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Urteil

13 K 2602/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0811.13K2602.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist als sog. "Beteiligungsgesellschaft" mit dem Unternehmensgegenstand "Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften" seit dem 9. Januar 1998 im Handelsregister bei dem Amtsgericht I 3 (Nr. B 2283) eingetragen. 3 Mit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 und 12. Mai 1999 zog die Beklagte die Klägerin im Wege der vorläufigen Veranlagung zu einem Kammerbeitrag in Höhe von jeweils 500,00 DM für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 heran. Als Bemessungsgrundlage des allein als Grundbeitrag erhobenen Beitrages war in beiden Bescheiden ein Gewerbeertrag der Klägerin von 0,00 DM angegeben. 4 Hiergegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und führte aus: Als reine Verwaltungsgesellschaft übe sie keine gewerbliche Tätigkeit aus und nehme nicht am wirtschaftlichen Verkehr teil. 5 Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Januar 1999 bzw. 17. Mai 2000 wies die Beklagte den jeweiligen Widerspruch zurück. Sie legte dar: Die Klägerin werde kraft ihrer Rechtsform zur Gewerbesteuer veranlagt und sei demzufolge kammerzugehörig. Auf das Erzielen von Umsätzen oder Gewinnen komme es nicht an. Da sie als GmbH gleichzeitig Vollkaufmann sei, werde nach § 2 Abs. 1 c) der jeweils maßgeblichen Haushaltssatzung ein Grundbeitrag in Höhe von 500,00 DM erhoben. 6 Mit ihrer Klage, die hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 12. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und an das erkennende Gericht verwiesen worden ist, macht die Klägerin geltend: Sie sei nicht kammerzugehörig, weil sie nach ihrem Unternehmensgegenstand als reine Beteiligungsgesellschaft ausschließlich nicht gewerbliche Zwecke verfolge. Da sich ihre Tätigkeit in einer reinen Komplementärfunktion in einer ebenfalls kammerzugehörigen Personenhandelsgesellschaft - der N Immobilien GmbH & Co. KG - erschöpfe, habe sie selbst bei Annahme einer Mitgliedschaft bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 der jeweiligen Haushaltssatzung lediglich einen auf 250,00 DM ermäßigten Grundbeitrag zu entrichten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme sowohl der Komplementärin als auch der GmbH & Co. KG widerspreche dem Äquivalenzprinzip. Überdies werde ohne Berücksichtigung der wahren Leistungskraft und damit im Widerspruch zur Beitragsordnung der Beklagten von Kammerzugehörigen mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb generell ein Grundbeitrag in Höhe von 500,00 DM erhoben. Diese Staffelung widerspreche auch dem Gleichheitssatz. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beitragsbescheide der Beklagten vom 4. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 und vom 12. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der von der Klägerin in Bezug genommene Ermäßigungstatbestand sei erst in die Haushaltssatzung vom 7. Dezember 1998 für das Haushaltsjahr 1999 aufgenommen worden und könne daher für den für 1998 zu entrichtenden Beitrag keine Bedeutung haben. Im Übrigen habe die Klägerin nach dieser Vorschrift auch für das Haushaltsjahr 1999 keinen Anspruch auf eine Beitragsermäßigung, weil sich ausweislich ihrer handelsregisterlichen Eintragung des Unternehmensgegenstandes ihre gewerbliche Tätigkeit nicht in der Komplementärfunktion erschöpfe. Für eine weitergehende Staffelung der Grundbeiträge bei Vollkaufleuten bestehe aus Rechtsgründen keine Notwendigkeit. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen; hierauf wird Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet, weil die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 4. Dezember 1998 und 12. Mai 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Januar 1999 und 17. Mai 2000 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Beitragsbescheide sind die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) - Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG) - in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 6, 7 der Beitragsordnung der Beklagten vom 21. September 1993 und der von der Vollversammlung der Beklagten am 1. Dezember 1997 sowie 7. Dezember 1998 beschlossenen Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beitragsordnung der Beklagten sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die Kammer nach Maßgabe des IHKG von den Kammerzugehörigen Beiträge erhebt; die Beitragsveranlagung erfolgt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung durch schriftlichen Bescheid. 16 Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten, weil sie die in § 2 Abs. 1 IHKG festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Danach gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten. Diese Erfordernisse liegen vor. Die Klägerin rechnet als juristische Person zu diesem Personenkreis. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1474), wonach die GmbH eine juristische Person des privaten Rechts ist. 17 Die Klägerin wurde im für die Beitragsveranlagung maßgeblichen Zeitraum auch im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Aus § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG lässt sich entnehmen, dass für die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHKG allein die objektive Gewerbesteuerpflicht gemäß §§ 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ausschlaggebend ist. Unerheblich ist daher, ob die Klägerin Gewinne erwirtschaftet hat, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG keine Steuer zu entrichten hatte und kein gemeindlicher Gewerbesteuerbescheid ergangen ist, weil der Jahresertrag unter 48.000,00 DM lag. Die objektive Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ergibt sich nämlich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, wonach jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer unterliegt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft und folglich auch die Tätigkeit einer GmbH. 18 Demgegenüber kann die Klägerin nicht einwenden, sie verfolge als bloße "Beteiligungsgesellschaft" nicht gewerbliche Zwecke. Die Klägerin unterhielt im maßgeblichen Beitragszeitraum eine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der Beklagten und betrieb ein Gewerbe im Sinne des Handels- und Gewerberechts. Zwar bedarf die Frage, ob ein Gewerbe vorliegt, einer gesonderten Prüfung grundsätzlich nur dann, wenn die Klägerin allein kraft ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1983, 260, 261. 20 Ungeachtet des Umstandes, dass diese Prüfung im vorliegenden Fall möglicherweise deshalb entbehrlich ist, weil die Klägerin nach § 2 Abs. 1 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist, folgt das Vorliegen eines Gewerbes bereits aus der handelsregisterlichen Eintragung des Unternehmensgegenstandes. Dieser besteht u.a. in dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen (an anderen Unternehmen). Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um gewerbliche Betätigung. Ob in Verfolgung dieser Zwecke eine aktive, tatsächliche Teilnahme der Klägerin am Geschäftsverkehr erfolgt, ist unerheblich. Allein entscheidend ist, ob der eingetragene Unternehmensgegenstand, der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG an der Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 des Handelsgesetzbuches (HGB) teilnimmt, die Möglichkeit gewerblicher Tätigkeit einschließt. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 6. März 1975 - OVG Bf II 78/74 -, GewArch 1975, 331, 332. 22 Diese Vorgehensweise findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass es der Beklagten nicht möglich ist, die tatsächliche gewerbliche Betätigung ihrer Mitglieder festzustellen. Die Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Veranlagung zur Gewerbesteuer hat zudem den Vorzug einfacher Handhabbarkeit. Sie ist geeignet, ebenso aufwendige wie unergiebige Streitigkeiten um den Status der Kammerzugehörigkeit weitgehend zu vermeiden. 23 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 20. Oktober 1980 - 22 B 80 A.1150 -, GewArch 1981, 162, 163. 24 Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt ferner nicht im Hinblick auf den Umstand vor, dass neben der Klägerin als Komplementärin die GmbH & Co. KG als Betriebsunternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Denn bereits die Tätigkeit der Komplementär-GmbH ist für sich genommen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - eine die Entstehung der Beitragspflicht rechtfertigende Gewerbeausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG. 25 Vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar, 6. Auflage 1999, Rdnr. 66 zu § 2 m.w.N. aus d. Rspr. 26 Der mit den angefochtenen Bescheiden erhobene Kammerbeitrag ist auch von der Beklagten der Höhe nach zutreffend festgelegt. Er wird im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG allein als Grundbeitrag erhoben. Gemäß § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten setzt die Vollversammlung jährlich in der Haushaltssatzung u.a. die Grundbeiträge sowie das Bemessungsjahr für die Beiträge fest. Nach § 2 Abs. 1 c) der von der Vollversammlung der Beklagten beschlossenen Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 ist von allen Gewerbetreibenden mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb ein Grundbeitrag in Höhe von 500,00 DM zu zahlen. Die an diesem Kriterium ausgerichtete Festlegung der Höhe des Grundbeitrages unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 27 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung wird der Grundbeitrag entsprechend der Vorgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG nach der Leistungskraft gestaffelt. Zu den Kriterien der Leistungskraft gehören nach Satz 2 der Vorschrift und den hier einschlägigen Haushaltssatzungen insbesondere die Höhe des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb und die Erforderlichkeit eines vollkaufmännischen Geschäftsbetriebes. Auch das letztgenannte Staffelkriterium ist bei der Bemessung des Grundbeitrages rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag die Kammer keine durch seine Anwendung hervorgerufene Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen oder die Verletzung des Äquivalenzgrundsatzes zu erblicken. 