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Urteil

1 K 4785/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:1212.1K4785.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten. 3 Die drei Klägerinnen sind Jagdgenossenschaften, deren Gebiete Bereiche des Naturschutzgebietes „X. „ umfassen. Mit Ordnungsbehördlicher Verordnung vom 18. Oktober 1999 (im Folgenden: VO NSG X. ) setzte die Bezirksregierung Arnsberg das Naturschutzgebiet X. im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde fest. Gemäß § 2 VO NSG X. erfolgte die Unterschutzstellung unter anderem zur Erhaltung des Niedermoorgebietes mit seinen Lebensgemeinschaften und Biotopen einer Vielzahl schutzwürdiger Arten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten rastenden und brütenden Wasser-, Wat- und Wiesenvogelarten, Amphibien-, Libellen- und Fledermausarten sowie Pflanzenarten und -gesellschaften des feuchten Grünlandes und Niedermoores und zur Erhaltung des einzigen bekannten Niedermoorrestes in der Soester Börde aus naturgeschichtlichen Gründen. Nach den allgemeinen Verboten des § 3 VO NSG X. ist außerhalb der gekennzeichneten Wege jegliches Betreten verboten; ebenso ist es verboten, wild lebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu verletzen oder zu töten. Gemäß § 7 Satz 1 VO NSG X. ist die Jagdausübung mit Ausnahme der Durchführung zweier Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember verboten. Nach Satz 2 der Vorschrift sind an Stelle einer Gesellschaftsjagd auch zwei jagdliche Streifen zulässig. § 7 Satz 3 enthält weitere folgende Verbote: a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, b) Hochsitze und offene Ansitzleitern zu errichten, c) Fallen zu stellen, d) Wild auszusetzen, e) die Jagd auf Enten, Gänse und andere Wat- und Wasservögel, f) das Betreten des Gebietes außerhalb der Wege zur Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes mit Ausnahme der zugelassenen Gesellschaftsjagden. 4 Unter dem 12. Januar 2000 beantragten die Klägerinnen beim Beklagten die Befreiung von den Verboten des § 7 a), b), c), e) und f) mit der Begründung, dass durch das Verbot Jagdschutz und Hegepflicht nicht mehr gewährleistet würden. Der in der Folge geäußerten Ansicht des Beklagten, dass die Verbotsbestimmungen sich nicht an die Klägerinnen als Jagdrechtsinhaberinnen, sondern an die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten richte, widersprachen die Klägerinnen. Das Jagdrecht sei ein an Grund und Boden gebundenes Eigentumsrecht, sodass die Beschränkungen der Jagdnutzung eigentumsrechtliche Probleme aufwürfen, die zunächst die Klägerinnen beträfen. Die Verbote des § 7 VO NSG X. verhinderten im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Übertragung des vollen Jagdausübungsrechts auf den Pächter im Zuge einer Neuverpachtung. Daher bedürfe es keiner Vertretungsvollmacht der Jagdpächter der betroffenen Bezirke. 5 Mit drei gleich lautenden Bescheiden an die Klägerinnen vom 07. April 2000 lehnte der Beklagte die weitere Bearbeitung des Antrages der Klägerinnen auf Befreiung von den jagdlichen Verbotsvorschriften des § 7 VO NSG X. mangels Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus: In einem verpachteten Bezirk könne der Jagdgenossenschaft unmittelbar kein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer Befreiung von bestimmten Verbotsnormen für die Jagdausübung zustehen. Aus diesem Grund könne sie auch nicht geltend machen, im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine andere Frage sei, dass u. U. ein Entschädigungsanspruch gemäß § 7 des Landschaftsgesetzes NW (LG) gegeben sei. 6 Ihre hiergegen eingelegten Widersprüche vom 08. Mai 2000 begründeten die Klägerinnen u. a. wie folgt: Das Jagdausübungsrecht sei auch im Falle einer Verpachtung ein subjektives öffentliches Recht der Jagdgenossenschaften. Gegen Beeinträchtigungen könnten sie sich wehren. Im Falle einer rechtskräftigen Naturschutzverordnung geschehe dies u. a. im Wege des Befreiungsantrages von bestimmten Verbotsnormen für die Jagdausübung. 