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Urteil

6 K 3989/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2001:1129.6K3989.99.00
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Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.000 wird insoweit aufgehoben, als damit ein den Betrag von 11.288,83 DM übersteigender Erschließungs- beitrag gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 91% und der Beklagte zu 9%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Voll- streckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher- heit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.000 wird insoweit aufgehoben, als damit ein den Betrag von 11.288,83 DM übersteigender Erschließungs- beitrag gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 91% und der Beklagte zu 9%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Voll- streckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher- heit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G1, G2, G3, G4, G5 und G6 (Hausnummern D Straße 9 und 11) in I. und wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der D. Straße. Die ca. 630 Meter lange D. Straße verläuft von der J1. Straße ausgehend Richtung Westen und geht an der Ortsgrenze der Städte I. und J1. in die auf J1 Gebiet liegende I1.-------straße über. Hierbei grenzt sie auf den letzten etwa 100 Metern vor der Ortsgrenze mit ihrer Nordseite unmittelbar an Grundstücke, die bereits zum Gebiet der Stadt J1. gehören; die Straße selbst liegt jedoch auch in diesem Teilbereich auf dem Gebiet der Stadt I. . Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich der D. Straße nicht. Das klägerische Flurstück G2 grenzt mit seiner Nordseite unmittelbar an die D. Straße. Östlich schließen sich auf der Länge dieses Flurstücks das ebenfalls an die D. Straße angrenzende Flurstück G5 sowie südlich hiervon das Flurstück G4 an. Das Flurstück G5 ist hierbei mit dem Haus D. Straße Nr.9 bebaut, wohingegen die Flurstücke G2 und G4 mit dem Wohn- und Geschäftshaus D. Straße 11 überbaut sind. Beide Gebäude sind jeweils über eine Zuwegung zur D. Straße erreichbar. Südlich der Flurstücke G2 und G4 schließt sich das klägerische Flurstück G3 und westlich hiervon das Flurstück G6 an. Beide Grundstücke sind mit einem dem Haus D. Straße Nr.11 zugeordneten Gartenhaus bebaut und grenzen ihrerseits im Süden an den H.------weg, von dem aus sie durch ein Gartentor betreten werden können. Im Jahr 1906 schloss die ehemalige Gemeinde X1. mit dem Bauunternehmer T. einen Vertrag, ausweislich dessen sie diesem gestattete, auf eigene Kosten den "Feldweg von der J1. - E. Straße nach D1. " in näher bezeichneter Weise auszubauen. Mit einem an die ehemalige Gemeinde X1. gerichteten Schreiben aus dem Jahr 1919 bezifferte der Bauunternehmer die für den Ausbau der D. Straße entstandenen Baukosten auf "rund 4.500,- M." Das mache auf den laufenden Meter Baufront 9,00 Mark. Ferner bat der Bauunternehmer die ehemalige Gemeinde X1. darum, "für den späteren Ausbau der Straße" sein Wohnhaus D. Straße 1 "frei zugeben" und bei dem späteren Ausbau der Straße für weitere ihm gehörige Grundstücke 9,00 Mark in Abzug zu bringen. Verschiedene zwischen der ehemaligen Gemeinde X1. mit Anliegern der D. Straße geschlossene Anbauverträge aus den Jahren 1911 und 1913 enthalten die Feststellung, dass die D. Straße noch nicht vollständig für den Anbau fertig gestellt sei und beinhalten die vertragliche Verpflichtung der Anlieger zur Tragung der Kosten für die Straßenherstellung sowie zur Leistung einer Sicherheit in Höhe eines "überschläglich" ermittelten Ausbaubeitrags in Form eines der Gemeinde verpfändeten Sparkassenguthabens. Von der Stadt I. - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde X1. - abgeschlossene Anbauverträge aus den Jahren 1959 und 1960 enthalten eine entsprechende Feststellung und eine Verpflichtung der Bauherren zu einer Abschlagszahlung für den Ausbau der D. Straße, der ausweislich dieser Verträge "nach dem Plan der Stadt in einer Breite von 10,00 m" erfolgen sollte. Daneben erteilte die Stadt I. in den Jahren 1955 und 1960 anderen Anliegern der D. Straße Bescheinigungen, die die Feststellung enthielten, dass ihr Grundstück an einer öffentlichen Straße liege, die noch nicht fertig ausgebaut sei. Der Bauausschuss der Stadt I. beschloss am 24. Januar 1964, nachdem er bereits am 26. Juni 1962 der Firma B. aus I. -X1. den Auftrag erteilt hatte, für einen Gesamtbetrag von 96.588,00 DM Gehwege für acht Straßen - hierunter die D. Straße - herzustellen, der Firma weitere Ausbauarbeiten an der D. Straße mit einem Volumen von 59.896,00 DM zu übertragen. Hierzu heißt es im Protokoll der Ausschusssitzung: "Bürodirektor Q1. gab bekannt, dass