Urteil
13 K 3584/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2002:0222.13K3584.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist verheiratet, Vater von drei Kindern, für die er noch Kindergeld bezieht, und steht als Oberinspektor im Dienst der Beklagten. Mit Antrag vom 24. Februar 2000 begehrte er die Bewilligung von Beihilfen unter anderem zu der Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. med. F. vom 21. Februar 2000 über 1.674,04 DM. Die Rechnung, auf deren näheren Inhalt Bezug genommen wird, verhält sich über die Entfernung von vier Weisheitszähnen bei dem Sohn K. des Klägers und stützt sich überwiegend auf Gebührennummer aus dem Gebührenverzeichnis (im Folgenden: GV) zur Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ). Mit Bescheid vom 23. März 2000 bewilligte die Beklagte im Hinblick auf die zuvor genannte Rechnung eine Beihilfe in Höhe von 870,60 DM. Dabei erkannte sie von dem Rechnungsbetrag 1.088,25 DM als beihilfefähig an und setzte die Beihilfe entsprechend dem für den Sohn K. des Klägers geltenden 80-prozentigen Bemessungssatz fest. Zur Begründung für die vorgenommenen Kürzungen führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Nach § 6 Abs. 1 GOÄ seien Mund-Kiefer- Gesichtschirurgen, die Leistungen nach dem GV zur Gebührenordnung für Zahnärzte (im Folgenden: GOZ) erbrächten, verpflichtet, ihre Vergütung nach den Vorschriften der GOZ abzurechnen. Von daher könnten nur die entsprechenden Gebührennummern aus dem GV zur GOZ beihilferechtlich anerkannt werden. Dementsprechend sei die Nr. 494 GV/GOÄ in die Nr. 010 GV/GOZ umzuwandeln, die Nr. 491 GV/GOÄ in die Nr. 009 GV/GOZ, die Nr. 1628 GV/GOÄ in die Nr. 309 GV/GOZ, die Nr. 2650 GV/GOÄ in die Nr. 304 GV/GOZ und die Nr. 2007 GV/GOÄ in die Nr. 329 GV/GOZ. Die Nr. 443 GV/GOÄ (OP-Zuschlag) sei nicht gesondert beihilfefähig, da sie mit der Leistung nach Nr. 304 GV/GOZ abgegolten sei. Anästhetika und Nahtmaterialien seien ebenfalls nicht beihilfefähig. Gleiches gelte für die nach Nr. 530 GV/GOÄ abgerechnete Kältepackung, die zur primären Wundversorgung gehöre. Nr. 14 GV/GOÄ sei in der gültigen Gebührenordnung nicht enthalten. Am 17. April 2000 legte der Kläger Widerspruch ein, den er unter Bezugnahme auf Schreiben des behandelnden Arztes sowie der Bundesärztekammer im Wesentlichen damit begründete, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen ihre Leistungen in erster Linie nach der GOÄ abzurechnen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2000, zugestellt am 07. August 2000, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte sie die Begründung aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Leistungen von Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die im GV zur GOZ aufgeführt seien, müssten nach § 6 Abs. 1 GOÄ nach der GOZ abgerechnet werden. Ein Wahlrecht, Leistungen nach der GOÄ oder der GOZ abzurechnen, bestehe nicht. Falls eine Leistung sowohl im GV zur GOZ als auch im GV zur GOÄ erfasst sei, müsse die Leistung nach der GOZ berechnet werden, weil davon auszugehen sei, dass im GV zur GOZ die vergütungsauslösenden zahnärztlichen Leistungen vollständig beschrieben seien. Dementsprechend seien aus der betreffenden Rechnung einige Nummern gestrichen und andere in Nummern des GV zur GOZ umgewandelt worden. Allerdings sei die Umwandlung der Nr. 2007 GV/GOÄ in die Nr. 329 GV/GOZ nicht zutreffend. Vielmehr sei die Nr. 330 GV/GOZ anzuwenden. Gleichwohl verbleibe es bei dem anerkannten Betrag von 10,49 DM. Am 06. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2000 zu verpflichten, ihm im Hinblick auf die Rechnung vom 21. Februar 2000 eine weitere Beihilfe in Höhe von 468,63 DM (239,61 Euro) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung ihres Antrags Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass die als beihilfefähig anerkannten Nummern 494 und 491 GV/GOÄ bzw. 009 und 010 GV/GOZ nicht beihilfefähig seien, weil zugleich eine Intubationsnarkose verabreicht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 23. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe im Hinblick auf die Rechnung vom 21. Februar 2000. Nach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LBG), § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) sind hinsichtlich der hier streitigen Behandlung die notwendigen Kosten in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich auch im Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, jedenfalls grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO um "notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfange" handelt. Daraus folgt, dass der Begriff der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang gerichtlich voll überprüfbar ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - in: NVwZ 1997, 75- 76. Bei den in Rechnung gestellten Gebührennummern, die die Beklagte gestrichen bzw. umgewandelt hat, handelt es sich nicht um angemessene Aufwendungen, weil insoweit keine zutreffende Auslegung der Gebührenordnung(en) durch den behandelnden Arzt vorliegt. Zunächst ist es zutreffend, dass die Beklagte auf die Gebührennummer des GV zur GOZ abgestellt hat, weil diese grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 GOÄ maßgeblich sind. Denn es sind zahnärztliche Leistungen (Entfernung von Weisheitszähnen) erbracht worden, die im GV zur GOZ aufgeführt sind, was die (teilweise) von dem behandelnden Arzt selbst sowie von der Beklagten herangezogenen Nummern aus dem GV zur GOZ zeigen (siehe im Einzelnen unten). Ein Wahlrecht des Arztes, seine Leistungen nur oder auch nach der GOÄ abzurechnen, besteht nicht. Bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 1 GOÄ ("... sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen") spricht gegen ein Wahlrecht. Aus der Begründung des Verordnungsgebers ergibt sich ferner, dass ein Wahlrecht gerade nicht gewollt war. Dort heißt es nämlich, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen im Falle des Erbringens von Leistungen aus dem GV zur GOZ diese "nur nach der GOZ berechnen dürfen". Vgl. BR-Drucksache 118/88 vom 10. März 1988, zitiert nach: Hoffmann, Gebührenordnung nur Ärzte, Kommentierung zu § 6 GOÄ, S. 2. Das Schreiben der Bundesärztekammer vom 03. Dezember 1999, auf das sich der Kläger beruft, rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil die dort geäußerte Auffassung, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen grundsätzlich nach der GOÄ abzurechnen haben, zutreffend ist, jedoch den hier gegebenen und durch § 6 Abs. 1 GOÄ ausdrücklich geregelten Fall, dass zahnärztliche Leistungen erbracht worden sind, nicht erfasst. Zu den einzelnen Gebührennummern: Nr. 491 und 494 GV/GOÄ Insoweit hat die Beklagte zutreffend eine Umwandlung in die Nr. 009 und 010 GV/GOZ vorgenommen. Ein in tatsächlicher Hinsicht bei der Verabreichung einer Infiltrations- oder Leitungsanästhesie bestehender genereller Unterschied zwischen den Leistungen nach den Gebührennummern des GV zur GOÄ einerseits und nach den Gebührennummern des GV zur GOZ andererseits lässt sich nicht feststellen. Dementsprechend können diese Leistungen nicht grundsätzlich dem ärztlichen oder zahnärztlichen Bereich zugewiesen werden. Da die Anästhesien hier jedoch jeweils intraoral erbracht wurden und diese Behandlungsart nur im GV zur GOZ geregelt ist, nicht jedoch im Abschnitt D des GV zur GOÄ, sind die genannten Nummern des GV zur GOZ als spezieller anzusehen. Ein auf § 6 Abs. 1 GOZ gestütztes Wahlrecht, die höher bewerteten Nummern