Urteil
2 K 1644/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:1212.2K1644.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der im Jahre 1948 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde T. beschäftigt. Anläßlich einer polizeiärztlichen Untersuchung auf seine Kraftfahrtauglichkeit am 10. September 1998 weigerte sich der Kläger, sich der durch den Polizeiarzt Dr. M2. angeordneten Blutentnahme zu unterziehen. In einem noch am gleichen Tag geführten Gespräch sagte der Kläger dem Polizeiarzt Dr. M2. zu, eine Blutuntersuchung durch seinen behandelnden Arzt durchführen zu lassen. Eine Bescheinigung der Kraftfahrtauglichkeit des Klägers stellte der Polizeiarzt Dr. M2. in der Folgezeit nicht aus, da der Kläger sich einer Blutuntersuchung bei seinem Hausarzt nicht unterzog. Mit Schreiben vom 12. November 1998 forderte der Landrat als Leiter der Kreispolizeibehörde T. den Kläger deshalb zur Vorname einer entsprechenden Blutuntersuchung auf. Dies lehnte der Kläger ab und machte geltend, dass die Blutuntersuchung nach den bestehenden Bestimmungen kein Bestandteil der Überprüfung auf Kraftfahrtauglichkeit sei. In einer daraufhin durch den Landrat als Leiter der Kreispolizeibehörde T. eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. M2. vom 18. Dezember 1998 führte dieser aus, er halte im Falle des Klägers die Erstellung eines laborchemischen Blutprofils inklusive CDT aufgrund eines veränderten Urinbefundes, der sich bei der Untersuchung des Klägers am 10. September ergeben habe, für zwingend erforderlich. Daraufhin forderte der Landrat als Kreispolizeibehörde T. den Kläger mehrmals erfolglos auf, sich einer Blutentnahme beim Gesundheitsamt zu unterziehen. Auch einer entsprechenden dienstlichen Weisung des Landrats als Leiter der Kreispolizeibehörde T. vom 20. April 1999 kam er nicht nach. Mit Verfügung vom 31. August 1999 untersagte der Landrat als Kreispolizeibehörde T. dem Kläger das Führen von Polizeikraftfahrzeugen; zugleich ordnete der die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Eine Blutuntersuchung sei bei einer Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung allenfalls bei Bedarf zulässig. Ein solcher Bedarf sei bei ihm aber nicht gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass ihm am Ende seiner Untersuchung durch den Polizeiarzt mitgeteilt worden sei, dass es gesundheitlich keine Bedenken bei ihm gebe. Dieses Ergebnis trage auch die durch seinen Hausarzt veranlasste Urinuntersuchung, die ausweislich des ärztlichen Attestes vom 04. März 1999 ohne Befund geblieben sei. Zudem weise der Ablauf der Untersuchung am 10. September 1998 darauf hin, dass bei ihm keine besonderen Umstände zur Forderung eines Bluttestes ausschlaggebend gewesen seien, sondern generell Blutuntersuchungen vom Polizeiarzt angeordnet worden seien. Denn er - der Kläger - sei bereits unmittelbar nach seinem Eintreffen am Untersuchungsort zur Blutentnahme aufgefordert worden. Zudem sei die Untersagung des Führens von Polizeikraftfahrzeugen unverhältnismäßig. Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies die Kammer mit Beschluss vom 5. Oktober 1999 - 2 L 1325/99 - zurück. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2000 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Nach dem Runderlass des Innenministeriums NRW (Führen von Polizeikraftfahrzeugen) vom 12. Februar 1981 (SMBl. NW. 205249) und den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 25) seien bei Bedarf Blutuntersuchungen vorzunehmen, wenn der Urinbefund auffällig sei. Dies sei beim Kläger der Fall. Ausweislich der im Widerspruchsverfahren eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. M2. habe dieser aufgrund eines hochpathologischen Urinbefundes die Blutprobe angeordnet. Dieses Ergebnis sei durch den Inhalt des Attestes des Hausarztes des Klägers nicht in Frage gestellt worden, da sich aus seinem Inhalt keine näheren Angaben über den Urinbefund ergeben würden. Dagegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren beruft und ergänzend vorträgt: Es sei zu keinem Zeitpunkt erläutert worden, in welcher Form ein veränderter Urin vorgelegen haben sollte. Mit Blick darauf sei die ärztliche Bescheinigung vom 4. März 1999 durchaus aussagekräftig. Denn in dieser stelle sein Hausarzt fest, dass die Urinprobe ohne Befund sei. Anhaltspunkte für veränderte Blutwerte seien nicht gegeben. Ein Bedarf für eine Blutuntersuchung habe deshalb nicht vorgelegen. Der Landrat als Leiter der Kreispolizeibehörde T. habe dementsprechend zunächst auch keinen unmittelbaren Handlungsbedarf gesehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 27. März 2000 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kammer hat bereits in ihrem durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. Dezember 1999 - 6 B 1909/99 - bestätigten Beschluss vom 05. Oktober 1999 dargelegt, dass der Landrat als Leiter der Kreispolizeibehörde T. dem Kläger zu Recht das Führen von Polizeifahrzeugen untersagt hat, weil die Kraftfahrtauglichkeit des Klägers nicht positiv festgestellt war. Hierzu hat sie im einzelnen ausgeführt : Die angefochtene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in dem allgemeinen Direktionsrecht des Dienstherrn. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht das Führen von Polizeifahrzeugen untersagt, weil derzeit die Kraftfahrtauglichkeit des Antragstellers nicht positiv feststeht. Das Verfahren zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit des Polizeivollzugsbeamten ist in dem den Beteiligten bekannten Runderlaß des Innenministers vom 16.Februar 1981 - IV A 2 - 2540) geregelt, nach welchem die Kraftfahrtauglichkeit des Polizeivollzugsbeamten mindestens alle drei Jahre zu untersuchen ist, wobei die Untersuchung mindestens den Anforderungen für die Überwachungsuntersuchung der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 25) entsprechen muß. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, ist keine Kraftfahrtauglichkeit für Einsatzfahrten nach § 38 StVO gegeben. Erweist sich der Beamte als bedingt fahrtauglich, so kann die Berechtigung, Polizeikraftfahrzeuge zu führen, von dem Dienstvorgesetzten entsprechend eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder zurückgenommen werden. Erweist sich der Polizeivollzugsbeamte nicht mehr als fahrtauglich, ist die Berechtigung zurückzunehmen. Eine solche Tauglichkeitsuntersuchung hat hier stattgefunden und eine positive Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit des Antragstellers (bislang) nicht ergeben. Aufgrund des erhobenen Urinstatus des Antragstellers ist der Polizeiarzt zu der Einschätzung gelangt, daß zu einer verantwortlichen Stellungnahme zur Kraftfahrtauglichkeit des Polizeivollzugsbeamten eine Blutuntersuchung erforderlich sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, daß nach den im Runderlaß bezogenen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmediziniche Vorsorgeuntersuchungen eine solche Blutuntersuchung lediglich "bei unklaren Fällen" und "bei Bedarf" vorgesehen sei. Diese Argumentation geht bereits deshalb ins Leere, weil der vorgenannte Runderlaß auf die Anforderungen der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen lediglich als Mindestanforderung für die durchzuführende polizeiärztliche Untersuchung verweist. Ist der zuständige Polizeiarzt der - sachlich gerechtfertigten, nicht willkürlichen - Auffassung, daß für eine verantwortliche und sorgfältige Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit die Erhebung des Blutstatus erforderlich sei, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hat der Polizeiarzt zutreffenderweise darauf hingewiesen, daß eine Kraftfahreignung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn der Beamte an Diabetes mellitus mit erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte leidet und/oder ein chronischer Alkoholmißbrauch, eine Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen vorliegen. Zutreffend hat er