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Urteil

11 K 3570/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2002:0115.11K3570.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks C.-Str.. in L.. Für das Grundstück besteht seit dem 05.09.1999 ein Anschluss an den in L.. verlegten Schmutzwasserkanal. Durch das Grundstück verläuft der teilweise verrohrte Bach "Q.", in den der Kläger das von den befestigten bzw. bebauten Grundstücksflächen ablaufenden Niederschlagswasser einleitet. Der Beklagte berechnet die Entwässerungsgebühren nach Maßgabe des in § 8 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schmallenberg in der Fassung vom 10.02.1999 (BGS) festgelegten Frischwassermaßstabs nach der dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwassermenge des Veranlagungszeitraums. Die Gebührenpflicht beginnt, wie in § 9 Abs. 1 BGS geregelt ist, am Tag der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die Abwasseranlage. § 8 Abs. 7 BGS bestimmt, dass sich die Kanalbenutzungsgebühr um 0,30 DM je m³ Abwasser ermäßigt, wenn von einem angeschlossenen Grundstück ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet wird (Teilanschluss). Der Frischwasserverbrauch für das klägerische Grundstück belief sich in der Zeit vom 05.09.1999 bis zum 31.12.1999 auf 16 m³. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2000 vom 02.02.2000 rechnete der Beklagte die vom Kläger für 1999 zu entrichtenden Entwässerungsgebühren ab und erhob Vorauszahlungen auf die im Jahr 2000 fällig werdenden Gebühren. Hierbei legte der Beklagte den für Vollanschlüsse geltenden nicht reduzierten Gebührensatz zu Grunde und ging für das Jahr 1999 von einer Einleitungsmenge von 16 m³ aus. Gegen diese Heranziehung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 03.03.2000 und machte geltend, dass er nicht bereit sei, die höheren für Vollanschlüsse geltenden Entwässerungsgebühren zu zahlen, da es sich bei dem Q., in den er das Oberflächenwasser einleite, nicht um eine Entwässerungsanlage handele, sondern um einen teilweise verrohrten Bach. Der Beklagte dürfe ihn nicht schlechter stellen als diejenigen Grundstückseigentümer, die ihr Oberflächenwasser in einen unverrohrten Bach einleiteten. Der Beklagte fasste dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid auf und erließ nach Anhörung des Klägers unter dem 10.08.2000 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Er legte dar, dass das Q. unter anderem der Entwässerung mehrerer angrenzender Grundstücke sowie der Straßenentwässerung diene. Nach § 2 Ziffer 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Schmallenberg gehörten zur öffentlichen Abwasseranlage alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser dienten. Da die Stadt die Verrohrung des Bachlaufs selbst vorgenommen habe und der Bach dem Fortleiten von Niederschlagswasser angrenzender Grundstücke und der Straßenentwässerung diene, sei er hiernach ein Teil der öffentlichen Abwasseranlage. Vom Grundstück des Klägers werde somit sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt. Daher komme eine Heranziehung nur nach dem reduzierten Gebührensatz nicht in Betracht. Der Kläger hat am 05.09.2000 Klage erhoben. Er trägt vor, dass es in der Flächengemeinde Schmallenberg eine Reihe gleich gelagerter Fälle gebe, in denen ebenfalls Oberflächenwasser in einen verrohrten Bach geleitet werde, die Heranziehung aber nur nach dem reduzierten Gebührensatz erfolge. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 02.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 insoweit aufzuheben, als er für das Jahr 1999 zu Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von mehr als 61,92 DM herangezogen wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht weiter geltend, dass auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klar gestellt sei, dass Rohrleitungen zur Ableitung von Abwasser nicht als Gewässer anzusehen seien. Dies gelte auch dann, wenn die Rohrleitung an die Stelle eines früher vorhandenen Gewässers getreten sei. Das Gewässer sei insoweit Teil des Kanalsystems geworden und aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 02.