Urteil
14 K 4792/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:1112.14K4792.00.00
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Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 10. August 2000 und 17. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids des Landrates des Kreises T.vom 8. November 2000 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 10. August 2000 und 17. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids des Landrates des Kreises T.vom 8. November 2000 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die am 10. August 1948 geborene Klägerin zu 1. und der am 27. Juni 1947 geborene Kläger zu 2. stammen aus S. und reisten am 30. Oktober 1999 als Spätaussiedler in das Bundesgebiet ein. Sie bezogen in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu 2. am 1. März 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nachdem die Kläger bei der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in NRW (Landesstelle) in V. einen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) gestellt hatten, leitete der Beklagte diesen Anspruch gemäß § 90 BSHG mit Bescheiden an die Landesstelle vom 17. August 2000 hinsichtlich der Klägerin zu 1. bzw. vom 10. August 2000 hinsichtlich des Klägers zu 2. auf sich über. In beiden Bescheiden führte der Beklagte u. a. aus, die Landesstelle habe über die Anträge der Kläger bislang noch nicht entschieden. Daher müsse er Hilfe zum Lebensunterhalt vorleisten. Insofern erscheine eine Überleitung angezeigt und gerechtfertigt. Mit Bescheiden gleichen Datums unterrichtete der Beklagte die Kläger über die erfolgte Überleitung der Ansprüche und nahm auf die Überleitungsanzeigen Bezug. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 31. August 2000 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus: Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik hätten sie eine Wohnung anmieten müssen, für die eine Kaution zu zahlen gewesen sei. Zudem hätten sie die Wohnung renovieren und einrichten müssen. Zu diesem Zweck hätten sie sich Geld geliehen, das sie mit der gewährten pauschalen Eingliederungshilfe hätten zurückzahlen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000, welcher am selben Tag als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies der Landrat des Kreises T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus: Die Rechtmäßigkeit der Überleitung sei grundsätzlich nicht vom Bestehen und dem Umfang des übergeleiteten Anspruchs abhängig. Eine Überleitungsanzeige sei demnach nur rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos sei (sogenannter Grundsatz der Negativevidenz). Davon könne jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, zumal auch die Kläger grundsätzlich Ansprüche gegenüber der Landesstelle nicht verneinten. Im Widerspruchsverfahren sei daher nur zu prüfen, ob die Überleitung des Anspruchs nach öffentlichem Recht wirksam erfolgt sei. Die Kläger hätten vom Beklagten rechtmäßig Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den §§ 11 ff. BSHG erhalten. Bei diesen Leistungen sei eine Anspruchsüberleitung auch nicht im Sinne des § 90 Abs. 4 BSHG ausgeschlossen. Die Anspruchsüberleitung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles sei es angemessen gewesen, zur Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe von der Möglichkeit der Überleitung Gebrauch zu machen. Das Gebot wirtschaftlicher und sparsamer Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel überwiege gegenüber den privaten Interessen der Kläger. Erst bei einer späteren Bezifferung des Ersatzanspruches seien zusätzliche Ermessensabwägungen dahingehend anzustellen, in welcher Höhe der Anspruch übergehe; in diesem Fall seien die von den Klägern im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente erneut zu bewerten. Am 23. November 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor: Die pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG stelle kein Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG dar. Es handele sich vielmehr um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG, die außerhalb des normalen Arbeitseinkommens zufließe und deren Gewährung durch einen besonderen, in der Person des Empfängers liegenden Tatbestand ausgelöst werde. Sie, die Kläger, seien als Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR in das Bundesgebiet eingereist und erhielten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam, den sie unter der Kommandantur der ehemaligen UdSSR im Vertreibungsgebiet erlitten hätten, die Eingliederungshilfe. Die Gewährung der Pauschale knüpfe daher an ihr Sonderschicksal an. Es handele sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, für das im Vertreibungsgebiet erlittene Schicksal zu entschädigen. Die pauschale Eingliederungshilfe könne zudem nicht als Vermögen einer Hilfegewährung entgegenstehen. Als Verheiratete stehe ihnen ein Schonvermögen in Höhe von 3.700,00 DM zu, so dass die Eingliederungshilfe bereits in dieser Höhe nicht habe berücksichtigt werden dürfen. Dem Beklagten sei es zudem verwehrt, die restlichen 4.300,00 DM als Vermögen einzusetzen. Es stelle eine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar, wenn Vermögensleistungen, die ein besonderes Lebensschicksal ausgleichen sollten, bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen angerechnet werden dürften. Ein Vergleich mit dem Erhalt von Schmerzensgeld zeige, dass auch dieses bei der Berechnung nach § 88 BSHG unberücksichtigt bleiben müsse. Zudem sei jeder Spätaussiedler, der aus dem Vertreibungsgebiet in die Bundesrepublik einreise, auf staatliche Hilfe, insbesondere Sozialhilfe, angewiesen. Der Zweck der Entschädigung würde bei einer Anrechnung unterlaufen. Des Weiteren sei in gleichgelagerten Fällen, in denen es um den Kriegsfolgenausgleich gehe, z. B. in Fällen der Kriegsopferfürsorge, entschieden worden, dass der Einsatz von Vermögen im Zusammenhang mit Grundrentenzahlungen eine Härte bedeute, soweit die Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs dadurch wesentlich erschwert würde. Zwischen der Kriegsopferfürsorge und der pauschalen Eingliederungshilfe bestünden insofern Parallelen. Beide Leistungen würden zum Ausgleich eines durch die Leiden des Krieges erlittenen Schadens gewährt. Die Kläger beantragen - schriftsätzlich -, die Bescheide des Beklagten vom 10. August 2000 und 17. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrates des Kreises T. vom 8. November 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Die Berichterstatterin hat am 18. Oktober 2001 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Die auf der Grundlage des § 90 BSHG am 10. August 2000 und 17. August 2000 erlassenen Überleitungsanzeigen des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 BSHG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass die angefochtenen Bescheide nicht ergehen durften. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann der Träger der Sozialhilfe für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen dem Hilfeempfänger gegen einen Anderen zustehenden Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten. Dabei ist die Rechtmäßigkeit der Überleitung grundsätzlich nicht vom Bestehen oder dem Umfang des übergeleiteten Anspruchs abhängig. Der Übergang darf jedoch nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des Anderen nicht gewährt worden wäre, § 90 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative BSHG. An diesem Zusammenhang zwischen der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs und der Leistung des Trägers der Sozialhilfe fehlt es, wenn der Anspruch bei direkter Leistung an den Hilfeempfänger nicht zum Einkommen zählte oder nicht als Vermögen einzusetzen wäre. Vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 15. Auflage 1997, § 90, Rdnr. 36; Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG (LPK-BSHG), 5. Auflage 1998, § 90, Rdnr. 30. Hiervon ausgehend sind die Überleitungsanzeigen des Beklagten vom 10. August 2000 und 17. August 2000 rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG liegen nicht vor. Die Kläger hätten bei Auszahlung der pauschalen Eingliederungshilfe während oder vor Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt diese weder als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG noch als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG einsetzen müssen. Zwar stellt die pauschale Eingliederungshilfe eine Einnahme dar, die grundsätzlich dem Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG unterfällt. Ihrer Berücksichtigung als Einkommen steht jedoch die Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Dabei ist es für die Annahme einer Zweckbestimmung nicht erforderlich, dass im Gesetzestext ausdrücklich der Ausdruck "Zweck" verwendet wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Zweck beschrieben ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 3.83 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 69, 177 (181); Schellhorn, aaO, § 77, Rdnr. 11. Hiervon ausgehend stellt die pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG eine zweckbestimmte Leistung im Sinne dieser Vorschrift dar, vgl. Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: März 2001, § 77, Rdnr. 22 a, denn die pauschale Eingliederungshilfe wird an Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam gewährt. Dabei soll dem besonderen Schicksal der Russlanddeutschen Rechnung getragen werden; denn im Gegensatz zu anderen deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten wurde nahezu die gesamte Gruppe der Russlanddeutschen während des Zweiten Weltkrieges oder nach Kriegsende verschleppt und stand bis zur Jahreswende 1955/56 unter Kommandanturaufsicht. Auch später sind die Russlanddeutschen noch lange diskriminiert worden. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 7. September 1992 (BT- Drucksache 12/3212), S. 25; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 14. Juli 1999 - 10 K 9215/97 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 31. März 2000 - 3 K 2215/99 - . Die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe dient nicht demselben Zweck wie die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG. Während diese eine aktuelle Bedarfslage decken soll und wegen der sich ständig wandelnden Lage des Hilfeempfängers gleichsam täglich neu regelungsbedürftig ist, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -, BVerwGE 57, 237 (239); Schellhorn, aaO, § 11, Rdnr. 27, dient die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG der Wiedergutmachung eines in der Vergangenheit erlittenen Unrechts durch Zahlung eines einmaligen Festbetrags. Die pauschale Eingliederungshilfe wird - anders als die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - unabhängig von den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers gewährt. Anknüpfungspunkt ist allein dessen persönliches Schicksal während der Zeit der Kommandanturaufsicht in der ehemaligen Sowjetunion bis zur Jahreswende 1955/56, wobei hinsichtlich der Höhe des pauschalierten Betrages (einzig) zwischen den vor und nach dem 1. Januar 1946 geborenen Spätaussiedlern differenziert wird. Auch aus einem Vergleich der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 BVFG ergibt sich, dass die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG nicht die Behebung einer aktuellen Notlage bezweckt. Während die in Abs. 1 vorgesehenen Hilfen, z. B. die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG, auf die Behebung einer im Zusammenhang mit der Übersiedlung entstandenen aktuellen Bedarfslage ausgerichtet und als Starthilfen vorgesehen sind, vgl. BT-Drucksache 12/3212, S. 25, bezweckt Abs. 2 einen finanziellen Ausgleich für den in der Kriegs- und Nachkriegszeit erlittenen Gewahrsam und damit für ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossenes Geschehen. Hiernach wäre die pauschale Eingliederungshilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Den Klägern hätte die (weitere) Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt aber auch nicht mit der Begründung versagt werden können, die pauschale Eingliederungshilfe sei im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG zunächst als Vermögen zu verwerten. Zwar wäre im Folgemonat nach der tatsächlichen Auszahlung die - nach ihrer fiktiven Anrechnung als Einkommen - nicht verbrauchte pauschale Eingliederungshilfe als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG anzusehen. Insoweit sind nach der für die Sozialhilfe geltenden sogenannten Zuflusstheorie Geld oder geldwerte Mittel nur in dem Bedarfszeitraum (in der Regel - wie hier auch - dem Monat) des Eingangs als Einkommen anzusehen; der nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verbrauchte Teil wächst dem Vermögen zu und ist nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 14.98 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 51, 51 (52) und vom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00, FEVS 52, 439; Schellhorn, aaO, § 88, Rdnr. 16. Der Verwertung dieses dem Vermögensbegriff unterfallenden Restbetrages stünden jedoch die Vorschriften des § 88 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BSHG entgegen. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG darf die Sozialhilfe unter anderem nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines kleineren Barbetrages abhängig gemacht werden. Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer a) der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (DVO) beläuft sich für den Hilfesuchenden ein kleinerer Barbetrag im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes auf 2.500,00 DM, wenn die Sozialhilfe von dessen Vermögen abhängig ist; dieser Betrag erhöht sich um weitere 1.200,00 DM für den Ehegatten des Hilfesuchenden, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist, § 1 Abs. 1 Nr. 2 der DVO. Hiernach wären 3.700,00 DM als kleinerer Barbetrag unberücksichtigt zu lassen, wobei für die Klägerin zu 1. 2.500,00 DM und für ihren Ehegatten, den Kläger zu 2., 1.200,00 DM in Ansatz zu bringen wären. Überdies hätte von den Klägern gemäß § 88 Abs. 3 BSHG die Verwertung des der Vermögensschongrenze nicht unterfallenden Betrages nicht verlangt werden dürfen. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Einsatz der pauschalen Eingliederungshilfe als Vermögen hätte für die Kläger eine unzumutbare Härte im Sinne dieser Vorschrift dargestellt. Mit der Ausnahmevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG sollen die atypischen Fälle erfasst werden, bei denen der Zweck der Vorschriften über das Schonvermögen, eine wesentliche Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, insbesondere einen wirtschaftlichen Ausverkauf des Sozialhilfeempfängers und damit eine Lähmung seines Selbsthilfewillens zu vermeiden, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ebenfalls erfüllt wird, ohne dass das Vermögen in einen der durch § 88 Abs. 2 BSHG geschützten, typischen Sachverhalte eingeordnet werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1974 - V C 50.73 -, BVerwGE 47, 103 (111); Fichtner, Kommentar zum BSHG, 1. Auflage 1999, § 88, Rdnr. 18. Zwar spielt die Herkunft des Vermögens regelmäßig keine entscheidende Rolle. Anders liegt der Fall jedoch, wenn das Vermögen auf eine Leistung zurückgeht, die (u. a.) nach § 77 BSHG als Einkommen bei der Bewilligung der Sozialhilfe anrechnungsfrei ist, vgl. VG Kassel, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 5 G 4860/94 (3) -, Informationen zum Arbeits- losenrecht und Sozialhilferecht (info also) 1995, 97 (98); LPK-BSHG, aaO, § 88, Rdnr. 63, und es sich insoweit um so genanntes zweckgebundenes Vermögen handelt. Dabei kann das Atypische auch in der Bestimmung des Vermögensgegenstandes liegen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Mai 1993 - 6 S 3184/91 -. Hiervon ausgehend führt der Umstand, dass die pauschale Eingliederungshilfe als zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Einkommen anzurechnen ist, im Ergebnis auch zur Einsatzfreiheit als Vermögen. Zwar fehlt es im Rahmen des Vermögenseinsatzes an einer der Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG entsprechenden Bestimmung. Jedoch wäre es mit dem Schutzzweck dieser Norm unvereinbar, wenn eine zweckbestimmte Leistung zwar zunächst nicht als Einkommen, aber im weiteren Verlauf als Vermögen einzusetzen wäre. Insoweit würde die Intention des § 77 BSHG, dem Begünstigten die Verfügungsbefugnis über eine zweckbestimmte Leistung zu erhalten, über den Vermögenseinsatz wieder zunichte gemacht. Die Übertragung des Schutzgedankens des § 77 BSHG auf den Bereich des Vermögenseinsatzes hat auch im Rahmen des Schmerzensgeldes zu dessen Nichtanrechnung als Vermögen geführt: Zwar kann der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge § 77 Abs. 2 BSHG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Einsatzfreiheit des Schmerzensgeldes als Vermögen regele. Das schließt jedoch nicht aus, den gesetzgeberischen Grund für die Nichtberücksichtigung des Schmerzensgeldes als Einkommen auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen zu lassen, weil das Schmerzensgeld als Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die Schmerzensgeldrente als Einkommen. Die Regelung entfaltet daher über ihre unmittelbare Geltung hinaus auch Bedeutung für die Auslegung des Härtebegriffs in § 88 Abs. 3 BSHG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 -, FEVS 46, 57 (59). Im Hinblick auf diese Erwägungen ist die pauschale Eingliederungshilfe ihrem Wesen nach dem Schmerzensgeld vergleichbar. Auch der Anspruch auf Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe ist höchstpersönlicher Art. Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG ist ein vorangegangener (persönlicher) Gewahrsam. Dabei wird berücksichtigt, dass Russlanddeutsche, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Gewahrsam der Eltern zur Welt gekommen sind und als Kind diesen Gewahrsam erlitten haben. Die vor dem 1. Januar 1946 geborenen Personen sind darüber hinaus im Allgemeinen sogar noch selbst verschleppt worden und haben die gesamte Zeit des Gewahrsams erlitten. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 31. März 2000 - 3 K 2215/99 -. Im Übrigen wird auch in gleichgelagerten Fällen, in denen es um den Ausgleich der Kriegsfolgen geht, so z. B. bei Nachzahlungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und Härteleistungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, eine wohlwollende Anwendung der Härteklausel des § 88 Abs. 3 BSHG empfohlen. Vgl. Schellhorn, aaO, § 88, Rdnr. 71. Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 28. März 1974 - V C 2973 -, FEVS 22, 345 -, hat für Vermögenswerte, die sich aus einer Grundrentennachzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz für einen schädigungsbedingten Mehraufwand angesammelt haben, ebenfalls einen Härtefall nach § 88 Abs. 3 BSHG bejaht. Auch insoweit ist eine mit dem Erhalt der pauschalen Eingliederungshilfe vergleichbare Situation gegeben. Denn auch die Nachzahlung der Grundrente dient der Wiedergutmachung eines in der Vergangenheit erlittenen kriegsbedingten Unrechts. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die pauschale Eingliederungshilfe die Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) sowie die nach Dauer des Gewahrsams gestaffelten Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) ersetzt. Ehemalige politische Häftlinge im Sinne des HHG, ehemalige Kriegsgefangene und Personen, die wegen einer Internierung als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gelten, haben bisher Eingliederungshilfen im Rahmen der §§ 9 a bis 9 c HHG bzw. Entschädigung nach § 3 KgfEG erhalten. Anstelle dieser Leistungen ist im Hinblick auf das besondere Schicksal der Russlanddeutschen für diese nunmehr die pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG vorgesehen. Vgl. BT-Drucksache 12/3212, S. 25. In diesem Zusammenhang weist die Kammer zudem darauf hin, dass bereits bei der Bewilligung der pauschalen Eingliederungshilfe eine - mit der Prüfung nach § 88 Abs. 3 BSHG durchaus vergleichbare - Härteprüfung vorgenommen wird. Die pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG erhält nur, wer als Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR vor dem Stichtag des 1. April 1956 geboren ist und einen tatsächlichen Gewahrsam erlitten hat. Vgl. VG Minden, Urteil vom 5. Juni 2000 - 11 K 2235/99 -, a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2001 - 16 K 7617/99 -. Insofern setzt der Gewahrsam im Sinne dieser Vorschrift ein durch besondere Einschränkungen und Härten geprägtes Schicksal voraus. Denn als Gewahrsam kommen in Betracht der Aufenthalt in der sogenannten Trud-Armee, in der Sondersiedlung für deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige sowie unter Kommandanturaufsicht. Vgl. Ziffer 1 der vorläufigen Richtlinie zu § 9 Abs. 2 BVFG. Dabei durften die unter Kommandanturaufsicht stehenden Personen den jeweiligen Wohnort nicht verlassen und mussten sich regelmäßig bei den Behörden melden. Sie wurden kollektiv u. a. als "Feinde des Sowjetvolkes" gebrandmarkt und aus diesem Grunde teils in Sondersiedlungen interniert, teils in der sogenannten Arbeitsarmee eingegliedert. In beiden Fällen mussten sie Zwangsarbeit leisten und waren mehr oder weniger rechtlos. Alle diese Maßnahmen führten zu einer auch äußerlich sichtbaren Ausgrenzung der Volksdeutschen als Verräter, Faschisten oder Feinde des Sowjetvolkes aus dem Kreise der übrigen Bevölkerung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, Deutsches Verwaltungs- blatt (DVBl) 1995, 1302 (1303). Insofern steht auch vor diesem geschichtlichen Hintergrund der Verwertung der pauschalen Eingliederungshilfe als Vermögen die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.