Urteil
11 K 1994/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2002:0115.11K1994.00.00
14mal zitiert
19Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2000 wird insoweit aufgehoben, als darin Abwassergebühren für das Jahr 1999 abschließend festgesetzt worden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2000 wird insoweit aufgehoben, als darin Abwassergebühren für das Jahr 1999 abschließend festgesetzt worden sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Miteigentümer des Hausgrundstücks I.-straße in B. . Das Grundstück verfügt über einen Kanalanschluss, durch den sowohl das häusliche Schmutzwasser als auch das auf die befestigten Grundstücksflächen niedergehende Regenwasser abgeleitet wird. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Haushaltsjahr 2000 vom 31.01.2000 rechnete der Beklagte die vom Kläger für das Jahr 1999 zu entrichtenden Abwassergebühren ab. Dabei ermittelte der Beklagte entsprechend dem in der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt B. herangezogenen so genannten Frischwassermaßstab die Menge der eingeleiteten Abwässer nach der dem Grundstück des Klägers zugeführten Frischwassermenge. Gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren erhob der Kläger am 01.03.2000 mit der Begründung Widerspruch, dass der Frischwassermaßstab willkürlich und daher unzulässig sei, da eine gesonderte Erfassung der von dem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassermenge nicht erfolge. Zwischen dem Trinkwasserverbrauch und dem von seinem Grundstück in den Kanal eingeleiteten Regenwasser bestünde keinerlei Zusammenhang. Der Frischwassermaßstab benachteilige Bürger, die aus ökologischen Gründen Regenwasser nutzten oder dieses auf dem Grundstück versickern ließen, und begünstige Unternehmen mit großen versiegelten Flächen. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2000 aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Der Frischwassermaßstab stelle nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) dar. Insoweit genüge es, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung denkbar und nicht offensichtlich unmöglich sei. Diese Voraussetzung sei in Bezug auf die Annahme, dass die von dem einzelnen Grundstück abgeleitete Regenwassermenge in einem etwa gleichen Verhältnis zu der auf dem Grundstück verbrauchten Frischwassermenge stehe, noch gegeben. Denn bei der Stadt B. handele es sich um eine Gemeinde mit relativ gleichmäßiger Bebauung, die nur in einigen wenigen Bereichen eine eher urbane Struktur aufweise. Bereits an den Rändern dieser Innenstadtbereiche sei die Bebauung mit Grünbereichen aufgelockert. Die umliegenden Ortschaften seien ländlich geprägt. Darüber hinaus sehe die Gebührensatzung der Stadt eine Gebührendegression vor, mit der eine mögliche Benachteiligung von Frischwassergroßverbrauchern ausgeglichen werde. Insgesamt liege die Zahl der tendenziell durch den einheitlichen Frischwassermaßstab benachteiligten Grundstückseigentümer deutlich unter 10 % der insgesamt rund 17.200 Kunden der Stadtwerke. Hierunter befänden sich nämlich nur 80 Wassergroßverbraucher. Der Kläger hat am 21.05.2000 Klage erhoben. Er wendet sich weiter gegen die Heranziehung des Frischwassermaßstabs zur Berechnung der Entwässerungsgebühren und macht geltend, dass sich die satzungsmäßigen Vorschriften der Stadt widersprächen. So solle nach § 9 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung für die Höhe der Benutzungsgebühr die der städtischen Abwasseranlage von dem Grundstück zugeführte Abwassermenge maßgeblich sein, während Abs. 2 dieser Vorschrift festlege, dass als Abwassermenge die Menge des auf dem Grundstück verbrauchten Frischwassers gelte. Beide Mengeneinheiten seien jedoch nicht identisch. Im Gegenteil werde der Abwasseranlage weit mehr