage gestellt ist und auch der "Sozialabstand" gewahrt bleibt. Entgegen der Befürchtung des Beklagten vermag die Kammer bodenrechtliche Spannungen auch nicht durch eine dem geplanten Vorhaben zukommende Vorbildwirkung zu erkennen. Wegen der fehlenden Vergleichbarkeit entfaltet das streitgegenständliche Vorhaben auch keine Vorbildwirkung für die weiter westlich gelegenen Flächen. Denn dort ist auf keinem Grundstück eine Situation gegeben, in der sich die Errichtung eines Wohngebäudes im Hintergelände als harmonische Fortsetzung der vorgezeichneten baulichen Entwicklung erweisen würde. Jedem weiteren Bauwunsch auf den Flurstücken 58 bis 60 ist eine andere Beurteilung zugrundezulegen, da insoweit eine Prägung allenfalls vom Gebäude N.----straße Nr. 151 ausginge, nicht jedoch von mehreren Seiten, wie dies beim klägerischen Grundstück der Fall ist. Darüber hinaus ist die Befürchtung, dass die Genehmigung des strittigen Vorhabens ggf. Folgewirkungen auch für die Zulässigkeit von Hinterlandbebauungen einem weiteren Umfeld als der unmittelbaren Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks haben könnte, kein Grund, die begehrte Bebauungsgenehmigung zu versagen. Sie ist vielmehr die Konsequenz dessen, dass § 34 BauGB ausschließlich auf die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten abstellt und nicht auf das, was als städtebaulich erwünscht angesehen wird, vgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Mai 2001 - 7 A 1171/01 - unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BRS 50 Nr. 75. Wenn der Gemeinde, die sich aus den normativen Regelungen des § 34 BauGB ergebenden Konsequenzen unerwünscht erscheinen, muss sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel der verbindlichen Bauleitplanung einsetzen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, in: BRS 55 Nr. 174. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.