Urteil
4 K 110/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:1126.4K110.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Dezember 2001 verpflichtet, die Voranfrage des Klägers vom 28. September 2000, betreffend den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück G1 zustimmend zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks L. 3 (G1), das in dem durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten und aus wenigen Gebäuden, meist Hofställen sowie einer Reitanlage bestehenden Ortsteil I. liegt. Nördlich der streitigen Baufläche befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers, sowie das von ihm zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen bewohnte Haus L. 4. Das ca. 100 Jahre alte und unstreitige renovierungsbedürftige Gebäude L. 3 wird derzeit von der Tochter der Ehefrau des Klägers, Frau X. , und ihrem Ehemann mit den gemeinsamen Kindern bewohnt. Die Stieftochter des Klägers hat hier seit 1996 ihren Wohnsitz. 3 Am 28. September 2000 beantragte der Kläger unter Darlegung des heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden und mangelhaften bautechnischen Zustandes des Altgebäudes beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für den Abbruch und die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück G1. 4 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2001 mit der Begründung ab, dass das Außenbereichsvorhaben den in § 35 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) genannten öffentlichen Belangen, nämlich der Ausweisung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und der Festsetzung als Naturschutzgebiet im Landschaftsplan der Stadt I. , widerspreche. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB, wonach die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, scheide aus, da der Kläger das Gebäude nicht selber über einen längeren Zeitraum genutzt habe. 5 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2001 und führte an, dass das Gebäude weiterhin als Landarbeiterstelle diene. Frau X. absolviere eine Ausbildung zur Pferdewirtin und werde nach dem Abschluss in den Vollerwerbsbetrieb integriert. Das Haus habe in der Vergangenheit fortlaufend der Unterbringung von Arbeitern in der Landwirtschaft gedient. 6 Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2001 unter Hinweis auf die fehlende Verbindung zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers sowie unter Hinweis auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange zurück. Das Vorhaben entspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse weiterhin die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Da der Kläger das Haus nicht selbst bewohne, lägen auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nicht vor. 7 Am 11. Januar 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin die Erteilung des beantragten Vorbescheides begehrt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Dezember 2001 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vom 28. September 2000 betreffend den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück G1 zu genehmigen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen. 13 Die Berichterstatterin hat gemäß dem Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2002 am 17. September 2002 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Bezüglich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tag verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist begründet. 17 Der Kläger hat gemäß § 71 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs.1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einen Anspruch auf die positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage, weil dem Bauvorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 18 Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Zulässigkeit des unstreitig im Außenbereich liegenden Vorhabens des Klägers sich nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) richtet und dass die Zulassung des Vorhabens nach dieser Bestimmung daran scheitert, dass die Ausführung öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr.1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Denn der Abbruch und die Neuerrichtung des geplanten Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück L. 3 widerspricht der Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft, den Darstellungen im Landschaftsplan der Stadt I. und lässt zumindest auch die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. 19 Bei den beeinträchtigten öffentlichen Belangen handelt es sich jedoch nur um solche, die gemäß § 35 Abs. 4 BauGB einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können, das die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB erfüllt. Diese Voraussetzungen eines sog. Ersatzbaus liegen bei dem Vorhaben des Klägers sämtlich vor. 20 Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB kann der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht oder die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 21 a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird. 22 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das genehmigte Altwohnhaus den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr entspricht und durch wirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaßnahmen nicht diesen Anforderungen angepasst werden kann. Die sechsjährige Eigennutzung des Altgebäudes durch die Stieftochter und deren Familie rechtfertigt auch die Annahme, dass sie das Ersatzgebäude mit ihrer Familie nutzen wird. Dass zur Familie des Eigentümers auch Angehörige seines Ehepartners gehören, versteht sich nach allgemeinem Sprachgebrauch von selbst und wird in § 8 Abs. 2, II. WoBauG, ausdrücklich festgelegt, 23 vgl. zum Begriff des Familienangehörigen in § 35 Abs.4 BauGB: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Mai 1988 - 4 B 88.88 -, in: BRS Bd. 48 Nr. 77 m.w.N.. 24 Allein problematisch und zur Klage Anlass gebend war für die Beteiligten die Frage, ob das ursprüngliche Wohngebäude, wie in § 35 Abs.4 Nr. 2 c) BauGB gefordert, "seit längerer Zeit von dem Eigentümer selbst genutzt" wurde. 