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Urteil

14 K 1066/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0930.14K1066.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der Kläger betreibt mehrere Einrichtungen, die ambulante Pflegeleistungen anbieten, darunter auch die Diakoniestation L. 2 Am 20. Februar 1997 beantragte er beim M. als dem überörtlichem Träger der Sozialhilfe die Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) für das Jahr 1997. 3 In der dem Antrag zunächst beigefügten Anlage 3 hatte der Kläger unter Punkt 2 a) "Berechnung der Investitionskostenpauschale auf der Grundlage der nach SGB XI abgerechneten Pflegeeinsätze" und unter Punkt 2 b) "Berechnung der Investitionskostenpauschale auf der Grundlage von Punktwerden, die den Leistungenkomplexen zugrunde liegen" bei der Angabe der Anzahl der Pflegeeinsätze bzw. der abgerechneten Leistungen nach Punktwerden den im Anlagevordruck vor dem Begriff der "Pflegekassen" enthaltenen Zusatz "gesetzlichen" gestrichen. Nach Aufforderung durch den M. legte er anschließend die Anlage 3 drei Mal, jeweils bezogen auf gesetzliche Pflegekassen, Selbstzahler und private Versicherungen, bzw. Pflegekassen, vor. Danach beantragte er auf der Grundlage der im Jahr 1996 mit gesetzlichen Pflegekassen abgerechneten Leistungen für das Jahr 1997 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 19.482,96 DM und auf der Basis der mit privaten Pflegekassen abgerechneten Leistungen eine solche in Höhe von 349,65 DM. Auf der Grundlage der mit Selbstzahlern im Jahre 1996 abgerechneten Leistungen beantragte er für das Jahr 1997 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 1.534,13 DM. 4 Mit Bescheid vom 21. Juli 1997 bewilligte der M. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 19.832,61 DM (19.482,96 DM für mit gesetzlichen Kassen und 349,65 DM für mit privaten Pflegekassen abgerechnete Leistungen) und lehnte den darüber hinaus gehenden Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Nach § 9 Abs. 2 PfG NRW sei Voraussetzung der Förderung, dass die Investitionskosten der Einrichtung "durch das SGB XI" bedingt sein müssten. Diese Voraussetzung werde durch die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen wieder aufgenommen. Durch das SGB XI bedingt seien diejenigen Sachleistungen, welche im Sinne von § 36 SGB XI anfielen. Danach seien die Leistungen nur durch das SGB XI bedingt, sofern sie innerhalb der einzelnen Leistungsstufen des § 36 Abs. 3 SGB XI abrechenbar seien. Bei der Berechnung der Investitionskostenpauschale seien daher nur solche Pflegestunden berücksichtigungsfähig, die mit den gesetzlichen oder privaten Pflegekassen in dem Leistungsrahmen von § 36 Abs. 3 SGB XI abrechenbar seien. 5 Dagegen legte der Kläger am 20. August 1997 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte: Auch für die Investitionskosten, die für Selbstzahler und Sozialhilfeempfänger aufgewendet würden, sei eine Investitionskostenförderung zu gewähren. 6 Der M. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2000 mit folgenden Erwägungen zurück: Eine Investitionskostenpauschale könne nicht anhand von Leistungen gewährt werden, die mit Selbstzahlern und nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechnet worden seien. Dies gelte mit Ausnahme der Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI auch für Leistungen, die gegebenenfalls von Pflegegeldempfängern privat bezahlt würden. Dabei handele es sich nicht um Leistungen nach § 9 Abs. 2 PfG NRW, die durch das SGB XI bedingt seien. Ausschließlich die zu Lasten der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen oder der Beihilfestellen abgerechneten Pflegeleistungen sowie die Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI seien durch das SGB XI bedingt. Die in § 9 Abs. 2 PfG NRW normierten Fördervoraussetzungen würden durch die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz konkretisiert. Die in § 3 festgesetzte Pauschale werde nur pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI gewährt. Obwohl von ambulanten Pflegediensten neben Leistungen nach dem SGB XI auch Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht würden, dürften nach dem Landespflegegesetz nur solche Investitionen gefördert werden, die im Zusammenhang mit Pflegeleistungen nach dem SGB XI entstünden. Eine Refinanzierung der Investitionskosten, die im Zusammenhang mit Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften entstünden, solle ausdrücklich ausgeschlossen werden. Eine Berücksichtigung der Leistungen, die zu Lasten von Selbstzahlern oder