des GV zur GOÄ abzurechnen, besteht nicht. Unter Berücksichtigung dessen, dass das GV zur GOZ die Vergütungsansprüche auslösenden zahnärztlichen Leistungen grundsätzlich vollständig beschreibt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91 - in: NJW 1992, 2360, ergibt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber bezüglich intraoral vorgenommener Anästhesien, die im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung erfolgen, eine spezielle und damit abschließende Regelung durch die Gebührennummern des GV zur GOZ getroffen hat. Vgl. zu dem gesamten Vorstehenden Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. April 1999 - 6 A 5819/96 -. Im Übrigen sind die Gebührennummern 009 und 010 GV/GOZ nebeneinander anwendbar bzw. abrechenbar. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -. Darauf, ob die lokalen Anästhesien angesichts der zusätzlich durchgeführten Intubationsnarkose überhaupt (medizinisch) notwendig waren, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich daraus jedenfalls kein weiter gehender Beihilfeanspruch des Klägers ergibt. Injektions- und Verbandmaterial Die Materialkosten sind als Praxiskosten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ mit den Gebühren abgegolten, weil sie dem Begriff der Kosten für den Sprechstundenbedarf unterfallen. Dieser vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Rechtsprechung, vgl. hierzu mit ins Einzelne gehender Begründung OVG NRW, Urteil vom 15. April 1999 - 12 A 4527/97 - in: DÖD 2000, 61 f., schließt sich die Kammer an. Nr. 2650 GV/GOÄ Die von der Beklagten vorgenommene Umwandlung in die Nr. 304 GV/GOZ ist im Ergebnis zutreffend. Nach der am Ende der Rechnung vom 21. Februar 2000 ausgewiesenen Diagnose waren die Zähne retiniert und verlagert. Darauf, ob eine extreme (Nr. 2650 GV/GOÄ) oder eine tiefe (Nr. 304 GV/GOZ) Verlagerung gegeben war, kommt es nicht an, weil jedenfalls das gleichberechtigte Leistungsmerkmal retiniert" erfüllt war. Von daher kann die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ grundsätzlich mögliche Abrechnung der Nr. 2650 GV/GOÄ entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass keine extreme Verlagerung vorgelegen hat. Allerdings scheitert die Abrechnung der zuletzt genannten Gebührennummer daran, dass das weitere Leistungsmerkmal "bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen" nach der Diagnose des Arztes nicht erfüllt war. Nr. 1628 GV/GOÄ Die von der Beklagten vorgenommene Umwandlung in die Nr. 309 GV/GOZ ist ebenfalls zutreffend. Eine retroaurikuläre, d.h. hinter der Ohrmuschel gelegene Öffnung oder eine Kieferhöhlenfistel, die grundsätzlich über § 6 Abs. 1 GOZ eine Abrechnung nach Nr. 1628 GV/GOÄ hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor. Nr. 530 GV/GOÄ Insoweit hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend eine Beihilfefähigkeit verneint. Dies ergibt sich jedoch entgegen ihrer Auffassung nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ. Auch wenn es üblich sein dürfte, dass nach intraoralen kieferchirurgischen Eingriffen Kältepackungen gereicht werden, ist nicht ersichtlich, dass die abgerechnete Kaltpackung zwingender oder notwendiger Bestandteil einer bestimmten anderen im GV zur GOZ geregelten Leistung ist. Auch ein Ausschluss der Berechenbarkeit nach Abschnitt D, Allgemeine Bemerkungen Nr. 1 des GV zur GOZ ist nicht gegeben, weil die Kaltpackung überwiegend vorbeugende Funktion (bessere Wundheilung, Verhinderung von Schwellungen) hat und damit nicht Bestandteil der primären Wundversorgung ist. Eine Abrechnung ist jedoch deswegen ausgeschlossen, weil angesichts der Tatsache, dass sich nach intraoralen kieferchirurgischen Eingriffen der Patient in der Regel selbst die Kaltpackung