28 Dies folgt zunächst aus § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der Fassung, die er durch das Änderungsgesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887) gefunden hat (n.F.). Danach kann sich die Staffelung des Grundbeitrages neben der Leistungskraft und des Umfangs auch an der Art des Gewerbebetriebes orientieren. Durch diese redaktionelle Klarstellung ist die im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), der allein die Staffelungsmöglichkeit nach der Leistungskraft vorsah, geführte Kontroverse über die Zulässigkeit einer an der Handelsregistereintragung der Kammerzugehörigen ausgerichteten Staffelung des Grundbeitrages überflüssig geworden. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255. 30 § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG n.F. gilt bereits im vorliegenden Fall, weil der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Die Widerspruchsbescheide der Beklagten datieren vom 18. Januar 1999 bzw. 17. Mai 2000, so dass § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung, die er durch das Änderungsgesetz vom 23. Juli 1998 gefunden hat, anwendbar ist. 31 Nach der ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die in der Handelsregistereintragung zum Ausdruck kommende Eigenschaft eines Vollkaufmanns im Sinne des Handelsrechts aber auch nach der alten Gesetzesfassung, wonach der Grundbeitrag (lediglich) nach der Leistungskraft gestaffelt werden kann, ein zulässiges Differenzierungskriterium. 32 Vgl. hierzu näher: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2000, a.a.O., und vom 22. März 1999 - 4 A 2669/96 - sowie Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 2531/94 -, GewArch 1997, 200, 202; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1998 - 14 S 38/98 -, GewArch 1999, 66, 68; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 1997, a.a.O.; a.A.: OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. November 1998 - 8 L 3941/98 -, GewArch 1999, 75. 33 Die Beklagte war - ohne hiermit gegen den abgabenrechtlichen Äquivalenzgrundsatz oder das Prinzip der Abgabengleichheit zu verstoßen - auch nicht gehalten, eine differenzierte Staffelung der Grundbeiträge bei Vollkaufleuten vorzusehen. Zum Einen ist eine weitere Beitragsstufe in § 2 Nr. 1 f) der jeweiligen Haushaltssatzung für diejenigen Kammerzugehörigen (also auch für Formkaufleute) geschaffen, die eines der dort genannten (leistungsbezogenen) Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Beschäftigtenzahl) erfüllen. Zum Anderen würde sich selbst die Festsetzung eines einheitlichen Grundbeitrages für Vollkaufleute in den durch den Äquivalenzgrundsatz und den Gleichheitssatz gezogenen Grenzen halten. Es besteht nämlich keine Verpflichtung der Beklagten, bei einer Staffelung nach dem Kriterium der Vollkaufmannseigenschaft - wie hier - bei Vollkaufleuten und Minderkaufleuten jeweils dieselbe Unterstaffelung vorzunehmen. Dies folgt aus der Gestaltungsfreiheit der Beklagten bei Erlass der Beitragssatzung, die sich auch auf die Zahl der vorgenommenen Staffelungen bezieht. Sie erfordert lediglich, die Zahl der Beitragsstaffeln, die den Beitragsstaffeln zugrunde gelegten Staffelungskriterien und die Höhe des jeweils vorgesehenen Beitrags im Verhältnis der einzelnen Staffeln zueinander an der "Leistungskraft" der Unternehmen auszurichten. Mag insoweit ein einheitlicher Grundbeitrag für Vollkaufleute einen relativ grobmaschigen Maßstab darstellen, konnte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung von detaillierteren Regelungen absehen. 34 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1998, a.a.O., S. 69. 35 Hinzu kommt, dass die Klägerin mit dem Kammerbeitrag von 500,00 DM pro Haushaltsjahr nicht unzumutbar belastet wird. Ein derartiger Betrag führt generell nicht dazu, dass ein Gewerbebetrieb nicht weiter aufrechterhalten werden kann, sodass von einer "erdrosselnden Wirkung" der Abgabe gesprochen werden könnte. 36 Des Weiteren vermag das Gericht in der Praxis der Beklagten, die hier streitigen Beiträge im Wege der Vorauszahlung (vorläufige Veranlagung) zu erheben, keinen Widerspruch zu § 3 Abs. 3 IHKG zu erblicken. Gemäß § 7 der Beitragsordnung kann die Vollversammlung in der Haushaltssatzung beschließen, dass die Kammerzugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Dies ist zulässig, wenn für die Kammerzugehörigen die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung noch nicht abschließend feststehen. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 4 und 5 der Beitragsordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Forderung von Vorauszahlungen auf den endgültig erst nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres feststehenden Beitrag entspricht hergebrachten Grundsätzen des Beitragsrechts. Es bedarf hierfür keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage im IHKG, die insoweit zitierten Regelungen der Beitragsordnung und in der Haushaltssatzung reichen aus. 37 Die Klage hat auch nicht insofern teilweise Erfolg, als die Beklagte im Hinblick auf § 2 Abs. 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1999 lediglich einen Grundbeitrag in Höhe von 250,00 DM hätte erheben dürfen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt, weil sich ihre gewerbliche Tätigkeit ausweislich der handelsregisterlichen Eintragung ihres Unternehmensgegenstandes nicht in der Wahrnehmung der Komplementärfunktion erschöpft. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39