Beschluss
1 L 1444/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:1007.1L1444.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwanges in der Ordnungsverfügung vom 13. August 2002 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, der Antragsgegner zu einem Fünftel. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 15 August 2002 und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 3 ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) zulässig, aber nur im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang, nämlich bezüglich der Zwangsmittelandrohung, begründet. Soweit er im Übrigen unbegründet ist, ist maßgeblich hierfür, dass sich die Regelungen in dem angefochtenen, auch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung den besonderen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Bescheid bei der in einem Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen und zudem kein Grund besteht, den Antragsteller von der Vollziehung der angefochtenen Regelungen zu verschonen, weil auch die Interessenabwägung im Übrigen zu seinen Lasten ausfällt. 4 Der Antragsteller meldete zum 02. Januar 2002 beim Antragsgegner ein Gewerbe mit der Tätigkeit: Dienstleistungen im Internet (Internetkurierdienst)" an. In seinem Betrieb nimmt er für die Fa. N. P. (im Folgenden: Fa. N. P. ), Einsätze und Wettscheine für Sportwetten entgegen und leitet diese, insbesondere die Wettscheine, online" an die Fa. N. P. weiter. Mit der angefochtenen Verfügung untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, den Betrieb der Service Agentur Sportinformation Onlinekurierdienst" in der T.------straße in X. fortzuführen und forderte ihn auf, den Betrieb spätestens am 17. August 2002, 16.00 h zu schließen sowie ihm die Aufgabe des Gewerbes Dienstleistungen im Internet (Internetkurierdienst)" anzuzeigen. - Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -; SGV NRW 2060) in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 870). Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwenden. Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst nach allgemeiner Ansicht die Unversehrtheit von Leben, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger, weiter die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen sowie der objektiven Rechtsordnung allgemein. 5 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom: 6. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 -, in: Verwaltungsblätter für Baden- Württemberg (VBlBW) 1999, 101. 6 Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das öffentliche Glücksspiel grundsätzlich untersagt, es sei denn, dass der Veranstalter über eine behördliche Erlaubnis verfügt. Die maßgebliche Norm des § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3983) bestimmt in ihrem Absatz 1 insoweit, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Hierbei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass Sportwetten tatbestandlich als Glücksspiel einzustufen sind. 7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2648 = Gewerbearchiv (GewArch) 2001, 334; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 - NJW 2002, 2175 m. w. N. 8 Dabei ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob hierfür maßgeblich ist, dass der Erfolg einer Sportwette überwiegend vom Zufall abhängig ist, 9 vgl. BGH a. a. O 10 oder ob bereits der Umstand, dass die Zufälligkeit des Erfolges nicht ausgeschlossen ist, 11 so offenbar: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA), Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, 12 den Glücksspielcharakter einer Sportwette ausmacht. Das Zufallselement stellt nachvollziehbar den maßgeblichen Anreiz für den Abschluss einer Sportwette dar und begründet hierdurch letztlich auch die Gewinnerwartung des Veranstalters. 13 Vgl. BVerwG a. a. O. 14 Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht im vorliegenden Falle darin, dass die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel (§§ 284 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 StGB) erfüllt. Dahinstehen kann zu Gunsten des Antragstellers, ob er mit seinem Gewerbe Dienstleistungen im Internet (Internetkurierdienst)" nicht schon in eigener Person als Vermittler Wettunternehmen ohne entsprechende behördliche Erlaubnis veranstaltet" und insoweit den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB als Täter erfüllt mit der weiteren Folge, dass Ermächtigungsgrundlage für eine Gewerbeuntersagung § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) wäre, dessen Eingriffsvoraussetzungen in diesem Falle zweifelsfrei vorlägen. Einerseits verwirklicht bereits das Angebot zum Abschluss eines Wettvertrages im strafrechtlichen Sinne tatbestandlich das unerlaubte Veranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. 15 Vgl. BGH a. a. O. m. w. N. 16 Andererseits will der Antragsteller nicht selbst Vertragspartner der von ihm zustandegebrachten Sportwettverträge werden, denn er vermittelt diese Verträge lediglich für die Fa. N. P. . Es spricht deshalb einiges dafür, dass er nicht selbst Veranstalter eines Glücksspiels ist. Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob der Antragsteller den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB verwirklicht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt. Dieser Tatbestand tritt ohnehin hinter die Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels zurück. 17 Vgl. Fischer, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 49. Aufl. 1999, § 284 Rn. 14 b. 18 Denn bei der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers handelt es sich jedenfalls objektiv-tatbestandlich um eine (unerlaubte) Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel, indem er im Lande Nordrhein-Westfalen Sportwetten entgegennimmt und an die Fa. N. P. weiterleitet, die unstreitig ihrerseits als Veranstalter der als Glücksspiele einzustufenden Sportwetten fungiert. 19 Dabei veranstaltet die Fa. N. P. ihre Glücksspiele (auch) in Nordrhein- Westfalen. Das Veranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB bedeutet ein Unternehmen, ein Glücksspiel idR auf eigene Rechnung ins Werk zu setzen. Es genügt, dass der Veranstalter verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft. 20 Vgl. Fischer a. a. O. Rn. 11. 21 Die Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (vgl. § 9 Abs. 1 StGB). Eine Veranstaltung hat dann in jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteil des einheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen worden sind; hierzu gehört auch die Schaffung von Agenturen. 22 Vgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September 1954 - Ss 128/54 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1954, S. 1777 (betr. Abgrenzung Lotterie-Glücksspiel; auch zur Frage der unerlaubten" Veranstaltung in einem anderen Bundesland). 23 In ihrer Durchführung ähnelt die Sportwette eher der klassischen Lotterie als den anderen bekannten Glücksspielen (Roulette oder anderen Glücksspielen mit mechanischen Hilfsmitteln oder Kartenspielen), weil der Wettveranstalter und die Spieler sich zur Durchführung der Veranstaltung nicht notwendig am selben Ort befinden müssen und sich stattdessen der ortsansässigen Vermittler bedienen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass eine Sportwette an jedem Ort veranstaltet wird, an dem das Spielangebot des Veranstalters angenommen (oder schon eine bloße invitatio ad offerendum in Gestalt eines Spielplanes wahrgenommen) werden kann. Danach veranstaltet die Fa. N. P. im Land Nordrhein-Westfalen Glücksspiel, indem sie den interessierten Spielern hier durch Vermittler den Abschluss von Sportwettverträgen anbietet. Das englische Unternehmen bedient sich hierzu eigener fester Vertragspartner wie des Antragstellers, mit denen sie Vermittlungsverträge abgeschlossen hat. Aus dem vorgelegten Vertragsexemplar, das den Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Fa. N. P. dokumentiert, ergibt sich u. a., dass der Antragsteller als Vermittler für die Fa. N. P. Ltd. tätig wird und die Verträge zwischen den Kunden und dem Wetthalter" (Fa. N. P. Ltd.) zustandekommen. Die Durchführung des Wettvertrages obliegt ebenfalls dem Vermittler. Gemäß § 4.1 der vertraglichen Bestimmungen druckt der Vermittler u. a. den Wettschein aus. Hiernach ist Veranstaltungort jedenfalls auch der Sitz des Vermittlers, im vorliegenden Falle ist dies seine Betriebsstätte in X. . 24 Der Antragsteller begeht tatbestandliche Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel, weil er gewerblich mit seiner Sportwettenannahmestelle Sportwetten für ein Wettunternehmen vermittelt, das im Lande Nordrhein-Westfalen Sportwetten im Lande Nordrhein-Westfalen ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet, weil es nicht zugelassen ist. Es erfüllt auch bereits die Voraussetzungen für die Zulassung als Wettunternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen nicht. Der Antragsteller trägt zwar vor, dass die Gesellschaft über eine behördliche Erlaubnis in Gestalt eines Bookmaker's Permit" vom 01. Juni 2001, ausgestellt nach den Vorschriften des Gaming, Betting and Lotteries Act 1988" durch die Isle of Man Gaming Control Commissioners", verfüge. Indes spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Fa. N. P. Ltd. eine ordnungsgemäße Erlaubnis der englischen Behörden zum Veranstalten von Sportwetten nach englischem Recht besitzt. Denn für das vorliegende Verfahren ist maßgeblich, dass sie keine Zulassung zum Wettunternehmen nach nordrhein-westfälischem Recht hat. Dem steht das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen, weil eine Glücksspielerlaubnis eines Mitgliedstaates nicht zu Veranstaltungen in anderen Mitgliedsländern berechtigt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Glücksspielrecht nicht dem freien Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 49 EU-Vertrag (konsolidierte Fassung, Amtsblatt C 340 vom 10.11.1997, S. 173) unterfällt. Die Mitgliedstaaten dürfen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Sozialordnung, das Glücksspiel besonderen Regelungen unterwerfen, die bis zum Glücksspielmonopol für Staatsunternehmen reichen können. Maßgeblich ist nur, dass die nationalen Regelungen keine Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit enthalten und im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig sind. 25 Vgl. EUGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 (Questore di Verona ./. Zenatti) - C-67/98 -, und vom 21. September 1999 (Läärä ./. Finnischer Staat) - C-124/97 -, jeweils m. w. N. (beide Entscheidungen: EUR- Lex). 