Sozialhilfeempfängern, gegenüber nicht pflegeversicherten Personen oder Pflegebedürftigen der Pflegestufe Null erbracht worden sein, sei auch mit früheren Intentionen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren. 7 Daraufhin hat der Kläger am 22. März 2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Aus § 9 Abs. 2 PfG NRW ergebe sich ein Anspruch auf die Gewährung der Investitionskostenpauschale für alle geleisteten Pflegestunden, die er als ambulante Einrichtung erbringe. Die soziale Pflegeversicherung wolle gemäß § 1 Abs. 1 SGB XI das Risiko der Pflegebedürftigkeit insgesamt absichern. Da nach § 9 Satz 1 SGB XI die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur den Ländern obliege, sei diese ernsthaft gefährdet, wenn die Höhe der Investitionskostenförderung von den bei den Pflegekassen abgerechneten Leistungen abhängig gemacht werde. Die Gewährung der Investitionskostenförderung komme der Einrichtung insgesamt zu Gute. Er - der Kläger - müsse als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, die eine bestimmte Anzahl von Pflegeleistungen - gleichgültig an wen - erbringe. Die ambulanten Pflegeleistungen unterhalb der Pflegestufe I im Sinne des SGB XI seien mit den ambulanten Leistungen, die ab der Pflegestufe I nach dem SGB XI gewährt würden, identisch. Dies werde durch die Vorschriften des § 68 Abs. 2 BSHG und § 89 Abs. 1 SGB XI deutlich. Konkret sei zu berücksichtigen, dass die an Sozialhilfeempfänger oder Selbstzahler erbrachten Leistungen zu etwa 90 % Personen zugute komme, die bereits die Pflegestufen I bis III erfüllten. Lediglich gut 10 % der Leistungsempfänger gehörten zur Pflegestufe 0. Hintergrund dieser Leistungsgewährung sei die Tatsache, dass die in den Pflegestufen vorgesehenen Pflegeleistungen bei den Selbstzahlern oder Empfängern der Sozialhilfe für die Pflege nicht ausreichten. Dementsprechend sollten nach der gesetzlichen Intention aber die Pflegeeinrichtungen als Ganzes und nicht abhängig vom Kreis der Pflegebedürftigen, an den die Leistungen erbracht würden, gefördert werden. In der Fachliteratur werde daher auch für eine reine "Objektförderung" plädiert. Durch die unterschiedliche Förderung bleibe in seinem Falle die gewährte Förderung um ca. 7,2 % hinter der beantragten Förderung zurück. Auch weiteren Vorschriften des Landespflegegesetzes sei die Pflicht des Beklagten zur Förderung aller Investitionsaufwendungen zu entnehmen. Da nach § 1 PFG NRW zur Gewährleistung einer leistungsfähigen, bedarfsgerechten und wirtschaftlich ambulanten, teilstationären, vollstationären und komplementären Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen auch Vertreter zu beteiligen seien, die nicht den Pflegekassen und Pflegeversicherungen zuzuordnen seien, gehörten auch solche Pflegeleistungen zu den Investitionsförderzielen des Gesetzes, die nicht mit einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse abrechnungsfähig seien. Des Weiteren bestehe nach §§ 11, 12 PFG NRW eine Förderpflicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auch für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen unabhängig davon, ob die jeweiligen Pflegeleistungen von einer Versicherung oder Kasse abgedeckt seien. Für diese Auslegung spreche zudem, dass ein etwaiges, zu zahlendes Pflegegeld nach § 37 SGB XI gemäß § 69 c Abs. 1 Satz 2 BSHG auf das an einen Sozialhilfeempfänger zu zahlende Pflegegeld der Sozialhilfe angerechnet werden müsse. Auch § 2 Nr. 3 AmbPFFV verdeutliche, dass alle erbrachten Leistungen der Berechnung der Investitionskostenpauschale zugrunde zu legen seien. Danach werde die Förderung nämlich zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft, dass dem Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet werden dürften. Dies könne nur so verstanden werden, dass die ambulante Pflegeeinrichtung keinem Pflegebedürftigen Investitionsaufwendungen in Rechnung stellen dürfe, unabhängig davon, ob die erbrachten Pflegeleistungen durch die Pflegekassen, den Sozialhilfeträger oder aus Eigenmitteln finanziert würden. Im Vertrauen auf die Gewährung der Investitionskostenförderung in voller Höhe habe er - der Kläger - daher auch auf Berechnungen der Investitionsaufwendungen gegenüber Selbstzahlern und Sozialhilfeträgern verzichtet. Darüber hinaus werde in § 2 Nr. 3 AmbPFFV generell der allgemeine Begriff des "Pflegebedürftigen" verwendet, ohne einen konkreten Bezug zum SGB XI herzustellen. Durch eine mit diesem Abrechnungsverbot gekoppelte Beschränkung der Investitionskostenförderung auf die mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen entgegen der Vorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI werde der ihm obliegende Versorgungsauftrag unzulässig verkürzt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des M. vom 21. Juli 1997 und dessen Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2000 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 20. Februar 1997 in der Fassung des Schreibens vom 16. Juli 1997 eine über den Umfang der bisherigen Bewilligung hinausgehende Investitionskostenpauschale in Höhe von 1.534,13 DM zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 16 Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit ist bei Streitigkeiten um die Gewährung von Investitionsaufwandspauschalen nach dem Landespflegegesetz gegeben, weil es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 VwGO handelt. Insbesondere sind Streitigkeiten dieser Art nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Eine Zuweisung zu den Sozialgerichten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsteht, weil der geltend gemachte Anspruch darauf nicht gestützt werden kann. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 B 22/98 - in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBL 1999, 1045- 1046). 18 Der Beklagte ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe der richtige Beklagte, obwohl der M. als überörtlicher Träger der Sozialhilfe den Antrag des Klägers in dem streitgegenständigen Umfang abgelehnt hat. Denn mit dem Inkrafttreten des Art. 21 des zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. Modernisierungsgesetz - 2. ModernG -) vom 9. Mai 2000 (GVBl. NRW 462) ist die in § 9 Abs. 2 PFG NRW bestimmte Zuständigkeit für die Förderung durchschnittlicher betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger übergegangen. Dies hat das Gericht durch Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 4. April 2001 bereits im Einzelnen dargelegt. 19 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die über den bereits bewilligten Betrag hinaus geltend gemachte Investitionsaufwendungspauschale in Höhe von 1.534,13 DM (= 784,39 EUR). Denn der dahingehende Bescheid des M. vom 21. Juli 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Investitionsaufwandspauschale anhand von Leistungen, die mit Selbstzahlern und nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgerechnet wurden, ergibt sich nicht aus der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) vom 4. Juni 1996 (GVBl. NRW 1996, 197). Danach werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 1 durch eine Pauschale gefördert. Diese beträgt nach Satz 2 der Vorschrift 4,20 DM pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen. Bei den mit Selbstzahlern und nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechneten Leistungen handelt es sich jedoch nicht um solche nach dem SGB XI. 21 Welche investitionsauslösenden Leistungen vom § 3 AmbPFFV erfasst sind, ergibt sich aus der der Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung in § 9 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen PfGNRW) vom 19. März 1996 (GVNRW S. 137 - SGVNRW 820). Nach Abs. 2 der Vorschrift fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, wobei das nähere gemäß Abs. 3 durch eine Rechtsverordnung - hier die AmbPFFG - geregelt wird. 22 Durch das SGB XI bedingt sind nur solche betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach SGB XI entstehen. Davon werden jedoch die an Selbstzahler erbrachten und die nach den Vorschriften des BSHG abgerechneten Leistungen nicht erfasst. Es kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dem Antrag des Klägers vom 20. Februar 1997 in der Fassung des Schreibens vom 16. Juli 1997 überhaupt Leistungen zu Grunde gelegt worden sind, die im Jahr 1996 nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechnet worden waren. Dies lässt sich dem Wortlaut der dem Antrag beigefügten Anlagen 3 jedenfalls nicht entnehmen, weil dieser sich nur auf die mit den Selbstzahlern abgerechneten Leistungen bezieht. Demgegenüber hat der Kläger sich aber mit dem Widerspruch dagegen gewandt, dass auf der Grundlage der mit Selbstzahlern und nach Bundessozialhilfegesetz abgerechneten Leistungen keine Investitionsaufwandspauschale gewährt worden sei. 23 Die nach SGB XI erbrachten Leistungen ambulanter Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege werden in § 36 SGB XI beschrieben. Danach haben Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Die von den Pflegekassen zu gewährenden Leistungen werden der Höhe nach je nach Pflegestufe in den Absätzen 3 und 4 festgesetzt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegesachleistungen nach dem SGB XI ist danach zum einen die Pflegebedürftigkeit und zum anderen die Versicherteneigenschaft des Pflegebedürftigen. 