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Urteil

11 K 3570/00

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verrohrter Bach kann durch Widmung und tatsächliche Nutzung Teil der öffentlichen Abwasseranlage werden. • Der Frischwassermaßstab zur Bemessung von Entwässerungsgebühren ist grundsätzlich zulässig, auch für Niederschlagswasser in homogenen Gemeinden. • Der ermäßigte Gebührensatz für reine Schmutzwassereinleiter (§ 8 Abs.7 BGS) kommt nicht zur Anwendung, wenn Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.
Entscheidungsgründe
Verrohrter Bach als Teil der öffentlichen Abwasseranlage; kein ermäßigter Gebührensatz • Ein verrohrter Bach kann durch Widmung und tatsächliche Nutzung Teil der öffentlichen Abwasseranlage werden. • Der Frischwassermaßstab zur Bemessung von Entwässerungsgebühren ist grundsätzlich zulässig, auch für Niederschlagswasser in homogenen Gemeinden. • Der ermäßigte Gebührensatz für reine Schmutzwassereinleiter (§ 8 Abs.7 BGS) kommt nicht zur Anwendung, wenn Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit Anschluss an den Schmutzwasserkanal und leitet das von befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser in den durch sein Grundstück verlaufenden, teilweise verrohrten Bach Q. Die Stadt berechnete Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab und wendete den vollen Gebührensatz an; ein ermäßigter Satz für reine Schmutzwassereinleiter wurde nicht gewährt. Der Kläger rügte, der Q. sei kein Teil der Abwasseranlage, sondern ein natürlicher Bach, und verwies auf vergleichbare Fälle, in denen nur der ermäßigte Satz angewandt werde. Die Stadt hielt dem entgegen, sie habe den Bach verrohrt, er diene der Straßenen und Anliegerentwässerung und gehöre damit zur öffentlichen Abwasseranlage. Der Kläger klagte gegen den Gebührenbescheid; das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Die Satzung der Stadt Schmallenberg ist form- und materiell zulässig; die Gebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 8 Abs.2 BGS). • Der Gebührentatbestand erfasst sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser, soweit diese der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden (§ 8 Abs.2, § 8 Abs.7 BGS zu differenzierendem Anwendungsbereich). • Der verrohrte Bach Q. dient dem Sammeln und Fortleiten von Abwasser und wurde von der Stadt verrohrt, um die Oberflächenentwässerung der Straße und angrenzender Grundstücke sicherzustellen; dadurch ist er Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage (§ 2 Nr.6 Entwässerungssatzung). • Eine Widmung der Anlage kann konkludent erfolgen; die Erhebung von Benutzungsgebühren belegt den Willen der Gemeinde, den Kanal als Teil der Anlage zu behandeln. • Der ermäßigte Gebührensatz nach § 8 Abs.7 BGS gilt nur für Grundstücke, die ausschließlich Schmutzwasser in die Kanalisation einleiten; weil der Kläger auch Niederschlagswasser über die verrohrte Anlage ableitet, scheidet die Ermäßigung aus. • Rechtsprechung des OVG NRW bestätigt die Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs und die Einordnung verrohrter Gewässer in das Kanalsystem; für den Gebührentatbestand ist keine Verbindung zu einer Kläranlage erforderlich. • Der Kläger hat keine konkreten Belästigungen oder sonstige Gründe dargelegt, die eine andere Einstufung rechtfertigen würden. Die Klage wird abgewiesen. Der Gebührenbescheid der Stadt in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, weil der verrohrte Bach Teil der öffentlichen Abwasseranlage geworden ist und der Kläger über diese Anlage sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser ableitet. Somit besteht kein Anspruch auf Anwendung des ermäßigten Gebührensatzes für reine Schmutzwassereinleiter. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Vollstreckung vorläufig vollstreckbar.