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Urteil

11 K 4458/01

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2002:1008.11K4458.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin führte im Jahr 2001 vom Beklagten genehmigte Umbau- und Renovierungsarbeiten an dem an dem von ihr unterhaltenen Kindergarten in I. , B.-Weg durch. Für die Erteilung der Baugenehmigung forderte der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 18.06.2001 die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 3.666,00 DM Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2001 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie angab: Kirchengemeinden seien bei dem Betrieb von Kindergärten von Gebühren befreit. Es handele sich dabei um eine Tätigkeit, die in den Kernbereich des hoheitlichen Handelns der Kirchen falle. Der Betrieb von kirchlichen Kindergärten falle daher unter die Vorschrift des § 54 AO. Dieser Auffassung habe sich auch das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom 10.02.2000 angeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2001 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück und gab zur Begründung im Wesentlichen an: Die Ermächtigungsgrundlage für die geforderten Gebühren ergebe sich aus §§ 1 Ziffer 1, 2 Abs. 2 GebG NRW i.V.m. den Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.4.2.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Die Gebührenschuld werde von der Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand der persönlichen Gebührenbefreiung des § 8 GebG NRW berufen. Insofern fehle es an dem von § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO geforderten Tatbestandsmerkmal, dass die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dienen müsse. Dies sei bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die bauliche Umgestaltung eines als Kindergarten genutzten Gebäudes nicht der Fall. Dabei handele es sich um ein Bauvorhaben der Kirche im Bereich der allgemeinen Bildung und der sozialen Betreuung (wie z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser), die auch von anderen Organisationen, Verbänden und Vereinen ohne Gebührenbefreiung ausgeführt würden. Für die Bereiche, in denen Kirchen -wie hier- gemeinnützige oder mildtätige Aufgaben im Sinne der §§ 52, 53 AO wahrnähmen, komme daher eine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW nicht in Betracht. Auch der von der Klägerin angeführte Erlass des Bundesministeriums der Finanzen rechtfertige keine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dieser Erlass beziehe sich nicht auf die Gebührenfreiheit für Kindergärten. Darin werde lediglich klar gestellt, dass diese Einrichtungen kein Betrieb gewerblicher Art und somit steuerlich anders zu behandeln seien. Dagegen hat die Klägerin am 09.11.2001 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Der Betrieb eines kirchlichen Kindergartens verfolge eigene besondere kirchliche (pastorale) Zwecke, nämlich die Wahrnehmung religiöser Früherziehung. In diesem Kernbereich kirchlicher Tätigkeit gebe es keinen Wettbewerb mit Kindergärten ohne religiöse Zwecksetzungen, weil diese von weltlichen Kindergärten von vornherein nicht wahrgenommen würden. Daher werde der Betrieb von kirchlichen Kindergärten auch von der Regelung des § 54 AO erfasst und kirchliche Träger seien bei Baugenehmigungsverfahren von Gebühren zu befreien. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 08.10.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages gibt er im Wesentlichen an: Die Baugenehmigung für den Umbau und die Renovierung des Kindergartens diene nicht der unmittelbaren Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO. Auch verdeutliche die Existenz anderer Träger von Kindergärten, dass es sich hier gerade nicht um einen solchen unmittelbaren kirchlichen Zweck handele. Das religionspädagogische Konzept des Kindergartens, welches die Klägerin als entscheidenden Unterschied zu anderen Kinderbetreuungseinrichtungen anführe, begründe auch keine andere Bewertung des Zwecks als unmittelbar kirchlichen. Unterschiedliche pädagogische Ansätze der Kindergartenbetreiber seien nicht geeignet, die Zielbestimmung der Einrichtung "Kindergarten" im Kern zu verändern. Der eigentliche Kern des Unternehmens, die Betreuung von Kindern gegen Entgelt, werde davon nicht berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt.der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 18.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 08.10.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Gebührenerhebung des Beklagten kommen allein die §§ 1 Absatz 1, 2 des Gebührengesetzes Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GebG NRW) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO) vom 05.01.1980 in der zum Zeitpunkt der Beendigung der Überprüfungsmaßnahmen gültigen Fassung der 24. Verordnung zur Änderung der AVwGebO vom 09.05.2000 sowie den Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.4.2.3 des dazugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs Nordrhein-Westfalen (AGT) in Betracht. Nach der Tarifstelle 2.4.1.3 des AGT ist für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) eine Gebühr in Höhe von 13 v. T. der Rohbausumme zu erheben. Die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3 AGT beträgt nach der Tarifstelle 2.4.2.3 des AGT 13 v.T. der Herstellungssumme. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Gebührenregelung sind vorliegend gegeben; dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Beklagte hat auf Veranlassung der Klägerin (vgl. § 13 Abs. 1 Ziffer 1 GebG NRW) die Baugenehmigung für den Umbau und die Renovierung des Kindergartens in I. zu Gunsten der Klägerin erteilt. Bedenken hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Gebühr sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Steht somit fest, dass die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zur Zahlung der Gebühren für die von ihr begehrte Baugenehmigung herangezogen worden ist, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW von der Zahlungsverpflichtung befreit zu sein. Nach dieser Vorschrift sind die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient, von Verwaltungsgebühren befreit. Gemäß § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Kirchliche Zwecke sind gemäß § 54 Abs. 2 AO insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen; Kirchenbeamten, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Zu diesen kirchlichen Zwecken sind gebührenpflichtige Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen an einem konfessionellen Kindergarten anfallen, nicht hinzuzuzählen. Die hier aufgeworfene Frage der persönlichen Gebührenbefreiung kirchlicher Träger eines Kindergartens ist bereits Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen gewesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 15.09.1975 (Az.: II A 251/74) entschieden, dass nach § 8 Abs. 1 Nr.5 GebG NRW die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bei Bauvorhaben im Bereich von Bildung und sozialer Betreuung (z.B. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser) nicht von der Zahlung der Baugenehmigungsgebühren befreit sind. Dieser Rechtsauffassung des OVG NRW ist das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) mit Beschluss vom 10.06.1977 (Az.: VII B 153.75) beigetreten. In einem weiteren Urteil vom 22.01.1979 (II A 1065/78) hat das OVG NRW darauf hingewiesen, dass zwischen den Bereichen der allgemeinen und der religiösen Bildung differenziert werden muss, und nur im zuletzt genannten Bereich eine Gebührenbefreiung in Betracht kommt. Das OVG NRW hat zur Begründung weiter ausgeführt: "Diese (die religiöse Bildung -Anmerkung des Gerichts) unterscheidet sich ihrem Wesen nach, also entscheidend, von der auch in konfessionellen Schulen und Kindergärten vermittelten allgemeinen Bildung. ... Konfessionelle Schulen und Kindergärten dienen, wenn auch auf der Grundlage der Religion und als Mittel zu deren Darstellung, der Vermittlung von Bildungswerten, wie sie in wesentlichen Teilen auch von anderen - öffentlichen und privaten - Schulen und Kindergärten verbreitet werden. Demgemäß stehen Schulen und Kindergärten sowie Krankenhäuser in der Trägerschaft von Kirchen und anderen Organisationen im Allgemeinen den Benutzern ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu der betreffenden Kirche oder Organisation offen. Darüber hinaus nehmen in solchen konfessionellen Einrichtungen religiöse Übungen im Verhältnis etwa zur Beschäftigung der Kinder, zum Unterricht der Schüler und zur Pflege der Kranken nur einen geringen Raum ein; die Teilnahme daran ist, jedenfalls für Angehörige anderer Bekenntnisse, freiwillig." Diese Argumentation hält das erkennende Gericht nach wie vor für tragend. Eine Neubewertung ist ungeachtet der inzwischen vergangenen Zeit und auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht geboten, weil insoweit keine entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen bzw. gesellschaftlichen Wandlungen eingetreten sind. In tatsächlicher Hinsicht sind nach der Auffassung des Gerichts keine wesentlichen Änderungen konzeptioneller oder funktioneller Art bei dem Betrieb der Einrichtung Kindergarten festzustellen. Unverändert nehmen Kindergärten, gleichgültig ob sie einer kirchlichen oder einer weltlichen Trägerschaft unterfallen, vorrangig einen allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrag wahr, der nunmehr dem Leitbild des § 22 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) entspricht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift soll in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags (Tageseinrichtungen) aufhalten, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII normiert, dass die Aufgabe die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes umfasst. Das Leistungsangebot soll sich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Während unter Betreuung vor allem die Versorgung und Aufsicht zu verstehen ist, stehen Bildung und Erziehung in einem inneren Zusammenhang und sind je nach Verständnis auch teilidentisch. Der Begriff der Bildung umreißt vorrangig den Bereich der Wissensvermittlung, während Erziehung vor allem die Weitergabe sozialer, ethischer und religiöser Wertvorstellungen umfasst. Vgl. dazu: Struck, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 22 Rdnr. 15. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend hat der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) normiert, dass ein Kindergarten eine sozialpädagogische Einrichtung ist und neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehung- und Bildungauftrag als Elementarbereich des Bildungssystems hat. Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzlich so umrissene Aufgabenbereich der Kindergärten sich gesellschaftlich grundlegend gewandelt haben könnte und in der Lebenswirklichkeit nunmehr die religiöse Früherziehung zur Kernaufgabe dieser Erziehungsstätten geworden wäre, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass nach wie vor Kindergartenkinder in konfessioneller Hinsicht keine homogene Gruppe bilden. Vielmehr ist es -soweit ersichtlich- unverändert üblich, dass Kindern unterschiedlicher Konfession sowohl christlicher als auch anderer Glaubensgemeinschaften und Kindern nichtkonfessioneller Eltern der Zugang zu Kindergärten gleichermaßen offen steht. Feststellbar ist auch nicht, dass das Erziehungspersonal in konfessionellen Kindergärten im Allgemeinen die pädagogischen Grundlagen aufweist, die für eine schwerpunktmäßig religiöse Erziehung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren erforderlich sind. Schließlich liegen keine verwertbaren Erkenntnisse dahingehend vor, dass die religiöse Früherziehung ihrem Umfang nach tatsächlich einen Schwerpunkt in der Konzeption des Kindergartenalltages darstellt und es hätte einer eingehenden und nachvollziehbaren Darlegung bedurft, wie bei der Zielgruppe von 3- bis 6-jährigen Kindern eine sinnvolle und ernsthafte Vermittlung überwiegend religiöser Werte und Inhalte erfolgt bzw erfolgen soll. Auch die Klägerin hat im hier zur Beurteilung stehenden Fall keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass in dem von ihr betriebenen katholischen Kindergarten überwiegend eine religiöse Früherziehung im Sinne eines Religionsunterrichtes (vgl. § 54 Abs. 2 AO) stattfindet, die sämtliche weiteren Bereiche des umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrages der Kindergärten überlagert und diese als nachrangig erscheinen lässt. Der in dem von der Klägerin angeführten Gutachten des Prof. Dr. Wolfgang Schön, vgl. Schön, Kirchliche Hoheitsbetriebe, veröffentlicht in: Deutsche Steuer-Zeitschrift (DStZ), 1999,701 ff., enthaltene Hinweis auf das kirchliche Selbstverständnis, wonach der kirchliche Kindergarten in seinem (religions)pädagogischen Konzept Inhalte verfolge, die über die Bildung und Erziehung in staatlichen oder freigemeinnützigen Kindereinrichtungen hinausgehen, vgl. Schön, a.a.O., S. 706, vermag eine genaue Darlegung des Inhalts des Konzepts und die Art und Weise dessen tatsächlicher Umsetzung sowie detaillierte Angaben hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der religiösen Unterweisung durch die Klägerin bezogen auf den hier in Rede stehenden Kindergarten nicht zu ersetzen. Es liegt auf der Hand, dass bei der Gesetzesauslegung und -anwendung nicht die subjektive Sichtweise der kirchlichen Träger maßgeblich ist. Die Ausführungen des Prof. Schön sind daher zunächst Behauptungen, die durch tatsächliche Umstände nicht belegt werden, sodass sie insgesamt nicht geeignet sind, die zuvor angeführte obergerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in kirchlichen Kindergärten die Vermittlung religiöser Werte regelmäßig einen höheren Stellenwert haben wird als bei Kindergärten in nicht kirchlicher Trägerschaft. Gleichwohl rechtfertigt dieser Umstand mit Blick auf die überwiegend identische Aufgabenwahrnehmung durch die Kindergärten keine gebührenmäßige Bevorzugung der kirchlichen Kindergartenträger. Denn auch mit Rücksicht auf diese Besonderheit dienen konfessionelle Kindergärten nicht "kirchlichen Zwecken" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO. Sie bleiben vielmehr ein grundlegender Bestandteil des (allgemeinen) Bildungssystems, wie die oben angeführten Regelungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und des § 2 Abs. 1 Satz 1 GTK verdeutlichen. Schließlich hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Schreiben (Az.: IV C 6 - S 2706 - 86/99) des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.02.2000 an das Kommissariat der Deutschen Bischöfe nicht schließen lässt, das kirchliche Kindergärten generell von Gebühren zu befreien seien. Das Bundeministerium der Finanzen hat in diesem Schreiben lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Unterhaltung von Kindergärten kein Betrieb gewerblicher Art sei und daher die Frage der Erhebung von Körperschafts- oder Gewerbesteuer erörtert werden müsse. Für die Beantwortung der Frage, ob kirchliche Kindergartenträger von landesrechtlichen (Verwaltungs-)Gebühren zu befreien sind, lässt sich mit Blick auf die angesprochenen unterschiedlichen Abgabenbereiche ersichtlich nichts herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.