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Urteil

13 K 1358/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2001:1214.13K1358.99.00
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Tenor

Der Rückforderungsbescheid (55/2 E 3678 BFG) des Beklagten vom 28. August 1995 in der Fassung des Beschlusses des Beschwerde-ausschusses II für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N vom 0 wird aufgehoben, soweit darin eine den Betrag von 4.662,50 DM übersteigende Rückforderungssumme geltend gemacht wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Rückforderungsbescheid (55/2 E 3678 BFG) des Beklagten vom 28. August 1995 in der Fassung des Beschlusses des Beschwerde-ausschusses II für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N vom 0 wird aufgehoben, soweit darin eine den Betrag von 4.662,50 DM übersteigende Rückforderungssumme geltend gemacht wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, früher gewährten Lastenausgleich von der Klägerin zurückzufordern. Die Klägerin ist Erbin ihrer im Jahr 1985 verstorbenen Mutter F. Diese beantragte in den Jahren 1966 und 1971 die Feststellung und Beweissicherung von mehreren Vermögensschäden im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an unterschiedlichem Grundvermögen, an dem sie jeweils zur Hälfte Miteigentümerin war. Die damals zuständige Lastenausgleichsbehörde des Kreises T erkannte der Mutter der Klägerin mit Gesamtbescheid vom 0 eine Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag in Höhe von 16.890,00 DM zu. Die Erfüllung dieses Anspruches erfolgte überwiegend durch Anrechnung von laufender Kriegsschadenrente, die das Lastenausgleichsamt des Kreises T der Mutter der Klägerin mit Bescheid vom 0 zusprach. Ferner kam es zu Barauszahlungen an die Mutter der Klägerin auf Grund der Gesamtbescheide über die Festsetzung und Erfüllung des Mindesterfüllungsbetrages des Kreises T vom 0 in Höhe von 4.237,50 DM und vom 0 in Höhe von 425,00 DM, also einem Gesamtbetrag von 4.662,50 DM. Die hinsichtlich des entschädigten Grundvermögens bestehende staatliche Verwaltung in der ehemaligen DDR wurde von Gesetzes wegen mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aufgehoben. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises F vom 0 wurde ein Teil des Grundvermögens zurückübertragen. Daraufhin forderte der Beklagte gemäß § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845) mit Bescheid (Az.: 55/2 E 3678 BFG) vom 28. August 1995 von der Klägerin als Erbin ihrer Mutter zu viel gezahlte Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 18.650,00 DM zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Bezirksregierung N- Beschwerdeausschuss II für den Lastenausgleich- mit Beschluss vom 16. Dezember 1996 als unbegründet zurück. Das erkennende Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem zugehörigen Verfahren 13 L 257/97 mit Beschluss vom 23. April 1997 abgelehnt. Die Klägerin hat fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen angibt: Der Lastenausgleich an ihre Mutter sei durch Anrechnung von Kriegsschadenrente erfüllt worden. Diese könne mit Blick auf die Regelung des § 349 Abs. 4 LAG nicht zurückgefordert werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen 33. Änderungsgesetz zum Lastenausgleich (33. LAG ÄndG). Die Vorschrift des § 349 Abs. 4 Satz 5 des 33. LAG ÄndG sei verfassungswidrig und könne daher nicht als Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Kriegsschadenrente herangezogen werden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit in dem angefochtenen Bescheid auch die von der Ausgleichsverwaltung an die Mutter der Klägerin gezahlten Mindesterfüllungsbeträge in Höhe von insgesamt 4.662,50 DM zurück gefordert werden. Insoweit hat die Kammer das Verfahren eingestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, den Rückforderungsbescheid (55/2 E 3678 BFG) des Beklagten vom 28. August 1995 in der Fassung des Beschlusses des Beschwerde-ausschusses II für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N vom 16. Dezember 1996 aufzuheben, soweit darin eine den Betrag von 4.662,50 DM übersteigende Rückforderungssumme geltend gemacht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages trägt er vor: Aufgrund der Novellierung des § 349 Abs. 4 LAG sei nunmehr klargestellt, dass auch eine durch Anrechnung der