Wasser zugeführt als Frischwasser auf dem Grundstück verbraucht werde. Da die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in B. rund 40 % der insgesamt durch die Entwässerung verursachten Kosten ausmachten, könne der einheitliche Frischwassermaßstab auch nicht im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Kosten der Regenwasserableitung gerechtfertigt werden. Darüber hinaus verfüge die Stadt B. auch nicht über eine homogene Bebauung. So gebe es im Stadtgebiet 89 Großverbraucher, darunter 49 Mehrfamilienhäuser. Die Gesamtbaufläche weise ein Gewerbeanteil von mindestens 20 % auf. Die Uneinheitlichkeit der Bebauung lasse sich weiter an der Bevölkerungsdichte in den einzelnen Stadtteilen ablesen. So lebten in O1. 27,98 % der B. Bevölkerung, obgleich dieser Stadtteil nur 10,65 % der Gesamtfläche B. ausmache. Hiervon abgesehen sei der Frischwassermaßstab als generell ungeeignet dafür anzusehen, auch die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers realitätsnah zu erfassen. Dies belege eine Untersuchung des Naturschutzbundes NRW. Der Kläger beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 31.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2000 insoweit aufzuheben, als darin die Abwassergebühren für das Jahr 1999 abschließend festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus trägt er vor, dass der einheitliche Frischwassermaßstab selbst dann, wenn man die B. Siedlungsstruktur nicht mehr als homogen bezeichne, mit Rücksicht auf die in § 9 Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung eingeführte Gebührendegression für Großverbraucher einerseits und die in § 9 Abs. 8 der Satzung festgelegte 50 %-ige Gebührenermäßigung für diejenigen Gebührenpflichtigen, die kein Niederschlagswasser, sondern nur Schmutzwasser in die öffentliche Kanalisation einleitenden, gerechtfertigt sei. Insgesamt liege die Zahl tendenziell durch den einheitlichen Frischwassermaßstab benachteiligten Wassergroßverbraucher deutlich unter 10 %. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 31.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2000 ist hinsichtlich der darin erhobenen Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Es fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999. Die als Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühren in Betracht kommende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt B. vom 14.12.1989 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 14.12.1998 (BGS) ist zwar formell gültig erlassen worden, jedoch materiell-rechtlich unwirksam. Diese Satzung enthält entgegen § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) keine gültige Maßstabsregelung. Der in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS geregelte Frischwassermaßstab, dem zufolge die Entwässerungsgebühr nach der Menge des bezogenen Frischwassers berechnet wird, steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang, weil eine gesonderte Erfassung des abgeleiteten Oberflächenwassers unterbleibt. Angesichts der Größe und der uneinheitlichen Siedlungsstruktur der Stadt B. stellt dieser Maßstab keinen nach § 6 Abs. 3 KAG noch zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab mehr dar. Er führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen. Die Eignung des Frischwassermaßstabs zur realtitätsnahen Erfassung des Umfangs der Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation ist allgemein anerkannt, soweit es um die Ableitung des häuslichen Schmutzwasser geht. Insoweit beruht dieser Maßstab auf der ohne weiteres nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der des abgeleiteten Schmutzwassers entspricht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1990 - 2 A 1124/86 -; OVG NRW, Urteil vom 08.08.1984 - 2 A 2501/78 -, in: Der