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Urteil

13 K 1963/01.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2002:0215.13K1963.01A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. April 2001 wird aufgehoben, soweit das Bundesamt dem Beigeladenen Abschiebungsschutz gewährt hat.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. April 2001 wird aufgehoben, soweit das Bundesamt dem Beigeladenen Abschiebungsschutz gewährt hat. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben. T a t b e s t a n d : Der nach eigenen Angaben aus C. im Irak stammende Beigeladene reiste im Oktober 2000 gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte durch Bescheid vom 24. April 2001 den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass in der Person des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Irak vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Die Beigeladene müsse als minderjähriges Kind nicht befürchten, wegen ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland in ihrer Heimat verfolgt zu werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. April 2001 aufzuheben, soweit das Bundesamt dem Beigeladenen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes gewährt hat. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im weiteren wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das Bundesamt dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen hat. (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladene kann nicht beanspruchen, dass das Bundesamt feststellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen hier in der Person der Beigeladenen in ihrem Heimatstaat Irak nicht vor. Unter dem Druck politischer Verfolgung hat der Beigeladene den Irak offensichtlich nicht verlassen. Denn seine Ausreise beruhte auf dem Willen seiner Mutter, die sich ihrerseits bedroht fühlte. Ihm stehen auch keine Gründe zur Seite, die nach seiner Ausreise entstanden sind. Auf Grund solcher Umstände kann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise dafür bestehen, dass der Asylsuchende in asylrechtlich relevanter Weise bei einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet ist. zu dem anzulegenden Maßstab vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 und vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die illegale Ausreise oder eine damit einhergehende Stellung eines Asylantrages im westlichen Ausland allein nicht für die Annahme ausreicht, dem Rückkehrer drohe im Irak stets politische Verfolgung. Auch im vorliegenden Einzelfall ist davon nicht auszugehen. Hinsichtlich der Situation im Zentralirak geht das Gericht von Folgendem aus: Die illegale Ausreise steht unter Strafe. Allerdings hat der revolutionäre Kommandorat durch Dekret Nr. 110 vom 28. Juni 1999 eine Amnestie ausgesprochen für all jene Iraker, die das Land illegal verlassen hatten. Diese Amnestie gilt nur für solche Personen, die sich nicht anderweitig strafbar gemacht haben. Grundsätzlich ist Ankündigungen des Bagdader Regimes solcher Art nicht unbedingt zu trauen, zumal die Amnestie durch die Einführung eines neuen Gesetzes im November 1999, das die illegale Ausreise mit Haft bis zu neun Monaten ahndet, mehr oder weniger auf Eis gelegt wurde. So das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union für das CIREA, Zusammenfassung der Beratungen über Irak vom 10. September 2001. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zeichnet sich das Regime durch Willkür und Unberechenbarkeit aus. Andererseits ist auch der irakischen Zentralregierung nicht verborgen geblieben, dass die schlechte wirtschaftliche Lage viele Iraker veranlasst, bessere Lebensbedingungen in anderen arabischen Ländern und in den letzten Jahren zunehmend in Europa zu suchen, die illegale Ausreise also nicht politisch motiviert oder gegen das herrschende Regime gerichtet ist. Ebenso dürfte inzwischen nicht mehr unbekannt sein, dass die Asylantragstellung im westlichen Ausland nicht immer Ausdruck einer oppositionellen Haltung ist sondern der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Ausland dient. Auf Grund dieser Lage ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diesen Wirtschaftsflüchtlingen bei ihrer Rückkehr in den Irak in Nichtbeachtung der dekretierten Amnestie des revolutionären Kommandorates außer einer normalen Befragung durch die Sicherheitsbehörden Ungemach droht. vgl. zum Vorstehenden Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Sigmaringen vom 5. September 2000. Zurückhaltender: Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 5. September 2001. In der zitierten Auskunft führt das Deutsche Orient-Institut aus, noch von keinem Fall vernommen zu haben, in dem die illegale Ausreise bestraft wurde. Dafür spricht auch, dass auf Grund des Dekrets nach Informationen des UNHCR inzwischen rund 3.500 Flüchtlinge aus Iran in ihre Heimat Irak zurückgekehrt sind, ohne dass Repressionen gegen diese Rückkehrer bekannt geworden sind. Gleiches gilt für Iraker, die aus Jordanien in den Irak abgeschoben werden. Vgl. den zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Seite 12. Das gilt selbst für Iraker, die in Westeuropa um Asyl nachgesucht hatten. So schiebt ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Iraker über Jordanien ab. Vgl. die Zusammenfassung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union für das CIREA der Beratungen über Irak vom 10. September 2001. Anders liegt der Fall nach der Überzeugung des Gerichts nur, wenn darüber hinaus besonderer Anlass für die Sicherheitsbehörden besteht, die Rückkehrer zu vernehmen. Dann ist bei den nach der Auskunftslage üblichen brutalen Vernehmungsmethoden und willkürlichen Inhaftierungen ohne rechtsstaatliches Gerichtsverfahren zu besorgen, dass die Rückkehrer ernsthaft in ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht sein können, schlimmstenfalls um ihr Leben fürchten müssen. Das kann zutreffen, wenn junge irakische Männer ihrer Wehrpflicht nicht nachgekommen sind. Nach Auffassung des Deutschen Orient-Instituts kommt es in solchen Fällen in jedem Falle zu einem Politmalus. Vgl. die Auskunft des Instituts an das VG Sigmaringen vom 5. September 2000. Im vorliegenden Fall ist mit Blick darauf jedoch nicht davon auszugehen, dass sich der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Zentralirak intensiven Befragungen der Sicherheitsdienste oder anderweitigen Repressalien auszusetzen hätte. Besondere Umstände über die illegale Ausreise und die Asylantragstellung hinaus liegen nicht vor. Zudem beruhte die Ausreise und die Asylantragstellung nicht auf eigenem Entschluss des Beigeladenen sondern auf dem Willen der Mutter. Es erscheint unrealistisch, dass die irakischen Behörden minderjährigen Kindern eine ernst zu nehmende persönliche Willensäußerung unterstellen. Vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 30. April 1999 an das OVG Lüneburg. Das ist nach den dem Gericht vorliegenden sachverständigen Äußerungen erst dann der Fall, wenn die Kinder aus irakischer Sicht Erwachsenen gleichgestellt werden und ihnen vorgeworfen werden kann, an dem durch ihre Eltern gestellten Asylantrag festgehalten zu haben. Das ist frühestens im Alter von 15/16 Jahren der Fall. Vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 5. September 2000 an das VG Sigmaringen. Bei männlichen Jugendlichen kann sich die Situation verschärfen, wenn sie in einem Alter sind, in dem sie ihrer Wehrpflicht nachkommen müssen und sich weder freikaufen (Mit Dekret vom 2. März 1998 wird es im Ausland lebenden Irakern erlaubt, sich für 1.000 USD bzw. dem gleichen Wert anderer ausländischer Währungen vom Wehrdienst freizukaufen), vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2001, oder in den Irak zurückkehren, um sich zu stellen. Für den im Oktober 1990 geborenen Beigeladenen folgt daraus keine greifbare Gefährdung. Er hat vor im Alter von 10 Jahren seine Heimat verlassen. Dieser Umstand dürfte ihm mit Blick auf seine Minderjährigkeit nicht von den irakischen Behörden nachteilig angerechnet werden. Ob er sich in mehreren Jahren, wenn seine Wehrerfassung ansteht, freiwillig meldet bzw. von der Möglichkeit des Freikaufes Gebrauch macht oder sich dem Wehrdienst entzieht, ist derzeit offen. Vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 