Kriegsschadenrente erfüllte Hauptentschädigung der Rückforderung unterliege. Diese Vorschrift sei zwar erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten, jedoch hindere dies nicht eine nachträgliche "Heilung" des angefochtenen Bescheides. Vorliegend sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei es unter bestimmten Umständen aus Gründen der Verwaltungs- und Prozessökonomie geboten, auch bei einer Anfechtungsklage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides müsste ansonsten auf Grund der Änderung der Rechtslage ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann in der Sache eine Entscheidung treffen, obwohl der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage nicht anwesend oder vertreten war. Das Gericht hat ihn ordnungsgemäß zum Termin geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig und begründet. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. August 1995 in der Fassung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 16. Dezember 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil das LAG für die Rückforderung auch von durch Zahlung von Kriegsschadenrente erfüllte Hauptentschädigung keine Rechtsgrundlage aufweist. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Rückforderungsbescheides die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also § 349 LAG in der Fassung des 32. Änderungsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) und nicht die zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene geänderte Rückforderungsvorschrift des § 349 Abs. 4 Sätze 5 und 6 in der Fassung des 33. LAG ÄndG (BGBl I S. 2422) maßgeblich ist. Die Beantwortung der Frage, welche Sach- und Rechtslage das Gericht bei seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, folgt nicht unmittelbar aus § 113 VwGO, weil das Verfahrensrecht nur einen prozessualen Rahmen steckt. Welches Recht maßgeblich ist, richtet sich nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Dieser Grundsatz beansprucht gleichermaßen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Geltung. Der Erfolg einer Anfechtungsklage hängt davon ab, ob der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts beanspruchen kann. Das ist der Fall, wenn er objektiv rechtswidrig ist und eine aktuell fortwirkende Rechtsverletzung bedingt. Die rechtliche Beurteilung knüpft an das Recht an, das die Behörde angewandt hat. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hat das Gericht indessen zusätzlich zu prüfen, ob eventuell neues Recht (und zwar gewissermaßen rückwirkend und ausnahmsweise) seine Berücksichtigung auch bei der Beurteilung von nach altem Recht ergangenen Verwaltungsakten verlangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 15, 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV 21.74 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19. Entscheidungserheblich ist diese Prüfung, wenn das Recht inhaltlich dergestalt geändert worden ist, dass es nunmehr einen früher rechtswidrig erlassenen Verwaltungsakt rechtfertigt. Dann besteht die Möglichkeit, dass der auf der vorherigen Rechtslage beruhende Aufhebungsanspruch beseitigt wird. Neues Recht ist anzuwenden, wenn eine Rechtsänderung diesen Willen hat und die Anwendung unter den gegebenen Umständen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87/88 -, NJW 1991, 360; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 22 B 997/94 -, NVwZ 1995, S. 395. In der Kommentierung, vgl. Kopp/Schenke, VwGO 12. Auflage, § 113 Rdnr. 50; allgemein dazu: Lemke in JA 1999, 241 und die Erwiderung von Schenke in JA 1999, 580, wird darauf hingewiesen, dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Aufhebungsanspruch im Grunde wegen des Grundsatzes "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" verweigert. Ein Gericht soll (aus Gründen der Prozessökonomie) dann einen Verwaltungsakt nicht aufheben, wenn er zum gleichen Zeitpunkt mit demselben Inhalt von der Behörde neu erlassen werden kann oder muss und diese schon ein Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. In diesem Sinne verstanden rechtfertigen es besondere Gründe (wohl weniger des materiellen Rechts als solche der materiellen Gerechtigkeit), in Erschließungsbeitragssachen, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 -, BVerwGE 64, 218, oder in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - IV