Gemeindehaushalt 1985, S. 44 ff., und OVG NRW, Urteil vom 15.04.1991 - 9 A 803/88 -. Ein entsprechender Wahrscheinlichkeitszusammenhang besteht indessen nicht, soweit es um die Niederschlagswasserableitung geht. Die für die Höhe der von den einzelnen Grundstückseigentümern geforderten Entwässerungsgebühren maßgebliche Menge des bezogenen Frischwassers erlaubt grundsätzlich keinerlei Rückschlüsse darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangte, weshalb es im Grundsatz auch nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren ist, wenn eine Gemeinde die Gegenleistung der Gebührenpflichtigen für die Ableitung von Schmutz- und Regenwasser allein nach der Brauchwassermenge berechnet und die abgeleitete Regenwassermenge dabei ganz außer Betracht lässt. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.1965 - 1 A 54/64 -, in: Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1965, S. 227; VG Köln, Urteil vom 26.01.1967 - 7 K 41/66 -, in: Betriebsberater 1967, S. 981; vgl. auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201 und 23 N 97.20002 -, in: Bayr. Verwal- tungsblätter (BayVBl.) 1999, S. 463 (464). Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers wird nämlich allein von der Größe der versiegelten Grundstücksfläche sowie von der Intensität des Niederschlags bestimmt. Vgl. Tillmanns: Ein Plädoyer für die getrennte Abwassergebühr, in: KStZ 2001, S. 101. Trotz dieser fehlenden Aussagekraft des Frischwasserverbrauchs für das Maß der Inanspruchnahme des Kanals für Niederschlagswasser sieht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW den Frischwassermaßstab auch in Bezug auf das Niederschlagswasser unter ganz bestimmten Voraussetzungen als mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes bzw. der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG noch zu vereinbarenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab an. So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass eine gesonderte Erfassung des Niederschlagswassers unterbleiben und eine Berechnung der Gebühr ausschließlich nach der Frischwassermenge erfolgen darf, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind, wobei die Erheblichkeitsgrenze bei einem 12 %igen Anteil an den der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegten Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung liegt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26.01.1973 - 7 B 21/72 -, in: KStZ 1973, S. 92 und Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11/84 -, in : KStZ 1985, S. 129; vgl. auch: Bayr. VGH, Urteil vom 16.12.1998, aaO. Diese Voraussetzung ist in B. nicht erfüllt, weil die Kosten der Niederschlagswasserableitung im Stadtgebiet mit ca. 40 % der Gesamtkosten zu Buche schlagen. Das OVG NRW hat für bestimmte Anwendungsfälle einen Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen dem Frischwasserverbrauch und der Menge des von dem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassers mit der Erwägung bejaht, dass beide Größen gleichmäßig durch die Zahl der auf dem Grundstück lebenden Menschen beeinflusst sein könnten. Die Größe der befestigten Grundstücksfläche stehe (noch) in einem gewissen Zusammenhang mit der Zahl der Bewohner des Grundstücks, von der wiederum die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers abhänge. Dieser Zusammenhang zwischen der Menge des abgeleiteten Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sei denkbar und nicht offensichtlich unmöglich, was zur Annahme eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ausreiche. Weil indessen selbst dieser entfernte Zusammenhang zwischen Frischwasserverbrauch und versiegelter Fläche in allen den Fällen nicht gegeben ist, in denen andere Faktoren als die Bewohnerzahl für den Grad der Versiegelung verantwortlich