Urteil
10 K 2035/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0612.10K2035.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger verlangt als örtlicher Sozialhilfeträger von der Beklagten als Trägerin der Grundschule T1. in M. , die der geistig behinderte Schüler G1. I. seit Beginn des Schuljahres 1999/00 im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nichtbehinderte Kinder besucht, die Erstattung von Kosten, die er für den Einsatz eines so genannten Integrationshelfers (Zivildienstleistender) während des Schulbesuchs in der Zeit vom 22. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 44 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vorläufig übernommen hat. 3 Mit Bescheid vom 14. Juli 1997 stellte das Schulamt des Klägers bei dem Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt geistige Behinderung fest und bestimmte als geeigneten schulischen Förderort mit Wirkung vom 1. August 1997 eine Schule für Geistigbehinderte. Bei dem Schüler war zuvor eine 4 psychische Retardierung bei autistischer Symptomatik festgestellt worden. In Ergänzung des sonderpädagogischen Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 16. Juni 1997 wurde in dem sonderpädagogischen Zusatzgutachten vom 23. Juni 1997 zur Möglichkeit eines gemeinsamen Unterrichts mit nichtbehinderten Kindern an einer allgemeinen Schule u. a. ausgeführt; die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht sei voraussichtlich nur zu realisieren, wenn der Schüler in möglicherweise auftretenden "Krisensituationen" jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung auch außerunterrichtlich betreut werden könne. Des Weiteren solle stets eine besondere Hilfe für seine gesamte individual-hygienische Versorgung (z.B. Toilettenbesuche usw.) zur Verfügung stehen. Beide besonderen Bereiche könnten durch einen Zivildienstleistenden abgedeckt werden. Ein Schwerpunkt des formulierten Förderbedarfs liege auf dem Gebiet der Senso- und Psychomotorik. Neben der Vielzahl normalerweise in Grundschulen verwendeten Mittel sollten für den Schüler zusätzliche "psychomotorische" Übungsgeräte angeschafft werden. Der Schüler werden anfangs häufiger die Klassengemeinschaft in Begleitung eines Betreuers verlassen wollen. Er brauche von Zeit zu Zeit die Möglichkeit sich zurückzuziehen, was für autistische Kinder normal sei. Nicht immer werde dafür ein Extra-Raum erforderlich sein. Es sei jedoch hilfreich, wenn für solche nicht vorhersehbaren Fälle ein kleiner Raum zur Verfügung stünde. Der Schüler solle selbst kürzeste Schulwege nur in Begleitung Erwachsener gehen. 5 Gegen die Entscheidung des Schulamtes des Klägers legte der Schüler unter dem 29. Juli 1997 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er beim erkennenden Gericht, das Schulamt des Klägers im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juli 1997 zu verpflichten, ihn in eine Integrationsklasse der 1. Jahrgangsstufe der Grundschule für das Schuljahr 1997/98 einzuweisen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 1997 lehnte das erkennende Gericht diesen Antrag ab (10 L 1751/97). Der Antrag des Schülers auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Bescheid lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12. November 1997 ab (19 B 2724/97). Dem gegen die Zuweisungsentscheidung des Schulamtes des Klägers eingelegten Widerspruch half die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1998 hinsichtlich der Entscheidung über den schulischen Förderort ab und stellte fest, dass der Schüler ab dem 10. August 1998 die Grundschule T1. in M. besuchen könne, nachdem der Beklagte als Schulträger inzwischen seine Zustimmung gemäß § 7 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes NRW und § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) erteilt habe. In der Zustimmungserklärung der Beklagten vom 20. Mai 1998 wurde ausgeführt, dass finanzielle Mittel, die nicht städtische Haushaltsmittel seien, zur Verfügung stünden, um eine Betreuungsperson für den Schüler G1. I. während eines Schuljahres finanzieren zu können. Ob diese zugesagten Mittel auch während der folgenden Schuljahrgänge 2 bis 4 zur Verfügung stünden, sei derzeit nicht zu beurteilen. Unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung während der gesamten Grundschulzeit gesichert sei und dass eine Betreuung für den Schüler gefunden werde, werde der Aufnahme in die Grundschule der Stadt M. zugestimmt. 6 Daraufhin besuchte der Schüler ab dem 10. August 1998 die Grundschule T1. . 7 Nachdem die Beklagte den Eltern des Schülers mit Schreiben vom 4. Juli 1999 mitgeteilt hatte, dass für das Schuljahr 1999/00 keine Betreuungsperson für den Schüler habe gefunden werden können, stellten die Eltern des Schülers beim Kläger Anträge auf Kostenübernahme für eine Integrationshelfer für das Schuljahr 1999/00. Diese lehnte der Kläger zunächst mit Bescheid vom 12. Januar 2000 ab. Mit Bescheid vom 3. Juli 2000 hob der Kläger seinen Bescheid auf und übernahm die Kosten für einen Integrationshelfer für das Schuljahr 1999/00, nachdem das Verwaltungsgericht B. mit Beschluss vom 28. Oktober 1999 (5 L 975/99) den Kläger im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, den Eltern des Schülers für den Zeitraum vom 29. Oktober 1999 bis zum 3. November 1999 Eingliederungshilfe für den zur schulischen Betreuung des Schülers eingesetzten Integrationshelfer zu gewähren, soweit die Kosten nicht durch einen Dritten getragen würden. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 20. April 2000 (16 B 2111/99) zurück. Bereits mit Schreiben vom 13. August 1999 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten vorsorglich Kostenerstattungsansprüche angemeldet für den Fall, dass er in seiner Eigenschaft als Sozialhilfeträger zur Kostentragung verpflichtet werde. 8 Mit Schreiben vom 31. August 2000 machte der Kläger wegen der ihm insgesamt entstandenen (Rest-) Kosten in Höhe von 8.806,25 DM gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend. Den im Einzelnen bezifferten Zahlungsleistungen des Klägers liegen monatliche Rechnungen des Caritasverbandes M. für die Inanspruchnahme eines Zivildienstleistenden an den Vater des Schülers zugrunde. 