26 In der Bundesrepublik Deutschland gehört das Recht der Sportwetten gemäß Art. 74 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) als Teil des Rechtes der Wirtschaft zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat hinsichtlich dieser besonderen Materie gemäß Art. 72 Abs. 1 GG von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Die Materie wurde daher im Lande Nordrhein-Westfalen bereits 1955 durch den Landesgesetzgeber in Form des Sportwettengesetzes geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes vom 03. Mai 1955 (SVG NRW 7126) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1999 (GV NRW 687) kann die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Gemäß § 3 Abs. 1 des Sportwettengesetzes dürfen Sportwetten für Wettunternehmen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes getroffene landesrechtliche Zulassungsregelung für Sportwettenunternehmen kann nicht durch eine anderweitige, außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ergangene Zulassung ersetzt werden. Hiernach sind die Vorschriften des - zwar nicht unmittelbar vom EU-Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland, aber auf Grund der nach Inlandsrecht zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden Materie von dessen Bundesland Nordrhein-Westfalen erlassenen - Sportwettengesetzes auch gemeinschaftsrechtlich bedenkenfrei. Es enthält keine Regelung, die einen Dienstleister aus einem anderen EU-Mitgliedstaat aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber einem inländischen Anbieter diskriminiert. Die Verhältnismäßigkeit ist im Hinblick auf das Ziel der Eindämmung und Kontrolle des Glücksspiels auch insoweit gegeben, als das Sportwettengesetz als Träger von Wettunternehmen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts zulässt (vgl. EUGH a. a. O. (Läärä)). Eine Sportwettenzulassung für das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Fa. N. P. Ltd. nicht. Sie ist auch nicht zulassungsfähig, weil Satz 2 der besagten Vorschrift nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von solchen Personen dominierte juristische Personen des privaten Rechts für zulassungsfähig erklärt. Die Fa. N. P. Ltd. ist ersichtlich keine dieser juristischen Personen. 27 Angesichts der dargelegten geltenden Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sieht die Kammer keinen Anlass, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes in ähnlichen Verfahren abzuwarten. 28 Die Verfügung des gemäß § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständigen Antragsgegners, die gemäß § 17 Abs. 1 OBG zu Recht gegen den Antragsteller als Handlungsstörer ergangen ist, ist auch erforderlich und geeignet, um das angestrebte Ziel, die Verhinderung unerlaubten Glücksspiels, zu erreichen; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 29 Die hieran anknüpfende Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwanges für den Fall der Nichtbeachtung der Schließungsverfügung gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) stößt jedoch auf rechtliche Bedenken. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes den unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind (vgl. auch § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht mit der Androhung des Zwangsmittel eines Zwangsgeldes als milderem Mittel zur Befolgung der Ordnungsverfügung angehalten werden könnte. Der Antragsteller hat sein Gewerbe beim Antragsteller offiziell angemeldet und betreibt es nicht etwa im Bewußtsein seiner Unrechtmäßigkeit im Verborgenen, so dass nur ein massives Einschreiten sofortigen Erfolg verspräche. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Einstellung der Vermittlungstätigkeit eine Zwangsgeldfestsetzung etwa wegen mangelnder Leistungsunfähgkeit des Antragstellers unzweckmäßig wäre, bestehen ebenfalls nicht. 30 Bei der Interessenabwägung im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beachtung der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Fortführung seiner gewerblichen Tätigkeit. Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, objektiv strafbares Verhalten in der Gestalt der Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen in dem unter Umständen langen Zeitraum zu unterbinden, der bis zur Bestandskraft der Gewerbeuntersagung verstreichen kann. Die privaten Interessen des Antragstellers haben dahinter zurückzutreten. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die festgesetzte Höhe der Bedeutung dieses Untersagungsverfahrens angemessen ist. 32