sind, lässt das OVG den dargestellten Wahrscheinlichkeitszusammenhang nur für solche Gemeinden gelten, die sich durch eine homogene und wenig verdichtete Bebauungsstruktur auszeichnen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 08.08.1984 - 2 A 2501/78 - in: Der Gemein- dehaushalt 1985, S. 44 (46); vom 15.04.1991 - 9 A 803/88 - und vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -. Ein Ortsgesetzgeber, der trotz der aufgezeigten mit dem einheitlichen Frischwassermaßstab verbundenen Probleme an diesem Maßstab festhalten will, hat regelmäßig selbst unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob kein offensichtliches Missverhältnis zur Inanspruchnahme vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.1982 - 2 A 1584/79 -, in: Der Gemeinde- haushalt 1983, S. 69 (70); Schmidt: Die neuere Rechtsprechung des OVG NRW zur Erhebung von Entwässerungsgebühren, in: Städte- und Gemeinderat (StuGR) 1991, S. 234 ff. (238); vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 12.10.1999 - 9 A 2778/99 -. Er hat dem Gericht im Streitfall die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der gewählten Maßstabsregelung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu belegen, denn das Gericht kann die Wirksamkeit der Gebührensatzung einer Gemeinde nur feststellen, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nachvollziehbare Tatsachen vorträgt, sofern die entscheidungserheblichen Fragen - wie hier - nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu klären sind. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 01.09.1995 - 7 K 1005/92 -, in: Rechtspre- chungsreport zur Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ - RR -) 1996, S. 702 (704). Im Sinne dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, hat der Beklagte nicht nur nicht in Bezug auf B. die besonderen Voraussetzungen dargelegt, unter denen ein einheitlicher Frischwassermaßstab ausnahmsweise zulässig ist. Aus den umfangreichen Darlegungen des Beklagten zur Bebauungsstruktur in den einzelnen Ortsteilen der Stadt B. ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass in Bezug auf das gesamte Stadtgebiet von einer homogenen Bebauung gerade nicht gesprochen werden kann. Eine Gemeinde besitzt eine homogene und nur wenig verdichtete Bebauung im Sinne der zitierten OVG-Rechtsprechung, wenn sich ein im Gemeindegebiet absolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung feststellen lässt und wenn diese durch Art und Weise der baulichen Nutzung bestimmte Einheitlichkeit ihre Entsprechung findet in einer für alle Ortsteile der Gemeinde etwa gleichen Bevölkerungsdichte. Das Zurücktreten der Verdichtungsräume und der Gewerbeflächen gegenüber der vorherrschenden Bebauungsstruktur muss sich auch ablesen lassen an dem die Nutzung der bebauten Fläche genau wiedergebenden Kartenmaterial wie Auszügen aus der Grundkarte, Abgrenzungskarten, Katasterauszügen oder Flächennutzungsplänen. Eine Nutzungs- bzw. Bebauungsstruktur, die neben Wohnbebauung mit über 50 % unbefestigten Flächenanteilen auch stark verdichtete Zonen (wie Innenstadtbereiche, Gewerbe- und Industriegebiete, Wohnbebauungen in Mischgebieten mit Gewerbe- und Verwaltungsgebäuden, Reihenhäusern in Randstadtbereichen), in denen der befestigte Anteil der Erdoberfläche 60 % und mehr ausmacht, aufweist, ist nicht mehr als homogen zu bezeichnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.10.2001 - 9 A 366/00 -. Die in diesem Sinne für das Stadtgebiet B. vorherrschende Art der Grundstücksnutzung sieht der Beklagte in der Bebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern, bei denen Schmutzwasseranfall und Niederschlagswasseranfall in einem etwa jeweils entsprechenden Verhältnis zueinander stünden. Dem vorgelegten Kartenmaterial lässt sich aber