7 Mit im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden vom 20. Oktober 2000 wies die Bezirksregierung Arnsberg die Widersprüche der Klägerinnen zurück. Hierzu führte die Widerspruchsbehörde u. a. aus: Da die Klägerinnen jeweils das Jagdrecht an Dritte verpachtet hätten, sei eine Betroffenheit nicht erkennbar, weshalb die Ablehnung der weiteren Bearbeitung zu Recht erfolgt sei. Davon abgesehen hätte auch bei Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses keine Befreiung von den Verboten des § 7 VO NSG X. erteilt werden können. Das Festhalten an den Verboten der jagdlichen Regelung führe nicht zu einer unbeabsichtigten Härte, da ihnen erkennbar die Zielsetzung zugrundegelegen habe, die Ausübung des Jagdrechts einzuschränken. Die hieraus für den Einzelnen resultierende Härte habe der Satzungsgeber gesehen und in Kauf genommen. Eine Befreiung wäre auch mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unvereinbar. Die Unterschutzstellung der „X. „ sei zum Schutz einer Vielzahl von seltenen, z. T. stark gefährdeten, rastenden, überwinternden und brütenden Wasser-, Wat- und Wiesenvögeln erfolgt. Eine Vielzahl dieser Vögel halte sich auch im Herbst und Winter in dem Gebiet auf, also zu einer Zeit, in der auch Gesellschaftsjagden und Jagden auf Stockenten durchgeführt würden. Wegen ihrer Bedeutung als Rast- und Brutstätte sei die „X. „ im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten und zu schützen. Außerdem sei das Jagdrecht nicht völlig eingeschränkt, weil zwei Gesellschaftsjagden bzw. an Stelle einer Gesellschaftsjagd zwei jagdliche Streifen durchgeführt werden könnten. Auch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten nicht die Befreiung von den jagdlichen Verboten, weil die privaten Interessen der Klägerinnen hinter dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Sicherung dieses Naturschutzgebietes als Lebensstätte einer naturnahen und artenreichen Pflanzen- und Tiergemeinschaft zurückstehen müssten. 8 Hiergegen haben die Klägerinnen am 23. November 2000 Klage erhoben. Sie meinen, dass die einzelnen Verbote des § 7 VO NSG X. eine Jagdwertminderung darstellten, die das dinglich wirkende Jagdrecht betreffe. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Beschränkung auf zwei Gesellschaftsjagden, aber auch hinsichtlich der übrigen Verbote. Diese seien vom Schutzzweck der Verordnung nicht gedeckt. Als Trägerin des Jagdrechts seien die Klägerinnen auch antragsbefugt. Die begehrte Ausnahme führe zu keiner nennenswerten nachteiligen Beeinträchtigung des Schutzzweckes gemäß § 2 VO NSG X. . In Anbetracht der Tatsache, dass in einem großen Teil des Schutzgebietes Torfgewinnung stattfinde, stelle sich die Frage, ob eine Festsetzung als Naturschutzgebiet überhaupt erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund sei das bis auf wenige Ausnahmen generelle Jagdausübungsverbot des § 7 VO NSG X. unverhältnismäßig. Das Verbot des § 7 a), Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, verstoße gegen § 23 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und § 25 des Landesjagdgesetzes (LJG-NW), wonach der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet sei, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen. Das absolute Verbot der Wildfütterung sei unverhältnismäßig. Bei dem generellen Verbot der Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern werde verkannt, dass die Bejagung beispielsweise des Rehwildes schon aus Sicherheitsgründen regelmäßig nur von Hochsitzen aus erfolgen könne. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwieweit die Existenz von Hochsitzen und Ansitzleitern den Schutzzweck der Verordnung tangiere. Das Verbot, Fallen zu stellen, mache auch im Hinblick auf den Schutzzweck wenig Sinn. Der Schutz stark gefährdeter Vogelarten könne nur bei gleichzeitiger Bejagung des Raubwildes geschehen, was regelmäßig durch die Fallenjagd erfolge. Das generelle Jagdverbot auf Enten, Gänse und andere Wat- und Wasservögel lasse die Jagdzeiten in Nordrhein-Westfalen unberücksichtigt. Eine besondere Schutzwürdigkeit für die Stockente sei nicht erkennbar. Ferner lasse das generelle Betretungsverbot dieses Gebietes zur Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verbundene Pflicht zur Hege ebenso wie tierschutzrechtliche Vorschriften völlig unberücksichtigt und könne daher keinen Bestand haben. 