24 Diese Voraussetzungen erfüllen weder die Selbstzahler noch die Empfänger von Pflegeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die Pflegebedürftigkeit wird in den §§ 14, 15 SGB XI geregelt und setzt die Zuordnung der betreffenden Person zu einer der in § 15 Abs. 1 SGB XI festgelegten drei Pflegestufen voraus, die von den medizinischen Diensten der Krankenversicherung nach § 18 SGB XI festzustellen sind. Der versicherungspflichtige Personenkreis wird in den §§ 20 ff SGB XI definiert und knüpft vorrangig an die Krankenversicherungspflicht an. 25 Soweit dem Antrag auf Gewährung einer Investitionsaufwandspauschale vorliegend die an Selbstzahler erbrachten Leistungen zugrunde gelegt sind, handelt es sich schon nicht um solche, die innerhalb einer Pflegestufe - und damit nach SGB XI - erbracht werden. Denn die von Selbstzahlern in Anspruch genommenen Leistungen liegen außerhalb des im SGB XI festgelegten Leistungsumfangs. Hiervon sind sowohl solche Personen betroffen, die Leistungen in Anspruch nehmen, obwohl keine der drei Pflegestufen festgestellt ist als auch solche, die über den der festgestellten Pflegestufe hinaus durch § 36 SGB XI zugeordneten Leistungsumfang Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Weil diese Leistungen nach SGB XI durch die Pflegeversicherungen bzw. Beihilfestellen nicht getragen werden, sind die damit im Zusammenhang stehenden Investitionskosten aber auch nicht durch das SGB XI bedingt. 26 Sofern der Antrag auf Gewährung einer Investitionsaufwandspauschle vorliegend auf Leistungen basieren sollte, die nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechnet worden sind, wären diese ebenfalls nicht durch das SGB XI bedingt. Denn insoweit fehlt es schon an der Versicherungspflicht des betroffenen Personenkreises in der Pflegeversicherung, weil die Voraussetzungen der §§ 20 ff SGB XI nicht vorliegen. 27 Die vorgenannten Leistungen sind auch nicht etwa deshalb durch das SGB XI bedingt, weil der Gesetzgeber durch die Pflegeversicherung das Risiko für alle Bürger absichern wollte, die einer Pflege bedürfen. Denn der Gesetzgeber, der die Pflegeversicherung als "Volksversicherung" eingeführt hat, hat eine Versicherungspflicht im SGB XI nur für diejenigen Personen begründet, deren Erfassung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand zuverlässig möglich war und sie an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes angeknüpft. Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 28 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 1709 bis 1712; Versicherungsrecht (VersR) 2001, 627 bis 632; Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, 906 bis 910. 29 Dies hat zur Folge, dass ca. 2 % der Bevölkerung weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind. Bei einer Gruppe von ca. 1,8 % der Bevölkerung handelt es sich im Wesentlichen um Sozialhilfeempfänger, die über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen und die nach § 37 BSHG Anspruch auf Krankenhilfe haben. Der Empfängerkreis von Leistungen, die nach BSHG abgerechnet werden und auf deren Grundlage der Kläger vorliegend eine Förderung der dadurch bedingten Investitionskosten begehrt, entstammt aber der zuvor genannten Bevölkerungsgruppe. Es führt für den hier geltend gemachten Anspruch auch zu keiner anderen Beurteilung, dass Art. 28 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstruktur-Gesetz, im Folgenden: GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eine zukünftige Einbeziehung von Personen in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB XI vorsieht, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Denn weil diese Versicherungspflicht bislang mangels Schaffung des nach Art. 28 Abs. 2 GSG erforderlichen Ausführungsgesetzes noch nicht umgesetzt worden ist, bestand eine Versicherungspflicht in dem hier maßgebenden Anspruchsjahr 1997 nicht mit der Folge, dass die dafür aufgewendeten Investitionen nicht durch das SGB XI bedingt sind. 30 Soweit von dem Kläger für die Berechnung der Investitionsaufwendungspauschale Leistungen an solche Selbstzahler für das Berechnungsjahr 1996 zu Grunde gelegt werden, die einer Versicherungspflicht nicht unterliegen - was mangels näherer Spezifizierung hinsichtlich des Umfangs vorliegend nicht festgestellt werden kann und worauf es auch nicht entscheidungserheblich ankommt - sind diese wegen der nicht bestehenden Versicherungspflicht ebenfalls nicht durch das SGB XI bedingt. Die Nichteinbeziehung dieses Personenkreises ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht zu beanstanden. 