entnehmen, dass diese Wohnbebauung in einzelnen Stadtteilen gemessen an der bebauten Gesamtfläche des betreffenden Ortsteils zwar einen wesentlichen, nicht unbedingt aber den überwiegenden Anteil hat. Dies gilt zunächst für O1. , das einen Verdichtungsbereich mit urbaner Struktur von nennenswerter Größe aufweist und das vor allem über großflächige Gewerbeflächen verfügt. Auch zum Ortsteil I1. gehören großflächige Industrie- und Gewerbebereiche mit ausgedehnten versiegelten Flächen. Die Ortsteile C1. und insbesondere N2. bestehen fast zur Hälfte aus Gewerbeflächen. Dieser durch das vorgelegte Kartenmaterial vermittelte Eindruck findet eine Bestätigung in der ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten "Erhebung der Bodenflächen nach der in einem Flächennutzungsplan dargestellten Art der Nutzung - Flächenerhebung 2001 -". Danach verfügt die Stadt über Bauflächen in einer Größe von insgesamt 21.950.540 Ar. Hiervon umfassen die Wohnbauflächen 13.998.050 Ar, die gemischten Bauflächen 2.465.000 Ar und die gewerblichen Bauflächen 4.975.390 Ar. Hieraus folgt, dass die gewerblichen Flächen fast ¼ der gesamten Bauflächen ausmachen. Dieser unterschiedlichen Prägung der B. Ortsteile, die gerade auch an der jeweils differenzierenden Form der Grundstücksnutzung abzulesen ist, entspricht es, dass die einzelnen Ortslagen auch ganz unterschiedliche Bevölkerungsdichten aufweisen. Diese liegen zwischen 27 Einwohnern je km² in C2. (Fläche: 8.031 km²) und 1.583 Einwohner je km² (C1. ; Fläche: 2.093 km²). Die Hauptorte O1. , B. und I1. verfügen über 1.035 (O1. ), 766 (B. ) bzw. 753 (I1. ) Personen je km². Besonders augenfällig wird die fehlende Homogenität der Bebauung in der Stadt B. aber an der vom Beklagten des Weiteren vorgelegten und nach den einzelnen Ortsteilen aufgeschlüsselten Aufstellung über die kanalwirksame befestigte Fläche je Einwohner in m². Diese Aufstellung beruht auf 1996 begonnenen Vorarbeiten der Stadtverwaltung zur Einführung eines gesplitteten Gebührenmaßstabs. Die kanalwirksamen Flächen je Einwohner liegen danach zwischen 33,71 m² im Ortsteil I2. und 104,77 m² im Stadtteil O2. . Des Weiteren ergibt sich aus dieser Aufstellung, dass die kanalwirksame Fläche in allen eher ländlich geprägten Ortsteilen sowie in den Stadtteilen B. und P. unter 52 m² je Einwohner liegt, während sie in den Stadtteilen mit einem nennenswerten Industrie-Anteil bei 71,21 (O1. -I1. ) bzw. über 80 m² je Einwohner (C1. , I3. und O2. ) liegt. Dies bedeutet, dass die in O2. ansässigen Gebührenpflichtigen im Durchschnitt deutlich mehr - in Bezug auf die I2. Grundstückseigentümer sogar das dreifache - an kanalwirksamem Niederschlagswasser pro Kopf produzieren als die Bewohner der ländlichen Ortsteile. Bereits diese Feststellungen, die dem vom Beklagten vorgelegten Karten- und Zahlenmaterial zu entnehmen sind, belegen, dass ein noch hinreichender Zusammenhang zwischen der bezogenen Frischwassermenge und der Größe der versiegelten Fläche auf einem großen Teil der bebauten und kanalisierten B. Grundstücke nicht gegeben ist. Gerade in Bezug auf den nennenswerten Anteil der gewerblich genutzten Flächen ist offensichtlich, dass der Versiegelungsgrad dieser Grundstücke und die Größe der vorhandenen Gebäude- und Parkplatzflächen von ganz anderen Faktoren bestimmt wird als von der Zahl der Bewohner und deren Frischwasserbezug. Andererseits sind in den Verdichtungsräumen zahlreiche mehrgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser vorhanden, die auf vergleichsweise kleinen Grundstücken stehen und schon deswegen trotz zahlreicher Grundstücksbewohner und einem entsprechend hohen Frischwasserverbrauch nur eine geringe versiegelte Fläche aufweisen. Als weiterer Beleg für die fehlende Homogenität der Bebauungsstruktur kann die vom Beklagten