C 3.65 -, DVBl. 1966, 269 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -,: DÖV 1999, 168 (Leitsatz); OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 3 M 11/94 -, NVwZ 1995, 400, Rechtsänderungen zu berücksichtigen, zumal funktionelle Gründe nicht entgegenstehen, weil der Kläger das Verfahren durch Erledigungserklärungen beenden kann. Vgl. In diesem Sinne auch: Schenke, aaO.; Rdnr. 50; zur Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts vgl. ausführlich: Gerhardt in Schoch/Schmidt- Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand Januar 2001, § 113 Anmerkung zu Rdnr. 20; ferner: Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdnrn. 45 ff. und Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 108 RdNrn. 16 ff.. Fordert neues Recht nicht seine Anwendung, verbleibt es bei der herkömmlichen Regel, in Anfechtungssachen den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts. Dem entspricht nicht nur der Auftrag der Verwaltungsgerichte, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu kontrollieren, sondern zugleich die früher so bezeichnete "kassatorische Natur" der Anfechtungsklage. Vgl. dazu Bähr, Die maßgebliche Rechts- und Sachlage für die gerichtliche Beurteilung von Verwaltungsakten, S. 26 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum. Dem Lastenausgleichsrecht sind im vorliegenden Zusammenhang besondere Gründe für die Festlegung eines Beurteilungszeitpunkts nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Vgl. allerdings BVerwG, Urteil des früher für das Lastenausgleichsrecht zuständig gewesenen IV. Senats vom 16. November 1956 - IV C 299.55 -, BVerwGE 4, 161 zum maßgeblichen Zeitpunkt bei einer Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds. Die durch das 33. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes neu gefassten Sätze 5 und 6 des § 349 Abs. 4 LAG beanspruchen auch für alle bereits im Verwaltungsverfahren abgeschlossenen Rückforderungsverfahren Geltung. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, weil darin eine ausdrückliche Rückwirkungsregelung fehlt. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Änderungsgesetz auch die Verfahren erfassen will, die von der Verwaltung abschließend bearbeitet worden sind. Die Gesetzesänderung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung von Kriegsschadenrente. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 3 C 13.98 -. Das Gericht hat entschieden, dass die Formulierung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG (in der Fassung des 32. Änderungsgesetzes) entgegen der damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis der Ausgleichsbehörden die Rückzahlbarkeit der Kriegsschadenrente ausschliesst. Diese Rechtsfolge wollte der Gesetzgeber durch das 33. Änderungsgesetz beseitigen. Vgl. dazu die Begründung des Änderungsgesetzes, BT-Drucksache 14/866, insbesondere S. 15. Eine Anwendung des neuen Rechts auf (noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig) abgeschlossene Verwaltungsverfahren begegnet gleichwohl rechtlichen Bedenken, die es ausschließen, einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Grundsatz "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" entgegen zu setzen. Besondere Gründe (Prozessökonomie, Gründe des effektiven Rechtsschutzes) für eine Anwendung des Grundsatzes liegen nicht vor. Insbesondere hat die Verwaltung im Verwaltungsverfahren keine Prüfung des Sachverhalts auf Grund der neuen Rechtslage vorgenommen. Es ist zudem unsicher, ob die spezialgesetzlichen Verjährungsvorschriften des LAG (vgl. § 349 Abs. 4 Satz 3 LAG) einen gleich lautenden Neuerlass des Verwaltungsakts zulassen. Ferner bestehen gegen die Anwendung neuen Rechts auf noch nicht abgeschlossene Rückforderungsverfahren erhebliche Bedenken, weil dieses den Charakter der Kriegsschadenrente und damit die rechtliche Bewertung der Rückforderung gegenüber altem Recht grundlegend verändert. Vgl. zu dieser Voraussetzung bei Anwendung neuen Rechts: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87/88 -, NJW 1991, 360. Nach der Gesetzeskonzeption des LAG bis zum Inkrafttreten des 33. Änderungsgesetzes handelte es sich bei der Kriegsschadenrente ebenso wie bei der Hauptentschädigung um eine Ausgleichsleistung mit Rechtsanspruch (vgl. § 232 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG). Die