der Restausbau der D. Straße öffentlich ausgeschrieben worden sei....Der Bau- und Grundstücksausschuss beschloss einstimmig, die Firma B. , I. - X1. , zu beauftragen, zu den Bedingungen des Angebots vom 19.11.1963 die D. Straße bis zur Einmündung des Weges zum Grundstück H1. auszubauen und den restlichen Teil der Straße mit einer leichten Teerdecke zu versehen, sowie den rechtsseitigen Bürgersteig ca. 40 - 50 m über den Seitenweg H1. hinaus zu erstellen." In den Jahren 1963 / 1964 wurde die D. Straße bis etwa zur Höhe der heutigen Hausnummer D. Straße 51 mit einer Fahrbahn, streckenweise beidseitigen Gehwegen, Beleuchtung und einer Mischkanalisation versehen. Westlich dieses Bauabschnitts erhielt die Straße eine sich verschmälernde Fahrbahndecke und einseitig einen ca.40 bis 50 Meter langen Gehweg. Rechnungen für den seinerzeitigen Ausbau sind laut Angaben des Beklagten nicht mehr vorhanden. Ausweislich eines behördlichen Vermerks vom 3. März 1966, der wiederum - wie auch weitere Anliegerbescheinigungen aus den Jahren 1970 und 1972 - die Feststellung enthielt, dass die D. Straße noch nicht ordnungsgemäß ausgebaut und der Straßenausbau in einer Breite von 10 Metern geplant sei, wurde der voraussichtliche Erschließungsbeitrag für die klägerischen Grundstücke mit DM 4.417,00 beziffert. Der Vater der Klägerin erhielt daraufhin als Voreigentümer dieser Grundstücke im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine Bescheinigung, nach der die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag "ca. 4.417,- DM" betrage. In den Jahren 1993 bis 1994 setzte der Beklagte den Ausbau der D. Straße fort. Im Bereich bis etwa zur Hausnummer D. Straße 51 wurden hierbei zum einen die Gehwege - soweit noch nicht vorhanden - erstmals angelegt und zum anderen - neben der Veränderung zweier Kreuzungsbereiche - die Randbereiche der Fahrbahn und die Gehwegflächen durch Anlegung von Parkstreifen und Pflanzflächen sowie durch Verlegung von Gehwegflächen in den seinerzeitigen Fahrbahnbereich umgestaltet. Im sich westlich anschließenden Bereich erhielt die Straße eine 4,75 Meter breite Fahrbahn, Gehwege (ab der Einmündung I2.------ straße einseitig an der Südseite), weitere Beleuchtungseinrichtungen und eine Straßenentwässerung. Mit Abweichungssatzung vom 15. Juni 1999 beschloss der Rat der Stadt I. , dass die D. Straße "trotz des im Bereich von I2.------straße bis Ortsgrenze J1. auf der nördlichen Seite fehlenden zweiten Gehwegs als endgültig hergestellt anzusehen" sei. Auf die Anlegung des fehlenden zweiten Gehwegs werde verzichtet. Unter dem 19. August 1999 ordnete der Beigeordnete der Stadt I. die Abrechnung des Ausbaus ohne die Grunderwerbskosten im Wege des Ausspruchs der Kostenspaltung an. Der Grunderwerb ist noch nicht abgeschlossen und die D. Straße bislang nicht gewidmet. Die Zustimmung zum Ausbau der D. Straße erteilte der Regierungspräsident Arnsberg mit Verfügungen vom 4. Juni 1991 und 12. Oktober 1993. Mit Bescheid vom 00.00.0000 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 12.447,79 DM heran, wobei er für die klägerischen Grundstücke mit Ausnahme des Flurstücks G5 eine Eckgrundstücksermäßigung gewährte. Hinsichtlich der in den sechziger Jahren angefallenen Ausbaukosten schätzte er den seinerzeit entstandenen Aufwand anhand von - andere Straßenbaumaßnahmen betreffenden - Rechnungen ortsansässiger Firmen aus den Jahren 1961 bis 1964. Den hiergegen am 00.00.0000 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Zur Begründung ihrer am 00.00.0000 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Angesichts des Ausbauvertrages aus dem Jahre 1906 sei davon auszugehen, dass die D. Straße spätestens 1910 bereits entsprechend den seinerzeitigen Ausbaugepflogenheiten hergestellt worden sei. Zudem sei die Erschließungsbeitragsforderung des Beklagten verjährt, da die D. Straße jedenfalls durch den Ausbau in den sechziger Jahren erstmals hergestellt worden sei. Daneben seien die vom Beklagten abgerechneten Kosten nicht nachvollziehbar. Dies gelte sowohl für die Kosten des Ausbaus in den sechziger Jahren, die lediglich auf fiktiven Berechnungen beruhten, als auch für die Kosten der späteren Ausbaumaßnahmen, die als nicht beitragsfähige Maßnahmen der Verkehrsberuhigung anzusehen seien. Im Übrigen sei auf den geforderten Erschließungsbeitrag jedenfalls eine von ihrem Vater in den sechziger Jahren geleistete Vorauszahlung in Höhe von 4.417,00 DM anzurechnen. Die Klägerin beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Die D. Straße sei keine vorhandene Erschließungsanlage im Rechtssinne, da vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 lediglich ein Teilausbau der D. Straße stattgefunden habe. Entsprechendes gelte für