9 Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07. April 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. Oktober 2000 zu verpflichten, ihnen eine Befreiung von den Verboten des § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „X. „ vom 18. Oktober 1999 zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er meint, dass die Klägerinnen die Regelungssystematik des § 69 LG verkennen. Eine Befreiung nach dieser Vorschrift habe grundsätzlich keine Wiedergutmachungsfunktion, sondern sei als Einzelfallkorrektiv für individuelle Fälle oder bestimmte Sachlagen, die der Verordnungsgeber so nicht hätte sehen können, vorgesehen. Normadressat des § 7 VO NSG X. seien die tatsächlich Jagdausübungsberechtigten. Nur für diese seien Befreiungen von jagdlichen Vorschriften überhaupt denkbar. Vorliegend seien dies aber nicht die Klägerinnen, sondern die jeweiligen Jagdpächter. Unzutreffend sei die in der Klagebegründung geäußerte Auffassung, dass eine Befreiung nach § 10 VO NSG X. auf Dauer angelegt sei; tatsächlich würden Befreiungen je nach Sachlage häufig mit einer Befristung versehen. 14 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 03. Mai 2000 (BGBl. I. S. 632)). 17 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit sie die Aufhebung des Verbotes zu § 7 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 d) der VO NSG X. (Aussetzen von Wild) betrifft, denn eine Befreiung von diesen Verboten ist zuvor ausdrücklich nicht bei der Behörde beantragt worden. 18 Im Übrigen ist die Klage unzulässig, weil den Klägerinnen die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. Nach dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass eine Rechtsverletzung des Klägers möglich erscheint, weil Rechtssätze anzuwenden sind, die auch dem Schutz der Interessen von Personen, die sich in der Lage des Klägers befinden, zu dienen bestimmt sind. 19 Vgl. allgemein: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl. 2000 § 42 Rn. 66. 20 Diese mögliche Verletzung eigener Rechte ist nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 98, 118. 22 Eigene Rechte kann der Kläger grundsätzlich aus den öffentlich-rechtlichen Normen ableiten. Eine Norm des öffentlichen Rechts hat im Sinne der sog. Schutznormtheorie aber nur dann drittschützenden Charakter, wenn sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können sollen. 23 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 27, 297. 24 Nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen, vermitteln Drittschutz. 25 Vgl. BVerwG, a.a.O. 26 Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren ein Sachbescheidungsinteresse mit der Begründung abgesprochen, sie seien durch die jagdlichen Regelungen des § 7 VO NSG X. nicht betroffen, weil sie das Jagdrecht in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet hätten und nicht ersichtlich sei, dass sie sich einen Teil der Jagdnutzung vorbehalten hätten. Zwar ist im Rahmen eines Antrages auf Befreiung von landschaftsrechtlichen Vorschriften jeder antragsberechtigt, dessen Rechte durch naturschutzrechtliche Ge- oder Verbote beeinträchtigt werden können. 27 Vgl. Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: September 2001, § 69 Anm. 2.2.1.1. 28 Ob den Klägerinnen vorliegend aber ein Anspruch auf die Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten zustehen kann, muss sich nach den dargestellten rechtlichen Voraussetzungen danach richten, ob sie von dem entsprechenden Verbot überhaupt als Normadressaten betroffen sein können. Die Prüfung der vorliegend umstrittenen Verbote des § 7 VO NSG X. nach den dargelegten rechtlichen Erfordernissen ergibt jedoch, dass die Klägerinnen nach keiner denkbaren Auffassung von den Regelungen in Satz 3 Buchstaben a), b), c), e) und f) dieser Vorschrift betroffen sind. 29 Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert mit Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG definiert das Jagdrecht