gegen die Wange drückt, bei natürlicher Betrachtungsweise keine physikalisch-medizinische Leistung nach Abschnitt E, Nr. 530 GV/GOÄ vorliegt. Hierfür spricht, dass die Nr. 530 des GV/GOÄ davon ausgeht, dass die Kaltpackung in Sitzungen angewandt wird, was auf die hier streitige Leistung, die sich als Wundversorgung im weiteren Sinne im Anschluss an einen kieferchirurgischen Eingriff darstellt, nicht zutrifft. Die Berechnung ist ferner deswegen ausgeschlossen, weil ein Übergang in die GOÄ nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 GOZ möglich ist, die Kaltpackung - wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Leistung gemäß Nr. 530 GV/GOÄ annimmt - jedoch im Abschnitt E.IV. des GV zur GOÄ geregelt ist, auf den § 6 Abs. 1 GOZ gerade nicht verweist. Problematisch ist allenfalls, ob der Verweis in § 6 Abs. 1 GOÄ auf die GOZ überhaupt gilt, weil das Anlegen einer Kaltpackung im GV zur GOZ überhaupt nicht angesprochen wird, d.h. eine abrechenbare, Nr. 530 GV/GOÄ entsprechende Gebührennummer dort nicht existiert. Gleichwohl gilt die Verweisung in § 6 Abs. 1 GOÄ auch in diesem Fall, weil nach Sinn und Zweck der Regelung zahnärztliche Leistungen, die von Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen erbracht werden, abschließend nach der GOZ abgerechnet werden sollen, unter anderem mit der Konsequenz, dass in Ausnahmefällen eine gesonderte Abrechnungsmöglichkeit nicht besteht. Würde man hier die Anwendbarkeit der GOZ über § 6 Abs. 1 GOÄ verneinen, würden Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen bei der Erbringung zahnärztlicher Leistungen besser gestellt als Zahnärzte, weil diese beim Anlegen einer Kaltpackung mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GOZ keine Möglichkeit zum Übergriff in die GOÄ hätten. Nr. 14 GV/GOÄ Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Gebührennummer im aktuellen GV zur GOÄ nicht mehr existiert. Allerdings ist die früher in Nr. 14 GV/GOÄ beschriebene Leistung nunmehr in Nr. 70 GV/GOÄ geregelt. Gleichwohl ist auch diese Gebührennummer nicht beihilfefähig, weil die Kosten für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BVO ("Begutachtung") fallen, weil diese nicht für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen erforderlich ist. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Stand: 50. Lieferung August 2001, § 4 BVO Anm. 2, S. 62/10 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1984 - 12 A 2366/82 -. Nr. 443 GV/GOÄ Der Zuschlag für ambulantes Operieren ist nicht berechenbar, weil dieser im GV zur GOZ nicht vorgesehen ist. Eine Berechnung über § 6 Abs. 1 GOZ scheidet aus, weil diese Vorschrift zwar auf den Abschnitt C des GV zur GOÄ verweist, in dem sich auch die Nr. 443 befindet. Aus Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt C.VIII. des GV zur GOÄ ergibt sich jedoch, dass die nachfolgend geregelten Zuschläge wie Nr. 443 nur im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen (Nummern) nach dem GV zur GOÄ berechnet werden können. Eine Berechnung im Zusammenhang mit einer Gebührennummer aus dem GV zur GOV kommt damit nicht in Betracht. Im Übrigen gelten die zur Nr. 530 GV/GOÄ am Ende gemachten Ausführungen hier in gleicher Weise. Nr. 2007 GV/GOÄ Korrekterweise hätte entsprechend der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Beklagten die Nr. 330 GV/GOZ abgerechnet werden müssen bzw. können, die sogar höher bewertet ist als die in Ansatz gebrachte Nr. 2007 GV/GOÄ. Da die Beklagte jedoch ohnehin die in Rechnung gestellten Beträge (4 x 10,49 DM) als beihilfefähig anerkannt hat, kommt die Gewährung einer höheren Beihilfe nicht in Betracht. Denn mehr Aufwendungen hat der Kläger insoweit nicht gehabt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.