den Ausbau in den sechziger Jahren, der lediglich zu einer überwiegenden, nicht jedoch vollständigen Fertigstellung der Straße geführt habe, weshalb eine Verjährung der Beitragsforderung ausscheide. So ergebe sich etwa aus der Erhebung von zahlreichen Vorausleistungen bei Anliegern der D. Straße, dass die Stadt die Straße nicht als durch den Ausbau in den sechziger Jahren fertig gestellt erachtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen hingegen unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit von ihr damit ein 11.288,83 DM übersteigender Betrag gefordert wird, § 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid sind die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) des Beklagten vom 17. November 1977 in der Änderungsfassung vom 26. Oktober 1988. Hiernach erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach näherer Maßgabe der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erhebung des umstrittenen Erschließungsbeitrags liegen dem Grunde nach vor. Nur der Höhe nach bedarf der Bescheid einer Korrektur. Bei der D. Straße handelt es sich zunächst nicht um eine "vorhandene Erschließungsanlage" im Sinne des § 242 Abs.1 BauGB, für die ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden kann. Nach § 242 Abs.1 BauGB kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zählen Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Sinne von § 133 Abs.4 BBauG hergestellt worden sind, nämlich einerseits die "vorhandenen Straßen" im Sinne des ehemaligen Preußischen Anliegerbeitragsrechts und andererseits die unter Geltung dieses früheren Rechts "programmgemäß fertig gestellten Straßen". Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 22.27 und 29.78 - , BRS 37, Nr. 134; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735 / 94 -, NWVBl. 1999, S.348 f.; Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611 / 96 -, NWVBl. 2000, 458. "Vorhanden" im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen fortgebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatutes nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 -, NWVBl. 1999, S.348, S.349; Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611 / 96 -, a.a.O.. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, dass die D. Straße bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der ehemaligen Gemeinde X1. im Jahre 1904 eine dem inneren Anbau und Verkehr dienende und insoweit für ausreichend erachtete Straße gewesen sei; hierfür ergeben sich im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr belegt der zwischen dem Bauunternehmer T. und der ehemaligen Gemeinde X1. geschlossene Vertrag aus dem Jahr 1906, mit dem offenbar erstmals ein Anbau an der späteren D. Straße ermöglicht werden sollte, dass die spätere D. Straße seinerzeit lediglich ein "Feldweg" war, an dem damals kein Anbau vorhanden war. Die D. Straße wurde durch den zwischen 1906 und 1919 erfolgten Ausbau durch den Bauunternehmer T. auch nicht entsprechend dem Preußischen Anliegerbeitragsrecht in Verbindung mit dem Ortsstatut von 1904 bzw. dessen Nachfolgevorschriften insgesamt "programmgemäß fertig gestellt". Eine solche Fertigstellung im Rechtssinne kann nur angenommen werden, wenn die "erste Einrichtung" einer Straße insgesamt den in einem Ortsstatut festgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße oder - wenn eine Satzung mit einer Merkmalsregelung nicht vorlag - den gemeindlichen Vorstellungen über die Art und Weise des Straßenausbaus (dem - gegebenenfalls formlosen - gemeindlichen "Bauprogramm") entsprach. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1998 - 3 B 712 / 95 -, OVG RSE Band III § 180 BBauG / § 242 BauGB "Vorhandene Erschließungsanlage"; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 2 Rz.29; Arndt, "Die vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 180 Abs.2 BBauG", KStZ 1984, S.121, S.122. Das Ortsstatut von 1904 enthielt keine generalisierende Regelung zu der Frage, wie die erste Einrichtung einer Straße beschaffen sein müsse, um als fertig gestellt zu gelten. Vielmehr regelte § 3 des Statuts hinsichtlich von der Gemeinde angelegter Straßen, dass die Gemeindevertretung im Einverständnis mit der Ortspolizeibehörde bei jeder Straßenanlage festzusetzen habe, von welcher Beschaffenheit die dem Bedürfnis entsprechende erste Einrichtung sein müsse. Nach dieser Regelung war eine Straße folglich dann als fertig gestellt anzusehen, wenn sie in ihrer Gänze den gemeindlichen Ausbauvorstellungen (Bauprogramm) für die jeweilige Straße entsprach, so dass es entscheidend darauf ankommt, ob die D. Straße nach dem zwischen 1906 und 1919 erfolgten Ausbau bereits in vollem Umfang den seinerzeitigen Ausbauvorstellungen der Gemeinde genügte. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem Ausbau um die "Anlage einer Straße durch einen Unternehmer" im Sinne der §§ 8 ff. des Statuts gehandelt haben dürfte, denn auch insoweit findet sich keine Regelung über die erste Einrichtung einer Straße, so dass es bei der Maßgeblichkeit der gemeindlichen Ausbauvorstellungen verbleibt. Insbesondere aus dem Schriftwechsel zwischen der ehemaligen Gemeinde X1. und dem Bauunternehmer T. ergibt sich diesbezüglich, dass der erste, zwischen 1906 und 1919 erfolgte Straßenausbau (noch) nicht zu einer vollständigen Fertigstellung der Straße im oben beschriebenen Sinne geführt hatte, sondern von Seiten der Gemeinde ein weiterer Ausbau der D. Straße beabsichtigt war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Begehren des Bauunternehmers, sein Wohnhaus D. Straße 1 "für den späteren Ausbau freizugeben" und den seinerzeit entstandenen Aufwand beim "späteren Ausbau der Straße" beitragsmindernd zu berücksichtigen, was belegt, dass beide Vertragsparteien ersichtlich davon ausgingen, dass der seinerzeitige Ausbau noch nicht zu einer Fertigstellung der Straße geführt hatte, sondern ein weiterer - zum Entstehen einer Anliegerbeitragspflicht führender - Ausbau zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen sollte. Hieraus wird insbesondere deutlich, dass die Straße nach den Planungen der Gemeinde im Zuge einer weiteren Bebauung Richtung Westen noch verlängert werden sollte. Dies wird erhärtet durch die zwischen 1911 und 1960 abgeschlossenen Anbauverträge bzw. erteilten Bescheinigungen, die jeweils die Feststellung enthalten, dass die D. Straße noch nicht fertig gestellt sei, was ebenfalls auf weiter gehende Ausbauvorstellungen der Gemeinde X1. bzw. später der Stadt I. hindeutet, so dass von einer programmgemäßen Fertigstellung der Straße oder auch nur einer ihrer Teileinrichtungen vor 1961 weder gemäß dem Ortsstatut von 1904 noch gemäß einer seiner Nachfolgevorschriften, die hinsichtlich der Ausdehnung der Straße sämtlich auf die gemeindlichen Ausbauvorstellungen abstellen, ausgegangen werden kann. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen des Beklagten in dem vom Vater der Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen geführten Verfahren 23 A 5225 / 95 gegen die Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 125 Abs.2 BauGB a.F. verwiesen (vgl. Bl.146, 147 der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 4 K 2860 / 94 des Verwaltungsgerichts Arnsberg). Diese Angaben des Beklagten werden durch das Sachvorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. Die Erschließungsbeitragsforderung des Beklagten ist auch dem Grunde nach entstanden. Bei den abgerechneten Ausbauarbeiten in den Jahren 1993 / 1994 handelte es sich um erschließungsbeitragsfähige Aufwendungen für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, da erst diese Ausbaumaßnahmen zur "erstmaligen Herstellung" der D. Straße im Sinne des § 128 Abs.1 Nr.2 BauGB geführt haben. Die D. Straße wurde insoweit nicht bereits durch den in den sechziger Jahren erfolgten Ausbau erstmalig im Sinne des § 128 Abs.1 Nr.2 BauGB hergestellt, was zur Folge hätte, dass lediglich der seinerzeit entstandene Aufwand - als allein der "erstmaligen Herstellung" dienend - erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet werden dürfte, nicht aber die späteren - allenfalls zu einer "Verbesserung" der bereits zuvor "erstmalig hergestellten" Straße führenden - Maßnahmen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, DVBl. 1986, S.349 = KStZ 1986, S.91, S.92; BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 - IV C 82.67 -, BVerwGE 31, S.90, S.92 f. Eine "erstmalige Herstellung" der D. Straße in diesem Sinne (mit einer entsprechenden aufwandsbegrenzenden Wirkung) könnte nämlich nur angenommen werden, wenn die Straße - bzw. eine ihrer Teileinrichtungen - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, a.a.O. durch die Ausbaumaßnahmen in den sechziger Jahren in vollem Umfang, d.h. in ihrer gesamten vorgesehenen Breite und Länge, in einen den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen entsprechenden Zustand versetzt worden wäre. Solange dies nicht geschieht, ist die Gemeinde berechtigt, ihr Ausbauprogramm hinsichtlich der noch unfertigen Einrichtungen einer Straße mit der Folge zu ändern, dass die Kosten eines den geänderten Planungen entsprechenden Ausbaus zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, a.a.O. Aus dem Bauausschussbeschluss vom 24. Januar 1964 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass nach den Vorstellungen der Gemeinde in den sechziger Jahren lediglich ein Teilausbau der D. Straße "bis zur Einmündung des Weges zum