5. September 2000 an das VG Sigmaringen. Auf Grund der illegalen Ausreise und Asylantragstellung seiner Eltern hat der Beigeladene keine asylrechtlich relevanten Maßnahmen des irakischen Regimes zu befürchten. Zwar kommt es im Irak nach dem Bericht des VN-Sonderberichter- statters von August 2000 zu Festnahmen von Familienangehörigen von Oppositionellen und Flüchtlingen sowie zu anderen Repressionen (z.B. Entzug von Lebensmittelmarken, Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis). Vgl. UNHCR, Backround Paper on Refugees and Asylum Seekers from Iraq, Center for Documentation and Research, Geneva, Juni 2000, Seite 9, in dem von "guilt by association" im Irak die Rede ist; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. September 2001. Diese Maßnahmen sollen der Abschreckung wegen des dem Betroffenen aus Sicht der irakischen Sicherheitsbehörden zurechenbaren Fehlverhaltens von Familienmitgliedern ("Strafbarkeit durch familiäre Verbindung"), vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. September 2001, das von "Schuld durch Assoziation" spricht; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2001 - 9 A 4825/87.A -, dienen. Mit solchen Maßnahmen haben indessen vor allem männliche Familienangehörige, auch im weiteren Familienkreise, zu rechnen. Frauen und Minderjährige müssen jedoch nicht befürchten, Opfer von Repressionen aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft zu werden. Vgl. dazu die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Oktober 1997 an das VG Stade, Gz: 514- 516.80/30 119. Ebenso: Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 31. Oktober 1999 an das VG Trier. Im Ergebnis wie hier: VGH Mannheim, Beschluss vom 6. August 2001 - A 2 S 1631/99 - . Mit Blick darauf hat das Bundesamt dem Beigeladenen zu Unrecht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt. Er kann außerdem auf den Nordirak als Fluchtalternative verwiesen werden kann. Die Zentralregierung besitzt im kurdisch dominierten Teil des Irak keine Herrschaftsmacht. Politische Verfolgung durch das irakische Regime in C. findet dort unter normalen Umständen nicht statt. Vgl. dazu die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des OVG NW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - und vorhergehend VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 13 k 3818/94.A -; ferner: Auskunft des Deutschen Orient- Instituts an das VG Arnsberg vom 25. April 1997; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1997, vom 31. August 1998 und vom 15. Februar 2001. Spätestens ab Oktober 1991 stand der Nordirak (Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya) ausschließlich unter kurdischer Verwaltung, die sich dort unter dem Schutz der von den Vereinigten Staaten auf Grund der UN-Resolution Nr. 688 vom 1. April 1991 angeführten alliierten Streitkräfte und der Einrichtung einer Flugverbotszone etablieren konnte. Es ist nicht zu erwarten, dass die Alliierten und die Vereinten Nationen den Schutz der kurdischen Bevölkerung im Norden des Irak aufgeben werden und damit der irakischen Zentralregierung erneut die Gebietshoheit über diese Region einräumen könnten, Auch wenn das Mandat der Truppen der Alliierten jeweils nur zeitlich beschränkt erteilt wird. Für eine derart schwer wiegende Entscheidung der nationalen Regierungen der am Schutz beteiligten Staaten oder der Vereinten Nationen sind keine ernsthaften Anhaltspunkte ersichtlich. Der Einsatz von Raketen am 30. August 1996 als Reaktion auf den Einfall regulärer irakischer Streitkräfte in das Autonome Kurdengebiet im Nordirak verdeutlicht vielmehr, dass die Alliierten willens und in der Lage sind, auch weiterhin für den Bestand der Schutzzone einzutreten. Auch auf Grund jener Ereignisse im August/September 1996 ergibt sich keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der kurzfristige Einmarsch irakischer Verbände - vermutlich auf Drängen der KDP - Vgl. dazu: UNHCR, Auskunft an das VG München vom 12. Mai 1997, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die irakische Zentralregierung zumindest teilweise die Herrschaftsgewalt über den kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak zurückgewonnen hat. Zwar intervenierten irakische Truppen anlässlich der Auseinandersetzungen zwischen den beiden größten kurdischen Organisationen KDP und PUK am 31. August 1996 zu Gunsten der KDP-Kämpfer. Bei dieser Gelegenheit fahndeten die irakischen Truppen nach politischen Gegnern, verhafteten zahlreiche Personen und verschleppten sie nach N. . Vgl. Auskunft des UNHCR an das VG München vom 12. Mai 1997. Sie zogen sich jedoch auf Druck der Alliierten bereits am 1. September 1996 wieder aus den kurdisch verwalteten Gebieten zurück. Dieser militärische Eingriff rechtfertigt mit Blick auf dessen nur zweitägige Dauer nicht die Annahme, dass der Irak in der Lage ist, die Gebietshoheit über das von den Kurden kontrollierte Gebiet mit militärischer Gewalt wieder herzustellen. Vgl. in diesem Sinne auch: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Arnsberg vom 14. Juli 1997; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Braunschweig vom 8. Juli 1997. Jedenfalls kann aus dieser, ihrem Umfang nach bislang einmaligen militärischen Aktion nicht geschlossen werden, dass das irakische Regime im Nordirak eine effektive Herrschaftsgewalt ausübt. Denn eine staatliche oder staatsähnliche Gebietsgewalt setzt eine effektive und stabilisierte Herrschaftsmacht, d.h. eine auf Dauer angelegte Durchsetzungsfähigkeit der Staatsmacht in dem betreffenden Gebiet voraus. Eine kurzfristige, zudem im Rahmen einer bürgerkriegsähnlichen Situation ausgeübte Herrschaftsgewalt stellt keine Staatsgewalt im asylrechtlich relevanten Sinne dar. Vielmehr verdeutlicht dieser, zudem von außerhalb des betreffenden Gebietes erfolgte Eingriff, dass der Irak in dem von ihm beanspruchten Gebiet (Nordirak) gerade keine effektive Herrschaftsgewalt ausübt, sondern mit den Mitteln des Krieges beziehungsweise Bürgerkrieges von außen destabilisierend auf ein feindliches Territorium Zugriff Einfluss zu nehmen versucht. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 1997 -7 A 10719/97 OVG- , S.9 ff. des Urteilsumdrucks; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Braunschweig vom 8. Juli 1997. Gleiches gilt für vereinzelte Übergriffe von Agenten des irakischen Geheimdienstes auf Kurden im Nordirak. Sie können nicht als Ausdruck einer wiedergewonnenen Herrschaftsgewalt interpretiert werden. Die immer wieder aufflackernden innerkurdischen Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Kurdenparteien KDP und PUK und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen sind nicht asylerheblich, weil es sich nicht um Folgen der Ausübung von staatlicher oder quasi-staatlicher Herrschaftsgewalt handelt. Darüber hinaus ist nach der aktuellen Erkenntnislage nicht zu befürchten, dass der für die irakische Regierung politisch unauffällige Beigeladene ins Blickfeld des irakischen Regimes geraten ist und ihm deswegen Gefahr von irakischen Agenten droht, die in das kurdisch dominierte Gebiet vom Zentralirak aus eindringen können. Opfer von Übergriffen irakischer Agenten im Nordirak können zwar exponierte Vertreter der kurdischen Gruppen, höherrangige Offiziere oder Militärs sowie kurdische Mitarbeiter der westlichen Hilfsorganisationen oder der UNO sein. Vgl. dazu: Auskunft des Deutschen Orient- Institutes an das VG Aachen vom 30. Juni 1996 (303 al/Br) und an das VG Regensburg. Zu dem gefährdeten Personenkreis zählt der Beigeladene nicht. Es ist für den Beigeladenen zumutbar, auf den Nordirak als Fluchtalternative verwiesen zu werden. Sein Existenzminimum ist dort durch die Tätigkeit von Unterorganisationen der Vereinten Nationen gesichert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen, in denen dem Betroffenen keine politische Verfolgung droht, nur dann, wenn er dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass ihm neben hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung in den in Betracht kommenden Landesteilen dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenziellen Gefährdungen am Herkunftsort so nicht bestünden. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315, 344. Ausgeschlossen werden kann eine Fluchtalternative mit Blick darauf nicht schon dann, wenn unsicher ist, ob der Betroffene etwa eine angemessene Beschäftigung oder soziale Bindungen dort findet, die ihm einen gesicherten Lebensunterhalt vermitteln. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Asylsuchende bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG; ferner: BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - , BVerwGE Bd. 105, 204, 211. Kann der Asylbewerber dort einer ausweglosen Situation auf sonstige Weise entgehen, ist eine inländische Fluchtalternative gegeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34. Dazu reicht aus, dass die Sicherstellung der Existenz durch Hilfsorganisationen gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1983 - 9 CB 12.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45. Die Versorgung der Binnenvertriebenen im Nordirak durch Unterorganisationen der Vereinten Nationen stellt deren Existenz sicher. Ebenso: OVG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 L 2/01 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 11. Dezember 1998 - A 1 S 394/98 -; anders als hier noch, ausgehend von einer inzwischen überholten Erkenntnislage: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 9 A 4825/98.A - und Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 A 4671/98.A - sowie - ihm folgend - das erkennende Gericht, zuletzt Urteil vom 2. Januar 2002 - 13 K 3203/01.A -; in diesem Sinne auch: VGH München, Urteil vom 22. Mai 2000 - 15 B 98.31916 - und Beschluss vom 11. August 2000 - 20 B 00.31977 -, VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 S 1/98 - Sie haben Auffanglager für Flüchtlinge aus dem Zentralirak errichtet und versorgen die Insassen mit allen lebensnotwendigen Gütern. Durch das "United Nations Office for Projekt Services" (UNOPS) werden Zelte, Decken, Heizkörper und Brennstoffe zur Verfügung gestellt. Das "United Nations Centre for Human Settlements" (Habitat) kümmert sich um die Errichtung von Notunterkünften, die Versorgung mit Lebensmitteln erfolgt durch das "World Food Programm" (WPP) in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen. Nach dem letzten Bericht des General- Sekretärs vom 28. September 2001, zitiert nach der Auskunft des UNHCR vom 23. November 2001 an das OVG Magdeburg, beinhalten die Lebensmittelpakete eine tägliche Ration von 2.229 Kilokalorien und 50,34 g Protein pro Person. Ferner ist auch die medizinische Versorgung in den Lagern gewährleistet. Alle Binnenvertriebenen aus dem Zentralirak, die nicht in der Lage sind, ihr Existenzminimum durch gesellschaftliche oder verwandtschaftliche Kontakte zu sichern, werden in den Lagern aufgenommen. Das gilt auch für Araber und Rückkehrer aus Deutschland. Vgl. zum Vorstehenden Auskunft des UNHCR vom 23. November 2001 an das OVG Magdeburg, ferner das vom OVG Magdeburg in Auftrag gegebene Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 20. November 2001; vgl. außerdem das Urteil des OVG Magdeburg vom 6. Dezember 2001 - 1 L 2/01 - und das Sitzungsprotokoll vom 6. Dezember 2001 in der selben Sache mit den protokollierten sachverständigen Äußerungen des UNHCR (Frau Hogg) und des Deutschen Orient-Instituts (Herr Brocks). Die Möglichkeit der Versorgung durch die genannten Organisationen stellt für die Beigeladenen eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Ihr Existenzminimum ist in den Lagern der Hilfsorganisationen gesichert. Vor Witterungseinflüssen sind sie durch die Versorgung mit Zelten, Heizkörper nebst Brennstoff und Decken geschützt. Der Lebensunterhalt mit Lebensmitteln ist durch die monatlichen Rationen der WFP gewährleistet. Ihr Gehalt an Kalorien und Protein ist ausreichend, um die Betroffenen vor Hunger und Verelendung zu schützen. Der täglich benötigte Grundumsatz beträgt zwischen 1.400 und 1.800 Kilokalorien. Vgl. Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 257. Auflage und Roche Lexikon Medizin, 3. Auflage zum Begriff "Grundumsatz". Die Versorgung mit einer täglichen Ration von fast 2.300 Kilokalorien deckt diesen Bedarf ab. Das OVG Magdeburg, vgl. das bereits zitierte Urteil vom 6. Dezember 2001, weist zu Recht darauf hin, dass die in den Lagern betreuten Personen keiner geregelten Arbeit nachgehen und aus diesem Grunde mit dem erhöhten Grundumsatz ausreichend versorgt sind. Der UNHCR hält die Versorgung offensichtlich für ausreichend, indem er die täglichen Lebensmittelrationen als 90% bzw. 84% des normalen Bedarfs bezeichnet. Vgl. die Auskunft an das OVG Magdeburg vom 23. November 2001. Auch die erkennende Kammer ist mit dem OVG Magdeburg der Überzeugung, dass die im Nordirak tätigen Organisationen der Vereinten Nationen auf Grund ihres Selbstverständnisses die betroffenen Binnenflüchtlinge nicht verelenden, geschweige denn verhungern lassen. Dieser Einschätzung stehen die Stellungnahmen des UNHCR, vgl. die Auskunft an das OVG Magdeburg vom 23. November 2001, und des Deutschen Orient-Instituts, vgl. das zitierte Gutachten vom 20. November 2001, nicht entgegen. Der UNHCR geht davon aus, dass nur solche Flüchtlinge im Nordirak überleben können, die auf soziale oder familiäre Bindungen zurückgreifen können. Diese Einschätzung entspricht den Stellungnahmen des Deutschen Orient- Instituts. Auch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer hat sich an diesen Auskünften orientiert. Für ein Leben außerhalb der Flüchtlingslager trifft diese Bewertung sicher nach wie vor zu, denn eine Arbeitsaufnahme im Nordirak setzt im Allgemeinen gute Beziehungen voraus. Das Existenzminimum der Flüchtlinge ist indessen in den von den Unterorganisationen der VN betreuten Lagern gesichert. In den Lagern werden nicht nur aus dem Zentralirak vertriebene oder von dort geflüchtete Kurden sondern - in einigen Lagern - auch arabische Volkszugehörige und Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern versorgt. So ausdrücklich Frau Hogg vom UNHCR laut Sitzungsprotokoll des OVG Magdeburg vom 6. Dezember 2001 in der Sache 1 L 2/01. So ist in dem Lager in Arbil ausdrücklich ein Block für Araber reserviert. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Juni 2001 an das VG Aachen. Diese Versorgung entspricht naturgemäß nicht dem sozialen Mindeststandard in westeuropäischen Ländern. Das Asylrecht dient indessen nicht dazu, diesen Standard zu garantieren sondern schützt den politisch Verfolgten vor Hunger und Elend. Die Verweigerung von Asyl und Abschiebungsschutz macht den Betroffenen nicht schutzlos. Sowohl die Bundesrepublik als auch andere westeuropäische Staaten gestatten in vielen Fällen den Aufenthalt aus humanitären Gründen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vorliegen. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 aaO S. 346. Namentlich die Einrichtung der Flüchtlingslager im Nordirak und die Betreuung durch Unterorganisationen der VN ist Ausfluss der humanitären Hilfsprogramme der Staatengemeinschaft. Durch sie ist das Existenzminimum im asylrechtlichen Sinne gewährleistet. Im Nordirak schließlich drohen dem Beigeladenen keine staatlichen Zwangsmaßnahmen auf Grund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die dort vorherrschenden kurdischen Gruppierungen Maßnahmen gegenüber abgelehnten Asylbewerbern ergreifen. Vgl. nur: Bericht über die asyl- und abschiebungsre-levante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999. Schließlich sind die kurdischen Regionen des Nordirak auch ohne Berührung mit den von der Zentralregierung beherrschten Gebieten des Irak über die Türkei erreichbar. Vgl. zur Einreisemöglichkeit in den Nordirak über die Türkei: Bericht über die asyl- und abschiebungsre-levante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999, Ziff. IV. 4. und vom 15. Februar 2001. Der Umstand, dass derzeit Abschiebungen in den Irak - einschließlich der kurdisch kontrollierten Gebiete des Nordirak - tatsächlich unmöglich sind, rechtfertigt nicht die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die faktische Unmöglichkeit von Abschiebungen stellt allenfalls ein zeitlich begrenztes Hindernis für die freiwillige Ausreise oder für die Vollstreckung der angedrohten Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38. 96 -, a.a.O.. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 159 und 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.