als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Ausgeübt werden darf es jedoch nur in Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken (vgl. § 3 Abs. 3, § 4 BJagdG). Die Klägerinnen verfügen in ihrer Eigenschaft als Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) über solche gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Das Jagdausübungsrecht (als Teil des Jagdrechts) kann in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Für Jagdgenossenschaften ist dies die Regel (vgl. § 10 Abs. 1 BJagdG), wenn sie nicht die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). So verhält es sich auch im vorliegenden Falle. Die Klägerinnen haben die Ausübung der Jagd an Dritte verpachtet; über angestellte Jäger, die für sie die Jagd ausüben, verfügt ersichtlich keine von ihnen. Hiernach können die Klägerinnen selbst nach keiner Betrachtungsweise von den Verboten des § 7 VO NSG X. betroffen sein, weil sich die Verbote ausschließlich an den bzw. die Jagdausübungsberechtigten in ihrem Geltungsbereich richten. Für die Regelung des § 7 Satz 1 (auch in Verbindung mit Satz 2) VO NSG X. , wonach die Jagdausübung mit Ausnahme der Durchführung zweier Gesellschaftsjagden (oder jeweils ersatzweise zweier jagdlicher Streifen) in der Zeit vom 16.10. bis 31.12. verboten ist, ergibt sich dies bereits aus ihrem eindeutigen Wortlaut. Doch auch die Regelungen des § 7 Satz 3 a), b), c), e) und f) VO NSG X. richten sich nicht an den Jagdrechtsinhaber oder andere Dritte, sondern an den Jagdausübungsberechtigen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG erstrecken sich die Rechte des Jagdausübungsberechtigten auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Anderen Personen stehen diese Rechte nicht zu. Daher können die Verbote, Fallen zu stellen, das Verbot der Jagd auf Gänse, Enten und andere Wat- und Wasservögel und das Verbot zum Betreten des Gebietes außerhalb der Wege zur Ausübung der Jagd und mit Ausnahme der zugelassenen Gesellschaftsjagden (§ 7 Satz 3 c), e) und f) 1. Alt.) offenkundig nur den Jagdausübungsberechtigten in seinen Rechten betreffen. 30 Dem Jagdausübungsberechtigen obliegt u.a. (neben den zuständigen öffentlichen Stellen) aber auch die Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk, sofern er Inhaber eines Jagscheines ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Der Inhalt des Jagdschutzes ist gemäß § 23 BJagdG durch die Regelungen im Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Dezember 1994 (GV NW S. 2, ber. GV NW 1997, S. 56) konkretisiert worden. § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG-NW bestimmt hierzu, dass der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen. Ferner regelt § 28 Abs. 1 LJG-NW, dass der Jagdausübungsberechtigte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Einrichtungen für die Ansitzjagd und Futterplätze nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten darf; unter bestimmten Voraussetzungen ist der Eigentümer zur Genehmigung verpflichtet. Bei diesen Regelungen des Landesjagdgesetzes handelt es sich um Inhaltsbestimmungen des Jagdausübungsrechts, das erweiterte Handlungsmöglichkeiten und -pflichten des Jagdausübungsberechtigten gegenüber dem Grundeigentümer vorsieht. Diese privilegierenden Bestimmungen werden durch die jagdlichen Verbote des § 7 VO NSG X. teilweise rückgängig gemacht, weshalb diese Verbote der Naturschutzverordnung im Ergebnis auch nur an den Jagdausübungsberechtigten adressiert sind. Denn es handelt sich bei den jagdlichen Verboten des § 7 VO NSG X. insoweit um Spezialregelungen zu den bereits in § 3 der VO NSG X. enthaltenen allgemeinen Verboten, nach denen sich jedermann, auch der Grundeigentümer (und Jagdrechtsinhaber), zu richten hat. Das Verbot, Wild zu füttern (§ 7 Satz 3 a), 1. Alt. VO NSG X. ), ist eine spezielle Regelung zu § 3 Abs. 1 Ziff. 9 1. Alt. VO NSG X. , wonach es verboten ist, Tiere zu füttern. Das Verbot der Anlage von Wildäckern (§ 7 Satz 3 a) 2. Alt. VO NSG X. ) ist eine spezielle Ausformung des Verbotes, wild wachsende Pflanzen oder Teile davon zu beschädigen oder zu entfernen (dort. § 3 Abs. 1 Ziff. 7) bzw. Pflanzen einzubringen (dort. § 3 Abs. 1 Ziff. 8). Im selben Verhältnis steht das Verbot der Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern (§ 7 Satz 3 b) VO NSG X. ) zum allgemeinen Verbot, bauliche Anlagen zu errichten (dort. § 3 Ziff. 11). Richten sich die Verbote des § 7 VO NSG X. aber nur an den Jagdausübungsberechtigten, kann auch der Jagdrechtsinhaber, der das Jagdausübungsrecht - wie vorliegend die Klägerinnen - verpachtet hat und die Jagd daher auf seinem Grund nicht mehr ausüben kann, eine Befreiung von diesen Verboten mangels eigener Betroffenheit nicht verlangen. 