9 In der Folgezeit weigerte sich die Beklagte aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen dem Kostenanspruch des Klägers zu entsprechen, da sie als Schulträgerin insoweit über die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig erbrachten Leistungen hinaus nicht kostenpflichtig sei. 10 Daraufhin hat der Kläger am 15. Mai 2001 Klage erhoben. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Pflicht der Beklagten zur Übernahme der geltend gemachten Kosten ergebe sich aus § 3 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG-). Danach trage der Schulträger die Personalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen Beamten und anderen Bediensteten an den Schulen. Bei den Kosten für die Betreuung des Schülers G1. I. während seines Schulbesuchs an der Grundschule T1. durch einen Zivildienstleistenden handele es sich vorliegend um solche Ausgaben. Hierzu zählten alle Kosten, die von den Schulträgern für Lehrkräfte und Dritte zur Bereitstellung und Unterhaltung der Schulen sowie zur Gewährleistung des Schulbetriebes aufgewendet würden. Die Kosten für die Betreuung eines Schülers während des Schulbesuchs durch einen Zivildienstleistenden seien in diesem Sinne zur Gewährleistung des Schulbetriebes erforderlich. Der Schüler sei hier ohne die Hilfe des Zivildienstleistenden nicht in der Lage, am Unterricht in der Grundschule T1. teilzunehmen. Dies ergebe sich aus der Art seiner Behinderung und den daraus resultierenden Erfordernis einer speziellen Hilfestellung während des Schulbesuchs. Diese Rechtsauffassung finde ihre Bestätigung in den Urteilen der 9. Kammer des erkennenden Gerichts vom 18. Februar 1998 (9 K 140/97 und 9 K 57/97), dem Urteil der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 8. Mai 1998 (5 K 8197/94) und Urteil des Verwaltungsgerichts H. vom 25. August 2000 (3 K 6376/97). Diese Auffassung werde auch bestätigt durch die maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften. Nach § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) erfüllten Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht in der Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden könnten, die Schulpflicht ihrem individuellen Förderbedarf entsprechen nach Maßgabe der Abs. 2 - 10 durch den Besuch einer allgemeinen oder durch den Besuch einer Sonderschule. Dies werde des Näheren in § 12 Abs. 2 VO-SF geregelt. Danach könne Förderort eine dem ermittelten Förderbedarf entsprechende Sonderschule sein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzung für eine Förderung im Sinne des § 9 gegeben sein, der Schulträger gemäß § 7 Abs. 4 SchPflG zugestimmt habe und die Erziehungsberechtigen einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen Schule stellten. Damit obliege dem Schulträger bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Beschulung an einer allgemeinen Schule, die er im Rahmen des Verfahrens der Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort zu treffen habe, die Prüfung der erforderlichen sächlichen und personellen Voraussetzungen. Im Zuge dieser Prüfung habe er auch die Frage zu klären, ob er die für den Einsatz eines so genannten Integrationshelfers erforderlichen Kosten übernehmen könne. Sei der Schulträger nicht dazu in der Lage, müsse er die Zustimmung zur Beschulung des Schülers an einer allgemeinen Schule gegenüber der Schulaufsichtsbehörde versagen. Hingegen könnten die maßgeblichen schulrechtlichen Regelungen nicht dazu führen, dass durch die erteilte Zustimmung des Schulträgers ohne Vorliegen der erforderlichen sächlichen und personellen Voraussetzungen eine Kostenpflicht für den Sozialhilfeträger entstehe. Dies gelte umso mehr, als dem Schulträger im Rahmen seiner Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SchPflG die Möglichkeit offen stehe, die Zustimmung aus finanziellen Gründen zu versagen, der Träger der örtlichen Sozialhilfe hingegen weder an diesem Verfahren beteiligt werde noch die Entscheidung beeinflussen könne. Eine entsprechende Zustimmungserklärung habe die Beklagte hier abgegeben. Demnach habe er durch die Zahlung der Eingliederungshilfe für die Kosten des Integrationshelfers Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei. Dies werde bestätigt durch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 2000 (Az. 313-5009.2), der im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung ergangen sei. Die Kosten einer erforderlichen Betreuung seien danach, soweit die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 VO-SF diesen Bedarf an Betreuung schriftlich begründet habe, nach § 3 Abs. 2 SchPflG vorrangig vom Schulträger zu tragen. Das nicht lehrende - die Integration Behinderter unterstützende und begleitende - Personal (z.B. ein Zivildienstleistender), das für die regelmäßige Betreuung von mehreren Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zuständig sei, solle daher gemäß § 3 Abs. 2 SchFG vom Schulträger finanziert werden. Soweit der Erlass allerdings eine davon abweichende Feststellung für die Kosten der Einzelbetreuung enthalte, sei er mit den Vorschriften des § 7 Abs. 1 SchPflG und § 3 Abs. 2 SchFG nicht vereinbar. Nach Ziff. 2 des Erlasses sollten Kosten für eine pflegerische Einzelbetreuung, die über das gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgingen, regelmäßig nicht als Schulträgerkosten anzusehen sein. Dies sei dann der Fall, wenn eine Betreuungsperson während der gesamten Schulstunden nur für ein bestimmtes Kind zur Verfügung stehe, dieser besondere Betreuungsaufwand durch das von der Schule für die regelmäßige sonderpädagogische Förderung und Betreuung zur Verfügung stehende Personal nicht abgedeckt und nur durch diese Maßnahme die Teilnahme des Schülers am gemeinsamen Unterricht erst ermöglicht werde. Durch diese Differenzierung zwischen der Kostenpflicht für die Betreuung jeweils mehrerer Schüler an einer Schule einerseits und der für die Einzelbetreuung an einer Schule erforderlichen Aufwendungen andererseits schaffe die Landesregierung einen mit der gesetzlichen Intention unvereinbares Unterscheidungskriterium. Die maßgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen seien im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verfassungskonform unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 (1 BvR 9/97) auszulegen und sollten hinsichtlich der Möglichkeit der Beschulung behinderter Schüler deren Benachteiligung gegenüber nichtbehinderten Schülern ausschließen. Die vorgenannte Unterscheidung habe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung behinderter Schüler in solchen Schulbezirken zur Folge, in denen eine Beschulung mehrerer Behinderter an einer Schule nicht möglich sei. Damit führe sie in diesen Bereichen, wie auch im Märkischen Kreis, zu einer mit der Intention der schulrechtlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden kostenmäßigen Bevorzugung der Schulträger und zu einer unzulässigen Belastung der örtlichen Sozialhilfeträger. Charakteristisch für die durch § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG ermöglichte Erfüllung der Schulpflicht an einer allgemeinen Schule sei in Nordrhein- Westfalen gerade die Beschulung einzelner Kinder. Andere Formen integrativer Beschulung, deren tatsächliche Gegebenheiten der Erlass hinsichtlich der Aufwendung für die regelmäßige Betreuung mehrerer Schüler zu erfassen vermöge, würden, soweit ersichtlich, bislang lediglich als Versuchsformen durchgeführt. So werde nach Ziff. I 9 des Einführungserlasses zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in den Schulen vom 29. Mai 1995 (GABl. NRW I, S. 107) bestimmt, dass im Grundschulbereich der Schulversuch "Integrative Regelklasse" weitergeführt werde, in der Sekundarstufe I der zieldifferente gemeinsame Unterricht weiterhin in Schulversuchen erprobt und die bereits begonnenen Schulversuche in der Hauptschule und in der Gesamtschule nach den dazu getroffenen Regelungen fortgeführt werden. Damit könne sich der Erlass ausschließlich auf diese Versuchsformen beziehen, nicht jedoch die Kostenpflicht der Schulträger für Integrationshelfer außerhalb dieser Versuchsbereiche regeln. § 7 Abs. 1 SchPflG begrenze in seiner verfassungskonformen Auslegung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit der integrativen Beschulung aber gerade nicht auf solche Versuchsformen. Dies habe zur Folge, dass auch die Schulträger der diese Versuchsformen nicht anbietenden Regelschulen die Kosten für die integrative Hilfe zu tragen hätten. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen noch mit Erlass vom 14. August 1997, Az.: II A 5.5009.2, eindeutig die Auffassung vertreten habe, dass nach übereinstimmender Auffassung des MSW und des MAGS die Kosten für persönliche Assistenz nach § 3 Abs. 2 SchFG vorrangig vom Schulträger zu tragen seien. Ergänzend werde auf die in dieser Frage auch im Ergebnis differenzierenden Stellungnahmen der Landesregierung in ihrer Antwort vom 11. Januar 2000 auf die kleine Anfrage 1502 (LT-Drs.NRW 12/4588, S. 3 f.) einerseits in ihrer Antwort vom 23. April 1996 auf die kleine Anfrage 309 (LT-DRS.NRW 12/928, S. 3) andererseits verwiesen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, die von ihr an den Schüler G1. I. für die Zeit vom 22. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 gezahlte Eingliederungshilfe in Höhe von 4.502,00 EUR zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie führt zur Begründung aus: Der geltend gemachte Erstattungsanspruch und dementsprechend auch der Zinsanspruch stünden dem Kläger nicht zu. Der Erstattungsanspruch könne nicht aus § 3 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 SchFG NRW hergeleitet werden. Bei den an den Schüler G1. I. gezahlten Beträgen handele es sich nicht um Schulkosten im Sinne der Vorschrift des § 1 SchFG NRW, die nach §§ 2, 3 Abs. 2 SchFG NRW der Schulträger zu tragen habe. Dies ergebe sich daraus, dass die hier gezahlten Beträge keine "Kosten zur Gewährleistung des Schulbetriebes" darstellten. Vielmehr handele es sich um generelle Kosten, die in gleicher oder ähnlicher Form auch dann entstanden wären, wenn der Schüler G1. I. nicht die Schule besucht, sondern in der gleichen Zeit etwas beliebig anderes gemacht hätte. "Generelle Kosten" entstünden nicht vornehmlich durch den Schulbetrieb. Ihre Ursache finde sich nämlich grundsätzlich in der Notwendigkeit zur Deckung eines - vom Schulbetrieb unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfs. Der Schüler G1. I. sei bedingt durch seine umfassenden Behinderungen generell auf die Anwesenheit einer Kontaktperson angewiesen, um unbeschadet den Tagesablauf bewältigen zu können. Bedingt durch seine Krankheit sei er, wenn ihm nicht die Eltern bei der Bewältigung des Tagesablaufs behilflich seien, grundsätzlich auf eine Bezugsperson angewiesen. Dies ergebe sich schon aus dem Gutachten der Klinik und Poliklinik für Kinder- Jugendpsychiatrie vom 28. August 1997 in dem ausgeführt werde, dass der Schüler eine starke Bindung zu seinen Eltern habe und für eine integrative Beschulung die Anwesenheit einer Bezugsperson unumgänglich sei, um eine durch den Schulbesuch bedingte Trennung von seinen Eltern und eine dadurch eventuell verursachte Traumatisierung zu verhindern. Aus dem Gutachten vom 16. Juni 1997 über den sonderpädagogischen Förderbedarf nach der VO-SF sei der Schüler auf die Anwesenheit eines ständig verfügbaren Ansprechpartners z.B. in Krisensituationen, bei Toilettengängen als Helfer und Betreuer während der Stillarbeit usw. angewiesen. Generell sei nach diesem Gutachten davon auszugehen, dass der Schüler in der Schule nur lernen und sich positiv entwickeln könne, wenn eine Förderung auf allen relevanten unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Ebenen zum Tragen komme. Später habe sich auch herausgestellt, dass der Schüler nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft auf eine Kontaktperson angewiesen sei. Handele es sich demnach bei den für den Schüler gezahlten Beträgen nicht um Schulkosten im Sinne des § 1 SchFG NRW, so könnten diese Beträge auch nicht als Personalausgaben und damit als Teil der Schulkosten im Allgemeinen nach § 3 Abs. 2 SchFG NRW gewertet werden. Anders als bei der Kostentragung für pflegerisches oder therapeutisches Personal im Rahmen der Beschulung an einer Sonderschule, die dem Schulträger der Sonderschule obliege, handele es sich bei einem Zivildienstleistenden, der einen Schüler im Rahmen der integrativen Beschulung betreue, schon nicht um einen Beschäftigen der Schule. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die jeweilige Betreuungsperson nicht vom Beklagten, sondern von den Eltern des Schülers beauftragt worden sei. Danach komme auch der Vater des Schülers für die Begleichung der ihm von der Caritas in Rechnung gestellten Beträge für den Zivildienstleistenden auf. Allein schon aufgrund dieses Vertragsverhältnisses scheide eine Behandlung des Zivildienstleistenden als "anderer Bediensteter an der Schule" aus. Zum anderen sei der jeweilige Zivildienstleistende auch nicht durch die monatliche, anteilige Kostenübernahme durch die Beklagte zu einem "anderen Bediensteten an den Schulen" im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG NRW geworden. Hierbei handele es sich nämlich ausschließlich um freiwillige Zahlungen an den Schüler, die auch erst aufgrund einer Spende ermöglicht worden seien. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Da die Beträge, die der Kläger an den Schüler G1. I. gezahlt habe, insgesamt keine Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 SchFG NRW darstellten, die der Beklagte als Schulträger nach § 3 Abs. 2 SchFG NRW zu tragen habe, scheide auch eine Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs aus den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus. Des Weiteren sei ihre Zahlungspflicht allein im Hinblick auf die Zustimmungsbedürftigkeit im Hinblick auf eine integrative Beschulung in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 1 SchpflG abzulehen. Gerade im vorliegenden Fall sei kein Platz für die Annahme einer ausdrücklich oder konkludent erteilten Kostenzusage und einer hierdurch begründeten Zahlungsverpflichtung ihrerseits. Sie habe mit Schreiben vom 7. April 1997 den Antrag der Mutter des Schülers auf Aufnahme in eine städtische Grundschule für das Schuljahr 1997/98 mit der Begründung abgelehnt, dass es keine Möglichkeit gebe, die in dem Teilgutachten geforderten Notwendigkeiten, insbesondere den Einsatz eines Zivildienstleistenden, sicherzustellen. Die Zustimmung zur integrativen Beschulung auf den Antrag für das Schuljahr 1998/99 sei zum einen unter Bezugnahme auf die im Jahr zuvor beschiedene Absage und zum anderen unter dem eindeutigen Vorbehalt erfolgt, dass die Finanzierung während der gesamten Grundschulzeit gesichert sei und eine Betreuungsperson für den Schüler gefunden würde. Dabei sei darauf verwiesen worden, dass der Beklagte über finanzielle Mittel verfüge, die nicht städtische Haushaltsmittel seien und diese zum damaligen Zeitpunkt nur die Sicherung einer Betreuungsperson für ein Jahr sicher stellten. Damit sei eindeutig klargestellt worden, dass die Zustimmung keine generelle Kostenübernahmeverpflichtung enthalte, sondern eine restriktive Zustimmung darstelle, die Zahlungsankündigung mithin als freiwillige Zahlung einzuordnen sei. Während sie aufgrund einer Spende im Schuljahr 1998/99 in der Lage gewesen sei, wie angekündigt, die Kosten einer Betreuungsperson zu übernehmen, habe sich nicht zuletzt wegen eines Folgegutachtens die Notwendigkeit der Betreuung durch einen Zivildienstleistenden ergeben, dessen Kostenaufwand die freiwillig von ihr monatlich zugesagten Zahlungen in Höhe von 500,00 DM überschritten hätten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 5 K 1545/98 und 5 L 975/99 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 19 Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch weder aus übergeleitetem noch aus eigenem Recht zu. 20 Einem Zahlungsanspruch aus übergeleiteten Recht steht (bereits) der Umstand entgegen, dass der Kläger - im Gegensatz etwa zu dem Kläger in dem Klageverfahren 10 K 4234/99, das durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. August 2001 entschieden worden ist, - einen vermeintlichen Anspruch des Schülers gegenüber dem Schulträger in Höhe und für die Dauer der Sozialhilfeleistungen nicht gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat. 21 Darüber hinaus steht weder dem Schüler noch seinen gesetzlichen Vertretern ein überleitungsfähiger eigener schul- oder verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz des Zivildienstleistenden gegenüber der Beklagten als Schulträgerin zu. 22 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 2 i. V. m. §§ 1 und 2 SchFG. Nach zutreffender Rechtsansicht enthält das SchFG nämlich, soweit es hier von Belang ist, lediglich Organisationsvorschriften. Es regelt, wer die Schulkosten (Personalausgaben und Sachausgaben) aufzubringen hat (vgl. § 1 Abs. 1 SchFG). Adressaten der einschlägigen Bestimmungen sind allein das Land und die Schulträger, nicht aber einzelne Schüler oder ihre gesetzlichen Vertreter. Ist demnach das SchFG in § 3 Abs. 2 und Abs. 1 i. V. m. §§ 1 und 2 nicht jedenfalls auch dem einzelnen Schüler zu dienen bestimmt, so lässt sich ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht des Inhalts des geltend gemachten Übernahmeanspruchs eines Schülers oder seiner Eltern gegenüber dem Beklagten als Schulträger nicht herleiten. 23 Vgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - und Urteile des OVG NRW vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - und - 16 A 3108/99 -. 24 Ein Anspruch des vermeintlich originär anspruchsberechtigten Schülers gegenüber dem Schulträger ergibt sich auch nicht aus § 30 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG). Danach ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Allerdings ist auch diese Vorschrift als mit den vorgenannten Vorschriften des SchFG korrespondierende Norm nicht geeignet, ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Schülers auf Übernahme von Kosten für seine Einzelbetreuung zu begründen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SchVG konkretisiert vielmehr lediglich die sich aus § 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG -) ergebende Pflicht der Schulträger, für einen ausreichenden und würdigen Schulraum zu sorgen und entspricht grundsätzlich der in §§ 2, 3 Abs. 2 SchFG hinsichtlich der Kostentragung getroffenen Regelung. 25 Vgl. Margies-Roeser, Schulverwaltungsgesetz, Kommentar (3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, 1995), Rdnr. 2 zu § 30. 26 Darüber hinaus gehört der hier als Unterrichtshelfer eingesetzte Zivildienstleistende insbesondere auch in seiner Funktion als Einzelbetreuer erkennbar nicht zu dem für die Schulverwaltung notwendigen Personal; die von ihm ausgeübten Tätigkeiten stellen sich erkennbar nicht als Teil der Verwaltung der Schule dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass der den Schüler G1. I. betreuende Zivildienstleistende für den Caritasverband M. aufgrund von mündlichen Vereinbarungen zwischen diesem Verband und den Eltern des Schülers tätig geworden und der Einsatz des Zivildienstleistenden vertragsgemäß zunächst den Eltern des Schülers in Rechnung gestellt worden ist. 27 Vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -. 28 Ein Kostenübernahmeanspruch für die Tätigkeit des Zivildienstleistenden ergibt sich für den vermeintlich originär anspruchsberechtigten Schüler ebenfalls nicht aus § 7 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) in der Fassung die es durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, in Schulen vom 24. April 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 38 vom 18. Mai 1995 - Seite 376) gefunden hat. Danach kann der Förderort eine dem ermittelten sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Sonderschule sein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind und der Schulträger gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG zugestimmt hat. Der Schulträger kann der Aufnahme dabei nur widersprechen, wenn für ihn zusätzliche Kosten entstehen, im Übrigen kann der Schulträger seine Zustimmung zum gemeinsamen Unterricht generell, z. B. für eine bestimmte Schule oder für bestimmte Fallgruppen, erteilen. 29 Vgl. Ordnungsziffer 1.1 des Einführungserlasses zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen (Runderlass des Kultusministeriums vom 29. Mai 1995 (GABl NW I Nr. 6/95, Seite 107). 30 Ein möglicher Kostenübernahmeanspruch des Schülers gegen die Beklagten als Schulträger scheidet danach hier allerdings bereits deshalb aus, weil die Beklagte zwar mit Schreiben vom 20. Mai 1998 nach vorheriger Ablehnung ihre Zustimmung gemäß § 7 Abs. 4 SchPflG i. V. m. § 12 Abs. 2 VO-SF vom 22. Mai 1995 abgegeben, sie allerdings zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass finanzielle Mittel, die nicht städtische Haushaltsmittel sind, zur Verfügung stünden, um eine Betreuungsperson für den Schüler während eines Schuljahres finanzieren zu können und darauf hingwiesen, dass nicht zu beurteilen sei, ob diese zugesagten Mittel auch während der folgenden Schuljahrgänge 2 bis 4 zur Verfügung stünden und die Zustimmung nur unter dem Vorbehalt erfolge, dass die Finanzierung während der gesamten Grundschulzeit gesichert sei und eine Betreuungsperson für den Schüler gefunden werde. Diese differenzierte Zustimmungserklärung ist sowohl mit einfachem wie auch mit Verfassungsrecht vereinbar, denn wenn es dem Schulträger rechtlich möglich ist, unter bestimmten Voraussetzungen seine Zustimmung ganz zu verweigern, so ist erst recht gegen eine differenzierte Zustimmung unter ausdrücklichem Ausschluss der Kosten für einen Integrationshelfer - bei dem hier offensichtlichen erheblichen Betreuungsumfang - rechtlich nichts zu erinnern. Dies folgt zudem daraus, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG klargestellt hat, dass für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Besuch einer Sonderschule der Regelfall bleibt und lediglich daneben die Möglichkeit geschaffen, aber nicht die Pflicht begründet worden ist, Kinder (auch) in allgemeinen Schulen sonderpädagogisch zu fördern. 31 Vgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, LT-Drs. NRW 11/7186, Seite 2 und 8 f.; Antwort der Landesregierung vom 11. Januar 2000 auf die kleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW 124588, Seite 3; OVG NRW Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -; Beschluss vom 28. September 1999 - 19 B 1467/99 -. 32 Darüber hinaus teilt die Kammer ohnehin die zum Teil vertretene Rechtsansicht nicht, dass die Zustimmung eines Schulträgers im Falle der integrativen Beschulung mit der Zusage, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Beschulung behinderter Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllt seien, automatisch auch die Übernahme der Kosten für einen schulfremden, eine Einzelbetreuung eines behinderten Kindes vornehmenden so genannten Integrationshelfers beinhaltet. 33 Vgl. VG B. , Urteile vom 18. Februar 1998 (9 K 4001/97) und 08. Mai 1998 (9 K 1535/97); VG H. , Urteil vom 25. August 2000 (3 K 6376/97). 34 Durch die Verknüpfung der vom Gesetzgeber als Ausnahmefall intendierten integrativen Beschulung auf einer allgemeinen Schule mit dem Zustimmungserfordernis des Schulträgers sollte erkennbar gerade keine automatische Ausweitung der Schulkostenbelastung für die Schulträger über die sich aus § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 1 und 2 SchFG festgeschriebenen Kosten hinaus erfolgen. Auch ist nicht in jedem Fall mit der sonderpädagogischen Förderung eines behinderten Kindes auf einer allgemeinen Schule zugleich die Heranziehung eines so genannten Integrationshelfers verbunden und auch nicht in jedem Fall von Beginn an als erforderlich erkennbar. 35 Ein möglicher Anspruch folgt hier auch nicht aus dem Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (SGV.NW.223 in: BASS 1999/00 1/7/1-7.1). Zwar ergibt sich aus diesem Gesetz ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler gegen den Schulträger, indes sind Lernmittel im Sinne des Gesetzes Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt, vom Kultusminister genehmigt und an der einzelnen Schule eingeführt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LFG). Darunter fällt der hier in Frage stehende Einsatz eines schulfremden Unterrichtshelfers nicht. 36 Der hier geltend gemachte Anspruch folgt ebenfalls nicht aus Art. 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV). Danach ist der Unterricht an den Volks- und Berufsschulen unentgeltlich. Die Volksschule umfasst zwar die Grundschule als Unterstufe des Schulwesens und die Hauptschule als weiterführende Schule, die gemäß § 12 Abs. 2 LV entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen müssen, allerdings wird durch diese Vorschrift kein Anspruch auf Befreiung von allen mit dem Besuch einer Volks- oder Berufsschule verbundenen Kosten begründet. Als "Unterricht" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 LV ist vielmehr nur die eigentliche Unterrichtserteilung in der Schule anzusehen, also die Vermittlung des Lehrstoffs. 37 Vgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - unter Hinweis auf OVG NRW,Urteil vom 02. Dezember 1971 - 8 A 1024/69 -, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE) a. F. I A IX 11 -. 38 Hierzu zählt die Schulwegbegleitung und die hier in Rede stehende begleitende Unterrichtshilfe ohne die Vermittlung von Lehrstoff nicht. 39 Schließlich ergibt sich ein eigener Kostenübernahmeanspruch des Schülers gegen die Schulträgerin hier nicht unmittelbar aus der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I 3146, neu geschaffenen Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dass etwa unmittelbar aus dieser Vorschrift originäre Leistungsansprüche folgen, ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - in: NJW 1998, 131 (132) - zwar offen gelassen worden, wird allerdings im Schrifttum einhellig verneint. 40 Vgl. etwa Scholz, in: Maunz/Dürch, GG, Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 174; Rüfner, in: Bonner Kommentar, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rdnr. 874. 41 Danach beinhaltet das Diskriminierungsverbot zwar ein subjektives grundrechtliches Abwehrrecht, dessen Aktualisierung aber - wie es dem Wesen soziagrundrechtlicher Verfassungsversprechen typisch ist - grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegt und aus dem verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche gegen den Staat oder seine Unterorganisationen prinzipiell nicht abgeleitet werden können. 42 Dem schließt sich die Kammer an. 43 Der Kläger kann sich gegenüber dem Beklagten auch nicht auf Ansprüche aus eigenem Recht stützen. In Betracht kommen insoweit lediglich als Spezialvorschriften § 102 Abs. 1 SGB X oder - falls nicht spezialgesetzlich verdrängt - die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) beziehungsweise der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. 44 Voraussetzung für einen so begründeten Anspruch unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage wäre jedenfalls, dass der Kläger, als er die für den Einsatz der Zivildienstleistenden entstehenden Kosten für das hier nur in Frage stehende Schuljahr 1999/2000 jeweils vorläufig übernahm, ein Geschäft für die Beklagte als Schulträgerin besorgte, weil diese der zur Leistung eigentlich beziehungsweise vorrangig verpflichtete Trägerin war. Dieser Auffassung ist die Kammer nicht. 45 Insoweit kann sich der Kläger wiederum insbesondere nicht auf die bereits genannten Vorschriften im SchFG berufen. Dieses Gesetz bestimmt in § 1 Abs. 1 zunächst, dass die Schulkosten (Personalausgaben und Sachausgaben) der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht werden und überträgt zugleich bestimmte Lasten auf den jeweiligen Schulträger (vgl. § 2, § 3 Abs. 2 SchFG). Allerdings handelt es sich bei den hier entstandenen Kosten für die Schulwegbegleitung und die Tätigkeit als persönlicher Unterrichtshelfer nicht um Sachausgaben der Schule im Sinne des § 1 Abs. 3 und 2 SchFG oder Personalausgaben für nicht als Lehrer im Schuldienst tätige Beamte und andere Bedienstete an der Schule im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG. Dass der Integrationshelfer insbesondere kein "anderer Bediensteter" im Sinne des Gesetzes ist, folgt schon allgemein aus seiner konkreten Aufgabe und rechtlichen Stellung. Gemäß § 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZDG erfüllen die in einem speziellen Dienstverhältnis stehenden Dienstpflichtigen den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Der schulfremde Zivildienstleistende, der hier aufgrund von konkreten mündlichen (Einsatz-) Verträgen zwischen dem Caritasverband M. und den Eltern des Schülers tätig geworden ist, und dessen Einsatz zunächst zwischen diesen - mit entsprechender Rechnungslegung - abgegolten worden ist, ist dementsprechend als schulfremde Person auch mit Blick auf seine Tätigkeit in der Schule als Begleitperson und Stützkraft im Unterricht nicht in ein Dienstverhältnis oder ein vergleichbares Rechte- und Pflichtenverhältnis zur Grundschule T1. in M. eingetreten. Ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des Caritasverbandes M. vom 12. Juni 2002 unterstand der Zivildienstleistende grundsätzlich der Leitung des Verbandes als dem alleinigen Dienstvorgesetzten und Weisungsbefugten. Seine umfassende einzelfallbezogene Hilfstätigkeit ist auch keinesfalls mit der der Lehrer und dritten Bediensteten zur Bereitstellung und Erhaltung der Schule und zur Gewährleistung des Schulbetriebes allgemein vergleichbar. Er blieb eine schulfremde Person, die einen Teil ihrer Tätigkeit lediglich im Rahmen des Unterrichts als Stütz- und Betreuungskraft ausgeübt hat, allerdings nicht primär zur Gewährleistung des Schulbetriebes in der Schule allgemein aufgerufen war. § 3 Abs. 2 SchFG überträgt dem jeweiligen Schulträger lediglich die Personalausgaben für im Schuldienst tätige Beamte, die nicht Lehrer sind und andere Bedienstete an der Schule, die allerdings mit diesen vergleichbar sein müssen. Stütz- und Hilfskräfte, die nicht allgemein der Bereitstellung und Unterhaltung der Schule und der Gewährleistung des Schulbetriebes dienen und über das gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgehen, weil sie eine besondere Einzelbetreuung eines Schülers / einer Schülerin besorgen, sollen demnach auch nach der Intention des SchFG nicht kostenmäßig dem zuständigen Schulträger zugeordnet werden. Entstehen Kosten für eine besondere Betreuungsperson wegen eines bestimmten Kindes und kann dieser spezifische und umfängliche Betreuungsaufwand durch das von der Schule für die regelmäßige sonderpädagogische Förderung und Betreuung bereitgestellte Personal nicht hinreichend abgedeckt werden, so hat demnach der Träger der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe zu prüfen. 46 Vgl. auch Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1998 an das Schulamt für den Oberbergischen Kreis; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 13 L 549/00 - zum vergleichbaren Nds. Schulge- setz, in: FEVS 52 (2000) Seite 140. 47 Ausgehend von diesem Ansatz und dem Verständnis des Begriffs der "Schulkosten" allgemein gehören die hier angefallenen Kosten der Einzelfallbetreuung des Schülers auch nicht als übrige Schulkosten zu den Sachausgaben gemäß § 1 Abs. 3 SchFG. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des VG Minden in seinem Urteil vom 18. März 1998 (3 K 5422/97), wonach zu den Kosten zur Gewährleistung des Schulbetriebes Kosten nicht gehören, die in gleicher oder ähnlicher Form auch entstanden wären, wenn der betreffende Schüler nicht die Schule besuchen würde, sondern in der gleichen Zeit etwas beliebig anderes gemacht hätte, weil derartige Kosten nicht in erster Linie durch den Schulbetrieb verursacht sind, sie vielmehr im Zusammenhang mit der Deckung eines - vom Schulbesuch unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfs stehen. Dies ist hier bei Berücksichtigung des Anforderungsprofils des Integrationshelfers allgemein nach Maßgabe des sonderpädagogischen Gutachtens vom 16. Juni 1997, des Zusatzgutachtens vom 23. Juni 1997 sowie des Kinder- und jugendpsychiatrischen Berichtes der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 28. August 1997 sowie der konkreten Beschreibungen der Tätigkeiten des Integrationshelfers in den Zeugnissen und Entwicklungsberichten der Grundschule T1. der Fall. 48 In dem sonderpädagogischen Gutachten vom 16. Juni 1997 wird unter anderem ausgeführt, dass ein elementarer sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der Richtlinien der Schule für Geistigbehinderte bestehe und seine Entwicklungsrückstände und -besonderheiten sich auf die Gebiete des gesamten Verhaltens, der kognitiven und emotionalen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Speicherungsprozesse, der Motorik und des Ausdrucksverhaltens, der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation beziehe und im Falle der integrativen Beschulung an einer Grundschule die anskizzierte sonderpädagogische Förderung auf allen (relevanten) unterrichtlichen und ausserunterrichtlichen Ebenen zum Tragen komme und wenn - zumindest in den ersten Monaten - zusätzlich ein Zivildienstleistender o. ä. als ständiger Ansprechpartner für den Schüler und andere Kinder zur Verfügung stehe, z. B. in Krisensituationen, bei Toilettengängen, als Helfer und Betreuer während der Stillarbeit usw.. Die Gutachter in dem sonderpädagogischen Zusatzgutachten vom 23. Juni 1997 haben darüber hinaus ausgeführt, dass die Teilnahme des Schülers am gemeinsamen Unterricht voraussichtlich nur zu realisieren sei, wenn er in möglicherweise auftretenden Krisensituationen" jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung auch ausserunterrichtlich betreut werden könne. Des Weiteren solle stets eine besondere Hilfe für seine gesamte Individualhygienische Versorgung (Toilettenbesuche usw.) zur Verfügung stehen. Auch werde der Schüler anfangs häufiger die Klassengemeinschaft in Begleitung seines Betreuers verlassen wollen. Er brauche von Zeit zur Zeit die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, was für ein autistisches Kind typisch sei. Nicht immer werde dafür ein extra Raum erforderlich sein. Es sei jedoch hilfreich, wenn für solche nicht vorhersehbaren Fälle ein kleiner Raum zur Verfügung stünde. Selbst kürzeste Schulwege könne der Schüler darüber hinaus nur in Begleitung Erwachsener gehen. Dem Entwicklungsbericht vom 17. Mai 2002 ist zu entnehmen, dass der Schüler intensivste Förderangebote in einer 1 zu 1 Betreuungssituation erhält. Dies geschieht durch den Sonderpädagogen oder den Zivildienstleistenden, der nach den Vorgaben des Sonderschullehrers und der weiteren Unterrichtskräfte der Grundschule (Klassenlehrerin, Fachlehrer) betreut. Als Förderort wird in der Regel ein an den Klassenraum angrenzender Computerraum genutzt. Der Schüler ist danach bisher nicht in der Lage, mit einem Integrationshelfer innerhalb des Klassenraumes seine speziellen Aufgaben zu erledigen, ohne dabei kein Störverhalten gegenüber seinen Klassenkameraden zu zeigen. Der Schüler benötigt danach auch weiterhin eine ständige individuelle Betreuung sowohl für die Bewältigung seines Unterrichtsstoffs, die Bewältigung seines Alltags als auch für die Einhaltung von Regeln im Zusammenleben mit anderen Schülern. Der Einsatz des Zivildienstleistenden diente und dient hier dementsprechend zu einem großen Teil auch der Deckung eines generell bestehenden Lebensbedarfs. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VG Minden in dem vorgenannten Urteil, wonach insoweit unerheblich ist, ob die erforderliche Betreuung - den Schulbesuch hinweggedacht - etwa im häuslichen Bereich ebenfalls durch einen Zivildienstleistenden oder z. B. durch Familienangehörige erfolgt wäre; was sich auch aus der Erwägung ergibt, dass umgekehrt die Unterstützung in der Schule - theoretisch - unentgeltlich durch ein Familienmitglied hätte erbracht werden können. Entscheidend ist danach, dass der Schüler - wo auch immer - mehr oder weniger der Betreuung im gesamten Tagesablauf bedarf, es sich bei den Aufwendungen für den Zivildienstleistenden mithin primär nicht um Kosten zur Gewährleistung des Schulbetriebes, sondern überwiegend um schulbetriebsunabhängige einzelfallbedingte Sonderkosten handelt. 49 Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach § 20 Abs. 2 des Gemeindefinanzgesetzes 1999 vom 17. Dezember 1998 (GV.NRW. 1998, Seite 762) den Gemeinden in den Jahren 1999 bis 2001 zum Ausgleich besondere Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen entstehen, jeweils einmalig pro Jahr ein Betrag von landesweit insgesamt 2,5 Mio. DM zur Verfügung gestellt worden ist. Denn diese pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung der integrativen Beschulung zielen nicht auf die Finanzierung so genannter Integrationshelfer im Rahmen des so genannten gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Kindern als Teil der Schulträgerkosten, vielmehr dienen sie den Schulträgern zum Ausgleich für ihre Aufwendungen bzw. der Minderung ihrer finanziellen Belastung und bezwecken den Ausgleich von Sachaufwendungen wie Fahrtkosten, Kosten für Lehr- und Lernmittel, Mobiliar, Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen zur behindertengerechten Gestaltung der Gebäude u.s.w.. Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung darin, dass die Zuwendungen pauschaliert ohne den konkreten Finanzierungsbedarf im Einzelfall an der jeweiligen Schule erfolgen und ohne vorherige Antragstellung durch die Kommunen bereitgestellt werden. Auch zeigt die relativ geringe Höhe der konkreten Zuweisung je Integrativschüler (IN) von 582,00 DM (1999) bzw. 456,00 DM (2000), dass damit auch eine bloß teilweise Deckung der Kostentragungspflicht der Schulträger für die wesentlich höheren Kosten für den einzelnen Integrationshelfer nicht bezweckt ist. Zwar geht der Gesetzgeber aufgrund dieser pauschalierten Bedarfszuweisungen nach § 20 Abs. 2 GFG von besonderen Aufwendungen aus, die den Gemeinden im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen entstehen, indes beinhaltet dies nicht notwendigerweise auch die Kostentragungspflicht der Schulträger im Hinblick auf die Aufwendungen für schulfremde Integrationshelfer. 50 Dass die Beklagte als Schulträgerin eigentlich bzw. vorrangig kostenpflichtig ist, ergibt sich schließlich auch nicht aus § 7 Abs. 2 SchPflG. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Anspruchs des Schülers und seiner Eltern gegenüber der Beklagten als Schulträgerin verwiesen. Der Bejahung eines Anspruchs steht neben grundsätzlichen rechtlichen Zweifeln bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte der integrativen Beschulung des Schülers nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zugestimmt hat, dass damit eine zusätzliche Kostenbelastung des gemeindlichen Haushalts wegen der Betreuungsperson auf Dauer nicht verbunden ist. 51 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 - Seite 14. 52 Darüber hinaus diente der Einsatz des Zivildienstleistenden - wie dargelegt - nicht allein dem Zweck der sonderpädagogischen Förderung, sondern angesichts der umfangreichen Behinderung des Schülers G2. I. generell seiner sozialen Betreuung und Versorgung. 53 Schließlich kann sich der Kläger insoweit auch nicht darauf berufen, dass die maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften nicht dazu führen dürfen, dass durch eine erteilte Zustimmung des Schulträgers ohne Vorliegen der erforderlichen sächlichen und personellen Voraussetzungen eine Kostenpflicht für den Sozialhilfeträger entstehen kann und dies umsomehr gilt, als dem Schulträger im Rahmen seiner Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SchPflG die Möglichkeit offen steht, die Zustimmung aus finanziellen Gründen zu versagen, der Träger der örtlichen Sozialhilfe jedoch weder an diesem Verfahren beteiligt wird noch die Entscheidung beeinflussen kann. Mag es nach dem Grundsatz der Einheit von Entscheidungskompetenz und Kostentragungspflicht wünschenswert sein, dass die Beklagte als Sozialhilfeträger nicht mit Kosten belastet wird, über die sie nicht entscheiden kann - was übrigens auch im Verhältnis Bund-Land-Kommune durchaus nicht unüblich ist -, so gibt es jedenfalls neben der fehlenden Rechtsgrundlage auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dafür, dass die Kostentragungspflicht für schulfremdes pflegerisches oder therapeutisches (Hilfs)Personal im Rahmen der sog. integrativen Beschulung an einer allgemeinen Schule dem Schulträger obliegt. Sollte der Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Gerichts mit der beschriebenen Neufassung des Gemeindefinanzgesetzes ab 1999 bzw. 2002 von der Kostentragungspflicht der Schulträger für so genannte Integrationshelfer generell, d. h. auch im Falle der Einzelbetreuung, ausgegangen sein, so bestünde insoweit jedenfalls - auch wenn nur zur Klarstellung - gesetzgeberischer Handlungsbedarf. 54 Mangels Vorliegens eines Erstattungsanspruchs scheidet auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen entsprechend §§ 291 Sätze 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. 57 Rechtsmittelbelehrung: 58 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 59 Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 60 Bei der Einlegung der Berufung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 61 Der Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 62 E1. . G3. E1. . T2. E1. . Q1. 63 B e s c h l u s s : 64 Ferner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beschlossen: 65 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 4.502,00 EUR festgesetzt. 66