durchgeführte Erhebung über das Verhältnis zwischen kanalwirksamer Fläche und Wasserbezug ("Ergebnis der Flächenerhebung") herangezogen werden. Hierbei hat der Beklagte zwischen Grundstücken mit einer kanalwirksamen Fläche bis zu 500 m² bzw. 2.000 m² differenziert und in eine dritte Spalte die Grundstücke mit mehr als 2.000 m² kanalwirksamer Fläche aufgenommen. Danach verfügen die in die erste Gruppe aufgenommenen Grundstücke bis 500 m² über knapp 50 % der versiegelten Flächen; auf sie entfallen aber nicht weniger als 71,5 % des Frischwasserbezugs. Auf die übrigen Grundstücke, die lediglich ca. 6,86 % der Gesamtzahl der kanalisierten Grundstücke ausmachen, entfällt die andere Hälfte der kanalwirksamen Fläche, wohingegen auf diesen Grundstücken nur 28,5 % des gesamten Frischwassers verbraucht wird . Hieraus ergibt sich, dass bei der ersten Gruppe, also den Grundstücken mit einer kanalwirksamen Fläche bis zu 500 m², auf 1 m² dieser Fläche 1,09 m³ bezogenes Frischwasser entfallen, während auf den Grundstücken mit einer kanalwirksamen Fläche von mehr als 500 m² je m² kanalwirksamer Fläche nur 0,43 m³ Frischwasser verbraucht werden. Die Ergebnisse dieser Flächenerhebung zeigen, dass die Frischwassermenge je Grundstück gerade nicht proportional zu dem Umfang der Versiegelung ansteigt. Vielmehr erhalten die Eigentümer der größeren Grundstücke eine deutlich aufwendigere Leistung für die von ihnen entrichteten Entwässerungsgebühren, indem sie je bezahlten m³ Frischwasser 2 ½ Mal so viel Oberflächenwasser ableiten wie die Eigentümer der kleineren Grundstücke. Die sich hieraus insgesamt ergebende Störung der Relation zwischen dem Frischwasserbezug und Niederschlagswasserableitung kann auch nicht im Hinblick darauf vernachlässigt werden, dass zu den letzteren Grundstücken lediglich 6,86 % der Gesamtzahl der kanalisierten Grundstücke zählen. Vielmehr macht gerade der Umstand, dass diese vergleichsweise geringe Zahl von Grundstücken über rund 50 % der gesamten kanalwirksamen Versiegelungsfläche in B. verfügt, die Inhomogenität der Siedlungsstruktur augenfällig. Auf Grund der sich aus all dem ergebenden Uneinheitlichkeit der in B. anzutreffenden Bebauung und Wasserverbrauchsstruktur ist der einheitliche Frischwassermaßstab in § 9 Abs. 2 BGS gemessen an den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG als ein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Erhebung von Entwässerungsgebühren zu qualifizieren, weil eine gesonderte Erfassung des abgeleiteten Niederschlagswassers unterbleibt. Die Stadt B. hat den Frischwassermaßstab in § 9 Abs. 2 BGS auch nicht durch Zusatzregelungen so ausgestaltet, dass die Entstehung eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem Maß der Inanspruchnahme des Kanalnetzes einerseits und der Höhe der zu entrichtenden Gebühren andererseits als im Regelfall ausgeschlossen gelten kann. Die Sonderregelungen für Frischwassergroßverbraucher, die von der in § 9 Abs. 7 BGS enthaltenen Gebührendegression profitieren sollen, sowie für diejenigen Grundstückseigentümer, die nur Schmutzwasser, aber kein Niederschlagswasser einleiten und deswegen gemäß § 9 Abs. 8 BGS nur eine um 50 % geminderte Gebühr zu entrichten haben, können die auf die uneinheitliche Bebauungsstruktur zurückzuführende Fehlerhaftigkeit des Maßstabs nicht relativieren. Die in § 9 Abs. 7 BGS geregelte Gebührendegression ist bereits deswegen nicht geeignet, die mit dem einheitlichen Frischwassermaßstab verbundenen Ungleichbehandlungen zahlreicher Grundstückseigentümer auch nur annähernd auszugleichen, weil sie erst ab einer jährlichen Menge von 20.000 m³ einsetzt. Damit betrifft sie nur ganz wenige Gebührenpflichtige, denn schon ein Verbrauch von mehr als 10.000 m³ ist nur auf 13 B. Grundstücken festzustellen, wie der Beklagte auf die