Urteil
11 K 12/01.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:1211.11K12.01A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.12.2000 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) besteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.12.2000 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) besteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die am 16.02.1952 geborene verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im Oktober 1992 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Nach Durchführung mehrerer erfolgloser Asylverfahren beantragte sie mit Anwaltschriftsatz vom 19.05.2000 die Feststellung, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie seit Abschluss ihres letzten Asylverfahrens im August 1999 wegen einer schweren Traumatisierung und Suizidgefährdung im Bundesgebiet geduldet werde. Seit April 1999 befinde sie sich in nervenärztlicher Behandlung. Die Klägerin fügte diesem Antrag ein Gutachten des behandelnden Neurologen vom 02.05.2000 und ein amtärztliches Gutachten vom 30.11.1999, in dem fehlende Reisefähigkeit festgestellt wird, bei. Außerdem legte sie ein Gutachten der Deutschen Botschaft in Ankara vom 08.03.2000 vor, dass sich mit der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei befasst. Hierzu führte sie aus, dass im Hinblick auf dieses jetzt vorliegende Gutachten der Botschaft davon auszugehen sei, dass zwar die rein medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet sein möge, die ebenfalls erforderliche weiterführende psychotherapeutische Behandlung jedoch nicht durchgeführt werden könne. Das Bundesamt lehnte hierauf mit Bescheid vom 08.12.2000, beim Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 28.12.2000, die Abänderung seines Bescheides vom 16.11.1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nur verlangt werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erfüllt seien. Hier scheitere die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags bereits an § 51 Abs. 3 VwVfG, weil die 3-Monats-Frist nicht eingehalten worden sei. Selbst wenn man dies aber außer Acht lasse, müsse der Antrag der Klägerin ohne Erfolg bleiben. Als Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG kämen nämlich stets nur solche Umstände in Betracht, die in Gefahren begründet lägen, welche der Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt sein könne. Hierunter falle auch eine im Zielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung, die in der Verschlimmerung einer Krankheit, unter der der Ausländer bereits in Deutschland leide, bestehen könne. Die medizinische Versorgung der Klägerin in der Türkei sei indessen gewährleistet. Die nach dem Attest notwendige regelmäßige medizinische Behandlung der geltend gemachten Depression könne auch in der Türkei stattfinden. Falls die Klägerin nicht über die notwendigen Geldmittel verfüge, könne sie sich eine so genannte "Yesil-Kard" ausstellen lassen, so dass sie in staatlichen Krankenhäusern unentgeltlich behandelt werde. Hiervon abgesehen verfüge die Klägerin in der Türkei auch noch über familiäre Bindungen. So fänden sich in den Vorverfahrensakten Hinweise auf Verwandte ihres Cousins in N. sowie auf eine in N1. lebende Schwester und die ebenfalls wieder in der Türkei lebende Mutter der Klägerin. Am 08.05.2001 fand erneut eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin statt. Das Gutachten erstellte ein Arzt für Psychiatrie sowie die stellvertretende Amtsärztin des Gesundheitsamtes des F. -Ruhr-Kreises. Sie führten aus, dass sowohl eigenanamnestische sowie fremdanamnestische Angaben plausibel dafür sprächen, dass die Klägerin im Herkunftsland Traumata erlitten habe. Bei ihr längen psychische und psychosomatische Symptome in einem Umfang und in einer Intensität vor, dass von der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei. Sie sei nicht reisefähig. Fände dennoch eine Abschiebung statt, so müsse ähnlich wie in Deutschland für die Klägerin auch in der Türkei ein stützendes und belastbares familiäres Umfeld zur Verfügung stehen. Außerdem müsse in der Türkei die nervenärztliche und psychotherapeutische Weiterbehandlung sichergestellt sein. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.12.2000 hat die Klägerin bereits am 03.01.2001 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG weiter. Sie trägt vor, dass sie sich in psychotherapeutischer Behandlung bei der medizinischen Flüchtlingshilfe in C. befinde. Außerdem legt sie ein weiteres Attest ihres behandelnden Neurologen vom 16.10.2001 vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.12.2000 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der Klägerin vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags nimmt die Beklagte Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen und in der Sache auf die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind gegeben. Bei den in den von der Klägerin vorgelegten Attesten und insbesondere in dem Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 08.05.2001 beschriebenen Erkrankungen der Klägerin handelt es sich um neue Tatsachen. Diesen Wiederaufgreifensgrund hat die Klägerin auch innerhalb der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG kommt es nicht darauf an, wann der Asylbewerber die Änderung der Sachlage erkennen konnte, sondern darauf, wann er sie tatsächlich erkannt hat. Fahrlässige - auch grob fahrlässige - Unkenntnis vermag daher die Frist nicht in Lauf zu setzen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.11.1995 - 25 A 6808/95.A -. Hier ist der Klägerin abzunehmen, dass ihr vor der Kenntnisnahme von der gutachtlichen Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 08.03.2000 über die Schwierigkeiten der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei nichts bekannt war. Die hiernach erneut zu treffende Feststellung, ob in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, fällt zu ihren Gunsten aus. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei einer Entscheidung nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Ausweislich der durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leidet sie an einer schweren depressiven Erkrankung und an posttraumatischen Belastungsstörungen. Im Hinblick auf diese Erkrankung befindet sich die Klägerin derzeit in intensiver - medikamentöser und therapeutischer - Behandlung. Diese soll nach den Angaben des behandelnden Arztes ambulant erfolgen, sofern es nicht zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Depressionen komme. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass Menschen, die, wie die Klägerin, an einer vitalisierten Depression erkrankt sind, nur dann mit Erfolg behandelt werden können, wenn sie regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg mit den geeigneten (teuren) Medikamenten behandelt werden. Ansonsten besteht insbesondere die konkrete Gefahr der Suizidalität des Betroffenen. Die danach erforderliche Betreuung und dauernde - insbesondere medikamentöse - Behandlung aber wäre im Heimatland der Klägerin nicht gewährleistet. Bei einer Abschiebung bestünde hierdurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben, da die Klägerin durch seine Depressionen und die damit verbundenen Zustände von Angst und Hilflosigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Situationen geführt wird, in denen sie entweder durch sich selber oder durch andere Schaden zumindest im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrheit nehmen würde. Vgl. zu diesem Problemkreis auch: Bundesverwaltungs- gericht (BVerwG), Urteil vom 09.09.1997 - BVerwGE 9 C 48.96 -, in: InfAuslR 1998, 125. Bei seiner Gesamtwürdigung des Sachverhalts übersieht das Gericht nicht, dass der Standard der medizinischen Versorgung in großen Städten - und insbesondere für Personen mit den erforderlichen Mitteln - in der Türkei im Allgemeinen dasselbe Niveau erreicht wie in Deutschland. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 22.06.2000. Allerdings weist die medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei insoweit negativ abweichende Besonderheiten auf. Vgl. hierzu ausführlich: AA, Anlage zum Lagebericht Türkei vom 22.06.2000 - Medizinische Ver- sorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei. Diesbezüglich ist die Situation gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote. Fünf psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen in der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischen Institutionen - lediglich über 8.167 Betten für psychisch Kranke, was dazu führt, dass die Verweildauer der Patienten auf drei Monate beschränkt ist. Bei lediglich 614 Psychiatern in den Krankenhäusern/Fachkrankenhäusern oder staatlichen Gesundheitsbehörden ist zudem eine deutliche Unterbesetzung festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene, seien es offene oder geschlossene Psychiatrien, Wohnheime im geschützten Raum oder betreute Wohneinheiten außerhalb, sind nicht vorhanden. Vgl. AA, Anlage zum Lagebericht Türkei vom 22.06.2000 - Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei. Bezogen auf die Klägerin führt dies dazu, dass die für sie in der Türkei möglichen Behandlungs- und Therapieformen im Hinblick auf die oben beschriebenen Gefahren, denen sie sich in ihrem Heimatland ausgesetzt sehen würde, als unzureichend zu kennzeichnen sind. Da es insbesondere an geeigneten - die medikamentöse Behandlung flankierenden - ambulanten/therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten fehlt, wäre die Klägerin bei einer - nahe liegenden - Verschlimmerung ihrer Symptomatik insbesondere auf eine dauernde stationäre Unterbringung zu verweisen. Diese kann jedoch schon deshalb nicht gewährleistet werden, weil auf Grund der geringen Bettenzahl von 8.167 im Rahmen stationärer Unterbringungsmöglichkeiten ein straffes Rotationsprinzip, d.h. die Verpflichtung des Patienten, das Krankenhaus spätestens nach drei Monaten zu verlassen, eingehalten wird. Vgl. AA, Anlage zum Lagebericht Türkei vom 22.06.2000 - Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei. Für das Gericht liegt auf der Hand, dass spätestens nach Ablauf eines solchen dreimonatigen Zeitraumes die Klägerin wiederum den beschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Denn es ist nicht anzunehmen, dass innerhalb eines dreimonatigen stationären Aufenthaltes eine Heilung ihrer Krankheit erfolgen könnte. Wäre dem unter Umständen noch durch den Hinweis auf familiäre Einbindung und Pflege zu begegnen, ist diese Annahme im Falle der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich die Klägerin durch ihren inzwischen mehr als neunjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nahezu zwangsläufig von ihrem damaligen familiären Umfeld entfremdet haben muss. Selbst wenn ihre Familie grundsätzlich - ungeachtet der Sachkundeaspekte - in der Lage wäre, sie zu betreuen, ist jedenfalls nicht sichergestellt, dass die Klägerin derzeit das gerade bei psychisch erkrankten Menschen erforderliche Maß an Vertrauen und Bezug zu den sie versorgenden Personen aufweist. Das Gericht sieht auch, dass die Gefahren einer - was den Bereich psychischer Erkrankungen anbelangt - schlechten medizinischen Versorgung in der Türkei die gesamte dortige Bevölkerung gleichermaßen träfe. Im Falle der Klägerin ist dennoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben. Denn das Gericht hat dabei zu berücksichtigen, dass bereits die Gewährleistung einer notdürftigen medizinischen Versorgung der Klägerin aus finanziellen - und den oben beschriebenen - Gründen äußerste Schwierigkeiten bereitet. Des Weiteren misst das Gericht auch dem Umstand großen Bedeutung bei, dass sich die Klägerin im Rahmen bereits begonnener umfassender medikamentöser und insbesondere therapeutischer Maßnahmen in dauernder Behandlung befindet, deren Unterbrechung, die fast zwangsläufig im Falle einer Abschiebung erfolgen müsste, eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge haben wird. Auch ist gerade bezüglich der psychischen Erkrankung der Klägerin das zum behandelnden Arzt bestehende Vertrauensverhältnis für eine eventuelle Heilung von hohem Gewicht. Der Entzug dieser Vertrauensperson führt aus Sicht des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur zu einer Verzögerung des Heilungsprozesses, sondern sogar zu der nicht von der Hand zu weisenden Möglichkeit der Verschlimmerung der Symptome. Nach allem ist - selbst bei theoretischer Möglichkeit einer medizinischen Grundversorgung in ihrem Heimatland - unwahrscheinlich, dass eine Rückkehr der Klägerin in die Türkei in eine ihrem Krankheitsbild angemessene, dauerhafte ärztliche Versorgung münden würde und sie davor bewahrt werden könnte, durch sich selber oder durch andere Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu werden. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.