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Urteil

13 K 4318/98.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:1117.13K4318.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. September 1998 wird insoweit aufgehoben, als das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Beigeladenen festgestellt worden ist (Ziffer 2 des Bescheides). 2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Die übrigen außer- gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 1. Januar 1973 in Sinjar (Republik J. ) geborene Beigeladene zu 1) ist ebenso wie ihre minderjährigen Kinder, die Beigeladenen zu 2) und 3), J1. Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zu Folge reisten sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich am 7. August 1998 in L. als Asylsuchende. 3 Zur Begründung des Asylantrages gab die Beigeladene zu 1) im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände und ihrer Fluchtgründe im wesentlichen an: Sie habe vor ca. 20 Jahren zusammen mit ihren Eltern den J. verlassen und sei nach T. gegangen. Vor ca. 2 Jahren sei ihr Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Daraufhin habe die T1. Polizei sie nicht mehr in Ruhe gelassen und ständig nach ihrem Ehemann gefragt. Deshalb sei sie nochmals in den J. zurückgekehrt. Ihre beiden Kinder seien in T. geboren, wo sie allerdings nicht registriert worden seien. Ihr Ehemann sei als Staatenloser geführt worden. Sie habe vor ca. drei Wochen den J. verlassen. Ihre Familie habe gute Beziehungen zu anderen Yeziden gehabt, die dafür gesorgt hätten, daß sie und ihre Kinder Personalpapiere, d. h. Personalausweis, Staatsbürgerschaftsurkunde und Reisepässe erhalten hätten. Sie sei dann legal über die J2. -U. Grenze in die U1. gereist. Von der U1. seien sie mit einem Lkw auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der einzige Grund für ihre Ausreise sei gewesen, daß ihr Ehemann in T. politisch aktiv gewesen sei. Ihr Ehemann und ihre Eltern hätten in T. Land besessen, welches sie bewirtschaftet hätten. Es sei zu Auseinandersetzungen mit Arabern gekommen, die dieses Land für sich beansprucht hätten. Dagegen habe ihr Ehemann sich zur Wehr gesetzt. Er sei von der syrischen Geheimpolizei gesucht und belästigt worden, weshalb er T. Richtung Europa verlassen habe. Ihr Bruder habe ihr gesagt, daß sie mit den Kindern in den J. zurückkommen solle. Im J. herrsche jedoch Kriegszustand. Es gebe dort keine Ruhe für sie. Für ihre Kinder gelten die gleichen Asylgründe. 4 Mit Bescheid vom 15. September 1998 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des J. vorlägen. 5 Dagegen hat der Kläger am 28. September 1998 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründen er angibt: Das Bundesamt habe zu Unrecht festgestellt, daß in der Person der Beigeladenen die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beigeladenen landesweit von politischer Verfolgung bedroht seien. Auch aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland drohe den Beigeladenen bei einer Rückkehr in den J. keine Verfolgung. Es lägen keine hinreichenden Hinweise dafür vor, daß die Asylantragstellung im westlichen Ausland im J. zu Verfolgungsmaßnahmen führe. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. September 1998 insoweit aufzuheben, als festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Beigeladenen vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). 8 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 9 Die Beigeladenen beantragen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung geben sie an, daß bei einer Rückkehr in den O. (UN- Schutzzone) ihr Existenzminimum nicht gewährleistet sei, so daß für sie dort keine inländische Fluchtalternative bestehe. 12 Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe ergänzend darzulegen. Wegen der Einzelheiten dieser Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im weiteren wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässige Klage ist begründet, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 1998 rechtswidrig ist und den nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG klagebefugten Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. 17 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 51 Abs. 1 AuslG knüpft damit an den Tatbestand der politischen Verfolgung an, wie er auch für das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16 a GG gilt. Mit Blick darauf, daß Asylanerkennungsbegehren und Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG in ihren Voraussetzungen in erheblichem Umfang deckungsgleich sind, insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, 19 geht das Gericht auch im Rahmen des Abschiebungsschutzbegehrens von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten, 20 vgl. dazu grundlegend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/96 u.a. -, BVerfGE 80, 315; ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl 1994, 531 = NVwZ 1994, 497, 21 allerdings mit der Maßgabe, daß im vorliegenden Fall auch solche selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind, die im Rahmen des Asylanerkennungsverfahrens keine Beachtung finden (subjektive Nachfluchtgründe). 22 Für die Beurteilung, ob eine der in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren droht, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder - was dem gleichsteht - unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist der Ausländer wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist (und ist ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar), so hat er bereits Anspruch auf die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung entweder ohne wesentliche Änderung fortbestehen, oder, wenn sie entfallen sind, für den Fall seiner Rückkehr gleichwohl ernstliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, weil Anhaltspunkte vorliegen, die es verbieten, die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann ihm nur dann Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt werden, wenn ihm aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. 23 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 01. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143 (167); Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u.a. - BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Urteil vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (369). 24 Als Verfolgter im Sinne dieser Unterscheidung ausgereist ist nur derjenige, dessen Ausreise sich bei objektiver Betrachtungsweise nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung stattfindende Flucht darstellt und derjenige, der wegen eigener Verfolgungsbetroffenheit geflohen ist. Als vorverfolgt gilt somit auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - EZAR 200 Nr. 30. 26 Bei Beachtung dieser Maßstäbe haben die Beigeladenen ihren letzten Aufenthaltsort im J. bzw. im kurdisch kontrollierten Teil des O. unverfolgt verlassen. Das Gericht vermag bereits nicht mit der erforderlichen Gewißheit festzustellen, ob es sich bei den Beigeladenen überhaupt um J1. Staatsangehörige handelt. Dies ist mit Blick darauf, daß die Beigeladene zu 1) vor mehr als 20 Jahren den J. verlassen und später mit ihrem als "staatenlos" registrierten Ehemann in T. gelebt hat, äußerst zweifelhaft. Bei der von der Beigeladenen zu 1) als Nachweis ihrer J3. Staatsangehörigkeit vorgelegten Staatsangehörigkeitsurkunde handelt es sich offensichtlich um eine Fälschung. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen werden Staatsangehörigkeitsurkunden im J. erst volljährigen Staatsbürgern persönlich ausgehändigt. Die Beigeladene zu 1) will diese Urkunde - nach den darin befindlichen Angaben- jedoch bereits zuvor erhalten haben. Außerdem fehlt auf der Urkunde der zwingend vorgesehene Fingerabdruck des Ausweisbewerbers, der für die Gültigkeit des Dokumentes unentbehrlich ist. Ferner hat die Beigeladene zu 1) selber angegeben, für die Ausstellung des Dokumentes viel Geld gezahlt zu haben, was offenkundig belegt, daß es sich um eine Fälschung handelt. 27 Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 1) nicht ansatzweise dargelegt, daß ihr im Zentral- oder O. Verfolgungsmaßnahmen widerfahren sind bzw. gedroht haben. Dafür sind im Fall der politisch unauffälligen Beigeladenen zu 1) bis 3) auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Sie haben T. über den J. verlassen, weil sie zu ihrem Ehemann bzw. Vater ausreisen wollten, der mit den syrischen Sicherheitsbehörden Probleme gehabt haben soll. Bei der sich so darstellenden Sachlage ist kein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer politischen Verfolgung ersichtlich. Demgemäß hat sie auch bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt keinerlei existentiellen Gefahren angeführt. Vielmehr hat sie sich mit ihren Kindern unbehelligt bei ihrem Bruder im Norden des J. aufgehalten und ist von anderen yezidischen Religionszugehörigen dort unterstützt worden. 