25 Unstreitig nutzte der Kläger das Altwohnhaus L. 3 in der Vergangenheit selbst nicht. Jedoch gebietet nach Ansicht der Kammer eine über den reinen Wortlaut in § 35 Abs. 4 Nr. 2 c) BauGB hinausgehende, an der Gesetzessystematik unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und am Gesetzeszweck orientierte Auslegung der Norm, dass auch eine längere Eigennutzung des Altwohnhauses durch Familienangehörige des Eigentümers die tatbestandlichen Voraussetzungen des Buchstaben c) in § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB erfüllt. 26 Eine Aufnahme der einzelnen in § 35 Abs. 4 unter a) bis d) BauGB aufgeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen des sog. Ersatzbaus nach dem Bedeutungszusammenhang lässt bereits den Widerspruch erkennen, dass der Gesetzgeber die Eigennutzung des neu errichteten Gebäudes durch Familienangehörige des Eigentümers in § 35 Abs. 4 Nr. 2 d) BauGB der Eigennutzung durch den Eigentümer selbst gleichgestellt hat, wohingegen das vorhandene Altgebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt worden sein muss (vgl. § 35 Abs. 4 Nr. 2 c) BauGB); eine vorherige Nutzung für den Eigenbedarf von Familienangehörigen dem Wortlaut nach also nicht ausreichen soll. Einen sachlich rechtfertigenden Grund für den Ausschluss von Familienangehörigen bei der Nutzung vor Errichtung des Ersatzbaus gibt es nicht. 27 Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass mit der Einführung dieser Bestimmung Erleichterungen für Wohnhauserweiterungen und Ersatzbauten bei Familiennutzung geschaffen werden sollten. Mit der Neufassung der mit § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wortgleichen Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Bundesbaugesetzes 1979 sollten die nach der bisherigen Rechtslage einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegenstehenden "Härten und Schwierigkeiten" zu Gunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden (vgl. Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucksache 8/2885 Seite 37). 28 Das Gesetz will durch die Voraussetzung: "... wenn der Eigentümer es längere Zeit selbst genutzt hat ..." nur verhindern, dass Personen Wohnhäuser erwerben, die sie vorher nicht selbst bewohnt haben, um sie alsdann unverzüglich unter Hinweis auf entsprechende Wohnbedürfnisse vergrößern bzw. abreißen und neu errichten zu können. Den Vorzug der durch die Gesetzesänderung eingetretenen Erleichterung der Wohnhauserweiterung/ des Ersatzbaus im Außenbereich sollen diejenigen genießen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 82.77 -, in:BVerwGE 61, 285 zum Fall der Wohnhauserweiterung. 30 Wollte der Gesetzgeber daher Erleichterungen schaffen, aber bauliche Veränderungen in Grenzen halten und insbesondere Neubauten nur zur Vermeidung von Härten zulassen, entspricht es dem Sinn des Gesetzes, unter den "eigengenutzten Wohngebäuden" im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG/ § 35 Abs. 4 BauGB nur solche Gebäude zu verstehen, die der Versorgung des Eigentümers und seiner Familie mit dem erforderlichen Wohnraum dienen; und auch der Ersatzbau muss wiederum für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie dergestalt genutzt werden, dass damit die Ansprüche auf eine angemessene ständige Unterbringung der Familie erfüllt werden. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 - zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG, in: BRS Band 39 Nr. 89. 32 So hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einer frühen Entscheidung zur Vorgängervorschrift im Bundesbaugesetz ausgeführt, dass hinter der Vorschrift das der Lebenswirklichkeit entnommene Leitbild der Familienwohnung stehe, die dem Grundstückseigentümer am bisherigen Standort auch dann erhalten bleiben solle, wenn eine Ersetzung eines abgängig gewordenen Wohngebäudes durch ein neues sich als erforderlich erweise. Deutlich werde dies darin, dass nach ausdrücklicher Entscheidung des Gesetzgebers für die Zeit nach Errichtung eines Ersatzbaus dem Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers derjenige seiner Familie gleichgestellt werde. Eine auf den Gesetzeszweck abstellende Auslegung müsse zu dem Ergebnis führen, dass für die Zeit vor Errichtung des Ersatzbaus nichts anderes gelten könne. 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 6. Juli 1977 - X A 1878/76 -. 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der 10. Senat in der genannten Entscheidung der Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, die nach dem Tod des Erblassers das Haus bewohnen wollten, auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für einen Ersatzbau stattgegeben und in den Gründen ausgeführt, dass es für die Anwendung der Vorschrift genüge, dass der Altbau über das Ableben des bisherigen Eigentümers hinaus von dessen Familie bewohnt worden ist und weiterhin bewohnt wird. Auch in diesem Fall war das Altgebäude mithin nicht von dem Eigentümer, sondern von Familienangehörigen, einigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft, nach dem Ableben des Erblassers genutzt worden, welche auch den Neubau weiterhin bewohnten. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Stieftochter als Familienangehörige das Wohnhaus L. 3 seit sechs Jahren und damit über einen längeren Zeitraum genutzt hat und das neu errichtete Gebäude gemeinsam mit ihrer Familie zu Wohnzwecken nutzen wird. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. 37