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 ist hinsichtlich der für das Jahr 1999 festgesetzten Entwässerungsgebühren in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Heranziehung des Klägers zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 beruht auf der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schmallenberg in der Fassung des 12. Nachtrages vom 12.02.1999 (BGS). Hiernach erhebt die Stadt Schmallenberg für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren, die nach der Menge der Abwässer berechnet werden, die der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Als Abwassermenge gelten dabei gemäß § 8 Abs. 2 BGS die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des Veranlagungszeitraums abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Gebührensatz beläuft sich gemäß § 8 Abs. 2 BGS auf 4,17 DM je m³ Abwasser. § 8 Abs. 7 BGS sieht vor, dass die Gebühr für Grundstücke, von denen ausschließlich Schmutzwasser und kein über Dach- oder Hofflächen gesammeltes Regenwasser oder Drainagewasser in den Kanal abgeleitet wird, um 0,30 DM je m³ ermäßigt wird. Diese Gebührensatzung unterliegt weder in formeller noch - soweit sie für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Sie steht mit den Vorschriften des KAG sowie mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang. Dies gilt insbesondere für den der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden so genannten Frischwassermaßstab. Dieser stellt sowohl für die Ableitung des Schmutzwasser, als auch - jedenfalls in Gemeinden, die wie die Stadt Schmallenberg über eine homogene Bebauungsstruktur ohne nennenswerte Verdichtungsräume verfügen - des Niederschlagswassers einen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.04.1991 - 9 A 803/88 -. Der Kläger hat den Gebührentatbestand durch die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Schmallenberg im Haushaltsjahr 1999 nicht nur - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstücks an den Schmutzwasserkanal hinsichtlich des häuslichen Schmutzwassers verwirklicht, sondern auch hinsichtlich des von seinem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassers. Die Heranziehung zu einem um 0,30 DM reduzierten Gebührensatz gemäß § 8 Abs. 7 BGS kommt nicht in Betracht. Dieser Gebührensatz gilt nur für Grundstücke, von denen ausschließlich Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Der Kläger indessen nutzt auch zur Ableitung des Niederschlagswassers einen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Schmallenberg. Zu dieser Anlage gehören gemäß § 2 Nr. 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Schmallenberg alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser dienen. Auch der durch das Grundstück des Klägers und im weiteren Verlauf durch das Straßengrundstück der Straße "C.-Str." verlaufende "Q." dient dem ordnungsgemäßen Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Ohne das Vorhandensein dieses von der Stadt verrohrten und im Bereich der Straße "Zur Burg" unterirdisch verlaufenden Bachlaufs wäre die Entwässerung des Grundstücks des Klägers nicht gewährleistet. Die Stadt hat diese Verrohrung des Bachlaufs vorgenommen, um über das so geschaffene Kanalstück die Oberflächenentwässerung des Straßengrundstücks sowie noch weiterer an der Straße "C.-Str." gelegener Grundstücke sicher zu stellen. Zu diesem entwässerungsrechtlichen Zweck ist der verrohrte Bachlauf technisch geeignet. Er ist auch durch Widmung zu einem Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage bestimmt. Eine solche Widmung ist nicht formgebunden und kann konkludent dadurch erfolgen, dass die Gemeinde - wie vorliegend - durch die Erhebung von Benutzungsgebühren den Willen zu erkennen gibt, dass der Kanal ab diesem Zeitpunkt Teil der städtischen Entwässerungsanlage sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2001 - 15 A 1564/97 -. Für eine Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist dabei nicht erforderlich, dass der Regenwasserkanal mit einer Kläranlage verbunden ist. Entscheidend ist insoweit allein, dass die Abwässer auf dem Bereich des jeweils zu entwässernden Grundstücks und seiner näheren Umgebung hinaus transportiert werden, und zwar soweit entfernt, dass für die Bewohner des Grundstücks keine Belästigungen entstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.02.1989 - 2 A 2452/95 - und vom 05.09.1986 - 2 A 2955/83 -, in: Städte- und Gemeinderat 1987, S. 155. In diesem Sinne liegt hier eine unschädliche Ableitung des Oberflächenwassers vom Grundstück des Klägers vor. Das anfallende Niederschlagswasser wird durch einen jedenfalls ab der Grenze des klägerischen Grundstücks zu dem Straßengrundstück verrohrten Bachlauf geleitet, der später in den S. mündet. Dass diese Ableitungsweise mit Belästigungen für das klägerische Grundstück verbunden sein könnte, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch darauf, dass er nach dem geringeren, nur für reine Schmutzwassereinleiter geltenden Gebührensatz veranlagt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).