31 Die Kammer weist ergänzend auf Folgendes hin: 32 Auch einem Feststellungsantrag mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der in § 7 VO NSG X. enthaltenen Verbote feststellen zu lassen, wäre kein Erfolg beschieden. Die Zulässigkeit einer solchen Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO wäre voraussichtlich gegeben. Zwar gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle. Jedoch hätten die Klägerinnen die Möglichkeit, das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihnen und dem Beklagten feststellen zu lassen. Hierbei ist unschädlich, wenn eine Feststellungsklage, die ein konkretes Rechtsverhältnis betrifft, allein mit der Ungültigkeit einer Norm begründet wird. 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -. 34 Vorliegend hat sich ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten dahingehend konkretisiert, dass der Beklagte davon ausgeht, dass die Grundstücke der Klägerinnen dem Verbot des § 7 VO NSG X. unterliegen. Die Klägerinnen haben auch ein Feststellungsinteresse bezüglich der Unwirksamkeit des Verbotes. Denn sie haben ein Interesse an der Feststellung, ob die in ihren Bereichen gelegenen Grundstücke überhaupt jagdlichen Beschränkungen unterliegen, um hieraus wirtschaftliche Dispositionen treffen zu können. Es wäre den Klägerinnen unzumutbar, angesichts der zahlreichen Einschränkungen in der Naturschutzverordnung in jedem Einzelfall ein Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu führen, um dem Umfang ihrer Rechte und Pflichten klären zu lassen. 35 Für die Unwirksamkeit der Verordnung, die ihre Rechtsgrundlage in § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -) in der Fassung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568) findet, bestehen aber weder in formeller noch in materieller Hinsicht Anhaltspunkte. Regelungen in einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - in: BVerwGE 94, 1. 37 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit könnten allenfalls dann bestehen, wenn auch unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen der Naturschutzverordnung den Grundstücken jegliche Nutzbarkeit entzogen wird mit der Folge, dass lediglich die formale Eigentumsposition als leere Hülse verbleibt. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 885/90 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 129. 39 Dies lässt sich hier nicht feststellen. Zwar mag durch die Regelungen des § 7 VO NSG X. eine massive Einschränkung der Jagdausübung erfolgt sein. Das Jagdrecht selbst als Teil des Eigentums wird jedoch grundsätzlich nicht angetastet. Dies folgt bereits aus der generellen Gestattung zweier Gesellschaftsjagden bzw. ersatzweise vierer jagdlicher Streifen in dem geschützten Gebiet. Dass hierdurch keine bloß formale Eigentumsposition verbleibt, lässt sich schon aus dem Umstand ablesen, dass die Klägerinnen ihr Jagdausübungsrecht und damit eine spezifische Nutzung des Grundbesitzes verpachtet haben. Schließlich enthält § 10 VO NSG X. auch einen ausdrücklichen Befreiungsvorbehalt von den Verboten, der eine Erweiterung der eingeschränkten Nutzungen auf Antrag wieder zulässt. Es besteht danach kein Anlass für die Annahme der formellen Rechtswidrigkeit und insbesondere Verfassungswidrigkeit der Verordnung. 