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Urteil

11 K 2464/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0918.11K2464.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks I.---------weg in I1. . 3 Bei dem I.---------weg handelt es sich um eine befestigte Baustraße, die rechtwinklig von der Straße I2. abzweigt und über eine Gesamtlänge von 210 m verfügt. Die am Ende des Haarstrangwegs gelegene T.--------straße ist über einen etwa 10 m langen Fußweg und eine provisorisch angelegte Treppe erreichbar. Der im Eigentum der Stadt I1. stehende I.----- ----weg ist nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Wegstrecke zwischen dem klägerischen Grundstück und der Straße I2. beträgt 110 m. Die Straße I2. wird von der Stadt I1. gereinigt; der I.---------weg unterliegt nicht der städtischen Reinigung. 4 Mit Änderungsbescheid vom 14. April 2000 zog der Beklagte die Kläger für die Jahre 1999 und 2000 für die Reinigung der Straße I2. zu Straßenreinigungsgebühren von insgesamt 417,28 DM (208,64 DM x 2) heran, wobei er als Bemessungsgrundlagen jeweils eine Länge von 32 m und einen Gebührensatz von 6,52 DM/m zu Grunde legte. 5 Hiergegen erhoben die Kläger am 15. April 2000 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 7. Mai 2000 begründeten. Sie machten geltend, der I.---------weg vermittele den Eindruck einer eigenständigen Erschließungsanlage, weswegen ein Sondervorteil durch die Reinigung der Straße I2. nicht gegeben sei. Von einer Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs sei immer dann auszugehen, wenn wegen der Entfernung zwischen dem veranlagten Grundstück und der öffentlichen Straße von einem die Gebührenerhebung rechtfertigenden Vorteil des Grundstückseigentümers nicht mehr gesprochen werden könne. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, als erschließende Straße im Straßenreinigungsrecht komme nur eine öffentliche Straße in Betracht. Bei Privatstraßen werde die straßenrechtliche Erschließung durch die nächst gelegene öffentliche Straße vermittelt, in die die Privatstraße münde. Über die Privatstraße I.---------weg bestehe eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße I2. . Der die Gebührenerhebung rechtfertigende Sondervorteil entfalle auch nicht wegen der Entfernung des klägerischen Grundstücks zur Straße I2. . Sämtliche Grundstückseigentümer des I.--------- wegs seien auf die Benutzung der öffentlichen Straße I2. angewiesen, sodass ihnen durch die Reinigung dieser Straße auch ein Sondervorteil vermittelt werde. Der bei der Festsetzung in Ansatz gebrachte einheitliche Gebührensatz von 6,52 DM/m sei zutreffend ermittelt worden. 7 Die Kläger haben am 29. Juni 2000 die vorliegende Klage erhoben. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus tragen sie vor, der I.---------weg könne nicht als unselbstständiges Anhängsel der Straße I2. angesehen werden. Der I.---------weg habe auf Grund seiner Verkehrsfunktion, seiner Ausdehnung, seines Ausbauzustands und der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke einen derart eigenständigen Charakter, dass hierdurch der Erschließungszusammenhang zur Straße I2. unterbrochen werde. Hiervon müsse vorliegend auch deshalb ausgegangen werden, weil die Wegstrecke zwischen dem klägerischen Grundstück und der Straße I2. mehr als 90 m betrage. 8 Die Kläger beantragen - schriftsätzlich -, 9 den Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2000 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung seines Antrags nimmt er zunächst Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus verweist er auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einer Entfernung von 61 m der Erschließungszusammenhang zwischen dem betreffenden Grundstück und der öffentlichen Straße noch nicht unterbrochen sei. Die Entfernung des veranlagten Grundstücks zur öffentlichen Straße sei für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren indes nicht maßgeblich. Für die Begründung eines Sondervorteils komme es vielmehr darauf an, ob die an dem Stichweg gelegenen Grundstücke durch die gereinigte öffentliche Straße eine Zugangsmöglichkeit und die Eröffnung wirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeiten erhielten. Beide Voraussetzungen seien im Falle des I.---------wegs und der Straße I2. gegeben. 13 Der Berichterstatter hat am 11. April 2001 anlässlich eines Ortstermins die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieses Termins verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Der angefochtene Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt I1. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - StRGS -) vom 29. Januar 1982 in Gestalt des XV. Nachtrags vom 21. Dezember 1998. 20 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StrGS erhebt die Stadt I1. für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999, GV NRW S. 718, in Verbindung mit § 3 des Straßenreinigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - StReinG NRW - vom 18. Dezember 1975, GV NRW S. 706, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997, GV NRW S. 430, 438. Gebührenpflichtig ist nach § 7 Abs. 1 StrGS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, wobei mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften. Ein Grundstück ist gemäß § 4 Abs. 2 StRGS dann erschlossen, wenn seine wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist (Satz 1). Das gilt in der Regel auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist (Satz 2). 