28 Die Beigeladenen haben auch das Vorliegen subjektiver Nachfuchtgründe nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie sich im O. aufgehalten haben und nach dorthin zurückkehren sollen, droht den Beigeladenen wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer etwaigen illegalen Ausreise keinerlei Verfolgungsmaßnahmen. Anhaltspunkte dafür, daß die dort vorherrschenden kurdischen Gruppierungen Maßnahmen gegenüber abgelehnten kurdischen Asylbewerbern ergreifen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Schließlich sind die kurdischen Regionen des O. auch ohne Berührung mit den von der Zentralregierung beherrschten Gebieten des J. über die U1. erreichbar. 29 Vgl. zur Einreisemöglichkeit in den O. über die U1. : Bericht über die asyl- und abschiebungs- relevante Lage in der Republik J. des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999 unter Ziff. IV. 4.. 30 Doch auch für den Fall einer Rückkehr in den A. drohen den Beigeladenen, deren J1. Staatsangehörigkeit zudem nicht sicher feststellbar ist, aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen. 31 Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismitteln handelt es sich bei dem J. zwar nicht um einen Rechtsstaat, dessen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen voraussehbar wären. Eine oppositionelle Betätigung ist generell verboten, unabhängig davon, ob sie aus religiösen oder politischen Gründen erfolgt oder nicht. Insgesamt wird die Herrschaft des J3. Regimes mit Militäreinsätzen und brutalen Säuberungsaktionen gegen die Opposition aufrechterhalten. 32 Vgl. amnesty international, Auskunft an das Verwaltungsgericht Kassel vom 29. Juli 1992 - MDE 14/481/92.036-; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 26. September 1994 - 514-516/18085 -; Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im J. des Auswärtigen Amtes vom 30. September 1994 -Stand: 19. September 1994-; Lagebericht J. des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999. 33 Personen oder Personengruppen, die nach Überzeugung der J3. Sicherheitsdienste das Regime gefährden, müssen mit politischer Verfolgung rechnen. Diesem Personenkreis droht nicht nur eine Beschränkung der persönlichen Freiheit, sondern auch Gefahr für Leib und Leben. 34 Vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik J. des Auswärtigen Amtes vom 31. August 1998 -Stand: August 1998- und vom 27. Januar 1999 -Stand: Januar 1999-. 35 Die Asylantragstellung J4. Staatsangehöriger in einem anderen Staat wird nach amnesty international durch die J3. Behörden als oppositionelles Verhalten gegenüber dem J. angesehen und kann deshalb mit Haft, Folter und möglicherweise sogar mit der Todesstrafe geahndet werden. 36 Vgl. Auskünfte von amnesty international vom 20. und 28. Juli 1992 an das VG Kassel und vom 10. Dezember 1996 an das VG Magdeburg. 37 In Betracht kommt auch, daß diejenigen, die beschuldigt werden, das J1. Paßgesetz Nr. 84, das Bestimmungen über Auslandsreisen enthält, übertreten zu haben, nach Art. 25 des Strafgesetzes Nr. 111 von 1969 mit Haftstrafen zwischen 5 und 15 Jahren bestraft werden. Die Asylantragstellung werde von den J3. Behörden als grober Akt der Illoyalität gegenüber dem J3. Regime und als Kundgabe politischer Gegnerschaft angesehen. 38 Vgl. dazu: UNHCR, Auskunft an das VG München vom 12. Mai 1997 (100.IRQ-97/1298-AK/bcl); Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 10. November 1997 (241 al/br), an das VG Arnsberg vom 31. März 1998 (249 al/br) und an das VG Regensburg vom 30. Dezember 1998 (376 al/br) sowie vom 30. April 1999 an das VG Lüneburg (394 al/br). 39 Auch das Auswärtige Amt teilt mit Einschränkungen diese Auffassung. 40 Vgl. Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik J. des Auswärtigen Amtes vom 26. August 1997, vom 18. Dezember 1997 - Stand: Dezember 1997 - und 31. August 1998 - Stand: August 1998 - sowie vom 27. Januar 1999 -Stand: Januar 1999-. 41 Danach stellen das J1. Strafgesetzbuch und andere Rechtsvorschriften das "Verbreiten von Falschnachrichten" über den J. im Ausland sowie Kritik und Beleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die J3. Sicherheits- und Justizbehörden bereits die Asylbeantragung in die Nähe dieser Straftatbestände rücke. 42 Allerdings hebt das Auswärtige Amt ausdrücklich hervor, daß auch dem J3. Regime bewußt sei, daß es sich bei J3. Asylbewerbern und Flüchtlingen vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handele. Schließlich sei offen, ob den J3. Behörden die Asylantragstellung überhaupt bekannt werde. Eine generelle Einschätzung des Umgangs mit abgelehnten Asylbewerbern sei aufgrund der offensichtlich willkürlichen und unsystematischen Vorgehensweise J4. Stellen kaum möglich. 43 Aufgrund dieser uneinheitlichen Bewertung der Gefahrenlage für den Fall der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgegangen werden. Das Gericht teilt die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, daß auch der J1. Staat angesichts der offensichtlich desolaten wirtschaftlichen Situation des Landes und der massenhaften Ausreise J4. Staatsangehöriger, dem Akt der Asylbeantragung nicht ohne weiteres eine politische Dimension beimißt. Diese Einschätzung des Gerichts wird zudem durch das Deutsche Orient-Institut bestätigt. 44 In der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 24. Juli 2000 (646 al/br) wird nachvollziehbar dargelegt, daß nicht für sämtliche aus dem J. ausgereisten J3. Staatsangehörigen eine vergleichbare Gefährdungslage besteht. Vielmehr ist sowohl hinsichtlich des Anknüpfungsgrundes für die Ergreifung staatlicher Maßnahmen als auch aufgrund besonderer persönlicher Merkmale der ausgereisten Personen eine differenziernde Betrachtungsweise geboten. 45 Allein die illegale Ausreise aus dem J. führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu verfolgungserheblichen staatlichen Sanktionen. Denn dem J3. Regime ist mit Blick auf die große Ausreisebewegung J4. Staatsangehöriger -auch ins westliche Ausland- in der jüngsten Vergangenheit deutlich geworden, daß der Auswanderung als solcher nicht zwangsläufig eine politische Bedeutung anhaftet. 46 Vgl. dazu ausführlich: Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das erkennende Gericht vom 24. Juli 2000 (646 al/br). 47 Die Asylantragstellung, insbesondere im westlichen Ausland, führt seitens der J3. Machthaber dann zur Ergreifung von erheblichen Maßnahmen, wenn diese einen ernsthaften politischen Hintergrund hat und nicht nur dem Zweck dient, dem betreffenden Antragsteller ein Bleiberecht im Ausland zu verschaffen, um dadurch den schlechten wirtschaftlichen Lebensbedingungen im J. zu entfliehen. Dabei wird seitens der J3. Behörden gerade bei politisch unauffälligen Personen -wie den Kläger- nicht unterstellt werden, daß diese einen ernsthaften Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland stellen. Eine andere Beurteilung der Sachlage kann dann geboten sein, wenn es sich um Personen handelt, die im J. aufgrund ihrer beruflichen Stellung (Militärangehörige, Offiziere oder Beschäftigte im militärisch- industriellen Bereich) einer gesteigerten Loyalitätspflicht unterlegen sind oder für die spezielle Ausreiseverbote gelten. 48 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das erkennende Gericht vom 24. Juli 2000 (646 al/br). 49 Bei der sich so darstellenden Sachlage hält das Gericht eine politische Verfolgung der Beigeladenen wegen illegaler Ausreise in Verbindung mit der Stellung eines Asylantrages nicht für beachtlich wahrscheinlich. Die Beigeladenen haben nicht ansatzweise Gründe dargelegt, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß sie ins Blickfeld der J3. Sicherheitskräfte gelangt sein könnten. 50 Der Umstand, daß derzeit Abschiebungen in den J. - einschließlich der kurdisch kontrollierten Gebiete des O. - tatsächlich unmöglich sind, rechtfertigt nicht die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die faktische Unmöglichkeit von Abschiebungen stellt allenfalls ein zeitlich begrenztes Hindernis für die freiwillige Ausreise oder für die Vollstreckung der angedrohten Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG dar. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38. 96 -, in: NVwZ 1997, 1127. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 53