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Beschluss

12 L 1060/02.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0710.12L1060.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2293/02.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2002 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller entgegen der Behauptung des Antragsgegners den Antrag und die Klage fristgemäß innerhalb der Frist von 2 Wochen des § 74 AsylVfG erhoben. Der am 28. Mai 2002 zur Post gegebene Bescheid ist ausweislich des Eingangsstempels der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 3. Juni 2002 tatsächlich zugestellt worden, so dass der Antrag am 17. Juni 2002 fristgerecht eingegangen ist. 5 Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid vom 27. Mai 2002 zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses hat. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf die weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstandenen Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. 6 Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: 7 Der Antragsteller hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung wegen des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses ( §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes - AuslG -). Sein Vorbringen, eine Behandlung seiner chronischen Refluxösophagitis- Erkrankung, an der er leide, sei in seinem Heimatland nicht möglich, weil die zu einer Stabilisierung und Besserung seines Leidens erforderlichen Medikamente nicht erhältlich seien und die jährlich erforderliche endoskopische Kontrolle nicht durchführbar sei, rechtfertigt nicht die Feststellung des Vorliegens eines zwingenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 8 vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105,383, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 - 9 wird ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nur dann begründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, das sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. 10 Diese Voraussetzungen liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vor. Dies gilt zunächst hinsichtlich der psychsichen Probleme des Antragstellers. Insoweit hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass sich dem Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie L. vom 12. November 2001 eine die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses rechtfertigende schwerwiegende Erkrankung nicht entnehmen lässt. Diese Feststellung wird durch das vorgelegte Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. N. vom 17. Juni 2002 nicht ernsthaft in Frage gestellt. Denn dieses Attest genügt nicht den Anforderungen, die an ein solches Attest zur Begutachtung eines psychischen Krankheitsbildes zu stellen ist. Es ist insbesondere weder von einem für psychische Erkrankungen speziell ausgebildeten und qualifizierten Facharzt ausgestellt worden noch enthält es tragfähige Aussagen zum Umfang der "Angst- und Somatisierungsstörung". Weiter fehlt es an den erforderlichen diagnostischen Feststellungen zum weiteren Verlauf einer Behandlung und es ist nicht nachvollziehbar, wie die Allgemeinärztin angesichts der fehlenden Deutschkenntnisse des Antragstellers und ohne Kenntnis des vom Gericht als unglaubhaft bewerteten Vorbringens des Antragstellers feststellen kann, dass der Antragsteller traumatisierenden Ereignisse aufarbeiten müsse. 11 Auch die Refluxösophagitis des Antragstellers rechtfertigt nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Der Antragsteller weist durch Vorlage des Attestes der Dr. N. vom 17. Juni 2002 zwar darauf hin, dass bei einer Nichtbehandlung der chronische Entzündung zum einen die Gefahr einer möglichen Krebserkrankung bestünde und zum anderen auch die Bildung von Geschwüren in der Speiseröhre möglich sei, die wiederum zu einer Verengung der Speiseröhre führen könnten. Diesem Attest lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr einer ohne die erforderliche Behandlung eintretenden wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers alsbald nach seiner Rückkehr nach Niger entnehmen. Hinsichtlich der Gefahr einer Krebserkrankung hat das Bundesamt insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Attest der Frau Dr. N. vom 13. November 2001 die Möglichkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung äußerst gering sei. Gerade unter Berücksichtigung dieses Attestes ist eine konkrete Gefahr einer alsbald nach der Rückkehr drohenden Krebserkrankung nicht feststellbar. Dies gilt auch hinsichtlich der nicht auszuschließenden Bildung von Geschwüren. Denn angesichts des Umstandes, dass der Internist Dr..N1. den Schweregrad der Refluxoesophatis noch im Attest vom 6. November 2001 im Stadion O eingeordnet hat und es sich bei den nicht auszuschließenden Geschwürbildung um keine zwangsläufig auftretenden Folgen, sondern nur um mögliche Komplikationen, die wiederum zu weiteren möglichen Folgewirkungen führen können (aber nicht müssen), handelt, liegt keine konkrete Gefahr einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Liegen demnach die Voraussetzungen eines zu einem Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so ist der Antragsteller wie jeder ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland üblichen Standard zu verweisen. 12 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -, vom 4. Mai 1998 - 19 A 5487/97.A - und vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 13 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtsgebührenfrei. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 15