Grundstück H1. " erfolgen sollte und im sich westlich anschließenden Bereich lediglich eine provisorische Befestigung der Straße beabsichtigt war. Daraus wird deutlich, dass die Ausbauvorstellungen der Gemeinde (Bauprogramm) stets dahin gingen, die D. Straße zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Ortsgrenze J1. zu verlängern. Dem steht auch nicht entgegen, dass an anderer Stelle des Beschlusses vom "Restausbau" der D. Straße die Rede ist: Ausweislich des Ausschussbeschlusses vom 26. Juni 1962 waren im Rahmen einer mehrere Straßen betreffenden Baumaßnahme die Gehwege der D. Straße bereits zuvor angelegt worden, so dass sich die Formulierung "Restausbau" daraus erklärt, dass nun die weiteren Teileinrichtungen - jedoch begrenzt auf den ersten Bauabschnitt bis zum Abzweig des Seitenwegs, auf den man sich vorläufig beschränken wollte - geschaffen werden sollten. Da die Gemeinde sonach stets die Absicht hatte, die D. Straße weiter zu verlängern, kommt eine erstmalige Herstellung der D. Straße in voller Länge durch die Arbeiten in den sechziger Jahren in Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe nicht in Betracht. Dies gilt im Übrigen auch für die Teileinrichtung "Fahrbahn", auch wenn insoweit bereits in den sechziger Jahren eine provisorische, leicht geteerte Straßendecke bis zur Ortsgrenze J1. angelegt wurde. Diese genügte nicht den Anforderungen der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt I. aus dem Jahr 1961 (und der entsprechenden Nachfolgesatzungen), deren § 10 Abs.1 Nr.1 (u.a.) eine "...Teer- ...oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise" forderte. Hieraus wird deutlich, dass nach dem Willen des Ortsgesetzgebers jedenfalls solche Teerabdeckungen einer Straße nicht genügen sollten, die ersichtlich nicht als dauerhafte Grundlage für den Straßenverkehr und die Straßenentwässerung dienen konnten. Lediglich über eine solche verfügte aber die D. Straße jenseits der Einmündung des Seitenwegs, was in der Örtlichkeit - angesichts des höherwertigen Ausbaus im östlichen Bereich - auch erkennbar war. Die Annahme einer erstmaligen Herstellung der D. Straße bzw. auch nur einer ihrer Teilrichtungen in den sechziger Jahren lässt sich schließlich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass der erste Teilabschnitt der Straße bis zur Einmündung des Seitenwegs seinerzeit nach seinem natürlichen Erscheinungsbild eine eigenständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB dargestellt habe. Angesichts der bereits damals angelegten provisorischen Verlängerung der Fahrbahn bis zur Ortsgrenze und des über den ersten Ausbauabschnitt auf einer Länge von 40 bis 50 Metern hinausgehenden Gehwegs kann nicht davon ausgegangen werden, dass der erste Ausbauabschnitt seinem natürlichen Erscheinungsbild nach den Eindruck einer eigenständigen Erschließungsanlage vermittelte; vielmehr wirkte er als Teilbereich einer einheitlichen, bis zur Ortsgrenze J1. führenden Straße. Hinzu kommt, dass der Gehweg auf der nördlichen Straßenseite streckenweise unterbrochen war und deshalb auch insoweit nicht der Eindruck einer eigenständigen endgültig hergestellten Erschließungsanlage entstehen konnte. Zudem steht die räumliche Ausdehnung einer Erschließungsanlage erst im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten fest, so dass vorliegend der Zustand im Jahre 1999 maßgeblich und folglich - im Hinblick auf den Begriff der "Erschließungsanlage" im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB - auf die D. Straße in ihrem gesamten Verlauf abzustellen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30 / 94 -, NVwZ 1998, S.67, 68. Die zur Entstehung der Erschließungsbeitragsforderung erforderliche Zustimmung zum Straßenausbau im Sinne des § 125 Abs.2 Satz 1 BauGB a.F. wurde durch den Regierungspräsidenten Arnsberg mit Verfügungen vom 4. Juni 1991 und 12. Oktober 1993 erteilt. Der Entstehung der Erschließungsbeitragsforderung steht auch nicht entgegen, dass der die D. Straße betreffende Grunderwerb noch nicht abgeschlossen und die Straße daher noch nicht im Sinne des § 132 Nr.4 BauGB i.V.m. § 9 Abs.1 EBS endgültig hergestellt ist. Der Beklagte hat insoweit in zulässiger Weise von der ihm durch § 127 Abs.3 BauGB i.V.m. § 8 EBS eingeräumten Möglichkeit zur Abrechnung im Wege der Kostenspaltung Gebrauch gemacht. Hierbei ist nicht zu beanstanden, dass der Ausspruch der Kostenspaltung nicht durch den Rat der Stadt, sondern durch den Beigeordneten der Stadt I. vorgenommen wurde: § 8 Satz 2 EBS überantwortet diese (Einzelfall-)Entscheidung - im Unterschied etwa zu § 9 Abs.3 EBS, der ausdrücklich den "Rat der Stadt" als zuständiges Organ in Bezug nimmt - "der Stadt", womit bei verständiger Auslegung nur die Behörde gemeint sein kann. Hinzu kommt, dass der Kostenspaltungsausspruch regelmäßig als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs.3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) anzusehen ist, das der Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung gemäß § 62 Abs.1 Satz 3 GO NRW weiter delegieren kann. Driehaus, a.a.O., § 20 Rz.12; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2598 / 96 -, OVG RSE Band IV, § 127 BauGB "Kostenspaltung" 1/1999, ferner Beschluss vom 12. April 1990 - 3 B 2034/85 - a.a.O. Band I § 127 BauGB "Kostenspaltung" 1/1990. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeordnete außerhalb seiner Befugnisse gehandelt haben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der sonach zulässigen Abrechnung des bislang entstandenen Erschließungsaufwandes im Wege der Kostenspaltung steht dabei auch die bislang fehlende Widmung der D. Straße nicht entgegen, da die Entstehung von (bloßen) Teilbeitragspflichten nicht voraussetzt, dass es sich bei der abzurechnenden Straße bereits um eine "öffentliche Straße" im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB handelt. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Juni 1968 - IV C 65.66 -, DVBl. 1968, S.808, S.809 = KStZ 1969, S.78, S.79 Auch die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der vom Beklagten ermittelte Erschließungsaufwand begegnet insoweit keinen durchgreifenden Bedenken, als die Ermittlung des in den sechziger Jahren angefallenen Aufwands auf einer Schätzung beruht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Gemeinde in Ausnahmefällen von dem in § 130 Abs.1 Satz 1 BauGB statuierten Gebot der Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abweichen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn eine Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr über Rechnungen für lange zurückliegende, auf ihre Kosten durchgeführte Ausbaumaßnahmen verfügt. Dann gebietet es die Beitragerhebungspflicht der Gemeinde, dass sie den seinerzeitigen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze schätzt. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41 / 84 -, DÖV 1986, S.391 (nur Leitsätze); OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1994 - 3 A 2098 / 90 -, OVG RSE Band II, § 128 BauGB "Erschließungsaufwand"; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1994 - 3 B 571 / 93 -, OVG RSE Band II, § 128 "Erschließungsaufwand" Für die Unbedenklichkeit einer solchen Verfahrensweise spricht auch die gesetzliche Regelung des § 130 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BauGB, der der Gemeinde alternativ die Möglichkeit einer Abrechnung nach Einheitssätzen einräumt, die sich ebenfalls an Durchschnittspreisen für zeitlich und örtlich vergleichbare Ausbaumaßnahmen orientieren. Die Schätzungsbefugnis der Gemeinde ist in den vorerwähnten Ausnahmefällen notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum, d.h. einer sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betreffenden Toleranz verbunden. Das Gericht hat in diesen Fällen lediglich zu überprüfen, ob das Ergebnis der Schätzung nicht den Aufwand übersteigt, der erfahrungsgemäß in der jeweils in Frage stehenden Zeit für die Durchführung entsprechender Maßnahmen angefallen ist. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1994 - 3 A 2098 / 90 - und Beschluss vom 21. Oktober 1994 - 3 B 571 / 93 -, jeweils a.a.O. Die Aufwandsschätzung des Beklagten bewegt sich vorliegend innerhalb der so beschriebenen Grenzen. Er hat sich in nicht zu beanstandender Weise an Vergleichsrechnungen für andere, überwiegend bei derselben (regelmäßig von ihm beauftragten) Firma in Auftrag gegebenen Erschließungsmaßnahmen aus dem Zeitraum der hier in Rede stehenden Maßnahmen orientiert und die dort einzeln aufgeführten Kostenpositionen auf die Ausbaumaßnahmen an der D. Straße in den sechziger Jahren übertragen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass bei der Vergleichsberechnung sonstige - etwa durch unterschiedliche topographische Verhältnisse bedingte - Besonderheiten hätten berücksichtigt werden müssen. Angesichts der damit gegebenen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Vergleichbarkeit hält sich der für die in Rede stehende Ausbaumaßnahme ermittelte Kostenaufwand im Wege der Schätzung im Rahmen der - wie dargelegt - hier angewandten zulässigen Berechnungsmethode. Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, lediglich die im Ausschussbeschluss vom 24. Januar 1964 als voraussichtlichen Aufwand erwähnten 59.896,00 DM zugrundezulegen, da es sich bei diesem Betrag - wie oben ausgeführt - um die Kosten für den "Restausbau" handelte, in dem zumindest die Kosten für den bereits zuvor erfolgten Gehwegausbau nicht enthalten waren. Es ist ferner nicht rechtsfehlerhaft, dass der Beklagte auch die Herstellungskosten für den Bereich der D. Straße vollumfänglich in den Erschließungsaufwand eingestellt hat, der mit seiner Nordseite an das Stadtgebiet J1. grenzt. Den sich daraus ergebenden Einschränkungen bei der Umlegung des beitragsfähigen Aufwandes vgl. dazu Driehaus, a.a.O. § 10 Rdnr: 10 hat der Beklagte innerhalb des ihm aus § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB zustehenden Ermessensspielraums in der Weise Rechnung getragen, dass der Ausbau mit einer geringeren Straßenbreite (4,75 Meter) und dem Verzicht auf den nördlichen Gehweg durchgeführt worden ist. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Bescheid bedarf jedoch der Höhe nach einer Korrektur. Denn der Beklagte hat bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes die Gesamtverteilungsfläche teilweise unzutreffend ermittelt, da - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - einzelne Grundstücksflächen nicht in dem nach den satzungsmäßigen Grundlagen gebotenen Maße in die Verteilung einbezogen worden sind. Hieraus ergibt sich, dass der dem Beitragsbescheid zugrundeliegende, auf den Quadratmeter modifizierter Grundstücksfläche entfallende Betrag (Verteilersatz) geringfügig zu hoch bemessen worden ist. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Nichteinbeziehung des städtischen Flurstücks G7, das angesichts seiner Größe und seines Zuschnitts keiner sinnvollen, erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung im Sinne des § 133 Abs.1 Satz 2 BauGB zugänglich ist. Ebenso wenig bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Nichteinbeziehung des Flurstücks G8, da dieses Grundstück kein Bauland im Sinne des § 133 Abs.1 Satz 2 BauGB darstellt und folglich nicht erschließungsbeitragspflichtig ist. Auf seiner allein im Innenbereich liegenden, ca. 5 x 35 Meter langen (Wege-)Fläche ist es allenfalls mit einer Garage bebaubar. Eine mögliche Garagenbebauung kann zwar grundsätzlich eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit darstellen, doch gilt dies dann nicht, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen erscheint, dass eine Garagenbebauung oder eine sonst geringwertige Nutzung des Grundstücks tatsächlich erfolgen wird, da in diesem Fall der vermittelte Erschließungsvorteil von derart geringem Gewicht ist, dass es an einer Rechtfertigung für die Beitragsheranziehung fehlt. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 8 C 21.95 -, DVBl.1997, S.497, S.498 f.; Urteil vom 16. Oktober 1977 - IV C 71.74 -, DVBl.1978, S.301, S.302. Dies ist vorliegend anzunehmen, da der allein im Innenbereich liegende, etwa fünf Meter breite Grundstücksstreifen die einzige Zuwegung zur dahinterliegenden, im Außenbereich belegenen Waldfläche darstellt und es daher ausgeschlossen scheint, dass er durch eine Garagenbebauung versperrt werden wird. Auch das Flurstück G9 ist zu Recht nicht (vollumfänglich) in die Verteilung einbezogen worden, da auch ihm die Baulandeigenschaft im Sinne des § 133 Abs.1 Satz 2 BauGB fehlt. Dieses nur mit einer etwa drei Meter langen Front an die D. Straße angrenzende Flurstück ist wegen seines Zuschnitts nur in seinem rückwärtigen Bereich baulich nutzbar. Dieser Grundstücksteil ist aber dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzuordnen, weil der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der durchweg straßenseitig orientierten Bebauung ihren klaren Abschluss findet. Die einzig auf dem Flurstück G10 vorhandene Bebauung im rückwärtigen Bereich (Hinterlandbebauung) stellt sich bauplanungsrechtlich als Fremdkörper dar und vermag deshalb den Bebauungszusammenhang nicht auf die rückwärtigen Grundstücksbereiche auszudehnen. Zu Unrecht hat der Beklagte indes das 780 m² große Flurstück G10 nicht in die Verteilung einbezogen, da dieses Hinterliegergrundstück nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ausschließlich über eine Zuwegung zur D. Straße erreichbar ist, die zu Lasten des Anliegergrundstücks (Flurstück G11) auch in einer den bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen entsprechenden Weise gesichert ist, so dass es als durch die D. Straße erschlossen anzusehen ist. Ferner hat der Beklagte zu Unrecht - unter Berufung auf die in § 6 Abs.3 Satz 1 Nr.2 a) EBS geregelte Tiefenbegrenzung - lediglich eine Teilfläche des Flurstücks G12 veranlagt: Gemäß § 6 Abs.3 Satz 2 EBS ist die Tiefenbegrenzung nicht anwendbar bei einer über die satzungsmäßig vorgesehene 50 Meter- Grenze hinausgreifenden baulichen Nutzung des Grundstücks. Die rückwärtige Bebauung des Grundstücks mit einem sechsgeschossigen Haus nebst sich nördlich anschließender