gerichtliche Anfrage vom Dezember 2000 mitgeteilt hat. Bei Grundstücken mit Wohnnutzung würde die Degression bei einem unterstellten Verbrauch pro Person und Jahr von 45 m³ erst dann einsetzen, wenn auf dem Grundstück mehr als 444 Personen lebten. Ein Auseinanderlaufen der zur Rechtfertigung des einheitlichen Frischwassermaßstabs unterstellten Relation zwischen der Zahl der Grundstücksbewohner und der Größe der versiegelten Flächen dürfte indessen schon bei einer deutlich geringeren Zahl von Grundstücksbewohnern zu erwarten sein. Darüber hinaus schafft die Gebührendegression offensichtlich keinen gerechten Ausgleich zu Lasten derjenigen Gebührenpflichtigen, bei deren Grundstücken die Relation zwischen Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits infolge übermäßig großer versiegelter Flächen gestört ist. Neben dieser Degression trifft auch die Regelung in § 9 Abs. 8 BGS, wonach sie die Gebühr um 50 % vermindert, wenn durch einen Kanalanschluss lediglich Schmutzwasser eingeleitet wird, nur einen ganz geringen Anteil derjenigen Grundstücke, für die der einheitliche Frischwassermaßstab zu nicht vertretbaren Ergebnissen führt. So verfügen nur 603 der insgesamt 17.343 an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke ausschließlich über einen Schmutzwasseranschluss. Die aus der Eigenart der in B. vorhandenen Siedlungsstruktur resultierenden Nachteile des einheitlichen Frischwassermaßstabs, die die verbleibenden 16.740 Grundstücke in mehr oder minder großem Umfang betrifft, werden durch die Sonderbestimmungen in § 9 Abs. 8 BGS nicht erfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein außer Acht lassen derjenigen Anwendungsfälle, in denen der einheitliche Frischwassermaßstab zu nicht haltbaren Ergebnissen führt, auch nicht nach Maßgabe des Grundsatzes der Typengerechtigkeit möglich. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereiches, wenn die Zahl der dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.02.1997 - 22 A 1135/94 -, in: Nordrhein-westfälische Verwaltungsblätter 1998, S. 72, und vom 17.03.1998 - 9 A 3871/96 -. Die Heranziehung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass der Satzungsgeber einen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG grundsätzlich zulässigen und zur sachgerechten Erfassung der Regelfälle ohne weiteres geeigneten Maßstab gewählt hat. Bezogen auf die Abrechnung der Entwässerungsgebühren nach einem einheitlichen Frischwassermaßstab bedeutet dies, dass sich der Satzungsgeber erst dann auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit berufen kann, wenn er festgestellt hat, dass die Gemeinde über eine homogene Bebauung verfügt und der gewählte Maßstab deswegen nicht in Bezug auf das Niederschlagswasser zu einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der Inanspruchnahme führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994, aaO.; Dedy: Rechtsfragen der getrennten Niederschlagswassergebühr, Städte- und Gemeinderat 1997, S. 48 (50); Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabga- benrecht, Loseblattkommentar, Stand: September 2001, § 6 KAG, Rdnr. 354 b. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, beantwortet sich die Frage, ob die Maßstabsregelung im Hinblick auf die den Regelfall nicht entsprechenden Fälle verfeinert werden muss oder ob insoweit der Verweis auf Billigkeitsmaßnahmen genügt, nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit. Hiernach scheidet eine Anwendung dieses Grundsatzes schon wegen der fehlenden homogenen Bebauung im Gebiet der Stadt B. aus. Abgesehen davon wäre die nach der gewählten Maßstabsregelung in § 9 Abs. 2 BGS vorauszusetzende Relation zwischen dem Frischwasserverbrauch und dem von den Grundstücken abgeleiteten Niederschlagswasser jedenfalls auf mehr als 10 % der