31 Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 - in: NJW 2001, 1716 bis 1718 = DVBl. 2001, 910 bis 912 = VersR 2001, 920 bis 922 = Europäische Grundrechtezeitschrift (EuGRZ) 2001, 173 bis 177. 32 Es führt auch zu keiner anderen Beurteilung, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung den Ausschluss dieser Personengruppe vom Zugang der Pflegeversicherung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, eine Zugangsmöglichkeit zu schaffen. Denn da der Gesetzgeber nach der Entscheidung nicht gehalten ist, für den Zeitraum vor der Bekanntgabe des Urteils die Gewährung von Leistungen vorzusehen, handelt es sich selbst im Falle des Beitritts solcher Personen zur Pflegeversicherung bei dem im hier maßgebenden Zeitraum zu Grunde gelegten Leistungen nicht um solche nach SGB XI. 33 Der Ausschluss dieser Leistungen von der Förderung widerspricht auch nach dem Sinn und Zweck der Investitionsaufwandsförderung nicht der gesetzlichen Intention. Zwar sind die Länder nach § 9 Satz 1 SGB XI verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Nach Satz 2 der Vorschrift wird das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht bestimmt. Daraus folgt aber noch nicht, dass alle im Zusammenhang mit Pflegeleistungen entstehenden Investitionen durch die Länder zu fördern sind. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 82 SGB XI, die die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen regelt. Denn Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift setzt voraus, dass keine umfassende Investitionskostenförderung durch die Länder erfolgen muss. Danach kann die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen Investitionskosten gesondert berechnen, soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 (Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wieder zu beschaffen, zu ergänzen, Instand zu halten oder Instand zu setzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind) oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Güter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind. Dass keine vollständige Investitionsaufwandsförderung durch die Länder vorgesehen ist, ergibt sich auch aus Abs. 4 der Vorschrift, wonach Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen dem Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. 34 Dies entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, der sich nicht für das nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP (vgl. BT-Drs. 12-5262, S. 142 zu § 91) vorgesehene sogenannte "monistische" Finanzierungssystem entschieden hat. Vielmehr ist im Einvernehmen mit den Ländern ein sogenanntes "unechtes duales Finanzierungssystem" verabschiedet worden, in dem die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich sind, in dem jedoch kein bundesgesetzlich gesicherter Rechtsanspruch der Pflegeeinrichtungen auf Förderung durch die Länder besteht. 35 Vgl. Wannagat, Sozialgesetzbuch, Kommentar zum Recht des Sozial- gesetzbuchs, SGB XI Pflegeversicherung, Stand: Juni 2001, Rdnr. 9 zu § 82 SGB XI. 36 Wenn Teile der Literatur für eine sogenannte "Objektförderung" plädieren, führt dies im Hinblick auf die derzeit geltende Rechtslage entgegen der Auffassung des Klägers zu keiner anderen Beurteilung. Dass das Bundesrecht keine lückenlose Förderung durch die Länder normiert, zeigt sich auch in den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit Pflegeleistungen betroffen sind, die nach BSHG abgerechnet werden. Die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der zur Übernahme nach § 82 Abs. 4 SGB XI gesondert berechneter Investitionskosten gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nur verpflichtet ist, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden sind, spricht schon dafür, dass der Gesetzgeber keine umfassende Investitionskostenförderung durch die Länder festschreiben wollte 37 Die durch das SGB XI vorgesehene differenzierte Investitionskostenförderung wird dann auch durch die das SGB XI umsetzenden Vorschriften des Nordrhein- Westfälischen Pflegegesetzes zum Ausdruck gebracht. Denn diese sehen neben der in § 9 PfG NRW geregelten Förderung der durch das SGB XI bedingten Investitionsaufwendungen in § 10 PfG NRW auch eine Förderung der Weiterentwicklung komplementärer ambulanter Dienst vor, die nach Abs. 3 der Vorschrift im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erfolgt. Dies zeigt, dass