Parkplatzfläche, bei der es sich um eine bauliche Anlage (Stellplatzfläche) im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 3 Nr.5 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NW) handelt, stellt eine bauliche Nutzung in diesem Sinne dar, so dass das Grundstück mangels weiter differenzierender Satzungsregelungen in vollem Umfang in die Verteilung einzubeziehen war. Somit ergibt sich, dass die vom Beklagten in Ansatz gebrachte Verteilungsfläche von insgesamt 53.426 qm um 780 qm (Flurstück G10) und weitere 4.705 qm (Abzugsfläche des Flurstücks G12 = 3.529 qm x 2 x 2/3) zu erhöhen ist. Daraus resultiert eine neue Gesamtverteilungsfläche von 58.911 qm und ein entsprechend reduzierter Verteilersatz von 10,77178 DM / qm, woraus sich der auf die Klägerin entfallende Beitrag in Höhe von insgesamt 11.288,83 DM ergibt (Gesamtfläche 1048 qm x 10,77178 DM). Eine weitere Reduzierung dieses auf die klägerischen Grundstücke entfallenden Beitrags ist nicht vorzunehmen. Der Beklagte hat zu Recht sämtliche der Klägerin gehörende Grundstücke in die Verteilung einbezogen. Neben dem unmittelbar an die D. Straße angrenzenden Flurstück G2 sind insbesondere auch die Flurstücke G4, G3 und G13 als so genannte Hinterliegergrundstücke durch die D. Straße erschlossen, da sie wie das zur D. Straße Zufahrt nehmende Flurstück G2 im Eigentum der Klägerin stehen und mit diesem einheitlich - als Wohnhaus mit dahinterliegendem Gartenbereich - genutzt werden. Dies genügt für ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 1 BauGB. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1989 - 3 A 922 / 87 -, NWVBl. 1990, S.304, S.306 f. Der Beklagte war auch nicht gehalten, hinsichtlich des klägerischen, unmittelbar nur an die D. Straße angrenzenden Flurstücks G5 eine Eckgrundstücksvergünstigung gemäß § 6 Abs.4, Abs.5 seiner Erschließungsbeitragssatzung zu gewähren, da es sich bei diesem Flurstück nicht um ein mehrfach erschlossenes Grundstück im Sinne dieser Bestimmungen handelt. Das Flurstück ist lediglich durch die D. Straße, nicht aber auch durch den H.------ weg erschlossen, von dem es durch das mit einem zweiten Wohn- und Geschäftshaus bebauten Flurstück 467 (und zusätzlich durch das Flurstück G3) getrennt ist und zu dem es auch keine Zuwegung besitzt. In derartigen Fällen kann das Erschlossensein eines rückwärtigen Grundstücks nur bejaht werden, wenn es einheitlich mit dem vorgelagerten Grundstück (hier Flurstück G4 und zusätzlich Flurstück G3) genutzt wird. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1990, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 -, KStZ 1978, S.135, S.136 ff. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; vielmehr erweist sich die separate Bebauung des Flurstücks G5 als eigenständige Nutzung. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist von dem Erschließungsbeitrag keine nach ihren - vom Beklagten bestrittenen - Angaben von ihrem Vater in den sechziger Jahren gezahlte Vorausleistung in Höhe von 4.417,00 DM Abzug zu bringen, da eine entsprechende Zahlung nicht nachgewiesen ist. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 29. August 2000 - 6 L 453/00 - und die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 1. Oktober 2001 - 3 B 1384/00 -. Der ergänzende Vortrag der Klägerin zur Frage einer früheren Vorausleistungszahlung im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, so dass eine Anrechnung aus den in den genannten Entscheidungen angestellten Erwägungen nicht erfolgen kann. Auch bezüglich der behaupteten Zahlung von 162 Goldmarken fehlt es an jedwedem Zahlungsbeleg. Die Erschließungs(teil-)beitragsforderung des Beklagten ist schließlich entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht verjährt. Dies gilt bereits deshalb, weil die D. Straße bislang nicht gewidmet ist. Wegen der fehlenden Widmung konnte eine Beitragsforderung des Beklagten bis 1999 nicht entstehen und folglich nicht verjähren, da Erschließungsbeiträge gemäß § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB nur für "öffentliche", d.h. dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen erhoben werden dürfen. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1968 - IV C 65.66 -, DVBl. 1968, S.808 = KStZ 1969, S.78; Urteil vom 29. Oktober 1997 - 8 B 194 / 97 -, NVwZ- RR 1998, S.513 Die sachliche (Teil-)Beitragspflicht der Klägerin kam folglich erst mit dem - auch vor Widmung der Straße zulässigen, vgl. oben - Ausspruch der Kostenspaltung im Jahre 1999 zur Entstehung, so dass keine Verjährung eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht dem jeweiligen Umfang des Obsiegens (9,31%) und des Unterliegens (90,69%) der Klägerin. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).