Grundstücke gestört. Denn der Regelfall des Ein- und Zweifamilienhauses mit jeweils entsprechenden Schmutz- und Niederschlagswasseranfall, von dem die Stadt B. bei dem gewählten Maßstab ausgeht, ist ganz offensichtlich bei einer diese Grenze deutlich übersteigenden Anzahl von Grundstücken nicht gegeben. Insofern bedarf es auch keiner weiteren Klärung, ob bei der Zahl der Abweichungsfälle nicht überhaupt auf alle diejenigen Verbraucher abzustellen ist, bei denen das der Gebührenbemessung letztlich konkret zu Grunde liegende Verhältnis von Frischwasserbezug einerseits und Schmutz- bzw. Niederschlagswasserableitung andererseits nicht in entsprechender Weise gegeben ist. Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, StuGR 1995, 313, 314 (zur 60 m³-Bagtellgrenze). Hiervon dürfte die weit überwiegende Anzahl der Anschlussnehmer betroffen sein. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermochte den einheitlichen Frischwassermaßstab im vorliegenden Fall auch deswegen nicht zu rechtfertigen, weil die Auswirkungen dieses Maßstabs nicht nur nicht unerheblich, sondern vielmehr gravierend sind. Gerade an den Berechnungsbeispielen, die der Ratsvorlage der Stadt B. vom 15.03.2000 beigefügt sind, lässt sich ablesen, in welchem Umfang die gegenwärtige Maßstabsregelung bestimmte Nutzergruppen bevorzugt, was notwendigerweise mit einer entsprechenden Benachteiligung der übrigen Gebührenpflichtigen verbunden ist. Die Ratsvorlage befasst sich mit den Ergebnissen der von der Stadtverwaltung im Auftrag des Rates durchgeführten Vorarbeiten zur Einführung eines getrennten Maßstabs und betrifft die Beschlussfassung über die Beibehaltung bzw. Änderung des bisherigen undifferenzierten Maßstabs. Die Vorlage benennt auch die nach Auffassung der Verwaltung erforderlichen und an die verschiedenen Maßstabsregelungen geknüpften Gebührensätze. So beliefen sich bei einer Trennung nach Schmutz- und Niederschlagswasser die Gebührensätze auf 4,42 DM je m³ Schmutzwasser und 1,47 DM je m² je angeschlossener Grundstücksfläche (Niederschlagswassergebühr), während bei Beibehaltung des alten Maßstabs eine - dann auch in die BGS aufgenommene - Gebühr von 5,76 DM je m³ Abwasser zu erheben wäre. Eines der in der Vorlage enthaltenen Beispiele betrifft einen Verbrauchermarkt mit einer kanalwirksamen Fläche von 5.435 m² und einem Frischwasserverbrauch von 786 m³ ("Verbrauchermarkt Typ B") und das eines weiteren Marktes mit einer kanalwirksamen Fläche von 27.723 m² und einem Wasserverbrauch von 4.970 m³ ("Verbrauchermarkt Typ A"). Für beide Märkte würde sich die Entwässerungsgebühr bei einem differenzierten Maßstab beträchtlich erhöhen, und zwar bei dem Verbrauchermarkt Typ B um 6.936,21 DM und bei dem Markttyp A um 34.039,01 DM. Erhöhungen in einem ebenfalls beträchtlichen Umfang ergeben sich bei den weiteren Berechnungsbeispielen Nr. 11/1 und 11/2 für Gewerbebetriebe mit einer kanalwirksamen Fläche von 87.736 m² (11/1) bzw. 17.448 m² (11/2) und einem Frischwasserverbrauch von 58.519 m³ (11/1) bzw. 1.974 m³ (11/2). Demgegenüber ergäben sich für die ebenfalls in die Reihe der Beispiele aufgenommenen Mehrfamilienhäuser Minderkosten in Höhe von 1.198,38 DM (Beispiel Nr. 7) bzw. 168,34 DM (Beispiel Nr. 5). Noch höher sind die Minderkosten für Grundstücke mit einer verbrauchsintensiven Nutzung wie das O1. Hallenbad und den Gesundheitsdienst. Schließlich könnte die Stadt B. die Beibehaltung des einheitlichen Frischwassermaßstabs auch nicht mit verwaltungspraktischen Erwägungen begründen. Eine Umstellung auf einen gesplitteten Maßstab wäre vielmehr ohne weiteres möglich gewesen, nachdem - wie den der Kammer vorliegenden Ratsunterlagen zu entnehmen ist - die hierfür erforderlichen Parameter weitgehend ermittelt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.