auch der Landesgesetzgeber keinen Rechtsanspruch auf Förderung aller Investitionen ambulanter Pflegedienste in das Pflegegesetz NRW aufgenommen hat. 38 In diesem Zusammenhang gibt auch der Hinweis des Klägers auf die Vorschriften der §§ 11, 12 PFG NRW, die die Tages- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege regeln, für den hier in Rede stehenden Anspruch nichts her. Denn hinsichtlich der Finanzierungsförderung enthalten § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 PFG NRW eigene Ermächtigungen für die Regelung der Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Auf deren Grundlage hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie vollstationären Pflegeinrichtungen (StatPflVO) vom 4. Juni 1996 (GV NRW S. 198/SGV NRW 820) erlassen. Wenn der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber insoweit von der in § 9 Abs. 2 PFG NRW enthaltenen Formulierung "durch das SGB XI bedingt" abgesehen hat, spricht dies eindeutig dafür, dass nach seinem Willen für die finanzielle Förderung in diesem Bereich andere Grundsätze als bei der Investitionskostenförderung ambulanter Pflegeeinrichtungen gelten sollen. 39 Nach den vorangehenden Ausführungen besteht für die ambulanten Pflegeeinrichtungen - und somit auch den Kläger - grundsätzlich auch die Möglichkeit, Investitionsaufwendungen den Empfängern von Pflegeleistungen und den Trägern der Sozialhilfe (bei Leistungsempfängern nach BSHG) in Rechnung zu stellen. Diese Möglichkeit wird für die Investitionsaufwendungsförderung im Land Nordrhein-Westfalen nach Auffassung der Kammer auch nicht etwa durch § 2 Nr. 3 AmbPFFV ausgeschlossen. Danach kann eine ambulante Pflegeeinrichtung eine Förderung der Investitionsaufwendungen unter anderem nur dann erhalten, wenn sie dem Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet. Dieser Ausschluss bezieht sich nämlich nur auf die durch die Verordnung geregelte Investitionsaufwandsförderung. Diese betrifft jedoch nach § 3 AmbPFFV nur die betriebsnotwendigen Investitionen für Leistungen nach dem SGB XI, nicht jedoch für andere Leistungen. Insbesondere kann durch § 2 AmbPFFV auch nicht die gesonderte in Rechnung Stellung von Investitionsaufwendungen an Selbstzahler und für nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechnete Leistungen ausgeschlossen werden. Denn dies lässt schon die zu Grunde liegende Verordnungsermächtigung in § 9 PfG NRW nicht zu. Durch Abs. 3 wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen, das Verfahren, die Angemessenheit der betriebsnotwendigen Aufwendungen, die förderfähigen Investitionen und die Höhe der Pauschalen zu regeln. Dabei bezieht sich die Regelungsermächtigung allein auf die förderfähigen Investitionen. Diese werden aber in Abs. 2 der Vorschrift mit solchen Investitionsaufwendungen bestimmt, die durch das SGB XI bedingt sind. Hierunter fallen - wie bereits ausgeführt - Investitionen, die im Zusammenhang mit den an Selbstzahlern erbrachten oder nach Bundessozialhilfegesetz abgerechneten Leistungen entstehen nicht. 40 Vor diesem Hintergrund verfängt daher auch die Argumentation des Klägers nicht, durch eine Beschränkung der Investitionskostenpauschale sei keine wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB XI im Land Nordrhein-Westfalen mehr gewährleistet. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die in § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO normierte Gerichtskostenfreiheit findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift werden Gerichtskosten in den Verfahren der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehinderten sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Hier handelt es sich jedoch nicht um ein Verfahren dieser Art. Vielmehr wird eine finanzielle Förderung begehrt, die der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB XI dienen soll. Der Umstand, dass eine finanzielle Förderung für Zwecke verwendet werden soll, die in § 188 Satz 1 VwGO geregelte Sachgebiete betreffen, ändert jedoch nichts daran, dass im Rechtsstreit, der die finanzielle Förderung durch die öffentliche Hand betrifft, keinem der in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete zugeordnet werden kann. 43 Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3) und das vorliegende Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 44 Rechtsmittelbelehrung: 45 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 46 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 47 Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. 48 Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.