in Form der Unterhaltshilfe oder der Entschädigungsrente gewährte Kriegsschadenrente diente in erster Linie der Sicherung der Existenzgrundlage und der Eingliederung der Geschädigten. Sie ist daher im Gegensatz zur Entschädigung (Hauptentschädigung, Hausratsentschädigung), in deren Gewährung sich der Gedanke des "quotalen" Lastenausgleichs wiederfindet, als Leistung des "sozialen" Lastenausgleichs anzusehen. Die laufenden Rentenleistungen dienten der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage und unterlagen daher in der Regel einem sofortigen Verbrauch. Vgl. dazu: Eckert-Knappe/Kreuer in: Löbach/Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, Kommentar, 2. Aufl., § 263 LAG Rdnr. 1. und § 349 LAG Rdnr. 7 ff.. Aus dieser - vormalig aus sozialen und Gründen der Wiedereingliederung gewährten - Form der Kriegsschadenrente ist durch das 33. Änderungsgesetz eine vollständig dem Rückforderungsvorbehalt unterworfene Ausgleichsleistung für erlittenen Schaden geworden. Das neue Recht unterlegt demzufolge den angefochtenen Bescheid nicht nur (erstmalig) mit einer Rechtsgrundlage, sondern verändert zugleich - rückwirkend - den Charakter der Kriegsschadenrente, die aus sozialen Gründen nicht dem Vorbehalt der Rückforderung unterlag. Vgl. Eckert-Knappe/Gallenkamp/Kreuer, a.a.O. § 349 LAG Rdnr. 8, die eine Rückforderung der Kriegsschadensrente ebenfalls ablehnen. Diese Änderung erscheint mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip, das Gebot der Rechtssicherheit und das Sozialstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) bedenklich. Unter diesen Umständen sprechen keine Gründe für eine Anwendung des 33. Änderungsgesetzes im vorliegenden Verfahren. Die materielle Rechtslage verlangt hier vielmehr eine Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des 32. Änderungsgesetzes. Darüber hinaus bestehen weitergehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des 33. LAG ÄndG auf bereits bis zur Änderung des LAG gezahlte Kriegsschadenrente, namentlich ist ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG anzunehmen. Denn die Zugrundelegung des 33. LAG ÄndG bei der Beurteilung von bereits unter der Geltung der vorherigen Fassung des LAG durch die Ausgleichsbehörden entschiedenen Verfahren würde im Ergebnis zu einer über prozessuale Grundsätze bewirkten faktischen Rückwirkung der neuen Gesetzeslage führen, was mit Verfassungsrecht nicht in Einklang steht. Die Rückwirkung belastender Vorschriften, insbesondere von Steuer- und Abgabengesetzen, ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Dieser Vertrauensschutz und damit das Verbot einer Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften greift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise dann nicht durch, wenn beispielsweise die Rückwirkung durch "zwingende Gründe des Gemeinwohls" gefordert ist, wenn die rückwirkende Norm eine unklare oder verworrene Rechtslage bereinigt, wenn die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 (271); Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 und 2 BvR 168 u.a./66 -, BVerfGE 30, 367 (385); Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (257 ff.); Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, DVBl. 1997, 420. Diese Grundsätze gelten zwar eigentlich für den Fall, dass eine gesetzliche Rückwirkungsanordnung in einen bereits abgeschlossenen und vergangenen Tatbestand eingreift, was vorliegend nicht der Fall ist. Jedoch gibt es keinen sachlichen Grund, die Fälle, in denen es auf Grund der "schlichten" Anwendung einer neuen gesetzlichen Regelung -sei es auf Grund prozessualer oder anderer Erwägungen- zu einer faktischen (echten) Rückwirkung kommt, anderen rechtlichen Maßstäben zu unterwerfen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Rückwirkung einer neuen Gesetzeslage zulässig ist oder eben nicht, kann dieser Umstand nicht entscheidend sein, wenn dadurch in gleicher Art und Weise in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der betroffenen Personen eingegriffen wird. Vielmehr müssen diese für Gesetze entwickelten Grundsätze erst recht für faktisch auftretende Rückwirkungen gelten. Hier gebietet es eine an den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen orientierte Rechtsanwendung, den zeitlichen Geltungsbereich der Regelungen des 33. LAG ÄndG allenfalls auf den Zeitraum nach