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Urteil

13 K 3588/01

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2002:1115.13K3588.01.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2001 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer des Hausgrundstücks "I-Straße" in der Gemeinde I 1. Sie entsorgten ihr auf dem Grundstück anfallendes Abwasser bis zum November 2001 in einer Kleinkläranlage. Der Stadtdirektor der Stadt I 1 als Funktionsvorgänger des Beklagten plante, auf privatem Grund bei entsprechender dinglicher Sicherung einen Mischwasserkanal im Erschließungsgebiet "F", in dem das Grundstück der Kläger liegt, verlegen und die angrenzenden Hausgrundstücke an diesen Kanal anschließen zu lassen. Diese Maßnahmen wurden im Jahr 1993 durchgeführt. Mit Bescheid vom 30. November 1999 forderte der Beklagte von den Klägern Kostenersatz für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in Höhe von 680,75 DM an. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch, den sie damit begründeten, dass die Grundstücksanschlussleitung entgegen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt I 1 ohne ihre Zustimmung ausgeführt worden sei. Außerdem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit ihrer Klage berufen sich die Kläger im Wesentlichen auf Verjährung. Sie beantragen, den Heranziehungsbescheid vom 30. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Kostenersatzforderung sei nicht verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten fehlte es an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass des angefochtenen Bescheides. Für den Erlass von Kostenersatzbescheiden ist nach den einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt I 1 nicht der Beklagte, sondern die als eigenständige Behörde von der Stadt I 1 errichtete Werkleitung der Stadtwerke I 1 sachlich zuständig. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Verjährung des Kostenersatzanspruches nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) in der maßgeblichen Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386/390) in Verbindung mit den §§ 169, 170 der Abgabenordnung 1977 (AO) kann mit Blick darauf unbeantwortet bleiben. Die sachliche Zuständigkeit der Werkleitung der Stadtwerke als für die Stadt I 1 eigenständig handelnde Behörde für den Erlass von Kostenersatzbescheiden nach § 10 KAG ergibt sich aus Folgendem: Behörden sind solche öffentliche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregeln dazu berufen sind, unter eigenem Namen für einen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Vgl. ausführlich: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, in: Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1989, S. 594; ferner: Urteil vom 12. September 1997 - 22 A 5779/96 -. Dies trifft nach der Betriebssatzung der Stadtwerke I 1 (BS) in der maßgeblichen Fassung vom 19. November 1999 für die danach errichtete Werkleitung der Stadtwerke I 1 zu. Gemäß § 1 Abs. 2 BS erfolgt die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt I 1 durch eine öffentliche Einrichtung, die nach § 88 Abs. 2 der Gemeindeordnung (alte Fassung) entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt wird. Der Eigenbetrieb nach Abs. 1 - Wasserversorgung - und die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführte öffentliche Einrichtung werden zu einem Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BS). In § 3 BS hat die Stadt I 1 zur Leitung der Stadtwerke eine Werkleitung bestellt, wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1988 (GV NRW S. 324, ber. S. 360 - EigBetrVO -) vorschreibt. Damit hat sie ein Organ vgl. zur Organqualität der Werkleitung: Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand: März 2001, Erl. III. 4. zu § 114 GO und Erl. III. 5 zu § 1 GO; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988, aaO., geschaffen, das vom Wechsel der jeweiligen Amtsinhaber unabhängig ist. Die Werkleitung der Stadtwerke I 1 - die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BS aus einem Kaufmännischen und einem Technischen Werkleiter besteht - handelt nach außen für die Stadt I 1 und nimmt dabei (auch) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr: Sie leitet die Stadtwerke gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BS selbstständig, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese (Betriebs-) Satzung etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigBetrVO). § 9 Abs. 1 Satz 1 BS bestimmt, dass die Werkleitung die Stadt in den Angelegenheiten der Stadtwerke I 1 vertritt, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Werksausschusses (vgl. § 4 BS) unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1 EigBetrVO). In den übrigen Angelegenheiten der Stadtwerke vertritt der Bürgermeister nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BS die Stadt I 1. Die Werkleitung unterzeichnet laut § 9 Abs. 2 Satz 1 BS unter dem Namen der Stadtwerke ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrage". Die der Werkleitung mit den genannten Entscheidungs- und Vertretungsbefugnissen eingeräumten Kompetenzen betreffen in sachlicher Hinsicht den in § 1 Abs. 2 BS genannten Gegenstand der öffentlichen Einrichtung der "Abwasserbeseitigung", die von der Stadt I 1 auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung (vgl. § 1 Abs. 1 EWS) als öffentliche Verwaltungstätigkeit durchgeführt wird. Organisatorisch werden die Stadtwerke I 1 damit nicht als einfache Verwaltungsdienststelle ("Regiebetrieb"), sondern als Eigenbetrieb bzw. eigenbetriebsähnlich von einem unabhängigen, für sie handelnden Organ geführt. Die Stadtwerke weisen alle erforderlichen Merkmale einer Behörde auf. Die sachliche Zuständigkeit der als selbstständige Behörde innerhalb der Stadtverwaltung I 1 (vgl. § 2 Abs. 2 BS) geschaffenen Werkleitung folgt aus der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BS übertragenen Aufgabe der laufenden Betriebsführung. Gegenüber den dem Bürgermeister allgemein gemäß § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der maßgeblichen Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) übertragenen Geschäften der laufenden Verwaltung, die er als Behörde der Stadt I 1 wahrnimmt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GO), besteht insoweit eine speziellere Zuweisung von Verwaltungsaufgaben. Zu der "laufenden Betriebsführung" gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BS zählen laut Satz 3 namentlich alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, Abschluss von Werkverträgen und von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden. Unter dem darüber hinaus nicht näher definierten Begriff der "laufenden Betriebsführung" werden üblicherweise solche regelmäßig anfallenden Geschäfte verstanden, die das "Vorhalten" der nach den Regeln über Eigenbetriebe geführten öffentlichen Einrichtung "Stadtwerke" betreffen. Dies umfasst alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind und zur Abwicklung des einzelnen Versorgungsverhältnisses nach vorbestimmten Mustern getroffen werden können. Vgl. Müller, Kommentar zur Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand: Juni 2000, Anm. 3. zu § 2 EigBetrVO; Rehn/Cronauge, aaO., Erl. III. 4. zu § 114 GO. Über den Begriff der "laufenden Betriebsführung" der einschlägigen Betriebssatzung obliegt es der Werkleitung eines als Eigenbetrieb bzw. eigenbetriebsähnlich organisierten Abwasserwerks grundsätzlich, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im eigenen Namen für die Trägergemeinde Verwaltungsakte zu erlassen, die das zwischen der Gemeinde und dem Anschlusspflichtigen bestehende Kanalbenutzungsverhältnis betreffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 1997 - 22 A 5779/96 -, Seite 7 f. des Urteilsabdrucks, zur Unterbindung einer ungenehmigten Grundwassereinleitung in die kommunale Abwasseranlage. Zu diesem so verstandenen Begriff der "laufenden Betriebsführung" kann auch die Heranziehung zum Kostenersatz zählen, der weitgehend durch das einschlägige Satzungsrecht determiniert ist. Der Kostenersatz nach § 10 KAG zählt hier zu den der Werkleitung zugewiesenen Aufgaben der laufenden Betriebsführung bzw. laufenden Netzerweiterung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 BS. Die Herstellung eines nach § 1 Abs. 5 EWS nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden - privaten - Grundstücksanschlusses durch den erstmaligen Anschluss von Grundstücksentwässerungsanlagen (vgl. § 11 EWS) an einen neu errichteten Teil der öffentliche Abwasseranlage erfolgt in unmittelbarem Zusammenhang mit der laufenden Netzerweiterung, die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BS ausdrücklich der Werkleitung obliegt. Die laufende Netzerweiterung der öffentlichen Abwasseranlage (vgl. § 1 Abs. 1, 2 und 5 EWS) dient der ordnungsgemäßen Beseitigung des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers, das in der öffentlichen Abwasseranlage auf Grund der dort eingesetzten Technik besser und sachgerechter beseitigt werden kann als in einer privaten Kleinkläranlage. Für die Beseitigung des Abwassers durch das Kanalnetz der öffentlichen Abwasseranlage ist der Anschluss der Grundstücke durch die Herstellung der Leitungen vom öffentlichen Abwasserkanal zum anzuschließenden Grundstück bzw. bis zum Kontrollschacht nahe der Grundstücksgrenze (vgl. § 10 Abs. 1 EWS) zwingend notwendig. Denn nur so kann das auf den Grundstücken anfallende Abwasser vom Anschlussnehmer unter Beachtung des für ihn bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. §§ 5 und 6 EWS) ordnungsgemäß dem Kanalnetz der Abwasseranlage angedient werden. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung dieser Grundstücksanschlussleitungen behält sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EWS die Stadt selbst vor, die auch einen Unternehmer damit beauftragen kann. Dieser Ausführungsvorbehalt dient der Sicherstellung des ordnungsmäßigen Funktionierens der öffentlichen Abwasseranlage. Mit der Herstellung eines Grundstücksanschlusses ist die Anforderung der der Stadt dadurch entstandenen Aufwendungen eng verknüpft; die Kostenanforderung stellt gleichsam die logische Folge der Herstellung eines Grundstücksanschlusses dar. Ohne den Ersatz der Herstellungskosten ist die öffentliche Aufgabe der Herstellung von Grundstücksanschlüssen - und damit letztlich auch die öffentliche Abwasserbeseitigung - nicht wirtschaftlich durchzuführen. Der Kostenersatz dient deshalb dem Vorhalten der Einrichtung "Stadtwerke" im Bereich der Abwasserbeseitigung, weil sie andernfalls finanziell zusetzen würde. Weiterhin erfolgt die Heranziehung zum Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt I 1 nach § 10 KAG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung der Stadt I 1 über Benutzungsgebühren für die Abwasseranlagen der Stadt I 1, über die Abwälzung von Abwasserabgaben und über den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Abwassergebühren- und - abgabensatzung - AbwGAS -) vom 25. Juni 1981 in der maßgeblichen Fassung der 10. Änderungssatzung vom 5. Juli 1995. Damit stellt die Anforderung des Kostenersatzes für alle anzuschließenden Grundstücke eine wiederkehrende, nach einem vorbestimmten rechtlichen "Muster" zu treffende Entscheidung dar. Sie betrifft nicht die Bestimmung der Vorgaben des kommunalrechtlichen Benutzungsverhältnisses. Vielmehr erfolgt die Heranziehung in Abwicklung bzw. Ausführung einer bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung. Demzufolge sind die Stadtwerke I 1 "kraft Sachzusammenhang" mit der laufenden Netzerweiterung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 BS für den Erlass vom Heranziehungsbescheiden gemäß § 10 KAG sachlich zuständig. Den angefochtenen Ausgangsbescheid - wie auch den Widerspruchsbescheid - hat der Beklagte, nicht die sachlich zuständige Werkleitung der Stadtwerke I 1 erlassen. Dies ergibt sich aus der Kopfzeile der angefochtenen Bescheide, in der die "Stadtwerke I 1 Der Bürgermeister" angeführt sind. Aus dieser - vermeintlichen - Behördenbezeichnung ergibt sich nicht, dass die nach § 3 Abs. 1 und 2 BS zuständige Werkleitung der Stadtwerke den Kostenersatzbescheid erlassen hätte, zumal der Bescheid auch nicht von der Werkleitung oder in Ihrem Namen, vielmehr "im Auftrage" des Bürgermeisters unterzeichnet worden ist. Die Bezeichnung "Stadtwerke I 1" ist nach § 2 Abs. 1 BS lediglich der Name der im Bereich Abwasserbeseitigung wie ein Eigenbetrieb geführten öffentlichen Einrichtung. Als Erlassbehörde ist im Bescheid nur der Beklagte genannt, weshalb nur er als handelndes Gemeindeorgan in Betracht kommt. Der angefochtene Kostenersatzbescheid ist nicht wegen der sachlichen Unzuständigkeit des Beklagten nichtig. Ein benannter Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602), namentlich nach Nr. 1 der Norm, liegt nicht vor. Demgemäß ist jedenfalls ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich erlassen worden ist, jedoch die erlassende Behörde nicht erkennen lässt. Der Beklagte, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist in der Kopfzeile des Bescheides ausdrücklich genannt, weshalb die erlassende Behörde ersichtlich ist. Aber auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, sind nicht gegeben. Nichtigkeit wird allenfalls bei "absoluter" sachlicher Unzuständigkeit angenommen, bei der die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist. Vgl. nur Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2000, Rdnr. 14, insbesondere Rdnr. 15 zu § 44 VwVfG, m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor, da sowohl der Beklagte als auch die Werkleitung der Stadtwerke I 1 Behörden der Stadt I 1 sind und sich die fehlende sachliche Zuständigkeit des Bürgermeisters nicht erkennbar selbst aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, sondern erst nach genauer Auslegung der Betriebssatzung der Stadtwerke I 1. Die fehlende sachliche Unzuständigkeit des Beklagten für den Erlass von Kostenersatzbescheiden nach § 10 KAG ist schließlich nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aus der besonderen Erwähnung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit folgt im Gegenschluss, dass die Regelung nicht auch für die sachliche Zuständigkeit gilt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Oktober 1978 - XV A 1927/75 -, in: Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein- Westfalen sowie für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (OVGE) 33, Seite 274, 276; Kopp/Ramsauer, aaO., Rdnr. 23 zu § 46 VwVfG. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. D I 3 S Beschluss: Ferner hat die Kammer am selben Tag ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beschlossen: Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der angefochtenen Kostenersatzforderung auf 348,06 EUR (entspricht 680,75 DM) festgesetzt.