40 Die Regelung des § 7 VO NSG X. verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 20 Satz 1 LG werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils erforderlich ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist die Festsetzung auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Diese gesetzliche Regelung findet ihre adäquate Umsetzung in § 2 VO NSG X. . Gemäß § 2 VO NSG X. erfolgt die Unterschutzstellung des Gebietes a) zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung des Niedermoorgebietes mit seinen Lebensgemeinschaften und Biotopen einer Vielzahl schutzwürdiger Arten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten rastenden und brütenden Wasser-, Wat- und Wiesenvogelarten, Amphibien-, Libellen- und Fledermausarten sowie Pflanzenarten und -gesellschaften des feuchten Grünlandes und des Niedermoores; b) zur Erhaltung des einzigen bekannten größeren Niedermoorrestes in der Soester Börde aus naturgeschichtlichen Gründen; c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit dieses mit seinen offenen Wasserflächen, naturnahen Bachbereichen, Torfstichen, Großseggenrieden, Röhrichtbeständen, Nass- und Feuchtwiesen, Fettweiden, Ackerflächen und Feldgehölzen vielfältig und abwechslungsreich strukturierten Niedermoorgebietes. Die Verbote des § 7 VO NSG X. dienen diesem Schutzzweck in nachvollziehbarer Weise. Dies gilt zunächst für das Verbot, Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen. Die Anlage von Fütterungsstellen und Wildäckern kann zur Zerstörung bestehender Pflanzengesellschaften und zur Eutrophierung des Bodens an den Fütterungsstellen führen, was mit dem Schutz der Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten, Nass- und Feuchtwiesen nicht vereinbar ist. 41 Vgl. Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 S 1110/91 -, in: Natur + Recht (NuR) 1993, 135. 42 Das Verbot der Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern dient dem Erhalt der Eigenart und Schönheit der Landschaft. Als bauliche Anlagen stellen solche Einrichtungen zur Jagd grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Eine Befreiung von dem Verbot, Fallen zu stellen, könnte allenfalls in Betracht zu ziehen sein, wenn nachweislich geschützte oder streng geschützte Tierpopulationen im Bereich des Naturschutzgebietes durch „Raubwild" gefährdet sind. Allerdings bestehen schon grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Fallen in einem Naturschutzgebiet. Denn in der Verwendung von Fallen, die auch zur Vermeidung unnötiger Leiden für die gefangenen Tiere einer täglichen Überwachung bedürfen, liegt eine erhebliche Beunruhigung für das Naturschutzgebiet, die dem Schutzzweck zuwiderläuft. 43 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 1992 - 3 N 686/88 -, in: NuR 1993, 165. 44 Mit dem Schutzzweck des Naturschutzgebiets X. ist die Fallenjagd keinesfalls zu vereinbaren. Denn die Ungestörtheit der Tiergesellschaften ist eines seiner wesentlichen Bestandteile. 45 Auch das generelle Jagdverbot auf Enten, Gänse und andere Wat- und Wasservögel in einem Naturschutzgebiet wie den Niedermoorflächen bei X. steht in nachvollziehbarer Übereinstimmung mit dem Schutzzweck der Naturschutzgebietsausweisung, die dem Erhalt der Rast- und Brutplätze stark gefährdeter Wasservögel dient. Dass der Verordnungsgeber hier die Jagd auf sonst jagdbare Tiere verboten hat, ist unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass die bloßen Störungen der gefährdeten Arten durch die Jagdausübung im Bereich ihrer Rast- und Brutplätze nach dem Schutzzweck der Naturschutzverordnung zu verhindern sind. Weil sich die Brut- und Rastplätze der jagdbaren wie der geschützten Arten aber in denselben Lebensräumen befinden, ist die Einschränkung der Jagd gerechtfertigt. Aus demselben Grund trifft auch die Beschränkung des Betretungsrechtes zu Jagd- und Jagdschutzzwecken nicht auf rechtliche Bedenken. Denn die jagdlichen Einschränkungen sollen insgesamt der ungestörten Entfaltung der seltenen Tier- und Pflanzengesellschaften dienen. Das Freizeitvergnügen einer Minderheit an der Jagdausübung überwiegt auch bei Berücksichtigung ihres hegerischen Nutzens nicht das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt naturnaher Gebiete mit ihren seltenen Tier- und Pflanzengesellschaften. 46 Die Klägerinnen tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 47