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Beschluss

12 L 804/02.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0604.12L804.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus Düren wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e: 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachstehenden Gründen zu II. dieses Beschlusses ergibt. 3 II. Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 der Antragsgegnerin zu 1) im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG betreffend den Bescheid vom 22. April 2002 bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zurückzunehmen, 5 ist zulässig, aber unbegründet. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 123 VwGO erfolgt inzidenter die Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes über die Nichteinleitung eines weiteren Asylverfahrens. Das Gericht darf einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur gewähren, wenn es keine ernstlichen Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen. 6 Vgl. hierzu auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 - in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR)1999, S. 256 ff. 7 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, denn es liegt keine zugunsten der Antragsteller veränderte Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf die begehrte Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) vor. Insbesondere rechtfertigt die allgemeine Lage der Albaner im Kosovo eine solche Feststellung nicht. Die Kammer verweist insoweit zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes. 8 Ergänzend wird im Hinblick auf das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest des Dr. (YU) N. vom 1. März 2002 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aufgrund einer Erkrankung bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hat. Ein zwingendes Abschiebungshindernis wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 9 vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000,16, 10 durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten nur dann begründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Einreise in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass die attestierte "schwere reaktive Depression" bei einer Nichtbehandlung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands führen kann. Insoweit verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Darlegungen im Bescheid des Bundesamtes vom 22. April 2002 betreffend die Bewertung des vorgelegten ärztlichen Attestes. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Wesentlicher Bestandteil der ärztlichen Begutachtung ist die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Es kommt entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Hieraus folgt, dass ein ärztliches Gutachten dann nicht verwertbar ist, wenn der Begutachtung ein vom Asylbewerber dargestellter und nicht vom Arzt auf seine Wahrheit überprüfter Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Dies ist hier der Fall. So wird in dem nervenärztlichen Attest zunächst dargelegt, der Antragsteller habe 1993 den Kosovo unter schlimmen Umständen verlassen müssen und der Antragsteller habe, bevor er weggelaufen sei, ständig unter größter Angst versteckt bleiben müssen, damit ihn die Polizeiarmee nicht verhaftet. Demgegenüber hat der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 18. Februar 1994 von schlimmen Umständen beim Verlassen des Kosovo nicht gesprochen, vielmehr ist der Antragsteller ausweislich des in seinem Pass befindlichen Stempels im Jahre 1993 unter Erhalt je eines Aus- und Einreisevermerks über die jugoslawisch-ungarische Grenze ausgereist. Zudem hat der Antragsteller bei seiner Anhörung angegeben, er habe einen Einberufungsbescheid zu einer Wehrübung erhalten, während das ärztliche zugrundelegt, dass der Antragsteller in den Krieg nach Kroatien habe geschickt werden sollen. Weiter geht das ärztliche Attest davon aus, dass der Antragsteller ständig unter größter Angst habe versteckt bleiben müssen, damit ihn die Armeepolizei nicht verhafte, während der Antragsteller lediglich davon gesprochen hat, dass er sich bei Verwandten und Bekannten bis zu seiner Ausreise versteckt habe und weder der Antragsteller noch die später ausgereiste Antragstellerin haben von einer Suche durch die Militärpolizei berichtet. Bereits dieser Gegenüberstellung früherer Angaben des Antragstellers mit den Ausführungen im ärztlichen Attest zeigen deutlich, dass der ärztlichen Beurteilung ein nicht auf seine Glaubhaftigkeit überprüfter Sachverhalt zugrundegelegt worden ist. Diese Bewertung gilt auch im Hinblick auf die weitere Feststellung in der ärztlichen Beurteilung, dass der Antragsteller vier Monate vor seiner Ausreise im Kosovo erpresst und mit dem Tode bedroht worden sei und er sich in Anbetracht dieser Bedrohung wieder ständig bei Freunden versteckt habe und diese Angstzustände bis heute geblieben seien. Auch dieser Vortrag ist vom Arzt nicht auf seine Glaubhaftigkeit überprüft worden, obgleich hierzu Anlass bestanden hätte. Dieser Anlass zur Nachfrage bestand bereits deshalb, weil der Antragsteller bei Stellung seines Asylfolgeantrags von einer solchen Erpressung und Bedrohung gegenüber seiner Person in keiner Weise gesprochen hat. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, weil sich die behauptete persönliche Bedrohung und das Versteckenmüssen des Antragstellers im Vergleich zu der vorgebrachten heillosen und hoffnungslosen Situation und zu dem geltend gemachten Schock über das Verlassenmüssen Deutschlands und die Vernichtung der Familie als das eindeutig einschneidendere Geschehen darstellt, zumal seit dem geltend gemachten Schock bereits mehr als ein Jahr vergangen war. Der Antragsteller ist nämlich nach seinen Angaben im Juli 2000 ausgereist und hat nach seinen Ausführungen in seinem Asylfolgeantrag schon hier miterleben müssen, dass ein großer Teil seiner Familie vernichtet worden sei. Dennoch unterstellt das ärztliche Attest kritiklos aus der unglaubhaften Bedrohung angeblich resultierende Angstzustände. 11 Ebenso unbrauchbar ist das ärztliche Attest im Hinblick auf die weitere Feststellung, die aus der Bedrohung im Kosovo resultierenden Angstzustände hätten die alten Angstzustände - bevor der Antragsteller in den Kosovo ging - wieder aktiviert. Diese Bewertung ist deshalb gerechtfertigt, weil die Angaben im Hinblick auf die Bedrohung im Kosovo unglaubhaft sind und bereits deshalb nicht geeignet sind, Angstzustände hervorzurufen. Darüber hinaus ist auch die Feststellung des Gutachtens im Hinblick auf angebliche Angstzustände vor der Rückkehr in den Kosovo nicht nachvollziehbar. Diese Behauptung von Angstzuständen vor der Ausreise ist durch keinerlei tatsächliche Feststellung gerechtfertigt, stellt eine aus einem Satz bestehende Behauptung dar und steht im Gegensatz zu den Angaben der Antragsteller ausweislich der Verhandlungsniederschrift des Landrates des Hochsauerlandkreises vom 22. Mai 2000, wonach die Antragsteller erklärt haben, sie litten an keiner Erkrankung und ihrer freiwilligen Ausreise und einer zwangsweisen Rückführung stünden keine Hindernisse entgegen und sie seien zur freiwilligen Ausreise bereit. Von Angstzuständen vor ihrer Ausreise wegen der Ermordung einer großen Zahl von Familienmitgliedern haben die Antragsteller nicht gesprochen, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn eine solche Situation vorgelegen hätte. Denn die Antragsteller haben um eine längere Frist zur Ausreise gebeten, weil ein Landsmann auf ihre Hilfe angewiesen sei. Hätten die Antragsteller eigene der Ausreise entgegenstehende Gründe gehabt, so hätten sie diese sicherlich vorgebracht. Insgesamt ist deshalb aus dem Vorstehenden die Bewertung gerechtfertigt, dass das ärztliche Attest auf einer Mehrzahl von unzutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und deshalb als Beweis für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen ungeeignet ist. 12 Soweit die Antragsteller begehren, dem Antragsgegner zu 2) im Wege einer einstweiligen Anordnung die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, kann es dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein Anordnungsgrund besteht, denn es fehlt aus den vorgenannten Gründen jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 15