21 Hiernach ist der Gebührentatbestand vorliegend nicht erfüllt, weil das klägerische Grundstück von der Straße I2. nicht erschlossen ist. 22 Was unter Erschließung im straßenrechtlichen Sinne zu verstehen ist, richtet sich nach dem Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StReinG NRW, wonach die Gemeinden von den Eigentümern bzw. den Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des KAG NRW erheben. Zwar enthält die Satzung in § 4 Abs. 2 StRGS selbst eine Definition des Erschlossenseins; auf diese Definition und ihre Vereinbarkeit mit § 3 Abs. 1 StReinG kommt es aber nicht an. Falls und soweit sich die Definition des Erschlossenseins in § 4 Abs. 2 StrGS mit dem Erschließungsverständnis nicht decken sollte, wäre die diesbezügliche Bestimmung ungültig, mit der Folge, dass an ihre Stelle der gesetzliche Erschließungsbegriff träte. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, KStZ 1992, S. 232. 24 Danach wird ein Grundstück von der zu reinigenden öffentlichen Straße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet wird. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, S. 163 = NVwZ-RR 1990, S. 508; vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, S. 156, und vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -. 26 Das klägerische Grundstück wird von der öffentlichen Straße I2. im straßenreinigungsrechtlichen Sinn nicht erschlossen, weil der Erschließungszusammenhang zu dieser Straße unterbrochen ist. Dabei kann dahin stehen, ob der Erschließungszusammenhang vorliegend bereits dadurch unterbrochen wird, dass es sich bei dem I.---------weg auf Grund seiner Ausdehnung, seiner Verkehrsfunktion und der Anzahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke um eine eigenständige Erschließungsanlage handelt, 27 vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Lose- blattsammlung, Stand: März 2001, § 6, Rdnr. 456, wo- nach auch eine entsprechend ausgestattete Privatstra- ße den Erschließungszusammenhang zur gereinigten öffentlichen Straße unterbrechen kann, 28 weil die Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs hier aus einem anderen Grund gegeben ist. Eine solche Unterbrechung ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn wegen der Entfernung zwischen dem an einem privaten Stichweg gelegenen Grundstück und der gereinigten öffentlichen Straße von einem die Gebührenerhebung rechtfertigenden Sondervorteil des Grundstückseigentümers nicht mehr gesprochen werden kann. 29 Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteile 28. Juni 1989 - 9 A 2460/87 - und vom 2. März 1990 a.a.O., sowie Beschluss vom 14. März 1990 - 9 B 653/90 -. 30 Der allgemeine Vorteil einer gereinigten Straße besteht darin, dass jeder Verkehrsteilnehmer - abgesehen von den Gefährdungen durch den fließenden Verkehr - diese infolge der durchgeführten Säuberung sicher betreten bzw. befahren kann. Der einem Grundstückseigentümer erwachsende besondere Vorteil von einer gereinigten Straße ist darin zu sehen, dass die an seinem Grundstück entlang führende Straße, zu deren Verschmutzung das betreffende Grundstück in der Regel nicht unerheblich beiträgt, 31 vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Mai 1974 - VII C 46.72 -, KStZ 1974, S. 216; OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989, a.a.O., 32 in der gesamten Länge von der Gemeinde in einem sauberen Zustand gehalten wird und das der Eigentümer diese sicher nutzen kann. 33 Vgl. insoweit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 1997 - 9 L 2554/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 135; Walprecht/Brinkmann, Straßenreinigungsgesetz, Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 1, Rdnr. 1.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdnr. 762. 34 Diesen Sondervorteil genießen ohne Einschränkung die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an der gereinigten öffentlichen Straße gelegen sind, weil sie jedes Mal beim Verlassen ihrer Grundstücke, sei es zu Fuß oder mit einem Fahrzeug, die vor ihrem Grundstück verlaufende gereinigte Straße in Gebrauch nehmen können. Sofern Grundstücke nicht unmittelbar an der gereinigten öffentlichen Straße gelegen sind sondern in einer hiervon abzweigenden straßenrechtlich unselbstständigen Stichstraße, ist der für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderliche Sondervorteil für diese Grundstückseigentümer allein schon deswegen gemindert, weil sie im Gegensatz zu der vorgenannten Gruppe der Grundstückseigentümer ihre Grundstücke unmittelbar nur über eine nicht gereinigte Straße erreichen können. Je länger diese Strecke ist, desto mehr reduziert sich der Sondervorteil, bis er sich ab einer gegebenen Entfernung vollständig verflüchtigt. Diese Entfernung ist dort erreicht, wo einerseits schon auf Grund der räumlichen Distanz die Möglichkeit einer nicht unerheblichen Verschmutzung der gereinigten Straße durch das betreffende Grundstück ausgeschlossen ist, andererseits dessen Eigentümer einen derart weiten Weg auf ungereinigter Strecke zurücklegen muss, dass die Reinigung der nächst gelegenen öffentlichen Straße für ihn keinen praktischen Nutzen mehr hat. 35 Da der durch die gereinigte Straße vermittelte Sondervorteil bei hiervon abzweigenden unselbstständigen Stichstraßen somit zwangsläufig bei einer bestimmten Entfernung endet, erscheint es gebührenrechtlich nicht gerechtfertigt, ohne Rücksicht auf die jeweilige bis zur gereinigten öffentlichen Straße zurückzulegende Wegstrecke jeden Eigentümer eines an einer Stichstraße gelegenen Grundstückes anteilig mit den Reinigungskosten der öffentlichen Straße zu belasten. 36 Bei welcher Entfernung zwischen dem jeweiligen Grundstück und der gereinigten Straße der Sondervorteil durch die gereinigte Straße im Regelfall endet, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falls keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls in Ansehung des klägerischen Grundstücks und einer Entfernung von 110 m von der - gereinigten - Straße I2. geht die Kammer davon aus, dass die Kläger von der Straßenreinigung nicht in dem für die Begründung eines Sondervorteils erforderlichen Maße profitieren. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 38