weiter darauf hingewiesen, daß diese Erkankungen nur dann ausgeschlossen werden können, wenn zuvor eine Untersuchung des Blutes des Beamten erfolgt sei. Der Polizeiarzt darf zwar durch die Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit nicht gezielt Befunde erheben, die ersichtlich nichts mit der Kraftfahrtauglichkeit des Beamten zu tun haben. Ist ein sachlicher Grund für eine Blutuntersuchung nicht ersichtlich, soll diese mithin willkürlich erfolgen, ist eine solche Anordnung von dem Untersuchungsauftrag nicht mehr gedeckt. Solches kann hier indes nicht angenommen werden, da der Polizeiarzt die geforderte Blutuntersuchung in erster Linie gerade im Hinblick auf die zu untersuchende Kraftfahrtauglichkeit des Antragstellers für erforderlich hält. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein bei der polizeiärztlichen Untersuchung erhobener Urinstatus sei unauffällig gewesen, wird dies durch die Verwaltungsvorgänge widerlegt, in welchen der Polizeiarzt Dr. med. Lutz sowohl mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 als auch mit Schreiben vom 12. Februar 1999 den veränderten Urinstatus des Antragstellers bestätigt. Die durch den Antragsteller eingereichte ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes vom 4. März 1999, wonach der Antragsteller körperlich gesund und frei von ansteckenden Krankheiten, der Urinstatus ohne Befund sei, steht dem nicht entgegen, zumal grundsätzlich nicht aufgrund einer hausärztlichen Bescheinigung, sondern aufgrund der durch den Polizeiarzt durchgeführten Untersuchung über die Kraftfahrtauglichkeit des Polizeivollzugsbeamten zu entscheiden ist. Im übrigen war der Antragsgegner dem Antragsteller lediglich insoweit entgegengekommen, als er es dem Antragsteller nachgelassen hat, seinen Blutstatus auch durch eine bei seinem Hausarzt vorzunehmende Blutentnahme nachzuweisen. Dies hat der Antragsteller - obwohl mit diesem Verfahrensablauf zunächst einverstanden - nicht getan, sondern lediglich ein Attest über seinen Urinstatus eingereicht. In der Folgezeit war der Antragsteller zudem auch nicht mehr bereit, eine Blutuntersuchung durch seinen Hausarzt, die sicherstellte, daß das untersuchte Blut von dem Antragsteller stammt, durchführen zu lassen. Die Anordnung des Antragsgegners ist - entgegen der Annahme des Antragstellers - auch nicht unverhältnismäßig, weil sie sich nicht lediglich auf Einsatzfahrten beschränkt. Da derzeit eine Kraftfahrtauglichkeit aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nicht positiv festgestellt werden kann, ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfange eine solche Tauglichkeit möglicherweise nicht mehr gegeben ist. Es ist von daher geboten, jegliche dienstliche Benutzung von Polizeifahrzeugen zu untersagen, bis eine entsprechende polizeiärztliche Untersuchung die Kraftfahrtauglichkeit des Antragstellers positiv ergibt. An dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage hält die Kammer fest. Der Landrat als Leiter der Kreispolizeibehörde T. ist zu Recht davon ausgegangen, dass die schriftliche Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. M2. , er habe im Falle des Klägers die Erstellung eines laborchemischen Blutprofils inklusive CDT aufgrund eines Urinbefundes für zwingend erforderlich (Schreiben vom 18. Dezember 1998, so auch im Schreiben vom 12. Februar 1999), aufgrund seiner fachlichen Kompetenz als Polizeiarzt ausreiche, ein laborchemisches Blutprofil als angezeigt anzusehen. Soweit sich das Vorbringen des Kläger auch im vorliegendem Verfahren im wesentlichen darin erschöpft, die Auffälligkeit seines bei der polizeiärztlichen Untersuchung erhobenen Urinstatus in Abrede zu stellen, gilt unverändert, dass diese Behauptung durch die schriftliche Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. M2. widerlegt wird. Neue Anhaltspunkte, die diese Bewertung in Frage stellen könnten, hat auch das Ergebnis der mündliche Verhandlung nicht ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.