dessen Inkrafttreten zu beschränken. Eine Rückforderung von bereits vor der Geltung des 33. LAG ÄndG in Form von Kriegsschadenrente erbrachter Lastenausgleichsleistung im Fall des Schadensausgleichs kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat in § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG in der Fassung des 32. LAG ÄndG, wonach es (u.a.) bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente sein Bewenden hat, einen Rückforderungs- ausschluss normiert, vgl. so ausdrücklich: BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1998 - 3 C 13.98 - und - 3 C 19.98 - , und dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass in den in Rede stehenden Fällen keine Rückforderung erfolgen, d.h. diese Sachverhalte (Gewährung von Lastenausgleich in Form der Kriegsschadenrente und Rückforderungsmöglichkeit dieser Leistungen) endgültig abgeschlossen sein sollen. Könnte nunmehr auf der Grundlage des 33. LAG ÄndG dennoch auch bereits vor der Geltung dieses Gesetzes gewährte Kriegsschadenrente zurückgefordert werden, so griffe dieses Gesetz nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Dies wäre mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren. Denn keine der in der Rechtsprechung des BVerfG zuvor angeführten Ausnahmen ist einschlägig. Namentlich greift der Hinweis des Beklagten auf die Klarstellung einer mehrdeutigen oder verworrenen Rechtslage nicht durch. Denn bei der Neuregelung im 33. LAG ÄndG handelt es sich gerade nicht um eine "bloße" Bereinigung einer etwaig unklaren Rechtslage. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Vergleich zu der bis einschließlich der unter dem 32. LAG ÄndG geltenden Rechtslage eine vollständig anders lautende Rechtsfolge normiert. Dies überschreitet ersichtlich den Charakter einer klarstellenden Regelung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Empfänger von Kriegsschadenrente oder deren Erben nicht auf den Fortbestand des Rückforderungsausschlusses vertrauen durften, sondern mit einer Neuregelung rechnen mussten. Schließlich sind keine zwingenden Gründe des Gemeinwohls erkennbar, die gegenüber der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz der betroffenen Bürger überwiegen würden. Der allgemeine Hinweis, dass dem Staat bzw. dem Ausgleichsfonds Mindereinnahmen in Höhe von ca. 150 Millionen DM entstehen könnten, vgl. BT-Drucksache 14/866 vom 29. April 1999, S. 16, ist dafür nicht hinreichend. Jedenfalls lässt sich daraus mit Blick auf das Gesamthaushaltsvolumen des Bundes im Jahre 2002 in Höhe von ca. 484 Milliarden DM nicht zwangsläufig ableiten, dass eine schwer wiegende Störung des Bundeshaushaltes zu befürchten ist. Auch die Haushaltsplanung des Bundes wird dadurch nicht erkennbar beeinträchtigt. Trotz dieser verfassungsrechtlichen Bedenken, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht, weil aus den genannten Gründen das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des 32. ÄndG anzuwenden ist. Aus dem 32. LAG ÄndG ergibt sich indessen keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Hauptentschädigung, die zu Gunsten der Mutter der Klägerin durch Anrechnung von Kriegsschadenrente in Höhe von insgesamt 13.987,50 DM erfüllt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer vergleichbaren Fallkonstellation in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 ( 3 C 13.98 ) unmissverständlich ausgeführt, dass § 349 in der Fassung des 32. LAG ÄndG als Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von gewährter Kriegsschadenrente nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich eindeutig aus § 349 Abs. 4 Satz 5 in der Fassung des 32. LAG ÄndG, der bestimmt, dass es mit der geleisteten Zahlung der Kriegsschadenrente sein Bewenden hat. Dieser Rechtsprechung des BVerwG, wonach § 349 Abs. 4 des 32. LAG ÄndG insoweit vielmehr einen Rückforderungs- ausschluss normiert, schließt das erkennende Gericht sich unter Aufgabe seiner noch in dem Beschluss vom 23. April 1997 in dem zugehörigen Verfahren 13 L 257/97 vertretenen Rechtsauffassung an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer lässt die Revision nicht zu, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungs- gerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht ( vgl. § 39 Abs. 1 BFG iVm § 339 Abs. 1 LAG, §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ).