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Urteil

2 K 3974/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2002:0612.2K3974.00.00
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst vier Prozent Zinsen seit dem 28. September 2000 für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst vier Prozent Zinsen seit dem 28. September 2000 für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) im Dienst des beklagten Landes. Die Bezirksregierung Arnsberg teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2000 mit, dass ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Februar 2000 beabsichtigt sei. Vorgesehen sei eine Beschäftigung mit ¾ der normalen Pflichtstundenzahl für die Dauer von fünf Jahren. Die Teilzeitbeschäftigung sei nach Ablauf dieser fünf Jahre auf Antrag der Klägerin in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis umzuwandeln. Die Klägerin wurde um Mitteilung gebeten, ob sie das Einstellungsangebot nach Maßgabe dieses Schreibens annehme. Sie könne das Angebot nur annehmen oder ablehnen; eine bedingte Annahme sei nicht zulässig und werde wie eine Ablehnung gewertet. Unter dem 17. Januar 2000 nahm die Klägerin das Einstellungsangebot unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks vorbehaltlos an. Am 1. Februar 2000 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z. A. ernannt. Zuvor hatte die Bezirksregierung Arnsberg der Klägerin durch Bescheid vom 24. Januar 2000 mitgeteilt, dass ihre regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 78 c des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) bis zum 31. Januar 2005 auf 20 Wochenstunden ermäßigt werde. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 30. März 2000 gegen die „zwangsweise Beschäftigung im Teilzeitarbeitsverhältnis" unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 - Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 zurückwies. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass die Grundsätze des vorgenannten Urteils hier nicht einschlägig seien, weil die nordrhein-westfälische Regelung der Einstellungsteilzeit im Gegensatz zur hessischen Regelung, die vom Bundesverwaltungsgericht verfassungskonform ausgelegt worden sei, nur vorübergehend sei und auf Wunsch der betroffenen Lehrkraft nach fünf Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werde. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums würden nicht verletzt. Die Klägerin hat am 28. September 2000 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. August 2000 zu verpflichten, ihr die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A12 BBesO rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst 4 % Zinsen ab dem 28. September 2000 für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und wendet ein, eine „verfassungskonforme Auslegung" des § 78 c LBG NRW im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des nordrhein- westfälischen Gesetzgebers zur Einführung eines (Zwangs-) Teilzeitmodells. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in dem Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. August 2000 ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 78 c Abs. 1 LBG NRW können bis zum 31. Dezember 2007 Beamte mit Dienstbezügen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes, soweit für sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher Eingangsamt der Laufbahn ist, auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend nicht erfüllt, da sie bei verfassungskonformer Auslegung das freiwillige Einverständnis des Bewerbers mit einer Teilzeitbeschäftigung erfordert, welches nach dem im Tatbestand dargestellten Ablauf des Einstellungsverfahrens nicht vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 110, 363, zur entsprechenden Regelung des hessischen Landesbeamtengesetzes ausgeführt: „Teilzeitbeschäftigung von Beamten ist bundes (verfassungs-) rechtlich nur zulässig, wenn ihre Freiwilligkeit auch beim Berufseinstieg gewährleistet ist. Die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrags ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung ist mit dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der hauptberuflichen vollen Dienstleistungs-pflicht des Beamten, der die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenübersteht, sowie mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 (202 ff.)) dargelegt. Daran ist festzuhalten. Nach Artikel 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Struktur-inhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 44, 249 (262 f.); 55, 207 (240); 71, 39 (60); BVerwGE 82, 196 (202f. )). Der Beamte hat dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser umfassenden Dienstleistungspflicht steht als Korrelat das Alimentationsprinzip gegenüber. Es gehört ebenso wie der korrespondierende Einsatz der vollen Arbeitskraft für den Beruf als prägender Strukturinhalt des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. u. a. BVerfGE 55, 207 (240); 81, 363 (375); 99, 300 (314); stRspr des Senats, vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - (Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 73); Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - (Buchholz 239.1 § 53 a Nr. 1)). Das Alimentationsprinzip verleiht dem einzelnen Beamten ein grundrechts- ähnliches Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 8, 1 (17); 99, 300 (314 f.)). Dieser ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196 (200); 70, 251 (267); 99, 300 (314 f.)).Die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation entspricht dem auf eine umfassende hauptberufliche Dienstleistungspflicht angelegten Dienst-und Treueverhältnis. Sie schafft die Voraussetzungen dafür, daß der Beamte sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit dazu beitragen kann, die dem Berufsbeamten vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 11, 203 (216 f.); 39, 196 (201); 44, 249 (265); 70, 251 (267); 99, 300 (315)). Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verkürzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und drängt den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab. Dafür fehlt es im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund. Zwar nimmt der Dienstherr durch die Ermäßigung der allgemein festgelegten Arbeitszeit einen Teil der Arbeitskraft des Beamten nicht in Anspruch. Er gewährt ihm jedoch auch nur einen Teil des vom Besoldungsgesetzgeber für amtsangemessen erachteten und von dem Beamten auch begehrten Lebensunterhalts. Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE, 70, 251 (267); BVerwGE 82, 196 (203 f.)). Überdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit finden (vgl. BVerwGE 82, 196 (204)). Den verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt das für die Länder maßgebliche Bundesrecht Rechnung. § 44 a BRRG n. F. enthält sich einer Regelung der Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung. Diese rahmenrechtliche Vorschrift können die Länder gemäß § 1 Satz 2 BRRG nur im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ausfüllen. Nach § 36 Satz 1 BRRG hat der Beamte sich ganz seinem Beruf zu widmen. Der Bundesbesoldungsgesetzgeber hat mit der Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und der Bemessung der jeweiligen Dienstbezüge den amtsangemessenen Lebensunterhalt geregelt. Dem Landesgesetzgeber ist es verwehrt, diese Bezüge für einzelne Besoldungsgruppen oder Beamte, deren Ämter bundesgesetzlich mit diesen Besoldungsgruppen bewertet sind, zwangsweise abzusenken. Eine Absenkung der Besoldung in Ämtern des gehobenen und höheren Dienstes und die damit verbundene Veränderung des Besoldungsrahmengesetzes könnte allein der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Verfassung vornehmen". Dieser Auffassung schließt sich die Kammer ebenso wie die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 1 Bs 71/00 -; Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2001, 340; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz (BBG),Stand: Juni 02, Rn.56 zu § 72 a; Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht,Band I, Stand: Februar 02, Rn.47 ff. vor § 72 a BBG;Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 2, Stand: Mai 02, Rn. 2 ff. zu § 78 c LBG NRW;Schnellenbach, ZBR 1998, 223 ff.; Bürger, Neue Zeitschrift für Verwaltungrecht (NVwZ) 1999, 820 ff.; Summer, Urteilsanmerkung, ZBR 2000, 211, auch in Würdigung der in der Literatur vereinzelt geäußerten abweichenden Meinungen vgl. v. Mutius/Röh, ZBR 1990, 365 ff.; Bull, Urteilsanmerkung, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1773; Schafft, Recht im Amt (RiA) 1999, 282 ff.; RiA 2000, 172 ff., an. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die obigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Regelung des § 78 c LBG NRW übertragbar. Vgl. insoweit auch: Verwaltungsgericht (VG)Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Januar 2002 - 1 K 4795/00 -; VG Köln, Urteil vom 27. März 2002 - 3 K 2709/01 - und VG Minden, Urteil vom 15. Mai 2002 - 4 K 3977/00 - . Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht auf Besonderheiten der hessischen Regelung ab, sondern - wie bereits in den vorangegangenen Entscheidungen - allein darauf, ob die Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten dem Wunsch des Beamten entspricht oder nicht. Auf das Maß der Teilzeitbeschäftigung, ihre Dauer, die Möglichkeit der Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung, die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Dienstbezügen und dergleichen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen, weil es diese Gesichtspunkte nicht für entscheidungserheblich erachtet hat. Aus der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, es fehle „im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund" dafür, durch eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts zu verkürzen, ergibt sich nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht für andere westdeutsche Bundesländer bei gleicher oder anderer Ausgestaltung der Teilzeitregelung eine gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung für verfassungskonform erachten würde. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es geboten, auch die streitige Regelung des § 78 c LBG NRW verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur ermäßigt werden kann, wenn der Bewerber zwischen voller Beschäftigung, Besoldung und Versorgung oder Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung wählen kann und von dieser Möglichkeit freiwillig zu Gunsten der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch macht; für eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG bleibt kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jeweils eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Dabei sind allerdings Grenzen durch den Wortlaut und den klar erkennbaren Gesetzeszweck gezogen. Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder das im Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde, ist durch verfassungskonforme Auslegung nicht zu gewinnen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22.10.1985 - 2 BvL 44/83 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 71, 81, 105; Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 93; Beschluss vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 -, BVerfGE 99, 341, 358 -. Der vom Beklagten erhobene Einwand, eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 widerspräche dem im nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers zur Einführung eines (Zwangs-) Teilzeitmodells, greift nicht durch. Zwar lässt die Begründung der Landesregierung zur Einführung des § 78 c LBG NRW im Entwurf des 9. Gesetzes zur Änderung dienst-rechtlicher Vorschriften deutlicher als die Entstehungsgeschichte der entsprechenden hessischen Regelung erkennen, dass der Gesetzgeber mit § 78 c LBG NRW auch eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung ermöglichen wollte. Vgl. Landtagsdrucksachen (LT-Drs.) 12/3186, Seite 50. Diese Zielvorstellung allein hindert jedoch nicht, die Norm verfassungskonform einschränkend auszulegen, wenn sie im Gesetzeswortlaut - wie hier - keinen eindeutigen Niederschlag gefunden hat. Nach dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darf sogar der Wortlaut der Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weiter gehende Wirkung beabsichtigt hat, als sie die Verfassung gestattet. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm könne verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers so viel wie möglich aufrecht zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, a.a.O. Erst recht muss dies gelten, wenn - wie im Falle des § 78 c LBG NRW - keine Korrektur des Wortlauts, sondern eine Ergänzung der geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen um ein weiteres Merkmal - das freiwillige Einverständnis mit der Teilzeitbeschäftigung - in Rede steht. § 78 c LBG NRW wird durch diese Auslegung neben der Regelung der Teilzeitbeschäftigung in § 78 b LBG NRW auch nicht sinnlos. Dies folgt schon daraus, dass die Norm eine eigenständige Regelung über die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten enthält, die auch bei freiwilliger Einstellungsteilzeit Bedeutung erlangen kann. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Januar 2002 - 1 K 4795/00 -; VG Köln, Urteil vom 27. März 2002 - 3 K 2709/01 -; VG Minden, Urteil vom 15. Mai 2002 - 4 K 3977/00 -. Nach alledem ist der die Teilzeitbeschäftigung anordnende Bescheid vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 rechtswidrig und nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Die Aufhebung der rechtswidrigen Anordnung der Teilzeitbeschäftigung vermittelt der Klägerin rückwirkend den Status einer vollzeitig beschäftigten Beamtin; zugleich lässt die Aufhebung rückwirkend die Verringerung der Besoldung (§§ 3, 6 BBesG) und die Auswirkungen auf die Versorgung (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes -BeamtVG -) entfallen; die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin können bereits vor Rechtskraft der Aufhebung der Teilzeitanordnung tituliert werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Besoldungsdifferenz ist trotz nicht erbrachter voller Dienstleis-tung nachzuzahlen, vorbehaltlich der Anrechnung eines infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9 a Abs. 1 BBesG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, a.a.O. Der Anspruch auf die vorliegend in Höhe von 4 % geltend gemachten Prozesszinsen folgt aus den §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Das Urteil ist nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 167 Abs. 2 VwGO erfasst auch die Leistungsanträge, denn diese konnten ausnahmsweise nach § 113 Abs. 4 VwGO vor der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung mit dem Anfechtungsantrag verbunden werden. Die Vollstreckbarkeit des Leis-tungstenors ist daher abhängig von der des Aufhebungstenors. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 167 Rdnr. 134. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. N1 M. C. Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird auf 12.782,81 bis 15.338,76 EUR (25.000,01 - 30.000,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht hat dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 6 A 5560/99 -) zum sog. „Teilstatus" folgend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz zu Grunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.