Urteil
10 K 3400/00.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0410.10K3400.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der im Jahre 1978 geborene Kläger ist (rest-) jugoslawischer Staatsangehöriger und nach seinen eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger moslemischen Glaubens. Er reiste am 13. Oktober 1998 von seinem Heimatort S. in der - ehemals autonomen - Provinz Kosovo (Republik Serbien) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Oktober 1998 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Durch Bescheid vom 24. März 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger ferner unter Abschiebungsandrohung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. 4 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht N. durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 11. Mai 1999 - A 3 K 472/99 - die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich einer Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien festzustellen. Daraufhin hat das Bundesamt mit Bescheid vom 01. Juli 1999 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. 5 Mit Schreiben vom 03. April 2000, das am 05. April 2000 zugestellt wurde, teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass im Hinblick auf die grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Kosovo ein Verfahren gemäß § 73 AsylVfG mit dem Ziel eingeleitet worden sei, die mit Bescheid vom 01. Juli 1999 getroffene (positive) Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen. Es gab dem Kläger zugleich Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zu äußern, und wies in diesem Zusammenhang daraufhin, dass nach bisheriger Aktenlage im Widerrufsverfahren entschieden werde, wenn der Kläger sich nicht innerhalb der angegebenen Frist äußere. 6 Durch Bescheid vom 20. Juni 2000, der am 22. Juni 2000 zur Post gegeben wurde, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 01. Juli 1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Es stellte zugleich das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest. 7 Dagegen richtet sich die am 07. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht N. eingegangene Klage, die durch Beschluss vom 21. August 2000 - 3 A 357/00 MD - an das erkennende Gericht verwiesen worden ist. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, 8 1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Juni 2000 aufzuheben, soweit dieser den Widerruf der Feststellung in dem Bescheid vom 01. Juli 1999 beinhaltet, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 2. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Juni 2000 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht kann trotz Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden sind, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 16 Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungs- (Antrag zu 1.) beziehungsweise als Verpflichtungsklage (Antrag zu 2.) zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Widerruf der mit Bescheid vom 01. Juli 1999 getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG rechtlich nicht zu beanstanden ist und dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht zusteht (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). 17 Rechtliche Grundlage für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ist unter anderem die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine politische Verfolgung nicht mehr droht. 18 Hinsichtlich der Anforderungen an die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1992 - 9 C 59.91 - in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1992, 843 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 892 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 582 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - in: DVBl 1994, 531 = NVwZ 1994, 497. 20 Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten kann zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) nicht festgestellt werden, dass dem Kläger noch eine politische Verfolgung im Kosovo droht. 21 Denn die Anwesenheit von so genannten KFOR-Truppen aufgrund eines Sicherheitsratsbeschlusses der UN macht eine weitere Verfolgung von Kosovo- Albanern im Kosovo durch den serbischen Staat unmöglich, sodass eine Gefährdung des Klägers, als Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe verfolgt zu werden, ausgeschlossen werden kann und eine vor Verfolgung sichere Rückkehrmöglichkeit besteht. Das gilt auch für die Zukunft, weil die KFOR-Truppen gerade zu einer Sicherung der dauerhaften Rückkehr vertriebener Kosovo-Albaner eingesetzt sind und für einen Abzug keinerlei Anhaltspunkt besteht. Aufgrund dieser entscheidenden Veränderung der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt. Zwar ist bisher nicht eindeutig erkennbar, dass die Regierung in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf das Kosovo endgültig aufgegeben hätte. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine militärische Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo, sofern eine solche Absicht nach dem Wechsel im Präsidentenamt von Milosevic zu Kostunica und nach dem Sieg der (bisherigen) Opposition unter Führung von Djindjic bei den serbischen Parlamentswahlen sowie nach der inzwischen erfolgten Inhaftierung von Milosevic und seiner Überstellung an das UN- Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überhaupt noch bestehen sollte. Die militärische Präsenz der KFOR-Truppen schließt somit eine Rückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 11. Januar 2000 - 13 A 5148/99.A -, 04. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, 02. April 2001 - 13 A 656/01.A - und 03. September 2001 - 13 A 2937/01.A - sowie Urteile vom 10. Dezember 1999 - 14 A 93/98.A -, 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -und vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -. 23 Da die inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen der Lage im Kosovo allgemeinkundig im Sinne von § 291 der Zivilprozessordnung sind, 24 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - in: BVerwGE 91, 104 25 bedürfen sie auch keiner weiteren Aufklärung im vorliegenden Verfahren. 26 Dies rechtfertigt die Feststellung, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo selbst bei Anlegung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Damit steht fest, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen. 27 Der Widerruf der fraglichen Feststellung ist nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen, demzufolge von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Denn der vorliegende Sachverhalt bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Gründe. 28 Die Widerrufsverfügung des Bundesamtes ist auch unter Beachtung von § 73 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AsylVfG ergangen, weil dem Kläger die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats gegeben worden ist, von der dieser allerdings nicht Gebrauch gemacht hat. Infolgedessen konnte das Bundesamt - worauf der Kläger zuvor gleichfalls hingewiesen worden ist - nach Aktenlage entscheiden. 29 Auch die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG nicht vorliege, ist frei von Rechtsfehlern. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - in: DVBl 1999, 549 und 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - in: InfAuslR 1996, 289. 31 Dabei ist zu beachten, dass Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt werden (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - in: InfAuslR 1997, 193. 33 Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. 34 Eine derartige mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die über die der gesamten Bevölkerungsgruppe der Kosovo-Albaner drohende Gefahr hinausgeht, ist vom Kläger jedoch nicht aufgezeigt worden. Unabhängig davon begründet die Sicherheitslage im Kosovo ebenso wenig wie die dortige Versorgungslage Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Kosovo-Albaner. Denn unter Verwertung der einschlägigen aktuellen Erkenntnisse 35 Vgl. dazu den ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999 sowie die ad hoc-Berichte des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 18. Mai 2000, 21. November 2000 und vom 04. September 2001. 36 ist die Feststellung gerechtfertigt, dass angesichts der unternommenen und fortgeführten Anstrengungen der KFOR-Truppen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern, der Verstärkung der Polizeipräsenz, des fortschreitenden Aufbaus einer zivilen Übergangsverwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates, des Grenzkontrolldienstes und der Justiz und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der langfristigen Bereitstellung umfangreicher Finanzmittel durch die Weltbank und die EU sowie der zahlreichen Aufbau- und Hilfsprogramme verschiedener Hilfsorganisationen und der UN zur Verbesserung der Wohnraum- und Versorgungslage das wirtschaftliche Existenzminimum für albanische Volkszugehörige im Kosovo Gewähr leistet ist. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2000 - 5 A 5355/99.A - mit weiteren Nachweisen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 39